Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 246/02
C 268/02
Urteil vom 5. Juni 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher
Parteien
C 246/02
B.________, 1945, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Arbeitsamt Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner,
und
C 268/02
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, 1945, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 24. September 2002)
Sachverhalt:
A.
Der in Y.________ wohnhafte, zuvor arbeitslose B.________ trat am 28. August 2000 eine Stelle bei der Firma A.________ in X.________ an. Verschiedene befristete Arbeitsverträge, von denen der letzte Ende Dezember 2001 auslief, lösten sich ab. Am 27. Dezember 2001 schloss der Versicherte mit der Firma A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 einen neuen - unbefristeten - Arbeitsvertrag ab, wobei das Pensum stark reduziert wurde und sich der Arbeitsort nach wie vor in X.________ befand. Er erhob ab Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Einkommen aus der reduzierten Tätigkeit bei der Firma A.________ wurde als Zwischenverdienst abgerechnet. Anfangs Februar 2002 stellte der Versicherte ein Gesuch um Zusprechung von Pendlerkostenbeiträgen, welches vom Kantonalen Arbeitsamt Glarus mit Verfügung vom 20. Februar 2002 abgelehnt wurde.
B.
B.________ erhob hiegegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Dieses erwog, die Voraussetzungen für den Bezug von Pendlerkostenbeiträgen seien erfüllt, wobei diese infolge verspäteter Anmeldung nur pro rata temporis auszurichten seien. Es wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Arbeitsamt zurück (Entscheid vom 24. September 2002).
C.
Sowohl der Versicherte (Verfahren C 246/02) als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco; Verfahren C 268/02) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ersterer mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm Pendlerkostenbeiträge auszurichten, Letzteres mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verwaltungsverfügung zu bestätigen.
Das seco verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten, während dieser sinngemäss auf Abweisung des Rechtsmittels des seco schliesst. Das Kantonale Arbeitsamt beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des seco.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen die Gegenstand ein und derselben Verwaltungsverfügung und des gleichen Gerichtsentscheids bildende Frage eines Anspruchs auf einen Pendlerkostenbeitrag. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (Verfahren C 246/02) kann nur eingetreten werden, soweit sich diese auf die von der Vorinstanz festgehaltene zeitliche Beschränkung des Anspruchs bezieht. Im Übrigen hat das kantonale Gericht nämlich dessen Antrag schon voll entsprochen, sodass es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 109 V 59 Erw. 1).
3.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Pendlerkostenbeiträge (Art. 68
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 68 - 1 Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: |
|
1 | Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: |
a | ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und |
b | sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben. |
2 | Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. |
3 | Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 69 Pendlerkostenbeitrag - Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 91 Wohnortsregion - (Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG) |
|
a | zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder |
b | die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 92 Pendlerkostenbeitrag - (Art. 69 AVIG) |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit - (Art. 68 Abs. 3 AVIG) |
|
a | der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und |
b | die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit. |
4.
4.1 Nach Art. 71 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71 |
Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
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1 | Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
2 | Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
3 | Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. |
4 | Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
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1 | Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
2 | Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
3 | Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. |
4 | Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48 |
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1 | Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48 |
2 | Angerechnet werden auch: |
a | Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; |
b | schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; |
c | Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; |
d | Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. |
2bis | bis-2ter ...53 |
3 | ...54 |
4 | Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55 |
5 | Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
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1 | Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
2 | Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
3 | Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. |
4 | Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
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1 | Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
2 | Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
3 | Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. |
4 | Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38 |
Nach dem deutschen Wortlaut des Art. 71 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71 |
4.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, für welche ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird, begann im Januar 2002. In der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit hatte der Versicherte (abgesehen von einer Abklärung im Rahmen des Programms C.________ in Glarus vom Sommer 2000) einzig die erwähnte Stelle bei der Firma A.________ inne. Diese Beschäftigung stellt daher - unabhängig davon, ob das Finden einer Stelle in der Wohnortsregion möglich gewesen wäre - die letzte Tätigkeit im Sinne von Art. 71 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71 |
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der auswärtigen Arbeit und der finanziellen Einbusse fehlt, ist die leistungsablehnende Verwaltungsverfügung im Ergebnis rechtens. Nachdem ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge schon im Grundsatz zu verneinen ist, braucht nicht auf die Frage des zeitlichen Ausmasses der geltend gemachten Leistungen eingegangen zu werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren C 246/02 und C 268/02 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 246/02 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 268/02 wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. September 2002 aufgehoben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: