Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.39 Nebenverfahren: RP.2020.11

Entscheid vom 5. Mai 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung vom 28. August 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf einen Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019 um Fahndung und Festnahme des türkischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

B. Am 1. November 2019 konnte A. anlässlich einer Ausreisegrenzkontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet werden (act. 4.3/Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich). Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Am 2. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Dabei verlangte A. die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens sowie die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 4.3). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2019 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 4.4).

C. Am 8. November 2019 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg das BJ um Auslieferung von A. (act. 4.6). Am 13. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Hierbei hielt er an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 4.7). Die ihm anlässlich dieser Einvernahme anberaumte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an das BJ liess A. in der Folge ungenutzt verstreichen. Am 3. Januar 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Der entsprechende Entscheid konnte A. am 6. Januar 2020 zugestellt werden (vgl. act. 4.8/Beilage 8a).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg (Deutschland) vom 8. November 2019 sei abzulehnen.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren und er sei entsprechend vorzuladen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer).

Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdekammer (RP.2020.11, act. 2) liess A. dieser am 14. Februar 2020 das ausgefüllte und durch ihn unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen (RP.2020.11, act. 3, 3.1).

In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Eingabe vom 25. März 2020 liess A. mitteilen, er verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdereplik. Gleichzeitig hielt er vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift fest (act. 9). Die entsprechende Eingabe wurde dem BJ am 26. März 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61)massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 1 Gegenstand
1    Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen:
a  die beim liechtensteinischen Amt für Umwelt (AU) eingehenden Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die vom AU angenommenen Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs.
2    Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemikaliengesetzgebung.
EU-Auslieferungsübereinkommen).

Da dem Beschwerdeführer die Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer terroristischen Organisation vorgeworfen wird, sind im vorliegenden Fall (bei der Prüfung der Einrede des politischen Delikts) auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) heranzuziehen, welche für beide Staaten in Kraft sind (BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.5).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen letzteren Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 ist dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 zugestellt worden (act. 4.8/Beilage 8a), womit die Beschwerde am 5. Februar 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien als politisches Delikt zu qualifizieren bzw. er werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt. Allein schon die Strafverfolgung in Deutschland könne klar als politisch motiviert bezeichnet werden (act. 1, Ziff. IV.5). Das BJ äusserte sich diesbezüglich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort (vgl. act. 4, Ziff. IV.4). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, hierzu im Rahmen seiner Replik Stellung zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist somit auch über die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts zu befinden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gemäss Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine solche könne nach richterlichem Ermessen gestützt auf Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG angeordnet werden (act. 1, Ziff. IV.1).

4.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen sieht weder das VwVG noch das IRSG eine öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung vor bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2014 vom 28. August 2014 E. 1.5; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; RR.2019.116 vom 22. August 2019 E. 8.3.5). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2; 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6; jeweils m.w.H.).

4.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen aus Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung bzw. einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn er sich aufgrund seiner Rechtsunkenntnis sowie der fehlenden Rechtsvertretung bis zum Erlass des Auslieferungsentscheids nicht zum ganzen Sachverhalt hätte äussern können. So gab er beispielsweise bereits am 2. November 2019 an, er habe sich vor seiner ersten Einvernahme nach seiner Verhaftung mit seinem Anwalt in Deutschland telefonisch besprochen (act. 4.3, S. 1 f. des Protokolls). Am 13. November 2019 erklärte er diesbezüglich, er habe seinem deutschen Rechtsanwalt einen Brief geschickt. Dieser werde ihn demnächst über das weitere Vorgehen orientieren. Im Auslieferungsverfahren verzichte er im Moment auf einen Rechtsanwalt (act. 4.7, S. 1 des Protokolls). Den aktuellen, in der Schweiz tätigen Vertreter hat der Beschwerdeführer offenbar erst am 27. Dezember 2019 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. 1.1). Dass er bis kurz vor Erlass des Auslieferungsentscheids ohne Rechtsvertretung geblieben ist, hat der Beschwerdeführer demnach sich selber zuzuschreiben. Zudem hat er bzw. sein Vertreter sich im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG und dazu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.226 vom 8. November 2011 E. 3), nun zum ganzen Gegenstand des Verfahrens äussern können. Sachlich notwendige Beweiserhebungen durch die Beschwerdekammer sind weder behauptet noch ersichtlich, nachdem im Auslieferungsverfahren gerade nicht über Tat- und Schuldfragen zu entscheiden ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe nicht. Es fehle an einer klaren und detaillierten Darstellung des Zeitpunkts und des Orts der ihm vorgeworfenen Tat. Die Sachverhaltsschilderung lasse es nicht zu, zu beurteilen, ob ein politisches Delikt vorliege und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben sei (act. 1, Ziff. IV.2).

5.2 Gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG).

5.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

5.4 Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staaten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Auseinandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren allerdings ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuholen, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Auslieferungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus bzw. terrorismustypischen Schwerverbrechen zu Grunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H.).

5.5 Gemäss dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019, welcher dem Auslieferungsersuchen (act. 4.6) zu Grunde liegt, wird der Beschwerdeführer zusammengefasst verdächtigt, sich spätestens ab Juni 2014 als (Voll-)Kader der «Arbeiterpartei Kurdistans» (nachfolgend «PKK») mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen. Zunächst habe er sich bis September 2014 als Führungsfunktionär des PKK-Jugenddachverbandes Ciwanên Azad im Raum Z. beteiligt. Dieser Verband sei in Deutschland und Europa massgeblich mit der Rekrutierung jugendlicher Anhänger für die PKK bzw. für den von dieser Vereinigung geführten bewaffneten Kampf befasst. Ab August 2015 bis März 2016 habe er sich – im Anschluss an Einsätze als PKK-Kader in Belgien und in Frankreich – als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. betätigt (S. 2 f. des Haftbefehls).

Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine 1978 in der Türkei gegründete Vereinigung, die ihren strukturellen Schwerpunkt in den von Kurden besiedelten Gebieten in der Türkei und den angrenzenden Regionen in Syrien, im Irak und im Iran habe. Das Ersuchen äussert sich in der Folge einlässlich zur Zielsetzung, Struktur und Vorgehensweise der PKK. Dabei wird nebst anderem ausgeführt, die PKK verfüge über bewaffnete (Guerilla-)Kampfeinheiten, die als sog. Volksverteidigungskräfte (nachfolgend «HPG») agierten. Diese nehmen ausdrücklich ein Recht zur «aktiven Verteidigung» und zu «Vergeltungsangriffen» gegen türkische Sicherheitskräfte in Anspruch. Hierzu verübten sie u.a. Anschläge mit Sprengstoff und (Schuss-)Waffen, bei denen häufig Soldaten und Polizisten, zuweilen aber auch Zivilisten, verletzt und getötet werden. Zu den wesentlichen Aufgaben der in Deutschland tätigen PKK-Führungsfunktionäre gehörten derweil die Beschaffung von Finanzmitteln, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen bzw. (Propaganda-)Veranstaltungen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla und den Kaderapparat (siehe hierzu S. 3 f. des Haftbefehls). Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b des deutschen Strafgesetzbuchs (S. 7 des Haftbefehls).

Zu den einzelnen Tatbeiträgen des Beschwerdeführers wird konkret ausgeführt, dieser sei als verantwortlicher Kader des Verbands Ciwanên Azad ab Juni 2014 bis September 2014 in Z. mit der Initiierung, Vorbereitung und Durchführung propagandistischer (PKK-)Veranstaltungen befasst gewesen. Dabei sei er selber häufig als indoktrinierender (Haupt-)Redner aufgetreten. Im Haftbefehl werden diesbezüglich verschiedene Aktionen aufgeführt, an denen der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise beteiligt gewesen sei (vgl. S. 5 des Haftbefehls). Namentlich habe er am 27. Juli 2014 an einer Kundgebung in Z. zum Thema «Angriff der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend «IS») auf Kurden in Rojava/Kobane in Syrien und Angriff der israelischen Armee auf Palästinenser» dazu aufgerufen, am Widerstand in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien («Rojava») teilzunehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z: in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der genannten Veranstaltungen waren thematisch offenbar auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (namentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. An einem Kulturfestival in Düsseldorf habe sich der Beschwerdeführer zu Abdullah Öcalan (nachfolgend «Öcalan») als dem Führer der Kurden bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich bei den genannten und anderen Veranstaltungen bemüht, Leute an die PKK heranzuführen bzw. in diese zu integrieren. Sein Bestreben sei auch darauf gerichtet gewesen, entsprechend Interessierte zu veranlassen, in die von der PKK im Nahen Osten beherrschten Gebiete zu reisen, um dort in Ausbildungslagern bewaffneter Einheiten der PKK an Schulungen für (Kampf-)Einsätze teilzunehmen. Diese haben zumindest bei B. und C. insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwerdeführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen (dies nachdem er sich offenbar bereits im Jahr 2014 am Kampf
gegen den IS in Syrien beteiligt habe; vgl. hierzu S. 14 des Haftbefehls). In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla (im Nordirak) den Tod gefunden (S. 5 f. und 15 des Haftbefehls).

Als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. sei der Beschwerdeführer allgemein für sämtliche organisatorische, finanzielle, personelle und propagandistische Angelegenheiten der PKK in seinem Zuständigkeitsbereich und für die Koordinierung der damit verknüpften Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Dabei sei er insbesondere mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung propagandistischer Veranstaltungen sowie Rekrutierungsmassnahmen befasst gewesen. Auch diesbezüglich werden im Haftbefehl eine Reihe von konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdeführer als Wortführer/Redner bzw. als koordinierender Organisator eingebunden gewesen sei (S. 6 f. des Haftbefehls).

Bei Wahrnehmung vorgenannter Funktionen als PKK-Kader und seinen damit einhergehenden Betätigungen habe der Beschwerdeführer jeweils in Kenntnis der Ziele, der Programmatik und der Methoden/Vorgehensweise der (Gesamt-)Organisation gehandelt (S. 7 des Haftbefehls).

Im Rahmen der Begründung des Haftbefehls finden sich zudem weitere detaillierte Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Propaganda-Veranstaltungen (Haftbefehl, S. 10 f., 19 ff.), Rekrutierungstätigkeiten (Haftbefehl, S. 11 ff., 21), Kontakte zu höherrangigen Funktionären (Haftbefehl, S. 16 ff.) bzw. zu gleichrangigen und nachgeordneten Kadern und Aktivisten (Haftbefehl, S. 18 ff.).

5.6 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.3) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten einzelnen Tathandlungen auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht jeweils konkret bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der PKK oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen oder er sei lediglich als Aktivist der legalen, sich für die Rechte der Kurden einsetzenden Partei HDP aufgetreten (vgl. hierzu act. 1, Ziff. IV.4), beruft er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das im Auslieferungsersuchen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers wäre nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu subsumieren (act. 1.2, S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Es werde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer Mitglied der PKK bzw. ihrer Unterorganisationen sein solle oder inwiefern diese Organisation nach schweizerischem Recht als terroristisch eingestuft werden könne. Der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen lasse sich somit nicht unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumieren (act. 1, Ziff. IV.3).

6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (BGE 142 IV 250 E. 5.2; siehe zuletzt u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174; jeweils m.w.H.).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Vorliegend ist zu prüfen, ob die PKK selbst oder die ihr zugeordnete HPG im Zeitpunkt der unterstellten Beteiligung bzw. Unterstützung als terroristisch einzustufen ist (BGE 133 IV 58 E. 5.3.2 S. 71; TPF 2012 114 E. 7.8.1).

6.3.2 Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474; 142 IV 175 E. 5.4 S. 188 f.; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Die «Terrorismus»-Definition ist stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt («One man’s terrorist is another man’s freedom fighter»). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Die juristische Differenzierung, wo «legitimer» Widerstandskampf gegen Unterdrückung oder Besatzung (bzw. ein «politischer» Konflikt im Rahmen faktischer Bürgerkriegsverhältnisse) aufhört und wo terroristische Kriminalität beginnt, gehört zu den delikatesten Aufgaben der im Bereich der internationalen Rechtshilfe zuständigen Gerichte (vgl. hierzu BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179 f. m.w.H.). Bei Anhängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf internationalstrafrechtlich verfolgungswürdige «terroristische» Schwerverbrechen geschlossen werden. Spezifische Anzeichen für den terroristischen Charakter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivilpersonen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internationale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 142 IV 175 E. 4.9.1 S. 185; 133 IV 58 E. 5 S. 64; 131 II 235 E. 3.5 S. 247). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 mit weiteren Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Der heiklen Unterscheidung zwischen «legitimen» Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der schweizerische Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB (Terrorismusfinanzierung) Rechnung getragen. Gemäss dessen Abs. 1 unter Strafe gestellt ist die Finanzierung von Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474). In Abs. 3 sieht Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB hingegen diese zu weite Definition einschränkende Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen «angemessene» Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differenzierung, was im Einzelfall eine straflose «politisch legitime» Gewaltanwendung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz delegiert (BGE 142 IV 175 E. 4.7 S. 181 m.w.H.).

Hingegen hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen [SR 122]).

6.3.3 Im 2019 gefällten und ein schweizerisches Strafverfahren betreffenden BGE 145 IV 470 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den Grundsätzen und der historischen Auslegung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB auseinandergesetzt. Das Bundesgericht kam hierbei zum Schluss, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sei ursprünglich nicht direkt für den Kampf gegen terroristische Organisationen konzipiert worden. Der Bundesrat habe aber nachfolgend bestätigt, dass die Norm auch zur Bekämpfung von solchen Organisationen herangezogen werden könne, soweit diese – mafiösen Strukturen entsprechend – bezweckten, Gewaltverbrechen zu begehen (E. 4.7.1 S. 484). Das Bundesgericht hielt fest, dass es mit Ausnahme der Gruppen Al-Qaïda und IS und denjenigen Organisationen, welche es selbst im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als terroristisch eingestuft habe, schwierig («malaisé») sei, vorherzusehen, ob eine Organisation, welche auch terroristische Akte verübt habe, als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet werden könne (E. 4.7.2 S. 485). Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass in Bezug auf die Bewegung «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (nachfolgend «LTTE») nicht davon auszugehen sei, diese habe ausschliesslich bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen. Auch wenn sie als Urheberin verschiedener terroristischer Anschläge gelte, so kämen diesen Verbrechen neben dem politischen und militärischen Kampf gegen den Staat Sri Lanka bloss sekundäre Bedeutung zu. Schliesslich sei auch ein Teil des nationalen Territoriums Sri Lankas unter quasi-staatlicher Verwaltung durch die LTTE gestanden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe keine Kriterien erkennen lassen, welche es erlaubt hätten vorauszusehen, dass die Bewegung LTTE als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB einzustufen wäre. Die Behandlung der LTTE durch die Bundesbehörden habe sich auch deutlich von derjenigen einer rein kriminellen oder terroristischen Organisation unterschieden (E. 4.7.4 S. 487 f.). Das Bundesgericht räumte schliesslich ein, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sei zu keinem Zeitpunkt dazu konzipiert gewesen, um auf Bewegungen angewendet zu werden, die zwar nebenher terroristische Akte verüben, im Übrigen aber andere direkte Ziele verfolgen wie die Führung eines konventionellen bewaffneten Kampfes, die quasi-staatliche
Verwaltung eines Territoriums oder die Anerkennung der Unabhängigkeit einer ethnischen Gemeinschaft, und die sich daher deutlich von den Machenschaften von Strukturen organisierter Kriminalität oder von terroristischen Organisationen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterscheiden (E. 4.8 S. 489 f.). Für Personen, die zu Gunsten der LTTE Gelder und Güter/Hilfsmittel sammelten, war unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips daher nicht vorhersehbar, dass sie sich nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB strafbar machen könnten (E. 4.8 S. 490).

6.3.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 142 IV 175 E. 5.4.1; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.3).

6.3.5 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder «Bewunderer» von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.4).

6.4 Der Beschwerdegegner bejaht die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 1.2, S. 7):

Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sind die HPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu qualifizieren (mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10). Durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf leistete der Verfolgte einen Beitrag zur Förderung der HPG und deren verbrecherischen Aktivitäten. Aufgrund seiner Einbindung als verantwortlicher Kader der PKK wusste er um den Zweck der Organisationen und deren Aktivitäten. Sein Verhalten wäre demnach nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
[recte: Ziff. 1 Abs. 2] StGB zu subsumieren.

Vom Beschwerdegegner ausgeblendet wird dabei der von der ersuchenden Behörde erhobene Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer als Kadermitglied der PKK selbst an einer terroristischen bzw. kriminellen Organisation mitgliedschaftlich beteiligt gewesen sein soll (vgl. act. 4.6, S. 5 ff. des Haftbefehls). Diesbezüglich stellt sich vorliegend auch die Frage, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsumiert werden könnten. Die beiden Varianten möglicher Strafbarkeit (mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und Unterstützung der HPG) sind nachfolgend zu erörtern.

6.5

6.5.1 Damit die im Auslieferungsersuchen geschilderten allgemeinen Betätigungen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Kadermitglied der PKK nach schweizerischem Recht eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zur Folge haben könnten, müsste die PKK selber als kriminelle Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.

6.5.2 Die nachfolgende ausführliche Darstellung zur PKK und zu ihrer Struktur findet sich bereits in einem Grundsatzentscheid der Beschwerdekammer aus dem Jahre 2012 (siehe TPF 2012 114 E. 7.6):

Die im Jahre 1978 in der Türkei von einer Gruppe um Abdullah Öcalan gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) definierte sich als zentralistisch geführte, straff organisierte, den Zielen des Marxismus/Leninismus verpflichtete revolutionäre Kaderorganisation mit dem Ziel, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Sie erachtete die Anwendung revolutionärer Gewalt als legitim. Im Jahre 1984 begann sie mit ihrem bewaffneten Arm einen Guerillakampf gegen den türkischen Staat. Nach mehreren Umbenennungen der PKK – zunächst 2002 in «Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans» und dann 2003 in «Volkskongress Kurdistans» – wurde im April 2005 nach den Vorgaben Öcalans eine neue PKK gebildet, die sich als ideologische Bewegung versteht und über den «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) die ebenfalls von Öcalan entwickelte Idee eines «Demokratischen Konföderalismus Kurdistans» umsetzen will. Hierzu wurde im Mai 2005 die «Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan» (KKK) gegründet, die sich im Mai 2007 in «Vereinigte Gemeinschaft Kurdistan» (KCK) umbenannte. Sie zielt auf einen staatsähnlichen konföderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak.

Zu den auch von den Führungskadern und Mitgliedern unter der Bezeichnung PKK zusammengefassten Strukturen gehören seitdem insbesondere die «Vereinigte Gemeinschaft Kurdistans» (KCK) mit ihrem Exekutivrat, dem «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) als quasi legislativem Organ der neuen PKK mit der Aufgabe der Fortentwicklung und Kontrolle der ideologischen Ausrichtung und den «Volksverteidigungskräften» (HPG) als militärischer Arm.

Auch die «Freiheitsfalken Kurdistans» (TAK), die sich seit Mitte 2004 zu zahlreichen Anschlägen, vor allem auf zivile Ziele in Grossstädten und Touristenzentren bekannt haben, gehören zu diesen Strukturen. Sie wurden 2003 und 2004 von den Verantwortlichen des Exekutivrats des KONGRA-GEL aus Mitgliedern der HPG gebildet, um einerseits die Türkei mit derartigen Anschlägen unter Druck setzen zu können, andererseits aber durch offizielle Distanzierung von den TAK und ihren Anschlägen den nach aussen propagierten Friedenskurs und das Ziel der Anerkennung als politischer Ansprechpartner im In- und Ausland nicht in Frage zu stellen.

Der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verlegte die PKK zahlreiche Aktivitäten nach Deutschland und in andere Regionen Westeuropas. Die strukturelle und personelle Basis für diese europäischen Aktivitäten der PKK bildet die «Kurdische Demokratische Organisation» (CDK), die seit Juni 2004 an die Stelle der 1985 von der PKK zur Organisierung ihrer in Europa lebenden Anhänger und Propagierung ihrer Ziele gegründeten «Nationalen Befreiungsfront Kurdistans» (ERNK) und der im Jahre 2000 durch Umbenennung daraus entstandenen «Kurdischen Demokratischen Volksunion» (YDK) getreten ist. Die CDK hat die Vorgaben der KCK in Europa zu konkretisieren und umzusetzen; sie erstattet den KCK-Führungsgremien hierüber Bericht. Die Führung der CDK besteht aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordination, die für die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen und die Leitung der laufenden Geschäfte zuständig ist. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt.

Die Tätigkeit der PKK in Europa war und ist auf die Unterstützung der militärischen und politischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtet. Hierfür stellen die Organisationseinheiten der PKK in Europa Finanzmittel, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beeinflussen.

Im angeführten Entscheid qualifizierte die Beschwerdekammer sowohl die HPG als auch die TAK für den Zeitraum der jenem Verfolgten unterstellten Unterstützung als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, nicht aber die PKK als solche (vgl. TPF 2012 114 E. 7.10). Auch das Bundesgericht hat sich bis heute nicht mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob die PKK als solche Organisation zu qualifizieren sei (vgl. hierzu u.a. die Nachweise in BGE 142 IV 175 E. 5.7; dieses Urteil betraf die ebenfalls in der Türkei aktive regierungsfeindliche Kampforganisation TIKKO). Das Bundesverwaltungsgericht hielt demgegenüber in einem das Asylrecht betreffenden Entscheid aus dem Jahre 2011 und unter Hinweis auf die vorbestehende Praxis fest, dass die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet werde, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen. Von einer pauschalen Betrachtungsweise sei mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln (BGVE 2011/10 E. 6.1 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Gruppierungen Al-Qaïda und IS hat die Schweiz bis heute kein Gesetz erlassen, welches die PKK als solches verbietet (siehe hierzu auch BVGE 2018 VI/5 E. 3.7.4).

6.5.3 Die Bundesbehörden haben sich derweil in den letzten Jahrzehnten mehrfach mit der PKK befasst. So wurde beispielsweise der Bundesrat bereits mit Motion Nr. 94.3397 dazu aufgefordert, diese Organisation in der Schweiz zu verbieten. In seiner hierzu ergangenen Stellungnahme vom 23. November 1994 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er selber habe sich bereits Ende 1993 mit der Frage des Verbots extremistischer kurdischer Ausländergruppen, namentlich der PKK, befasst. Er habe damals aus verschiedenen Gründen zugunsten zweckdienlicherer Massnahmen auf Verbote verzichtet. Ein vom Bundesrat am 6. Dezember 1993 beschlossenes Massnahmenpaket sehe zum einen eine Verbesserung der Informationslage über gewalttätig-extremistische kurdische Bestrebungen in der Schweiz mittels intensiver und koordinierter Informationsbeschaffung vor. Zum anderen wurden die Polizeikräfte angewiesen, mit einer effizienten Handhabung der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen wie Einreisesperren, Durchsetzung des Waffentragverbots für türkische Staatsangehörige und Beschlagnahmung von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial den Schutz der inneren Sicherheit zu verstärken. Im April 1994 habe sich der Bundesrat mit der Wirkung dieser Massnahmen befasst. Dabei habe sich gezeigt, dass sich die Vorkehren bewährt hatten. Der Bundesrat habe daher beschlossen, diese Massnahmen vorerst unverändert weiterzuführen.

Die Verhaftung Öcalans, des Führers der PKK, im Jahre 1999 hat auch in der Schweiz zu heftigen Reaktionen und zu Gewalttaten seitens der Kurden geführt. In seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Interpellation Nr. 99.3029 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er betrachte ein Verbot der PKK «zurzeit» als nicht sinnvoll. Ein solches müsste unter Umständen dennoch in Erwägung gezogen werden, sollten anderweitige präventive und repressive Massnahmen nicht zum Ziele führen. Die PKK werde bereits seit mehreren Jahren von den Staatsschutzbehörden beobachtet.

In einem Bericht vom 26. Juni 2002 führte der Bundesrat aus, die Schweiz bilde eine wichtige Basis verschiedener extremistischer kurdisch-türkischer Gruppen. Die PKK (seit April 2002 KADEK) führe seit Jahren immer wieder Sammelaktionen unter Kurdinnen und Kurden in der Schweiz durch. Die gesammelten Gelder würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die finanzielle Unterstützung des bewaffneten Flügels der PKK verwendet. Nach den Besetzungsaktionen mit Geiselnahmen und gewaltsamen Protesten im Zusammenhang mit der Festnahme des Kurdenführers Öcalan (15.02.1999) habe die PKK in weiten Teilen den von Öcalan befohlenen Gewaltverzicht befolgt. Die PKK-Führung habe mit ihrer so genannten «neuen Politik» einen Friedenskurs propagiert. Es müsse jedoch weiterhin damit gerechnet werden, dass die kurdische Arbeiterpartei PKK sowohl in der Türkei als auch im europäischen Ausland bereit sei, jederzeit gewaltextremistisch zu handeln (Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 – Bericht des Bundesrates an das Parlament vom 26. Juni 2002, BBl 2003 1832, 1858). Im Extremismusbericht vom 25. August 2004 wurde ausgeführt, in der Folge der Festnahme von PKK-Führer Öcalan im Februar 1999 und seiner Verurteilung im November gleichen Jahres hätten massive Ausschreitungen in ganz Europa stattgefunden. In der Schweiz sei es zu Botschafts- und Konsulatsbesetzungen in Bern und Zürich, zum Eindringen auf das UNO-Gelände in Genf und weiteren Aktionen gekommen. Seitdem seien alle Manifestationen der PKK bzw. KONGRA-GEL in der Schweiz friedlich verlaufen (BBl 2004 5011, 5060). Der Politisierungsgrad sowie die Gewaltbereitschaft würden tendenziell abnehmen, seien aber beide abhängig von der weiteren internationalen Entwicklung. Die politische Öffentlichkeitsarbeit zähle weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der KONGRA-GEL, auch die politische Ausbildung der Kader und die Geldbeschaffung (Spendensammlung resp. -einziehung) blieben wichtig. Die KONGRA-GEL sei jedoch nach wie vor in der Lage, jederzeit gewaltextremistisch aufzutreten (BBl 2004 5011, 5061 f.).

Im November 2008 hat der Bundesrat konkrete Massnahmen beschlossen, welche die Aktivitäten der PKK und ihr nahestehender Organisationen einschränkten. Der Bundesrat verurteilte die in den Wochen zuvor – im Zusammenhang mit der angeblichen Misshandlung des in der Türkei inhaftierten Öcalan und der verstärkten Militärintervention der türkischen Armee gegen die Kurden im Nordirak – in der Schweiz verübten Anschläge gegen Personen und Einrichtungen mit türkischem Hintergrund aufs Schärfste. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (u.a. Verbot von Geldsammlungen anlässlich von spezifischen kurdischen Feierlichkeiten; Berücksichtigung des Gewaltpotentials der Gruppierungen im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und in Einbürgerungsverfahren, aber auch hinsichtlich von Ausweisungen; Einladung der Kantone zu restriktiverer Praxis bei der Erteilung von Kundgebungsbewilligungen; Intensivierung von Informationsbeschaffungsmassnahmen) sollte eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz verhindert werden (vgl. Aktivitäten der PKK in der Schweiz – Bundesrat beschliesst Massnahmen, Medienmitteilung des EJPD vom 5. November 2008).

Ab Dezember 2012 begannen Vertreter der türkischen Regierung mit Öcalan, dem Führer der PKK, zu verhandeln. Diese Friedensgespräche wurden allgemein als bedeutungsvoll eingestuft und als seriös beurteilt (vgl. hierzu u.a. die Interpellation Nr. 13.3340). Am 21. März 2013 habe Öcalan einen Aufruf zur Niederlegung von Waffen an die Kämpfer der PKK verlesen lassen (vgl. hierzu die Interpellation Nr. 13.3341; siehe auch die Interpellationen Nr. 13.3342 und 16.3838; siehe hierzu und im Einzelnen zum Fortgang der Verhandlungen Seufert, Von der «Lösung der Kurdenfrage» zum Umgang mit «Kurdistan». Die Verhandlungen der türkischen Regierung mit der PKK, in: Seufert [Hrsg.], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 2015, S. 47 ff., 48). In seinen Stellungnahmen zu den Interpellationen Nr. 13.3340, 13.3341 und 13.3342 vom 22. Mai 2013 begrüsste der Bundesrat diese Gespräche und die damit unternommenen Schritte, um einen Lösungsprozess der Kurdenfrage in Gang zu setzen, und er gab seiner Hoffnung auf ein Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Er gab zudem an, die Schweiz sei bei Vorliegen entsprechender Anfragen seitens der Parteien bereit, den in der Türkei laufenden Lösungsfindungsprozess im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Expertise zu unterstützen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 zur Interpellation Nr. 13.4212 führte der Bundesrat u.a. aus, er verfolge die türkisch-kurdische Frage aufmerksam und begrüsse die seitens der Regierung unternommenen Schritte, einen Lösungsprozess zur Kurdenfrage in Gang zu setzen. Er begrüsse auch die Bereitschaft der PKK und anderer kurdischer Parteien und Gruppierungen, sich in diesem Dialogprozess zu engagieren. Er gab weiterhin seiner Hoffnung für das Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Die Schweiz sei bereit, wenn von den Parteien erwünscht, ihre Unterstützung in relevanten Bereichen zur Verfügung zu stellen. Ende Juli 2015 hat der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan den Friedensprozess mit den Kurden in der Türkei für beendet erklärt und eine militärische Offensive gegen die PKK eingeleitet, womit der anhaltende Konflikt zwischen der Türkei und der PKK wieder blutig wurde (vgl. hierzu auch act. 4.6, S. 4 des Haftbefehls). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 zur Interpellation Nr. 15.4184 rief der
Bundesrat zu einer unverzüglichen Einstellung der bewaffneten Gewalt und zur Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auf. Er appellierte an die betroffenen Parteien, die ermutigenden Bemühungen, die seit einigen Jahren im Hinblick auf eine politische Lösung der Kurden-Frage im Gang seien, wieder aufzunehmen. Der 2013 lancierte Dialog zur Förderung von Frieden und Versöhnung werde zu einer Stabilisierung der Lage in der Türkei beitragen. Einzig ein inklusiver politischer Prozess könne zu einer dauerhaften Friedenslösung führen, die im Interesse der ganzen Türkei und ihrer Bevölkerung sei. Die Schweiz habe mehrmals ihren Willen bekundet, falls von den Parteien gewünscht, bei der Annäherung der Parteien eine aktive Rolle zu übernehmen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 2016 zum Postulat Nr. 16.3838).

Innerhalb der Schweiz blieb die PKK auch seither unter Beobachtung der Bundesbehörden. So erklärte der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft vom 2. März 2018 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen (BBl 2018 1445), die PKK sei in der Lage, auf Ereignisse in Zusammenhang mit der Problematik der Kurden in der Türkei (bzw. in Syrien, im Irak und in Iran), die das Militär, die Polizei oder Sicherheitskräfte involvieren, systematisch und innert kurzer Frist mit europaweiten Protestaktionen zu reagieren. Bislang seien die Demonstrationen trotz der angespannten Lage mehrheitlich ohne Zwischenfälle verlaufen. Die türkischen Institutionen und Vertretungen sowie von nationalistisch oder islamistisch gesinnten Türken besuchte Moscheen und Zentren würden hierfür Hauptziele darstellen. Proteste und Sachbeschädigungen stünden diesbezüglich im Vordergrund (BBl 2018 1445, 1449).

6.5.4 Die «Kurdische Arbeiterpartei» – «PKK» (alias «KADEK», alias «KONGRA-GEL») figuriert derweil auf der sog. EU-Terrorliste (vgl. Anhang Ziff II.13 zum derzeit in Kraft stehenden Beschluss (GASP) 2020/20 des Europäischen Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1341; ABl. L 008I vom 14. Januar 2020, S. 5–8). Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet eine förmliche Einstufung als terroristische Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Vielmehr kommt es darauf an, ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdarstellung des Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer auslieferungsrechtlichen «prima facie»-Prüfung grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.9; vgl. auch BVGE 2018 VI/5 E. 4.2–4.3; siehe auch die Antwort des Bundesrats an Nationalrat Yvan Perrin vom 7. März 2011 auf die Frage Nr. 11.5001). Am Rande zu erwähnen ist diesbezüglich jedoch auch noch, dass die Bewertung der PKK auf der Ebene der verschiedenen europäischen Institutionen gerade in neuerer Zeit nicht immer einem einheitlichen Muster folgte (vgl. hierzu im Einzelnen Seufert, Die Kurden als zentraler Faktor der politischen Entwicklung in der Türkei: Wie weiter mit dem PKK-Verbot?, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 61 ff., 74 f.).

6.5.5 Nach dem Gesagten war es das ursprüngliche Ziel der PKK, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen (siehe oben E. 6.5.2). Die Gründung der PKK erfolgte als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen Identität durch den türkischen Staat. Ab 1984 kämpfte sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden (BVGE 2013/2 E. 9.3.1). Diese Zielsetzungen lassen die PKK nicht als eine Organisation erscheinen, deren Zwecke es in erster Linie bzw. in überwiegendem Masse ist, Gewaltverbrechen zu vergehen. Die PKK wird durch die ihr zugeordneten Unterorganisationen zwar immer wieder in Verbindung auch mit Gewaltverbrechen gebracht, aber ihre Zielsetzungen lassen sie im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung (E. 6.3.2) eher als (extremistische) politische Parteioder als Widerstands- und Unabhängigkeitsbewegung denn als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erscheinen. Dabei ist zu beachten, dass von der PKK verfolgte Anliegen auch bei hiesigen Behörden grundsätzlich auf Verständnis stiessen. So führte etwa der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Interpellation Nr. 99.3029 zusammengefasst aus, er sei sich der oft schwierigen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie in den Staaten Irak, Syrien und Iran seit Jahren bewusst. Im Falle der Türkei, wo die zahlenmässig grösste kurdische Bevölkerungsgruppe lebe, erweise sich eine Lösung der Kurdenfrage als besonders schwierig. Die Schweiz habe diesbezüglich in den letzten Jahren wiederholt in der OSZE und im Europarat Vorstösse unternommen, um die Türkei zur Anerkennung gewisser Minderheitenrechte zugunsten der Kurden sowie zur Respektierung der Menschenrechte anzuhalten. Der Bundesrat werde diesen multilateralen Handlungsrahmen weiterhin benützen, um sich dort zugunsten einer verbesserten Stellung der kurdischen Bevölkerung einzusetzen. Die Frage der kulturellen und politischen Rechte der Kurden in der Türkei ist auch heute – nach dem oben erwähnten, inzwischen gescheiterten Friedensprozess (siehe E. 6.5.3) – von zentraler Bedeutung (vgl. Billion,
Vers une réarticulation des rapports de forces politiques, in: Boniface [Hrsg.], L’année stratégique 2017 – Analyse des enjeux internationaux, 2016, S. 174 ff., 183). Diese Fragen betreffenden, auch von der PKK verfolgten Anliegen ist damit die Legitimität nicht abzusprechen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die PKK gerade im Zeitraum der unterstellten Beteiligung des Beschwerdeführers in der Türkei eine der am dortigen Friedensprozess beteiligten Parteien war. Dass der Bundesrat diesen auch von der PKK mitgeführten Dialog ausdrücklich begrüsste und er den Parteien im Friedensprozess wiederholt seine Unterstützung anbot (siehe oben E. 6.5.3), zeigt, dass es sich bei der PKK im fraglichen Zeitraum um einen valablen Verhandlungspartner im türkischen Friedensprozess gehandelt hat. Damit besteht eine wesentliche Parallele zur Bewegung LTTE, welche Gegenstand des BGE 145 IV 470 bildete (siehe dort E. 4.7.4 S. 488). Eine weitere Parallele zwischen der Bewegung LTTE und der PKK liegt auch in den deren Aktivitäten einschränkenden Massnahmen im Jahre 2008 (siehe oben E. 6.5.3). So wurden Geldsammlungen allein deswegen verboten, um eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz anlässlich von Sammelaktionen zu verhindern, nicht um damit den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.7.3 S. 485) Auch die Behandlung der PKK durch die schweizerischen Behörden unterscheidet sich damit deutlich von derjenigen, welche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zukommen würde.

6.5.6 Gerade im Lichte dieser neusten zu Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ergangenen Rechtsprechung, welche im Rahmen einer «prima facie»-Prüfung in Auslieferungsverfahren nicht ausser Acht gelassen werden kann, kann die PKK als solches im Zeitraum der dem Beschwerdeführer durch die ersuchende Behörde unterstellten Beteiligung nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB qualifiziert werden. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 wegen der blossen mitgliedschaftlichen Beteiligung an der PKK ist nach dem Gesagten nicht denkbar (vgl. hierzu auch BGVE 2018 VI/5 E. 2.2–2.2.3 sowie BGVE 2011/10 E. 6.1). Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen konkreten Handlungen ein auch in der Schweiz strafbares Verhalten zu erkennen ist.

6.6

6.6.1 Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner hierzu aus, der Beschwerdeführer habe durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf einen Beitrag zur Förderung der HPG und deren verbrecherischen Aktivitäten geleistet. Sein Verhalten wäre unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu subsumieren, nachdem die HPG vom Bundesstrafgericht als eine Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden sei (act. 1.2, S. 7 mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10).

Zur HPG wurde im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2012 ausgeführt, diese verfüge nach eigenen Angaben über etwa 8'000 Guerillakämpfer. Sie nehme ausdrücklich ein Recht zu Vergeltungsangriffen gegen türkische Sicherheitsbehörden in Anspruch und verübe Anschläge mit Sprengstoff und Waffen, insbesondere gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden, bei denen Soldaten und Polizisten verletzt oder getötet würden (TPF 2012 114 E. 7.6 S. 120). Die Beschwerdekammer befand zudem, die Gewalt der HPG habe sich in den vergangenen Jahren (d.h. vor 2012) nicht nur gegen militärische, staatliche Ziele, sondern auch gegen zivile Ziele in der Türkei gerichtet. Dort habe zur Zeit dieser Anschläge auf die Zivilbevölkerung keine bürgerkriegsähnliche Situation geherrscht. Der gewaltbereite Flügel der PKK könne sich somit nicht darauf berufen, auf diese Art und Weise einen legitimen Freiheitskampf für Demokratie und Menschenrechte zu führen. Die verübten Anschläge auf die Zivilbevölkerung gingen weit über einen legitimen Widerstandskampf hinaus (TPF 2012 114 E. 7.9.7).

6.6.2 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf angeht, so kann dem Auslieferungsersuchen u.a. entnommen werden, er habe am 27. Juli 2014 dazu aufgerufen, am Widerstand gegen den IS in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien (Rojava/Kobane) teilzunehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z. in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der im Ersuchen genannten Veranstaltungen waren thematisch offenbar auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (namentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. Die Bemühungen des Beschwerdeführers haben gemäss Ersuchen zumindest bei B. und C. insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwerdeführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen. In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla den Tod gefunden (vgl. zum Ganzen S. 5 f. des Haftbefehls).

Anhand dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wie der vom Entscheid TPF 2012 114 betroffene Verfolgte Kämpfer für den Kampf gegen den türkischen Staat in der Türkei, sondern offensichtlich für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben soll. Eine Rekrutierung von Kämpfern für den Kampf gegen den türkischen Staat wäre im hier interessierenden Zeitraum (Juni bis September 2014) zudem wenig wahrscheinlich, da sich die PKK in genau diesem Zeitraum am türkischen Friedensprozess beteiligte, zu dessen Beginn der PKK-Führer Öcalan die Kämpfer der PKK zur Niederlegung der Waffen aufgerufen hatte. Dieser Friedensprozess wurde im Juli 2015 für beendet erklärt (siehe oben E. 6.5.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es als voreilig, mit blossem Verweis auf TPF 2012 114 die Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf der HPG in Syrien und im Irak als Unterstützung einer kriminellen Organisation anzusehen. Nachfolgend ist daher zuerst der historische und völkerrechtlich-humanitäre Kontext der fraglichen Konflikte in Syrien und im Irak zu erörtern.

6.6.3 Ab März 2011 breiteten sich die gegen Syriens Machthaber Bashar al-Asad gerichteten Proteste in verschiedene Landesteile Syriens aus. Dieser reagierte mit Gewalt gegen die zunächst friedlichen Demonstrationen. Im Verlauf des Jahres kam es als Reaktion darauf zu einer Militarisierung der Opposition (Said, Islamischer Staat – IS-Miliz, al Qaida und die deutschen Brigaden, 2014, S. 200) und zum seither andauernden Bürgerkrieg in Syrien (Farah, Neue Fronten in Nahost, in: Mahlke [Hrsg.], Le monde diplomatique. Atlas der Globalisierung – Welt in Bewegung, 2. Aufl. 2019, S. 92 ff., 95). In dessen Verlauf überrollten die Kämpfer des IS (damals noch «ISIS» genannt) vom Irak aus im Jahr 2013 die nördlichen Gebiete des Nachbarlandes Syrien, und wie paralysiert waren zunächst nur wenige Gruppen fähig und willens, sich dem IS entgegenzustellen. Am schlagkräftigsten wehrten sich anfangs noch die kurdischen Milizen der «Yekîneyen Parastina Gel» («Volksverteidigungseinheiten»; nachfolgend «YPG»; Said, a.a.O., S. 69). Im Juli 2013 begann der IS unter Androhung des Todes kurdische Zivilisten aus den durch ihn kontrollierten Gebieten zu vertreiben. IS-Kämpfer plünderten und zerstörten systematisch Häuser von Kurden (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 28 f.). Ende 2013, Anfang 2014 wendete sich das Blatt in Syrien vorübergehend zu Ungunsten des IS. Dieser wurde in der syrischen Bevölkerung mehr und mehr als ausländische Organisation wahrgenommen, die vor allem durch übertriebene Strenge in der Anwendung der Scharia in von ihr eroberten Gebieten sowie diversen Gräueltaten gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Gegnern auffiel (vgl. hierzu Said, a.a.O., S. 71 f.; vgl. hierzu auch die Darstellung von Del Ponte, Im Namen der Opfer. Das Versagen der UNO und der internationalen Politik in Syrien, 5. Aufl. 2018, S. 101 ff.; UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3). In Syrien befand sich der IS Anfang 2014 zwar in der Defensive, war aber dennoch in der Lage, die Operationen im
Norden und Nordosten des Landes gegen die Truppen der YPG zu intensivieren. Das Gebiet, das von den Kurden Rojava genannt wird, hat sich weitestgehend dem Zugriff der syrischen Zentralregierung entzogen und wurde damals autonom, unter Dominanz der Partei der Demokratischen Union (nachfolgend «PYD»), regiert (Said, a.a.O., S. 77). So hatte eine unter der Führung der PYD stehende Koalition im Januar 2014 in drei kurdischen Provinzen eine interimistische Verwaltung durch lokale Gemeindebehörden etabliert (siehe UN General Assembly, «Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic» [12. Februar 2014], UN Doc A/HRC/25/65, Annex II N. 4). Im März 2014 zog der IS aus verschiedenen nordsyrischen Städten Kämpfer zusammen, um gegen die autonom regierten kurdischen Gebiete vorgehen zu können. Im Rahmen dieser Operation kam es am 26. März 2014 in der Kleinstadt al-Qahtaniyya zu einem Selbstmordattentat gegen einen Stützpunkt der YPG. Im März 2014 konnte der IS die Offensive gegen Stellungen der YPG im Nordosten Syriens ungestört von dem Konflikt mit anderen aufständischen Gruppierungen durchführen. Die Kurden reagierten bestürzt auf die verschärften Angriffe durch den IS. Die YPG rief daher zu einer Generalmobilmachung für die Verteidigung Rojavas auf (vgl. hierzu Said, a.a.O., S. 77 f.), worauf sich viele Kurden aus der Türkei der YPG anschlossen (Selcuk, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 37 ff., 40). So kamen im September 2014 etwa 300 bis 400 Kämpfer der HPG in Kobane an, nachdem der IS viele Dörfer der Region unter seine Kontrolle gebracht hatte und die Stadt Kobane ebenfalls einzunehmen drohte (Selcuk, a.a.O., S. 42; zur Schlacht um Kobane vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 8 und 69 ff.). Ab Oktober 2014 gab es auch die ersten indirekten Kooperationen zwischen den USA und der YPG, da Ziele des IS der amerikanischen Luftwaffe über Peschmerga-Offiziere mit der YPG koordiniert wurden. Diese Zusammenarbeit brachte im Januar 2015 wichtige Erfolge bei der Bekämpfung des IS, als Kobane nach wochenlangen
Strassenkämpfen befreit werden konnte. Im Februar 2015 war es der YPG in Verbindung mit den amerikanischen Luftangriffen gelungen, ein Drittel der Dörfer um Kobane zurückzuerobern (vgl. hierzu auch UN Human Rights Council, «Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» [19. Juni 2015], UN Doc A/HRC/29/CRP.3, N. 20 ff.). Zusätzlich gab es erste informelle Gespräche der Amerikaner mit der PYD-Führung. Im Zusammenhang mit diesen Erfolgen war von Bedeutung, dass weder die PYD noch die YPG auf einer Terrorliste standen und deshalb einer offiziellen Kommunikation und Kooperation formal nichts im Weg stand (Selcuk, a.a.O., S. 46; siehe auch Farah, a.a.O., S. 95).

6.6.4 Ab März 2014 führte der IS zudem mehrere gross angelegte militärische Operationen gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte durch. Am 9. Juni 2014 gelang es dem IS die Provinz Ninive und die darin liegende zweitgrösste Stadt Iraks, Mosul, einzunehmen (Said, a.a.O., S. 98 f.). IS-Milizen stellten daraufhin den in der Stadt lebenden Christen ein Ultimatum zum Verlassen der einst multireligiösen Metropole und drohten ihnen andernfalls mit dem Tod. Tausende Christen flohen daraufhin in die kurdischen Gebiete des Irak, um dort Schutz vor den Kämpfern des IS zu suchen (vgl. hierzu Luizard, Die Falle des Kalifats. Der Islamische Staat oder die Rückkehr der Geschichte, 2017, S. 130). In den Kurden-Gebieten im Irak gärte es zuvor schon seit Längerem. So belauerten sich kurdische Peschmerga-Milizen und die reguläre irakische Armee seit Frühjahr 2014 vor der Stadt Kirkuk (Said, a.a.O., S. 101 f.). Ab August 2014 preschten IS-Kämpfer in Richtung Arbil und der ölreichen kurdischen Provinzen vor, worauf die USA ab 8. August 2014 Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak begannen (Said, a.a.O., S. 105). Am 3. August 2014 überfiel der IS das Hauptsiedlungsgebiet der Jesiden in Sindschar und verübte einen Völkermord an der lokalen Bevölkerung (vgl. hierzu u.a. die Darstellung in Del Ponte, a.a.O., S. 110 ff.). U.a. wurden Hunderte von Frauen und Mädchen entführt und teilweise auf Märkten als Kriegsbeute verkauft. Andere wurden durch IS-Kämpfer syste-matisch vergewaltigt und versklavt (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 53 ff.). Tausende von Jesiden flohen vor den heranrückenden Kämpfern des IS. Gemeinsam mit Einheiten der HPG gelang es der YPG, den IS zurückzudrängen und einen Fluchtkorridor für die Flüchtlinge freizukämpfen (vgl. hierzu Weiss, Kurdistan-Irak: Regionalpolitischer Bedeutungszuwachs durch den Kampf gegen den «Islamischen Staat», in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 7 ff., 16; Selcuk, a.a.O., S. 41).

6.6.5 Sowohl die Ausführungen im Auslieferungsersuchen selbst als auch der oben dargestellte historische Kontext bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit für die PKK im Raum Z. keine Kämpfer für die HPG rekrutiert hat, damit diese in der Folge Anschläge gegen militärische, staatliche und zivile Ziele in der Türkei verübten (so wie es dem Verfolgten im Falle TPF 2012 114 vorgeworfen wurde). Solches wird einerseits im Auslieferungsersuchen selber nicht geltend gemacht. Zudem erschiene ein derartiger Vorwurf auch vor dem geschilderten zeitgeschichtlichen Hintergrund als ausgeschlossen (siehe oben E. 6.5.3 und 6.5.5). Vielmehr rekrutierte die PKK bzw. die HPG als deren bewaffneter Arm im Jahr 2014 – dem Aufruf der YPG zu einer Generalmobilmachung für die Verteidigung Rojavas folgend – Kämpfer, welche die YPG im Kampf gegen die Angriffe des IS auf die von Kurden besiedelten Gebiete in Syrien, aber auch im Irak, unterstützten. Im Gegensatz zum Fall TPF 2012 114 erfolgte hier die Rekrutierung von Kämpfern somit zu Gunsten einer Bürgerkriegspartei im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung. Der hauptsächliche Zweck dieser Unterstützung bestand nicht darin, im Rahmen eines Konflikts mit dem türkischen Staat auch Anschläge gegen die Zivilbevölkerung zu verüben und diese damit einzuschüchtern, sondern die kurdische Zivilbevölkerung in Syrien bzw. im Irak gegen die Angriffe des IS zu beschützen und diese damit vor Vertreibung, Entführungen, Vergewaltigung, Versklavung, Hinrichtungen und Unterdrückung zu bewahren, wie sie beispielsweise die Bevölkerung von Sindschar ab August 2014 erleiden musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die militärischen Aktivitäten der YPG in Syrien bzw. im Irak bzw. deren Unterstützung durch die HPG hauptsächlich auf die Verübung von Gewaltverbrechen ausgerichtet gewesen wäre, wie dies für die Qualifikation der YPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB notwendig wäre. Zweck der militärischen Operationen der YPG war die Beendigung des Vormarschs des IS und damit der militärische Kampf gegen eine als terroristisch bekannte und in der Schweiz ausdrücklich verbotene Organisation, welche zuvor in Syrien und im Irak durch Akte barbarischer Grausamkeit gegenüber der Zivilbevölkerung aufgefallen ist. Die
Teilnahme an einem offenen Bürgerkrieg bzw. der militärische Kampf gegen Unterdrückung und Besatzung durch den IS kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (siehe E. 6.3.2) nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation angesehen werden. Weder die damals die Kurdengebiete in Syrien verwaltende PYD noch die YPG als deren bewaffneter Arm standen auf einer Terrorliste (Selcuk, a.a.O., S. 46). Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Organisationen bzw. eine davon durch die Schweizer Behörden oder Gerichte als kriminelle Organisation qualifiziert worden wäre. Hierzu besteht nach dem oben Ausgeführten und der Rolle der YPG im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs auch kein Anlass.

6.6.6 Nach dem Gesagten können somit auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsersuchens konkret zur Last gelegten Handlungen bezüglich der Rekrutierung von Kämpfern im Jahr 2014 nicht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsumiert werden.

Bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. (August 2015 bis März 2016) bleiben die Ausführungen zu dessen Rekrutierungstätigkeit im Rahmen des Auslieferungsersuchens sehr vage. Es wird lediglich eine Nachricht des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach es einen «Arbeiter» gebe, den er «neu eingestellt» habe (vgl. act. 4.6, S. 21 des Haftbefehls). Welche Aufgabe dieser rekrutierten Person zugekommen sein soll, lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen, womit auch diesbezüglich keine Hinweise vorliegen, welche eine Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation zulassen würden.

6.7 Das dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Verhalten lässt sich nach dem Gesagten nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsumieren, weder in der Form der mitgliedschaftlichen Beteiligung an noch der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Weitere Tatbestände, die nach schweizerischem Recht in Frage kommen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich fehlt es für eine mögliche Strafbarkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 3
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 94 - 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
3    Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.171
4    In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) am Erfordernis der schweizerischen bzw. in der Optik der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und soweit ersichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft der durch den Beschwerdeführer rekrutierten Personen. Zudem würden einem entsprechend begründeten Auslieferungsersuchen die Bestimmungen von Art. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 4 Militärische strafbare Handlungen - Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
EAUe und Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG entgegenstehen.

7. Nach dem Gesagten fehlt es am Vorliegen der für eine Auslieferung notwendigen beidseitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2020 ist aufzuheben.

8. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde geltend, er werde in Deutschland aus politischen Gründen verfolgt (act. 1, Ziff. IV.5). Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich die Prüfung der Begründetheit dieser Einrede. Diesen Punkt betreffend ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2).

9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
i.V.m. Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 10.2; RR.2019.116 vom 22. August 2019 E. 16.2).

9.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG),oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.28 vom 15. Januar 2020 E. 3.2).

9.4 Wie oben dargelegt fehlt es an der für eine Auslieferung notwendigen beidseitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens (siehe E. 7), weshalb der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben ist. Demzufolge ist die Auslieferung offensichtlich unzulässig und die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt und aufzuheben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.21 vom 19. November 2019 E. 3.2 m.w.H.).

10.

10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

10.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, Ziff. IV.6) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.213 vom 28. Oktober 2019 E. 8.2; RR.2015.189 vom 24. September 2015 E. 3; RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 7.3).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, soweit es die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts betrifft.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

6. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieben.

Bellinzona, 5. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gandi Calan

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2020.39
Datum : 05. Mai 2020
Publiziert : 04. Juni 2020
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EU: 1
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 1 Gegenstand
1    Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen:
a  die beim liechtensteinischen Amt für Umwelt (AU) eingehenden Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die vom AU angenommenen Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs.
2    Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemikaliengesetzgebung.
IRSG: 3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
12 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
35 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
50 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
51 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
MStG: 3 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
94
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 94 - 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
3    Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.171
4    In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
SR 0.353.1: 1  2  4  12  22
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StGB: 25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
260quinquies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VwVG: 20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
117-IV-359 • 123-II-595 • 128-II-355 • 130-II-306 • 130-II-337 • 131-II-235 • 132-II-81 • 133-IV-58 • 133-IV-76 • 136-IV-20 • 139-II-404 • 139-II-451 • 140-IV-123 • 142-IV-175 • 142-IV-250 • 145-IV-294 • 145-IV-470
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1A.13/2007 • 1A.225/2003 • 1A.247/2005 • 1C_113/2018 • 1C_146/2018 • 1C_644/2015 • 6B_503/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • analyse • angehöriger der armee • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • assistenzdienst • asylrecht • aufenthaltsbewilligung • aufhebung • auslieferungshaft • autonomie • baden-württemberg • beendigung • beginn • begründung des entscheids • beilage • belgien • bellinzona • bericht • bescheinigung • beschlagnahme • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdekammer • beschwerdeschrift • besonders bedeutender fall • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • brief • brigade • bundesamt für justiz • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • bundesrat • bundesstrafgericht • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • delegierter • demokratie • deutschland • druck • echte konkurrenz • einladung • ejpd • entscheid • ermessen • erste instanz • ersuchender staat • ersuchter staat • erwachsener • eröffnung des entscheids • eu • europarat • europäischer rat • europäisches auslieferungsübereinkommen • europäisches übereinkommen • exekutive • fahndung • festnahme • flughafen • frage • frankreich • freiheitsstrafe • frieden • frist • funktion • gefangener • geheimbereich • gehilfenschaft • geiselnahme • geld • geldstrafe • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsverhandlung • geschichte • gesuch an eine behörde • gewalt • gleichrangigkeit • globalisierung • haftbefehl • hilfeleistung • historische auslegung • innerhalb • internationale organisation • internet • interpellation • irak • iran • israel • judikative • kenntnis • kommunikation • koordination • kriminelle organisation • leben • legislative • leiter • luftwaffe • machenschaft • marxismus • mass • mehrwertsteuer • militärische verteidigung • militärstrafgesetz • mitgliedschaft • mitgliedstaat • mord • motion • nachrichten • nationalrat • norm • opfer • osze • parlament • personalbeurteilung • planungsziel • politische partei • politische rechte • politisches delikt • polizei • postulat • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtshilfe in strafsachen • rechtshilfegesuch • rechtsmittelbelehrung • rechtsunkenntnis • region • regionalpolitik • reis • replik • report • richterliche behörde • rohrleitung • sachverhalt • schengen-besitzstand • schriftliche eröffnung • schuss • schweizerische behörde • schweizerisches recht • sichernde massnahme • sprengstoff • sri lanka • staatsorganisation und verwaltung • stelle • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafrechtliche anklage • strafuntersuchung • strafverfolgung • syrien • tag • telefon • terrorismus • tod • totschlag • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unternehmung • usa • veranstalter • veranstaltung • verfahrenskosten • vergewaltigung • verhalten • verhandlung • verhältnis zwischen • verteidigungsrechte • vertragspartei • verurteilter • verurteilung • verwandtschaft • verweis • verzug • voraussehbarkeit • voraussetzung • vorinstanz • widerstandsorganisation • wille • wirkung • zusatzprotokoll • zweck • überprüfungsbefugnis
BVGE
2018-VI-5 • 2013/2
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 168 • TPF 2008 24 • TPF 2009 145 • TPF 2011 194 • TPF 2011 97 • TPF 2012 114 • TPF 2016 65
Entscheide BstGer
RR.2020.39 • RR.2015.99 • RH.2019.21 • RR.2011.226 • RR.2019.116 • RH.2019.28 • RP.2020.11 • RR.2015.189 • RR.2019.213 • RR.2019.110 • RR.2019.296 • RR.2019.344
BBl
2003/1832 • 2004/5011 • 2018/1445
EU Amtsblatt
1996 C313 • 2003 L67 • 2007 L205