Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 57/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Herausgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ (Grundstückkäufer, Beklagte, Beschwerdeführer) erwarben mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 30. April 2009 die Parzelle Nr. xxx von C.________ und D.________ (Grundstückverkäufer, Kläger, Beschwerdegegner).

A.b. Die Grundstückverkäufer hatten ihrerseits als einfache Gesellschaft früher das mit einem Gebäude bebaute Grundstück gekauft und im Zusammenhang mit diesem Kauf drei antike Engadiner Truhen erworben (Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "yyy" und der Jahreszahl "zzz", Truhe 2 abgebeizt mit der Jahreszahl "zzz1" und Truhe 3, Korntruhe). Während die Grundstückkäufer die Ansicht vertreten, die drei antiken Truhen seien ihnen am 30. August 2009 zusammen mit dem Grundstück verkauft worden, sind die Grundstückverkäufer der Ansicht, sie seien Eigentümer der Truhen geblieben.

A.c. Am 13. März 2014 gelangten die Grundstückverkäufer nach erfolglosem Schlichtungsverfahren an das Bezirksgericht Inn und stellten folgendes Rechtsbegehren:

"Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, drei antike Engadiner Truhen, Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "yyy" und der Jahreszahl "zzz", Truhe 2 abgebeizt, mit der Jahreszahl "zzz1", sowie Truhe 3, eine Korntruhe, alle sich befindend im Wohnhaus Vers.-Nr. vvv auf Grundstück Gbbl-Nr. xxx, innert angemessener, gerichtlich anzusetzender Frist an die Kläger herauszugeben."

A.d. Das Bezirksgericht Inn schützte die Klage und verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 22. Mai 2014, die drei antiken Truhen gemäss Rechtsbegehren an die Kläger herauszugeben. In der Begründung hielt das Bezirksgericht namentlich fest, die Klageschrift vom 13. März 2014 habe keine Begründung enthalten, weshalb die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2014 zur Hauptverhandlung geladen worden seien, die am 22. Mai 2014 stattgefunden habe und wofür auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen werde. An der Hauptverhandlung wurde nach den Erwägungen des Bezirksgerichts das Beweisverfahren abgeschlossen, wobei als Beweismittel die Urkunden der Kläger und der Beklagten zugelassen wurden.

B.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ab. Das Kantonsgericht verwarf die Rüge der Beklagten, die erste Instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch unterlassene Protokollierung der Hauptverhandlung verletzt. Sie stellte dazu fest, dass sich das Protokoll nicht bei den Akten befunden habe, welche dem Anwalt der Beklagten am 4. August 2014 vom Bezirksgericht zugestellt wurden, und dass sich aus den Akten auch kein Hinweis ergebe, wonach ihm die Plädoyernotizen des Gegenanwalts zugestellt wurden; allerdings verweise der Rechtsvertreter der Beklagten in seiner Berufungsschrift auf Seite 11 auf eine genaue Fundstelle dieser Notizen. Das Kantonsgericht hielt die vom Bezirksgericht durch Nichtzustellung des Protokolls der Hauptverhandlung begangene Verweigerung des rechtlichen Gehörs für geheilt, nachdem den Beklagten das Protokoll im Rechtsmittelverfahren zugestellt worden sei und sie folglich darin Einsicht nehmen konnten. In der Sache bestätigte das Kantonsgericht den Schluss des Bezirksgerichts, dass die umstrittenen Truhen nicht zusammen mit dem Grundstück verkauft wurden.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. Januar 2015 stellen die Beklagten das Rechtsbegehren, "das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen". Sie rügen unter dem Titel der Beschwerde in Zivilsachen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und bringen vor, es stelle sich aufgrund des berichtigten Sachverhalts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und Art. 235
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO sei verletzt. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügen sie eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV durch willkürliche Nichtanwendung von Art. 235
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV.
Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz schliessen in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Kantonsgericht von Graubünden hat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn abgewiesen, mit dem die Beschwerdeführer zur Herausgabe dreier Truhen an die Beschwerdegegner verpflichtet wurden. Es handelt sich bei diesem Urteil um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden und das Begehren der Beschwerdeführer abgewiesen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) hat. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG).

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der vorliegenden Art zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dies ist hier nicht der Fall, legen doch die Beschwerdeführer dar, dass im kantonalen Verfahren der Wert der umstrittenen Truhen mit Fr. 13'300.-- beziffert worden ist. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dies behaupten die Beschwerdeführer und begründen ihren Standpunkt, wobei sie in erster Linie rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Es wird zu prüfen sein, ob dies zutrifft und die Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (unten E. 2). Sollte ihnen nicht gefolgt werden, wäre die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) grundsätzlich zulässig.

1.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Da sie den Standpunkt vertreten, die von ihnen gerügte Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. der behauptete Verfahrensfehler der ersten Instanz habe im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, ist dieses Begehren allein angebracht. Sollte sich freilich erweisen, dass ein allfälliger Verfahrensfehler der ersten Instanz im kantonalen Rechtsmittel geheilt werden konnte, so ist der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht zu überprüfen. Denn insofern stellen die Beschwerdeführer weder Antrag noch enthält ihre Beschwerdeschrift eine Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
, Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Beschwerdeführer beanstanden den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt und reichen als Novum eine Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2014 ein, dies zum Beweis ihrer Behauptung, dass das Protokoll der Hauptverhandlung von der ersten Instanz nicht am Tage der Verhandlung vom 22. Mai 2014 erstellt worden sei, sondern erst rund vier Monate später. Sie verkennen damit grundlegend den Unterschied zwischen der Erstellung eines Protokolls, die handschriftlich erfolgen kann, und der blossen Abschrift eines Protokolls in Maschinenschrift oder durch "Überführung in elektronische Form". Wie sich erweisen wird, ist ihr angebliches Novum nicht erheblich (unten E. 2.3).

2.
Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde in Zivilsachen vor, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Praxis des Bezirksgerichts Inn mit Art. 235
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO vereinbar sei, das Protokoll der Hauptverhandlung erst nach Eingang einer Berufungsanmeldung zu erstellen. Dabei beanstanden sie zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

2.1. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Beschwerdeführer als offensichtlich unbegründet abgewiesen, dass das Bezirksgericht Inn die Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 nicht protokolliert habe; sie stellte fest, das Protokoll finde sich in den Akten. Sie hielt aber für erwiesen, dass den Beschwerdeführern trotz ihres Ersuchens nicht sämtliche Gerichtsakten zur Einsicht zugestellt wurden, womit ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Da den Beschwerdeführern aber jedenfalls im Berufungsverfahren das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurde und diese folglich Einsicht nehmen konnten, hielt die Vorinstanz den Verfahrensfehler der nicht gehörigen Aktenzustellung durch die erste Instanz für geheilt.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unrichtig festgestellt mit der Annahme, das Protokoll der Hauptverhandlung sei zum Zeitpunkt des Gesuchs um Akteneinsicht vom 30. Juli 2014 vorhanden gewesen. Sie behaupten, das Protokoll der Hauptverhandlung sei von der ersten Instanz nicht am Tage der Verhandlung erstellt worden, sondern erst rund vier Monate später, nämlich erst, nachdem das Bezirksgericht von der Vorinstanz über die Einreichung der Berufung der Beschwerdeführer vom 12. September 2014 orientiert worden sei. Sie bringen vor, sie hätten von diesem Umstand erst durch ihr Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten erfahren, zu dem sie durch die unterlassene Zustellung der Akten veranlasst worden seien. In diesem Verfahren habe der Bezirksgerichtspräsident am 14. November 2014 schriftlich Stellung genommen und die offenbar gängige Praxis des Bezirksgerichts Inn erläutert, die handschriftlichen Notizen der Hauptverhandlung erst nach Eingang der Berufungsmeldung in ein elektronisch verfasstes Protokoll zu überführen. Daraus leiten die Beschwerdeführer ab, das Protokoll enthalte ein "klar falsches Erstellungsdatum".

2.3. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Vorbringen den Unterschied zwischen Erstellung eines Protokolls - die auch handschriftlich erfolgen kann - und der Abschrift eines (handschriftlich erstellten) Protokolls. Das Protokoll hat zum Zweck, das wesentliche Geschehen mit Schriftzeichen auf Papier festzuhalten. Wenn daher die "handschriftlichen Notizen" gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer nach der Erklärung des Bezirksgerichtspräsidenten "in ein elektronisch verfasstes Protokoll überführt" worden sind, so wird damit die Abschrift und nicht die Erstellung bezeichnet. Dass die handschriftlichen Notizen ihrerseits den Anforderungen von Art. 235
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO nicht genügen würden und namentlich die Angaben nach Art. 235 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
oder die Ausführungen tatsächlicher Natur "dem wesentlichen Inhalt nach" (Art. 235 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO) nicht enthielten, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Sie bringen denn auch nicht ansatzweise vor, sie hätten Einsicht in die handschriftlichen Notizen bzw. das handschriftlich erstellte Protokoll der Hauptverhandlung verlangt, nachdem sie feststellten, dass das Protokoll der Hauptverhandlung nicht in den Akten lag, die ihnen zur Einsicht zugestellt wurden.

2.4. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Beschwerdeführer aufwerfen wollen, beruht auf der Vorstellung, es sei kein Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 erstellt worden. Die Vorinstanz hat diese Behauptung der Beschwerdeführer als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und auf das bei den Akten befindliche Protokoll verwiesen. Dass diese - nunmehr in maschinenschriftliche bzw. "elektronische" Form überführte Fassung - keine blosse Abschrift der anlässlich der Hauptverhandlung erstellten handschriftlichen Fassung sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Die Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer formulieren, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.

3.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur soweit überprüft werden, als sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der massgebende Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, und verweisen auf die Begründung ihrer Willkürrüge. Diese hat sich als unbegründet erwiesen, womit vom verbindlich festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Entscheid auszugehen ist. Die Rüge willkürlicher Anwendung von Art. 235
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 235 - 1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
1    Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
a  den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b  die Zusammensetzung des Gerichts;
c  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e  die Verfügungen des Gerichts;
f  die Unterschrift der protokollführenden Person.
2    Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
ZPO, welche die Beschwerdeführer für den Fall fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung erheben, wird damit gegenstandslos.

3.2. Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert mit der Annahme, die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die erste Instanz habe im Berufungsverfahren geheilt werden können.

3.2.1. Sie vertreten insofern die Ansicht, mit der Nichtzustellung des Protokolls der Hauptverhandlung habe die erste Instanz ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt. Sie halten dafür, es handle sich um einen qualifizierten Verfahrensfehler, der für sie zur Folge gehabt habe, dass sie ihre Berufung ohne Einsichtnahme in das Protokoll der Hauptverhandlung verfassen mussten und keine Möglichkeit gehabt hätten zu prüfen, ob ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zur Kenntnis genommen worden seien, woran aufgrund der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erhebliche Zweifel beständen. Dieser prozessuale Nachteil konnte nach Ansicht der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht geheilt werden.

3.2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer - wie sie behaupten - tatsächlich keine Möglichkeit hatten, in das handschriftlich erstellte Protokoll der ersten Instanz Einsicht zu nehmen. Denn die Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheid auf tatsächliche wie rechtliche Mängel überprüfen kann (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO), hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsicht zugestellt. Sie hätten damit die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, was ihnen bekannt sein musste. Sie berufen sich in ihrer Beschwerde denn auch auf die bundesgerichtliche Praxis zum Replikrecht und halten dafür, der angefochtene Entscheid sei aus denselben Gründen aufzuheben, die auch im amtlich publizierten Fall BGE 137 I 195 zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides geführt hätten. Sie verkennen allerdings, dass im von ihnen angeführten Entscheid das Obergericht die beiden von der ersten Instanz zu Unrecht nicht zugestellten Eingaben gerade nicht seinerseits zur Einsicht zugestellt hatte (BGE 137 I 195 E. 2.6 S. 199).

3.2.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsicht zugestellt. Dass sie nach Einsichtnahme um Berichtigung dieses Protokolls ersucht oder sonst Einwände angebracht hätten, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Sie beanstanden insofern nur, dass die Vorinstanz die Handnotizen ihres eigenen Anwalts von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Hinweis auf das Novenverbot nicht berücksichtigt habe. Was die Beschwerdeführer aus diesen Handnotizen ableiten wollen, bringen sie aber nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt, indem sie eine Heilung des Verfahrensfehlers im Berufungsverfahren annahm.

4.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) haben die Beschwerdegegner (zu gesamter Hand) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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Document : 4A_57/2015
Date : 05. Juni 2015
Published : 23. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Herausgabe


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BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  90  99  100  105  106  113  116  117  118
BV: 9  29
ZPO: 235  310
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137-I-195
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