Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 1017/2008
Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
E.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Elisabeth Glättli,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1966 geborene E.________, gelernter Maurer (Lehrabschluss 1986), erlitt in den Jahren 1984 und 1987 zwei Unfälle mit Knieverletzungen. Nachdem ein im August 1987 gestelltes Umschulungsgesuch mit Verfügung der IV-Kommission des Kantons Wallis vom 9. November 1987 abgewiesen worden war, arbeitete der Versicherte von Januar bis Dezember 1988 als Monteur im Bereich Bauabdichtungen/ Isolationen und ab Januar 1989 als EDV-Operateur in einer Bank mit interner Ausbildung zum System Controller. Im August 1992 meldete sich E.________ aufgrund persistierender Kniebeschwerden und neu Rückenbeschwerden abermals bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an. Mit Verfügung vom 29. April 1994 erteilte die nunmehr zuständige IV-Kommission des Kantons Aargau Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann (zweijährige Handelsdiplomschule, anschliessend halbjährige Vorbereitung auf die eidg. Berufsprüfung "Technischer Kaufmann"). Der Versicherte erwarb in der Folge das Bürofachdiplom und Handelsdiplom VSH und bestand im Jahre 1997 erfolgreich die schulinterne Technikerprüfung, nicht hingegen die eidg. Berufsprüfung "Technischer Kaufmann"; das von der im fraglichen Zeitpunkt erneut zuständigen IV-Stelle des Kantons Wallis
gewährte Repetitionsjahr musste er wegen Rückenbeschwerden abbrechen, und ein nach einem Wohnortswechel bei der IV-Stelle des Kantons Zürich gestelltes Gesuch um nochmalige Repetition des letzten Ausbildungsjahres an der Tageshandelsschule wurde mit Verfügung vom 12. August 1998 und bestätigendem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 1999 abgewiesen. Ab 14. April 1998 bezog E.________ auf der Grundlage 100%iger Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung, und ab 10. Dezember 1998 war er im Rahmen eines Einsatzprogramms "vorübergehende Beschäftigung" zunächst vollzeitlich, ab 1. März bis 16. April 1999 im 70%-Pensum in der Steuerabteilung der Gemeindeverwaltung X.________ angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Mai 1999 arbeitete er teilzeitlich als Informatik-Sachbearbeiter in einem Spital (Pensum zunächst 70 %, ab 1. April 2000 50%, ab 1. Juli 2001 60%), wobei er der BVK angeschlossen blieb. Am 15. Oktober 2001 nahm er eine 60%-Tätigkeit als Sachbearbeiter in einem Logistikunternehmen auf, doch wurde ihm ab 6. Mai 2002 (wie vorübergehend bereits vom 26. Januar bis
10. Februar 2002) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit attestiert. Auf Gesuch vom 15. Juli 2002 und - nach negativer Verfügung vom 23. Januar 2003 - erneut vom 2. Mai 2003 hin sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich E.________ mit Verfügungen vom 11. November 2003 (wiedererwägungsweise) rückwirkend ab 1. Juli bis 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50%), ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%) und ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) zu.
A.b Die BVK, welcher E.________ von Dezember 1998 bis Oktober 2001 angeschlossen war (vorne A.a), verneinte mit Schreiben vom 15. Februar 2006 eine ihrerseits bestehende Pflicht zur Ausrichtung von Invalidenleistungen.
B.
Am 13. Juli 2006 liess E.________ Klage erheben und beantragen, die BVK, Finanzdirektion des Kantons Zürich, sei zu verpflichten, ihm ab 21. September 2000 eine Invalidenrente auszurichten, und zwar bis 30. November 2000 aufgrund einer 40%igen, ab 1. Dezember 2000 bis 30. September 2001 aufgrund einer 50%igen, ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 erneut aufgrund einer 40%igen und ab 1. August 2002 aufgrund 100%iger Invalidität, zuzüglich 5% Zins ab Klageanhebung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ seien vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die BVK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aus dem Vorsorgeverhältnis mit der BVK, welches unstrittig vom 10. Dezember 1998 bis Oktober 2001 bestand.
2.1 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des hier interessierenden Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; siehe Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
2.2 Nach der Rechtsprechung wird der enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Sodann führt nicht jede kurzfristige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs; nach der Rechtsprechung kann diesbezüglich Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen).
2.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
2.4 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. E. 2.1 hievor), ist tatsächlicher Natur und somit letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erlernten Beruf als Maurer bereits relativ kurze Zeit nach dem Lehrabschluss (1986) wegen persistierender Kniebeschweren aufgeben musste und er sein berufliches Wirken anschliessend vollständig auf Bürotätigkeiten ausrichtete, für die er sich durch praktische Berufserfahrung ab 1989 (System Controller in einer Bank) und mittels Erwerb des Bürofachdiploms und Handelsdiploms VSH (1996) auch tatsächlich qualifiziert hat. Da er ohne die heute invalidisierende Gesundheitsschädigung (seit 1991 Rückenleiden [chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom]); seit 2002 zusätzlich psychische Symptomatik [anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.4; mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10. F32.2; anankastische Persönlichkeitsstörung auf dem Boden von ICD-10: F60.5; Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2003]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der kaufmännischen Branche tätig wäre und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte, ist - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - für den Eintritt der massgebenden
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.2 Den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz zutreffenderweise frei und ohne Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung geprüft, nachdem der Beschwerdegegnerin die rentenzusprechenden, ab 5. Mai 1999 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehenden und den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.2.1 Nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft getroffenen und letztinstanzlich auch nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits seit 1991 bestehenden, später invalidisierenden Rückenleidens ab 6. Januar bis Ende März 1998 in (Büro-)Tätigkeiten 100% und anschliessend bis 3. Mai 1998 50% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und anschliessend bis zum Antritt einer Vollzeitstelle in der Gemeindeverwaltung X.________ am 10. Dezember 1998 arbeitslos. Damit war - was in der Beschwerde zu Recht ebenfalls nicht bestritten wird - eine unter dem Blickwinkel von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nach der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 6. Januar bis 3. Mai 1998 bis 10. Dezember 1998 respektive bis zur Reduktion des Arbeitspensums ab 1. März 1999 nie beschwerdefrei und auch nie wieder voll leistungsfähig. Aus dem Umstand, dass es im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 28. Februar 1999 zu keinen Arztkonsultationen gekommen war und der Versicherte ab 4. Mai 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung unter Zugrundelegung 100%iger Vermittlungsfähigkeit bezogen hatte, lasse sich nichts Abweichendes ableiten. Gegen eine zwischen Mai und Dezember 1998 (resp. März 1999 ) wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit spreche namentlich auch die Tatsache, dass er im fraglichen Zeitraum (ab 4. Mai bis 9. Dezember 1998) - entsprechend einer ärztlichen Verordnung - regelmässig (vier- bis fünfmal pro Woche) Kräftigungsgymnastik für die Rücken- und Bauchmuskulatur durchgeführt habe. Sodann sei ihm zwar ab 4. Mai 1998 ärztlicherseits eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, doch habe sich diese Einschätzung lediglich auf rückenschonende leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bezogen mit der Einschränkung, dass es vorgängig zu einer guten
Rekonditionierung komme. In der am 10. Dezember 1998 angetretenen Stelle sei er dagegen bereits von Beginn weg nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, habe doch das aufgrund der Arbeitsplatzsituation überwiegend erforderliche stehende Arbeiten am Schalter nach eigenen Angaben des Versicherten zu starken (Knie-)Schmerzen geführt. Insgesamt sei damit eine Unterbrechung des umstrittenen zeitlichen Zusammenhangs (vorne E. 3.2.1) zu verneinen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer (jedenfalls) ab 6. Januar 1998 bis zum Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 10. Dezember 1998 ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit erheblichen Ausmasses beruhe auf einer bundesrechtswidrigen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.3 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die von den behandelnden Ärzten ab 4. Mai 1998 (Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. Juni 1998) respektive bereits ab 13. April 1998 (Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 8. April 1998) attestierte volle Leistungsfähigkeit in leidensangepassten, namentlich rückenschonenden Tätigkeiten grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zur späteren Invalidität zu unterbrechen (vgl. vorne E. 2.3). Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit oder zumindest eine solche von mehr als 80% (vgl. vorne E. 2.1 [Erheblichkeitsschwelle]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem im fraglichen Zeitraum effektiv vorhandenen und voraussichtlich auch längerfristig verwertbaren Leistungsvermögen entsprach. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, lässt sich Letzteres nicht allein aufgrund fehlender Beschwerdefreiheit oder der Durchführung von Körpergymnastik zur Stärkung von Rücken- und Bauchmuskulatur zwischen Mai und Dezember 1998 verneinen. Sodann ist die vorinstanzlich ebenfalls erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
unterbrochene Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit Eidg. Fähigkeitsausweis nach dem 3. Mai 1998 nicht mehr wieder aufnahm, für sich allein ebenfalls nicht hinreichender Beweis für eine fortbestehende, rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit; eine schul-/ausbildungsspezifische Leistungsminderung oder gar ein vollständiger persönlicher Einbruch in der Verfolgung beruflicher Ziele kann auch aus einer subjektiv erlebten, jedoch nicht krankheitswertigen Überforderungssituation erfolgen, die allein keine Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
3.4 Nach dem unter E. 2.2. hievor Gesagten ist die Frage der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs indessen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es nach dem 3. Mai 1998 zu keiner Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs kam, nicht offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Juni 1998 ebenfalls keine aktuell volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, und einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung für die kommenden Monate enthielt er sich. Wie Dr. med. E.________ bezeichnete er die Arbeitsfähigkeit lediglich als "besserungsfähig" bei entsprechenden medizinischen (insbesondere physiotherapeutischen) Massnahmen. Aufgrund dieser Aussagen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 8. April 1998 ab 13. April 1998 attestierte Arbeitsfähigkeit im Juni 1998 und voraussichtlich auch noch in den folgendenden Monaten nicht dem tatsächlichen Leistungsvermögen entsprach. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte der Rehabilitationsklinik selbst ihre prospektive Einschätzung nur zurückhaltend formuliert und eine sich wieder anbahnende Verschlechterung nicht ausgeschlossen haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Einschätzung auf eine dem - von ihnen behandelten und auch in der Diagnosestellung einzig aufgeführten - Rückenleiden angepasste wechselbelastende, mithin nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bezieht; nicht in Rechnung gestellt werden dabei jedoch die ihrerseits negativen Auswirkungen stehender Verrichtungen auf
das langjährig vorbestehende Knieleiden. Diesbezüglich gab der Versicherte gemäss dem vorinstanzlich nicht erwähnten Verlaufsprotokoll der IV-Stelle des Kantons Zürich gegenüber der Berufsberaterin am 3. Juli 1998 an, er habe immer, auch in Ruhephasen, Schmerzen am linken Knie; nachts müsse er das linke Bein in eine Schiene legen, um unkontrollierte Bewegungen zu vermeiden; die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 50% in der angestammten Tätigkeit; letzteres bestätigte er auch in den Angaben zuhanden der Ausgleichskasse für das (Eingliederungs-)Taggeld vom 1. Juli 1998. Am 24. August 1998 machte er im Rahmen einer IV-Einsprache geltend, er sei zur Zeit nicht voll eingliederungsfähig, könne mit Gleichaltrigen gesundheitlich nicht mithalten und sei bisher mit einer 100%igen Berufstätigkeit stark an seine Schmerzgrenze gelangt. In der am 10. Dezember 1998 in Gemeindeverwaltung X.________ begonnenen, als Einsatzprogramm "vorübergehende Beschäftigung" konzipierten Tätigkeit hatte er offenbar von Beginn weg mit Schmerzen zu kämpfen und konnte er seine Leistungsfähigkeit nach eigenen Angaben nur mit Schmerzmitteln aufrechterhalten; dabei handelte es sich nach Lage der Akten nicht um eine ausschliesslich stehende oder sitzende, mithin
wechselbelastende Tätigkeit (Büro- und Schalterarbeit; vgl. Aktennotiz der Gemeinde X.________ vom 19. Februar 1999 [Versicherter hat gemäss Angaben vom 9. Februar 1999 "grosse Probleme mit sitzender Tätigkeit"]; vorinstanzliche Replik vom 15. November 1996, S. 3]; Arbeitszeugnis vom 16. April 1999). Vor diesem Hintergrund darf willkürfrei angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 4. Mai und 10. Dezember 1998 nicht während mindestens dreier Monate wieder eine volle (respektive über 80 %ige) Leistungsfähigkeit in einer (leidensangepassten) Tätigkeit erreichte, die es ihm erlaubt hätte, ohne Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ein rentenausschliessenden Einkommen zu erzielen (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C 127/2008 E. 3.3; vgl. auch vorne E. 2.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz