Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 149/2015
Urteil vom 5. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 17. November 2014.
Sachverhalt:
A.
B.B.________ (geb. 1950) und A.A.________ (vormals A.B.________; geb. 1975) heirateten am 9. Oktober 1999 in U.________ (Republik Kongo). Aus der Ehe ging die Tochter C.B.________ (geb. 2002) hervor. Seit Juli 2008 leben die Ehegatten getrennt.
B.
B.a. Am 12. August 2010 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Scheidung ein. Am 10. September 2010 fanden die Parteibefragungen statt. Gleichentags bestätigten die Ehegatten, die Scheidung ihrer Ehe zu verlangen.
B.b. Am 16. Januar 2012 schied das Kantonsgericht die Ehe von B.B.________ und A.A.________ und unterstellte C.B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und gleichzeitig eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
B.c. B.B.________ legte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Diese wurde am 21. Oktober 2013 teilweise gutgeheissen. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, sah das Obergericht davon ab, B.B.________ zur Leistung von Unterhalt an C.B.________ (Ziff. 4) und eines Ausgleichsbetrages an A.A.________ aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Ziff. 5).
A.A.________ wurde sowohl im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein mit Fr. 5'604.90 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht und mit Fr. 9'670.30 für das Verfahren vor dem Obergericht aus der Staatskasse entschädigt (Ziff. 11).
C.
C.a. Am 2. April 2014 reichte A.A.________ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden das folgende Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 ein:
"1. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die Guthaben gegenüber D.D.________ und E.D.________, V.________, aus den Darlehensverträgen vom 15. und 18. März 2010 an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
2. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die Guthaben gegenüber F.________, W.________, aus den Darlehensverträgen vom 23. Februar 2010 an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
3. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger seine Guthaben aus zwei Festgeldanlagen über NZD 25'000.-- und NZD 30'000.-- bei der Bank G.________, X.________, an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zuhanden der Tochter C.B.________ alle Originalunterlagen über die dieser geschenkten Vermögensteile herauszugeben.
5. Die Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei insoweit zu berichtigen, als dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter (ERZ 12 49) eine Entschädigung mindestens in der gleichen Höhe wie nach Ziff. 10 dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers auszurichten sei."
C.b. Das Obergericht wies mit Urteil vom 17. November 2014 das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 ab.
D.
D.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 23. Februar 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 17. November 2014 und die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013, wie sie dies bereits vor Vorinstanz beantragt hatte (s. Sachverhalt C.a). Zudem stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.c. Parallel zum Erläuterungs- resp. Berichtigungsgesuch hatte die Beschwerdeführerin das obergerichtliche Scheidungsurteil in Bezug auf die strittigen Nebenfolgen auch direkt vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 (Verfahren 5A 270/2014) mit dem heutigen Datum abgewiesen.
D.d. Die Beschwerdeführerin ist wieder verheiratet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das als einzige Instanz das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 abgewiesen hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht voll entschädigt worden ist. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
2.
2.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 erfüllt sind. Die Vorinstanz erwog, dass in einem Scheidungsurteil resp. bei der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung das Gericht die Elternrechte und -pflichten und damit einhergehend den Unterhaltsbeitrag für das Kind zu regeln habe (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
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1 | Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
1 | die elterliche Sorge; |
2 | die Obhut; |
3 | den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und |
4 | den Unterhaltsbeitrag. |
2 | Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. |
3 | Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
Schliesslich habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zuhanden der Tochter die Originalunterlagen über die geschenkten Vermögenswerte herauszugeben. Die Beschwerdeführerin habe es nämlich unterlassen, für den Fall, dass ihr die elterliche Sorge zugesprochen werde und der Unterhalt von C.B.________ aus deren Vermögen zu bestreiten sei, entsprechende Anträge zu stellen. Da die Schenkungen bekannt und nicht umstritten seien, wäre es nötig gewesen, zumindest entsprechende Eventualanträge zu stellen. Auch wenn im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime gelte (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Rechtsmittelinstanz richte. Auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime seien im Berufungsverfahren somit Anträge erforderlich, die darüber hinaus den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssten. In einem Erläuterungsverfahren sei es gerade nicht möglich, den beurteilten Streitgegenstand durch Einbringen neuer Anträge in irgendeiner Weise zu erweitern.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 nicht ausreiche, um die Ansprüche zu sichern, welche die Vorinstanz für den Verzicht auf Zusprechung von Kinderalimenten als gegeben annehme. Das Obergericht habe im Urteil vom 21. Oktober 2013 wie auch im nun angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 davon abgesehen, den Beschwerdegegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C.B.________ zu verpflichten, weil C.B.________ durch die erhaltenen Schenkungen über genügend eigene Mittel verfüge, aus deren Erträgen der Kindesunterhalt bestritten werden könne. Unter der Voraussetzung, dass sie Zugriff auf diese Erträge habe, akzeptiere sie dieses Urteil. Obwohl Inhaberin der elterlichen Sorge habe sie aber ohne klarere richterliche Anordnungen diesen Zugriff nicht.
Die Darlehensnehmer D.D.________ und E.D.________ hätten sich auf ihre Anfrage hin zwar per E-Mail gemeldet, jedoch klar gemacht, dass sie (nur) Anweisungen des Beschwerdegegners entgegennehmen würden. Ihr Rechtsvertreter sei in der Folge an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners getreten. Letzterer habe wissen lassen, dass sein Mandant nicht bereit sei, die "Schenkungen" aus der Hand zu geben. F.________, ein Bruder des Beschwerdegegners und ebenfalls Darlehensnehmer, sei für ihre Anfragen überhaupt nicht erreichbar gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe auch mit der Bank G.________ telefoniert und die Auskunft erhalten, dass allfällige Vermögenswerte des Beschwerdegegners nur auf dessen ausdrückliche Verfügung hin übertragen würden. Es werde sogar verlangt, dass C.B.________ zuerst ein eigenes Konto einrichte, auf welches der Beschwerdegegner die Guthaben zu übertragen hätte.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdegegner im Juli 2014 eine Abänderung des Scheidungsurteils zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C.B.________ eingeklagt habe. Da er bereits - seit Jahren - ein ungewöhnlich grosses Besuchsrecht eingeräumt erhalten habe, habe sie allen Grund zur Vermutung, dass der Hauptbeweggrund für die Abänderungsklage darin liege, das Vermögen von C.B.________ nicht herausrücken zu müssen und der Beschwerdeführerin den Zugriff darauf weiterhin zu verweigern. Das angefochtene Urteil gehe offensichtlich selbst davon aus, zitiere es doch die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er die gemeinsame elterliche Sorge - jedenfalls auch - in der Absicht anstreben könnte, die Verwaltung des Kindesvermögens zu behalten.
Es liege auf der Hand, dass sie namens ihrer Tochter auf dem Rechtsweg gegen D.D.________ und E.D.________, F.________ und die Bank G.________ vorgehen müsste, um die Vermögenswerte, die C.B.________ gehörten, in ihre eigene Verfügungsgewalt zu bekommen. Alle Schuldner würden die Übertragung dieser Vermögensrechte auf C.B.________ nicht anerkennen, es sei denn, dies werde vom Gericht ausdrücklich verfügt bzw. festgestellt. Sollten auch die Feststellungen im Urteil nicht zum gewünschten Ergebnis führen, müsste der Rechtsweg beschritten werden. Dabei werde eine ausdrückliche Verfügung im rechtskräftigen Dispositiv erwartet. Deshalb sei das Urteil entsprechend zu ergänzen.
Im Urteil vom 21. Oktober 2013 fehle ausserdem die Verpflichtung, wonach der Beschwerdegegner alle Originalunterlagen über die seiner Tochter geschenkten Vermögenswerte herauszugeben habe. Ohne diese Unterlagen sei die korrekte Verwaltung des Vermögens nicht möglich. Auch diesbezüglich müsse das Urteil ergänzt werden.
Widersprüchlich, überspitzt formalistisch und willkürlich sei es, wenn die Vorinstanz ihr Gesuch um Ergänzung des Urteils vom 21. Oktober 2013 mangels entsprechender Rechtsbegehren zurückweise.
3.
3.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
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1 | Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
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1 | Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens. |
3 | Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Hinweisen).
3.2. Die Kritik, welche die Beschwerdeführerin am Urteil vom 21. Oktober 2013 übt, zielt darauf ab, dieses Urteil zu erweitern, wofür unter dem Titel Ergänzung und Erläuterung kein Raum besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist das Urteilsdispositiv klar und unmissverständlich. Im Dispositiv ist festgehalten, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter keinen Unterhalt schuldet (Ziff. 4). Weshalb dies so ist, wird in den Erwägungen des Urteils ausführlich begründet. Nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen haben Anteil an der Rechtskraft des Urteils (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1 S. 469 mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr die Originalunterlagen bezüglich der auf die Tochter übertragenen Vermögenswerte ausgehändigt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz irrtümlich einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag übersehen und nicht behandelt hätte. Somit sind die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids (E. 3.1) nicht gegeben.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; sie wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann