Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 12/03

Urteil vom 5. Mai 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
Dr. X.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 10. Dezember 2002)

Sachverhalt:
A.
Am 1. Januar 1993 nahm X.________ die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt auf.

Nachdem ihm der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 ein Forschungsstipendium zugesprochen hatte (Schreiben vom 14. Juni 1999), reiste X.________ am 28. Juli 1999 in die USA, von wo er am 31. Juli 2000, nach Absolvierung eines LL.M.-Studiums, zurückkehrte. Von September 2000 bis Anfang April 2001 hielt sich X.________ sodann am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht in München auf.

Die Kantonale Ausgleichskasse Glarus erfasste X.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1993 als Selbstständigerwerbenden und erhob für die Jahre 1993 bis 2000 Beiträge. Am 11. Dezember 2001 erliess sie eine Nachtragsverfügung für das Jahr 2000, welcher sie gestützt auf die Steuermeldung vom 26. November 2001 ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. ... zugrunde legte (durchschnittliches Einkommen der Jahre 1997 und 1998: Fr. ...; Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. ... : Fr. ...).
B.
Die von X.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 ab.
C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 ausgegangen bzw. habe zu Unrecht eine Gegenwartsbemessung der Beiträge abgelehnt, und reicht zur Stützung seines Standpunktes weitere Beweismittel ein.

Die Ausgleichskasse enthält sich eines formellen Antrages, unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erstattete Beschwerdeantwort. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht geändert wurden, findet vorliegend keine Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVG).

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV) voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 Erw. 3b, 125 V 384 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

3.2 Die Beitragspflicht endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, S. 103 Rz 11; vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 54 f. Rz 2.5 am Ende und Rz 2.7). In der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) werden in Rz 1051 als Beispiele für die tatsächliche Erwerbsaufgabe der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation und der Todestag genannt.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob Ausgleichskasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer für das vorliegend einzig streitige Jahr 2000 zu Recht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert haben. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der (im angefochtenen Entscheid unzutreffenderweise vorab gestellten) Frage nach dem Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
. AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [vgl. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000]) nachzugehen.
4.1 Bereits vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 28. November 2001 ein, in welchem Rechtsanwalt Dr. M.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm mit Datum vom 25. Juni 1999 eine Generalvollmacht betreffend die Führung der Anwaltskanzlei während seiner Auslandabwesenheit erteilt hatte, welche mit dessen Rückkehr im April 2001 geendet habe. Rechtsanwalt Dr. M.________ hielt fest, dass er ab 1. Juli 1999 entschädigungslos auf seinen Namen und auf seine Rechnung laufende Mandate der Kanzlei des Beschwerdeführers übernommen und weitere Mandate im Einverständnis mit der jeweiligen Klientschaft an Drittanwälte übertragen habe, wobei es sich um mehrere Dutzend Falldossiers gehandelt habe. Überdies habe er gleichzeitig die vereinbarte Liquidation des Anwaltsbüros betrieben. Bei seiner Tätigkeit im beschriebenen Umfang sei er intern von S.________, einem Haftpflicht- und Sozialversicherungsexperten mit langjähriger Erfahrung, sowie von W.________, Anwaltspraktikant, unterstützt worden. Die Liquidierung der Anwaltskanzlei sei sukzessive erfolgt, wobei der Beschwerdeführer ihm unentgeltlich einerseits die Büroräumlichkeiten und andererseits das Sekretariatspersonal zur Verfügung gestellt habe. Bei der Rückkehr
aus dem Ausland sei die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers praktisch vollständig liquidiert gewesen; eine der ehemaligen Sekretärinnen des Beschwerdeführers sei inzwischen bei ihm angestellt und er habe dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der denselben privat betreffenden Mandate nicht mehr als fünf Falldossiers zurückgegeben.
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die tatsächlichen Verhältnisse während dem Auslandaufenthalt - die Übergabe der pendenten Fälle an einen Berufskollegen mittels Vollmacht bzw. die Betreuung durch die bisherigen Mitarbeiter sowie die Übernahme und Fortführung pendenter Verfahren bei der Rückkehr in die Schweiz - für eine "Platzhalterfunktion" der genannten Personen während der Abwesenheit des Beschwerdeführers sprächen, was durchaus im Rahmen der Selbstorganisation bei selbstständiger Erwerbstätigkeit liege. Unmassgeblich sei, dass bei diesen Verfahren während der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht er, sondern ein anderer als bevollmächtigter Vertreter in Erscheinung getreten sei. Denn sämtlichen Verfahrensbeteiligten sei jederzeit bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer das jeweilige Mandat angetreten hatte, und die Dossiers dürften infolgedessen weiterhin als seine eigenen gegolten haben. Auf eine ununterbrochene Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt deute auch, dass der Beschwerdeführer gemäss kantonalem Amtsblatt vom 27. Juni 2002 (S. 167) im Anwaltsregister eingetragen sei.
4.3 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz zuletzt genannte Umstand, die Eintragung ins Anwaltsregister, für die vorliegend entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, schon deshalb keine Rückschlüsse zulässt, weil sich jede über ein Anwaltspatent verfügende Person - unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung - registrieren lassen kann. Eine ununterbrochene selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen verbietet sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M.________ nicht etwa beauftragte, die Kanzlei während seiner Abwesenheit "aufrechtzuerhalten" (namentlich auch neue Fälle anzunehmen), sondern mit diesem vielmehr vereinbarte, dass er die Kanzlei "liquidiere", zu welchem Zweck er ihm entschädigungslos mehrere Dutzend Dossiers zur Erledigung oder Übertragung an Drittanwälte übergab. Bei dieser Sachlage kann - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt Dr. M.________ als "Platzhalter" eingesetzt. Vielmehr steht aufgrund der Akten fest, dass sich der Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Juli 1999 jeglicher auf Erwerb gerichteten Tätigkeit enthalten hat, was im Übrigen gemäss Schreiben des Schweizerischen Nationalfonds vom 14. Juni 1999 Bedingung für die Zusprechung des 24-monatigen Stipendiums war (indem sich der Beschwerdeführer während der Stipendiendauer ausschliesslich dem LL.M. [als Teil des Buchprojektes] und dem Abschluss seines Buches "Das Schweizerische Behindertenrecht" zu widmen hatte). Dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M.________ zwar für eine gewisse Zeit noch Personal und die in seinem Eigentum stehenden Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellte, ändert nichts daran, dass er die "Liquidationstätigkeit" völlig aus der Hand gab und namentlich keinerlei finanziellen Vorteile aus der Mandatsübertragung hatte, weshalb als Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe auch nicht erst der Abschluss der "Liquidation" betrachtet wird. Zu keinem anderen Ergebnis vermag schliesslich der Umstand zu führen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Forschungsstipendiums im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. M.________ (neben den ihn persönlich betreffenden Mandaten) einige (nicht mehr als fünf) Mandate rückübertragen erhielt; vielmehr wäre diesbezüglich die (im vorliegenden Verfahren indessen nicht weiter
interessierende) Frage nach der Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen.
4.4 Da Ausgleichskasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer für das Jahr 2000 somit zu Unrecht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert haben, sind die angefochtene Nachtragsverfügung vom 11. Dezember 2001 und der diese bestätigende kantonale Entscheid aufzuheben.
5.
Praxisgemäss hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 132). Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 Erw. 4d kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2002 und die Verfügung der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : H 12/03
Datum : 05. Mai 2004
Publiziert : 02. Juni 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 3 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVV: 6 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
22
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG: 104  105  114  132
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110-V-132 • 125-V-383 • 128-V-20 • 129-V-1
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