Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 881/2008, 8C 909/2008
Urteil vom 5. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
8C 881/2008
1. K.________ AG,
2. PRESSE SUISSE, Association de la presse suisse romande, 1001 Lausanne,
3. Verband Schweizer Presse, Baumackerstrasse 42, 8050 Zürich,
4. viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, 8000 Zürich,
5. VSD/IGS, Verband der Schweizer Druckindustrie, 3001 Bern,
6. Ausgleichskasse für Familienzulagen der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch AGRAPI, Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern,
8C 909/2008
1. R.________, vertreten durch Gastro-Schwyz, Verband für Hotellerie und Restauration, 8853 Lachen,
2. GastroSchwyz, Verband für Hotellerie und Restauration, 8853 Lachen,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, vertreten durch die Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit des Kantonsrates, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Familienzulagen,
Beschwerde gegen das Einführungsgesetz des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
Sachverhalt:
A.
Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) in Kraft getreten. Am 26. Juni 2008 erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG/SZ; SRSZ 370.100) und kam damit seiner Pflicht zum Erlass kantonaler Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 17
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
|
1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
B.
Mit Eingaben vom 22. und 28. Oktober 2008 erhoben die Ausgleichskasse AGRAPI im Namen der K.________ AG, der Presse Suisse, Association de la presse suisse romande, Lausanne, der Schweizer Presse, Verband Schweizer Presse, Zürich, des viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, Zürich, des VSD/IGS, Verband der Schweizer Druckindustrie, Bern, und der Ausgleichskasse für Familienzulagen der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz (fazu; 8C 881/2008) sowie R.________ und die GastroSchwyz, Lachen (8C 909/2008), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, es seien der in § 16 Abs. 1 FamZG/SZ statuierte Höchstbeitragssatz von 2.5 % sowie die in § 16 Abs. 2 FamZG/SZ vorgesehene Finanzierung des Lastenausgleichs durch Arbeitgeberbeiträge und Beiträge der Selbstständigerwerbenden aufzuheben.
Der Kanton Schwyz, vertreten durch die Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit des Kantonsrates, schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt die Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen:
1.
Da sich bei den (praktisch gleichlautenden) Beschwerden die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel denselben kantonalen Erlass betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C 83+84/2007 vom 15. Januar 2008 E. 1, nicht publiziert in BGE 134 I 23).
2.
2.1 Gegen kantonale Erlasse ist direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
|
1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
2.2 Es steht kein kantonales Rechtsmittel im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle zur Verfügung, so dass direkt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann (Art. 87 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
|
1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
3.
Nach Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
4.
4.1 Zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonalen Erlass ist berechtigt, wer - sofern ein solches im kantonalen Recht vorgesehen ist - am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein virtuelles schutzwürdiges faktisches Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
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1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
4.2 Soweit es sich bei den Beschwerdeführern um im Kanton Schwyz tätige (potentielle) Arbeitgeber (K.________ AG, R.________) handelt, sind diese von den beanstandeten Normen im angefochtenen Erlass betroffen. Dasselbe gilt für die Berufsverbände (GastroSchwyz, Schweizer Presse, viscom und VSD), welche gemäss ihren Statuten als Mitglieder in der Schweiz tätige Unternehmen der betreffenden Branche aufnehmen und deren wirtschaftlichen Interessen vertreten, sodass sie ebenfalls die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllen (vgl. dazu auch Urteil 2C 561/2007 vom 6. November 2008, E. 1.4.3). Dies gilt hingegen nicht für die Association de la presse suisse romande, da diese nach ihren Statuten nur in der Welschschweiz tätige Unternehmen als Mitglieder aufnimmt (Art. 6 Ziff. 3 der Statuten) und nicht gesagt werden kann, dass damit eine Mehrheit oder doch zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder dem FamZG/SZ unterstellt sind. Offensichtlich betroffen von den gerügten Normen im kantonalen Erlass ist die am Recht stehenden Verbandsfamilienausgleichskasse (fazu), soweit ihr auch Arbeitgeber im Kanton Schwyz angeschlossen sind. Wie es sich mit der Ausgleichskasse AGRAPI verhält, kann schliesslich offen bleiben, da diese nicht
in eigenem Namen Beschwerde führt, sondern als Vertreterin agiert. Im Übrigen finden sich die notwendigen Vollmachten bei den Akten.
5.
Das angefochtene kantonale Familienzulagengesetz stützt sich auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dessen Vorgaben sind gemäss Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
|
1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
Als Ausfluss von Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
6.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Einführung eines Höchstbeitragssatzes.
6.1 § 16 Abs. 1 FamZG/SZ lautet: "Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens."
6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Einführung des Höchstbeitragssatzes verletze der Kanton die Wirtschaftsfreiheit der (privaten) Familienausgleichskassen. Denn der Bundesgesetzgeber habe den Familienausgleichskassen die Kompetenz und Verantwortung übertragen, selbstständig, d.h. im Rahmen des FamZG durch die Erhebung von Beiträgen für die Finanzierung der Familienzulagen zu sorgen. Dem Kanton komme keine Kompetenz zur Festlegung eines Höchstbeitragssatzes zu, da dies in Art. 17 Abs. 2
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
|
1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
6.3 Die Beschwerdeführer führen zu Recht an, dass Art. 17 Abs. 2
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 16 Finanzierung - 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
|
1 | Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
2 | Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. |
3 | Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26 |
4 | Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 16 Finanzierung - 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
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1 | Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
2 | Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. |
3 | Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26 |
4 | Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27 |
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Urteile 2P.142/2000 vom 29. Juni 2001 und 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 zu den kantonalen Familienzulagen, in welchen das Bundesgericht das Fehlen eines Höchstbeitragssatzes (plafond; limite maximum) rügte und eine Verletzung des Legalitätsprinzips von Art. 127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 16 Finanzierung - 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
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1 | Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
2 | Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. |
3 | Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26 |
4 | Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
|
1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
Familienausgleichskassen haben die Beiträge im Rahmen des kantonalen und des Bundesrechts festzusetzen (vgl. dazu AB 2005 S 720). Damit ist eine gesetzliche Grundlage für § 16 Abs. 1 Satz 2 FamZG/SZ gegeben.
6.4 Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren auf die Wirtschaftsfreiheit.
6.4.1 Entgegen der in den Beschwerden zum Ausdruck kommenden Selbsteinschätzung vertreten die Verbandsfamilienausgleichskassen weder die Berufsverbände noch die Arbeitgeber und verfolgen auch nicht deren Interessen. Obwohl sie von Berufsverbänden gegründet wurden, sind sie von diesen losgelöste und unabhängige Sozialversicherungsträger und keine privaten Unternehmen (vgl. dazu Helen Monioudis, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 179). Die Familienzulagen gemäss FamZG sind denn auch nicht (mehr) eine blosse Lohnzulage, sondern - vergleichbar mit der obligatorischen beruflichen Unfallversicherung (Art. 91 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 91 Prämienpflicht - 1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. |
|
1 | Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. |
2 | Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. |
3 | Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig. |
4 | Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslosen Personen. Sie zieht den nach Artikel 22a Absatz 4 AVIG205 von der arbeitslosen Person geschuldeten Anteil von der Arbeitslosenentschädigung ab. Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen teil, so entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die Suva.206 |
5 | Die Invalidenversicherung übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle der versicherten Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.207 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
|
1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.9 |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.9 |
2 | Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Finanzhilfen an Familienorganisationen nicht anwendbar.10 |
unabhängiger Weise das massgebende kantonale und Bundessozialversicherungsrecht umzusetzen, nicht jedoch die Interessen ihrer Gründerverbände oder deren Mitglieder zu vertreten. Es kann nicht angehen, dass eine sozialversicherungsrechtliche Durchführungsstelle, auch wenn sie privatrechtlich organisiert ist, einseitige Interessen verfolgt; vielmehr hat sie im Rahmen ihres staatlichen Handelns die Anliegen der Allgemeinheit wahrzunehmen (vgl. dazu Yvo Hangartner, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 30 zu Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
6.4.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Verbandsfamilienausgleichskassen (in der Regel) um juristische Personen des Privatrechts. Dennoch ist die Berufung auf die Privatautonomie resp. die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
6.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die beitragspflichtigen Arbeitgeber würden eine freiwillige berufliche Solidargemeinschaft darstellen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Solidargemeinschaft nach FamZG umfasst nicht nur alle einer Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber, sondern alle in demselben Kanton tätigen Familienausgleichskassen (vgl. dazu unten E. 7.2.3).
6.6 Die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.7 Die Festsetzung einer Obergrenze für die zu entrichtenden (Arbeitgeber-)Beiträge liegt im öffentlichen Interesse, da damit für die Beitragspflichtigen das Ausmass ihrer (maximalen) Zahlungspflicht berechenbar wird. Zudem fördert ein Höchstwert bei den Beiträgen eines der Hauptziele des FamZG (die Vereinheitlichung resp. bessere Koordination; vgl. dazu etwa die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000, BBl 2000 4790 Ziff. 6.1, Zusatzbericht, BBl 2004 6898 Ziff. 2.2.1 sowie Ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 2004, BBl 2004 6944 Ziff. 2.3). Schliesslich zwingt er die Familienausgleichskassen auch, ihre Aufgaben effizient durchzuführen, da sie die Beiträge nicht beliebig hoch festsetzen können.
6.8 Die statuierte Obergrenze von 2.5 % liegt leicht über den Beitragssätzen der verschiedenen bisherigen Familienausgleichskassen im Jahr 2006 (vgl. dazu die Aufstellung im Bericht des Regierungsrates vom 15. April 2008, S. 8) und belässt somit den Familienausgleichskassen auch einen gewissen Spielraum nach oben, um der Entwicklung der ausbezahlten Zulagen und beitragspflichtigen Lohnsummen Rechnung tragen zu können, aber ohne Zwang, diesen Höchstwert anwenden zu müssen. Ein Vergleich mit den übrigen Kantonen, welche einen Höchstbeitragssatz vorsehen, zeigt, dass sich die 2.5 % im Rahmen des Üblichen bewegen (2.4 % im Kanton Graubünden; 2.5 % im Kanton Genf; 3 % in den Kantonen Obwalden, Nidwalden, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Aargau und Neuenburg; 4 % im Kanton Jura; 0.3 % für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 4.5 % für Arbeitgeber im Kanton Wallis). Keinesfalls wird dadurch das Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
7.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Einführung eines Lastenausgleichs im Rahmen des kantonalen Familienzulagengesetzes, konkret die Verwendung der Arbeitgeberbeiträge für den Lastenausgleich (§ 16 Abs. 2 FamZG/SZ).
7.1 § 16 Abs. 2 FamZG/SZ lautet: "Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich." Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer einerseits, es bestehe keine (bundes-)gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Lastenausgleichs, welcher durch (Arbeitgeber-)Beiträge an die Familienausgleichskassen finanziert werde; andererseits machen sie geltend, die Beiträge an die Familienausgleichskassen seien nur für die Finanzierung der Zulagen und der Verwaltungskosten sowie zur Äufnung der Schwankungsreserve, nicht aber für den Lastenausgleich zu verwenden.
7.2
7.2.1 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen geht auf die parlamentarische Initiative Fankhauser zurück, welche für jedes Kind eine Kinderzulage und einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich forderte (vgl. etwa Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998, BBl 1999 3222 Ziff. 11 [nachfolgend: Bericht]). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde auf die Einführung eines nationalen Lastenausgleichs verzichtet, da man dies als nicht vereinbar mit den grossen Freiheiten hielt, welche den Kantonen bei der Ausgestaltung der Finanzierung der Familienzulagen zukommen sollte; aus diesem Grund sah bereits der Entwurf von 1998 vor, dass die Kantone einen kantonalen Lastenausgleich einführen können (vgl. Bericht, BBl 1999 3234 Ziff. 22 zu Art. 16
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 16 Finanzierung - 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
|
1 | Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
2 | Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. |
3 | Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26 |
4 | Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
7.2.2 Die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs widerspricht Art. 15
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
|
1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
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1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
7.2.3 Die Einführung des kantonalen Lastenausgleichs stellt insbesondere keinen Verstoss gegen Art. 15 Abs. 3
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
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1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 16 Finanzierung - 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
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1 | Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. |
2 | Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. |
3 | Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26 |
4 | Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone - 1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
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1 | Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. |
2 | Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: |
a | die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; |
b | die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; |
c | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen; |
d | den Entzug der Anerkennung; |
e | den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; |
f | die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; |
g | die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; |
h | das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; |
i | die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; |
j | die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
k | den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; |
l | die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes. |
den Kassen vorzusehen. Zudem sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV; SR 836.21) gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. b
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
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1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
7.2.4 Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus einem Vergleich mit der Regelung im Rahmen der AHV nichts zu ihren Gunsten ableiten, kennt doch diese nicht nur einen kantonalen, sondern einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich, welcher über den AHV-Ausgleichsfonds erfolgt (Art. 107 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 107 Bildung - 1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445 |
|
1 | Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445 |
2 | Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.446 |
3 | Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.447 |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 25 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung - Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG48 gelten sinngemäss für: |
|
a | die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1 und 2, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG50); |
abis | das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); |
b | die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG); |
c | die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG); |
d | die Verrechnung (Art. 20 AHVG); |
e | die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen; |
ebis | die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); |
eter | den Bezug der Beiträge (Art. 14-16 AHVG); |
f | die AHV-Nummer (Art. 50c AHVG); |
g | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 153b-153i AHVG). |
ausgestalten wollen. Wie bereits erwähnt (E 7.2.1), wollte der Bundesgesetzgeber auch bei den Familienzulagen einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich einführen, doch sollte er nicht unnötig die bisherigen kantonalen Kompetenzen beschneiden (vgl. etwa Zusatzbericht, BBl 2004 6899 Ziff. 2.2.3). Davon wurde in der Folge abgesehen. Immerhin hält der Bundesrat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2004 fest (BBl 2004 6944 Ziff. 2.3): "Im Übrigen werden Finanzierung, Organisation und Aufsicht über die Familienausgleichskassen den Kantonen überlassen, die auch einen Lastenausgleich einführen können. Der Bundesrat hält diese Lösung für sinnvoll, denn sie erlaubt es den Kantonen, diese Bereiche mit Rücksicht auf ihre bestehenden Regelungen selber auszugestalten." Um die Solidarität und einen Lastenausgleich dennoch soweit als möglich zu fördern, sah der Bundesgesetzgeber immerhin die Anschlusspflicht aller Arbeitgeber vor (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung - 1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber.22 |
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1 | Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber.22 |
2 | Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.23 |
3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind. |
7.2.5 Nach dem Gesagten besteht eine gesetzliche Grundlage zur Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs zwischen den zugelassenen Familienausgleichskassen im Rahmen der Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass § 16 Abs. 2 Satz 2 FamZG/SZ nicht zu beanstanden ist.
7.3 Ob die von den Beitragspflichtigen gemäss Art. 11
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 11 Unterstellung - 1 Diesem Gesetz unterstehen: |
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1 | Diesem Gesetz unterstehen: |
a | die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; |
b | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG; und |
c | die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind. |
2 | Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen - 1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
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1 | Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: |
a | die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; |
b | die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; |
c | der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide. |
2 | Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. |
3 | Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C 881/2008 und 8C 909/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold