Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 636/2022, 2C 637/2022
Urteil vom 5. April 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
2C 636/2022
ARGE A.________, bestehend aus:
B.________ AG,
C.________,
D.________ AG,
E.________,
Beschwerdeführerin,
alle vertreten durch Dr. Beat Denzler und/oder Dr. Heinrich Hempel,
gegen
1. F.________ AG,
vertreten durch Dr. Stefan Scherler und/oder Gisela Oliver, Rechtsanwälte,
2. G.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
3. Bietergemeinschaft H.________, bestehend aus:
I.________ AG,
J.________ GmbH,
K.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
Beschwerdegegnerinnen,
2C 637/2022
ARGE A.________, bestehend aus:
B.________ AG,
C.________,
D.________ AG,
E.________,
Beschwerdeführerin,
alle vertreten durch Dr. Beat Denzler und/oder Dr. Heinrich Hempel,
gegen
1. F.________ AG,
vertreten durch Dr. Stefan Scherler und/oder Gisela Oliver, Rechtsanwälte,
2. G.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
3. Bietergemeinschaft H.________, bestehend aus:
I.________ AG,
J.________ GmbH,
K.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt Erneuerung Weissensteintunnel Umsetzung BehiG an den Bahnhöfen Oberdorf und Gänsbrunnen, SIMAP-Projekt-ID 197516,
Beschwerden gegen die Urteile B-1483/2022 und
B-1486/2022 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 13. Juli 2022.
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 31. Januar 2020 schrieb die F.________ AG (nachfolgend: die Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP einen Bauauftrag unter dem Projekttitel "Erneuerung Weissensteintunnel Umsetzung BehiG an den Bahnhöfen Oberdorf und Gänsbrunnen" im offenen Verfahren aus. Gemäss dem Projektbeschrieb sollen im Rahmen der umfassenden Erneuerung der Strecke Solothurn-Moutier der Weissensteintunnel für eine weitere Nutzungsdauer von 25 Jahren saniert und die beiden Bahnhöfe Oberdorf und Gänsbrunnen an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst und modernisiert werden.
A.b. Es gingen sechs Angebote von fünf verschiedenen Anbietern ein, darunter das Angebot der G.________ AG, das Angebot der Bietergemeinschaft H.________ sowie zwei Angebote der ARGE A.________ (ein Angebot für den Amtsvorschlag und ein Angebot für eine Unternehmervariante).
A.c. Mit E-Mail vom 6. August 2020 lud die Vergabestelle die Anbieter ein, vier zusätzliche Optionen (Berücksichtigung der Halteorte für den Bahnersatz beim Bahnhof Gänsbrunnen, Berücksichtigung des Alarmkonzepts an den Zufahrten zu den Tunnelportalen, Bauzeitverlängerung um 12 Wochen und Verschiebung der Gewölbeinstandsetzungsmassnahmen auf einer Länge von insgesamt 400 Metern vom Typ G2 zum Typ G4) anzubieten und stellte ihnen vier entsprechende Leistungsverzeichnisse zu. Die Vergabestelle wies in ihrer E-Mail darauf hin, dass diese Optionen in die Preisbewertung einfliessen würden. In der Folge reichten mehrere Anbieter, darunter auch die ARGE A.________, Nachofferten für diese Optionen ein.
A.d. Am 18. September 2020 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag der G.________ AG zu einem Preis von Fr. 66'068'585.55 (exkl. MWST). Hiergegen gelangten sowohl die Bietergemeinschaft H.________ (Verfahren B-4991/2020) als auch die ARGE A.________ (Verfahren B-5064/2020) an das Bundesverwaltungsgericht.
A.e. Am 21. Oktober 2020 zog die Vergabestelle ihre Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 in Wiedererwägung und widerrief diese. Mit Verfügung vom 27. November 2020 erteilte sie den Zuschlag erneut der G.________ AG. Die ARGE A.________ erhob auch gegen die zweite Zuschlagsverfügung vom 27. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6366/2020); ihre Beschwerde gegen die erste Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2020 als gegenstandslos ab (Verfahren B-5064/2020).
B.
B.a. Mit Urteil vom 20. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Bietergemeinschaft H.________ gegen die Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 gut und erteilte ihr den Zuschlag (Verfahren B-4991/2020); dieses Urteil wurde auch der ARGE A.________ eröffnet. Dagegen erhob die G.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches daraufhin das Verfahren 2C 399/2021 eröffnete. Auch die ARGE A.________ gelangte an das Bundesgericht (Verfahren 2C 427/2021).
B.b. Die Beschwerde der ARGE A.________ gegen die zweite Zuschlagsverfügung vom 27. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren B-6366/2020 mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab. Auch gegen dieses Urteil erhob die ARGE A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; dieses nahm die Beschwerde unter der Verfahrensnummer 2C 565/2021 entgegen.
C.
C.a. Mit Urteil vom 28. Februar 2022 vereinigte das Bundesgericht die drei Verfahren 2C 399/2021, 2C 427/2021 und 2C 565/2021 (publiziert als BGE 148 I 53). Es hiess die Beschwerden der ARGE A.________ in den Verfahren 2C 427/2021 und 2C 565/2021 gut, hob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4991/2020 vom 20. April 2021 und B-6366/2020 vom 9. Juni 2021 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Beschwerde der G.________ AG im Verfahren 2C 399/2021 schrieb es als gegenstandslos ab.
In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, die Beurteilung der Beschwerde der Bietergemeinschaft H.________ dürfe nicht losgelöst von der Beurteilung der Beschwerde der ARGE A.________ erfolgen. Erforderlich sei mindestens eine materielle Verfahrenskoordination: Es müsse sichergestellt sein, dass die Beschwerdeentscheide zeitlich koordiniert ergingen; weiter müssten die Verfahrensrechte aller an den verschiedenen Verfahren beteiligten Anbieterinnen gewahrt werden; schliesslich müsse in derselben Besetzung über die parallelen Verfahren entschieden werden. Werde eine Zuschlagsverfügung von mehreren Anbieterinnen angefochten, gebiete es der Anspruch auf rechtliches Gehör, anderen beschwerdeführenden Anbieterinnen die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den Rechtsstandpunkten der betreffenden Konkurrentin zu äussern.
D.
D.a. Im Nachgang an das bundesgerichtliche Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht der Bietergemeinschaft H.________ die von der ARGE A.________ im Beschwerdeverfahren B-6366/2020 eingereichten Rechtsschriften sowie (umgekehrt) der ARGE A.________ die im Verfahren B-4991/2020 von der Bietergemeinschaft H.________ eingereichten Rechtsschriften zur freigestellten Stellungnahme zu; beide nutzten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
D.b. Mit Urteil vom 13. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Bietergemeinschaft H.________ gegen die Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 erneut gut, hob diese auf und erteilte den Zuschlag der Bietergemeinschaft H.________ (Verfahren B-1483/2022). Mit Urteil gleichen Datums und in derselben Besetzung wies es die Beschwerde der ARGE A.________ ab (Verfahren B-1486/2022).
E.
Mit einer einzigen Eingabe vom 5. August 2022 (Postaufgabe) erhebt die ARGE A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1483/2022 und B-1486/2022 vom 13. Juli 2022. Sie beantragt, die angefochtenen Urteile seien aufzuheben und das Vergabeverfahren sei abzubrechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die Vergabestelle zurückzuweisen. Eventuell zu diesen Begehren sei betreffend das vorinstanzliche Verfahren B-1486/2022 die Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die G.________ AG und betreffend das Verfahren B-1483/2022 die Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die Bietergemeinschaft H.________ festzustellen. Prozessual ersucht die ARGE A.________, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesgericht nahm die Beschwerde der ARGE A.________ gegen das Urteil B-1483/2022 unter der Verfahrensnummer 2C 636/2022 und jene gegen das Urteil B-1486/2022 unter der Verfahrensnummer 2C 637/2022 entgegen. Am 9. August 2022 lud es die Verfahrensbeteiligten in beiden Verfahren ein, allfällige Vernehmlassungen und Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen.
Die Vergabestelle verzichtete darauf, in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Antrag zu stellen; im Rahmen der Vernehmlassung beantragte sie, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Die Bietergemeinschaft H.________ beantragte, sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf Letztere einzutreten sei. Die G.________ AG schloss auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem verlangte sie, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzureichen und in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Antrag zu stellen.
Mit Verfügung vom 28. September 2022 legte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde der ARGE A.________ sowohl im Verfahren 2C 636/2022 als auch im Verfahren 2C 637/2022 insofern die aufschiebende Wirkung bei, als sie der Vergabestelle untersagte, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Vertrag im Bereich des Vergabegegenstands abzuschliessen. Mit Eingabe vom 16. November 2022 ersuchte die Vergabestelle um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Instruktionsrichter lud die Verfahrensbeteiligten ein, hierzu bis am 5. Dezember 2022 Stellung zu beziehen. Die Bietergemeinschaft H.________ schloss auf Gutheissung der von der Vergabestelle gestellten Anträge, während die ARGE A.________ deren Abweisung verlangte, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat.
F.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 erhob auch die G.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingabe vom 20. August 2022 [Postaufgabe]). Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Parallelverfahren 2C 654/2022. Mit Urteil vom 28. September 2022 trat es wegen verpasster Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Gemeinsamer Ausgangspunkt der zu beurteilenden Beschwerdeverfahren ist die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 18. September 2020 zugunsten der G.________ AG, gegen die sowohl die ARGE A.________ als auch die Bietergemeinschaft H.________ ans Bundesverwaltungsgericht gelangt waren (vgl. BGE 148 I 53 E. 4.1). Über diese Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht - nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht - im Rahmen der beiden separaten, aber materiell koordinierten Beschwerdeverfahren B-1483/2022 und B-1486/2022 mit Urteilen vom 13. Juli 2022: Dabei erteilte es den Zuschlag der Bietergemeinschaft H.________ und wies gleichzeitig die Beschwerde der ARGE A.________ ab. Diese Urteile bilden Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ARGE A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die als solche vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt ist und durch ihre Gesellschafter handelt (vgl. Urteil 2C 327/2022 vom 26. Juli 2022 E. 1.3).
1.2. Vor der Vorinstanz standen sich im Verfahren B-1486/2022 die ARGE A.________ (als Beschwerdeführerin) und die G.________ AG (als Beschwerdegegnerin) gegenüber. Ebenfalls beteiligt waren die Vergabestelle sowie die Bietergemeinschaft H.________, die jedoch keine Rechtsbegehren gestellt hatte. Im Verfahren B-1483/2022 führte die Bietergemeinschaft H.________ ihrerseits Beschwerde, wobei die G.________ AG als Beschwerdegegnerin auftrat und wiederum die Vergabestelle beteiligt war. Auch die ARGE A.________ hat sich im Verfahren B-1483/2022 äussern können; sie stellte jedoch keine Anträge, sodass die Vorinstanz die Frage offen liess, ob beziehungsweise in welcher Rolle sie am Verfahren hat teilnehmen können (vgl. angefochtener Entscheid [B-1483/2022] E. 2). Die Vorinstanz nahm in der Begründung ihres Urteils B-1483/2022 Bezug auf das Verfahren B-1486/2022 und führte in dieser Hinsicht aus, dass nichts ersichtlich sei, was gegen den Anspruch der Bietergemeinschaft H.________ auf den Zuschlag sprechen könne (vgl. angefochtener Entscheid [B-1483/2022] E. 5.4).
1.3. Nach Gesagtem weisen die Verfahren 2C 636/2022 und 2C 637/2022 einen engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang auf (vgl. analog zur ungeteilten Wirkung der angefochtenen Urteile bereits BGE 148 I 53 E. 4.1 und 4.2). Sie sind entsprechend zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Zu prüfen sind damit zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2.1. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.2. Bei der Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
3.
Der massgebende Schwellenwert von Fr. 2'000'000.-- ist angesichts des Auftragsvolumens von rund Fr. 66'000'000.-- klarerweise überschritten (vgl. vorstehende E. 2.1; Urteil 2C 399/2021, 2C 427/2021 und 2C 565/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 53). Streitig und zu prüfen ist indessen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich hier zwei Grundsatzfragen stellen.
3.1. Die erste Grundsatzfrage, die sich gemäss Beschwerdeführerin stelle, lautet wie folgt:
"Ist es zulässig, dass eine Vergabestelle ein Submissionsverfahren durchführt, das nicht zum Abschluss eines verbindlichen definitiven Vertrags führt?"
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehe es in dieser Hinsicht darum, ob es zulässig sei, dass eine Vergabestelle einen Auftrag so ausschreibe, dass der gestützt auf den Zuschlagsentscheid zu schliessende Vertrag nicht definitiv sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet und angepasst werden müsse. Diese Frage sei für Ausschreibungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene von Bedeutung. Könnten die Vergabestellen öffentlich ausgeschriebene Aufträge nachträglich in einer zweiten Phase freihändig in bilateraler Absprache mit dem Zuschlagsempfänger anpassen, würde dies fundamentalen Grundsätzen des Vergaberechts zuwiderlaufen.
3.1.1. Nach den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz befindet sich in den Ausschreibungsunterlagen ein Vertragsentwurf für einen Totalunternehmervertrag (Tiefbau). Gemäss Terminplan ist die Unterzeichnung des Vertrags für kurz nach Rechtskraft des Zuschlags vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid [B-1486/2022] E. 7.6.1). Zur Frage, inwieweit der Vertragsentwurf nach dem Zuschlag noch in gewissen Punkten angepasst werden kann, besteht sodann eine bundesgerichtliche Praxis: In BGE 134 II 297 hielt das Bundesgericht fest, dass im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bereits alle wesentlichen Elemente des künftigen Vertrags feststehen (müssen), die Vertragsverhandlungen zwischen Vergabebehörde und Zuschlagsempfänger jedoch erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens beginnen, und sich die Vertragspartner über blosse Nebenpunkte noch frei verständigen können (BGE 134 II 297 E. 4.2). Die Anwendung dieser Rechtsprechung im Einzelfall wirft keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung auf.
3.1.2. Auch soweit die aufgeworfene Frage so zu verstehen wäre, inwieweit es vergaberechtlich zulässig sei, bereits im Rahmen der Ausschreibung und über allfällige Nebenpunkte hinaus Vertragsanpassungen bzw. Nachverhandlungen vorzusehen (vgl. zu den sogenannten ausgeschriebenen Änderungen Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2904 ff.), erweist sie sich vorliegend jedenfalls nicht als erheblich:
Gemäss Vertragsentwurf wird von den drei Teilphasen "Ausführungsprojekt", "Ausführung" und "Inbetriebnahme, Abschluss", mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde nur die erste Teilphase ("Ausführungsprojekt") freigegeben. Weitere Teilphasen werden gemäss Vertragsentwurf erst später durch den Bauherrn freigegeben, wobei dieser sich vorbehält, einzelne Teilphasen nicht ausführen zu lassen (vgl. angefochtener Entscheid [B-1486/2022] E. 7.6.1). Unbestritten scheint zwar, dass nach der Teilphase "Ausführungsprojekt" eine Vertragsanpassung erfolgen soll. Dies bestätigte die Vergabestelle sowohl in ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren vor Bundesgericht (vgl. dort Rz. 22 [Verfahren 2C 637/2022]), als auch im Vergabeverfahren, als sie im Rahmen der Beantwortung des Fragekatalogs angab, dass der Totalunternehmervertrag nach der ersten Teilphase und gestützt auf die (noch) zu genehmigende Ausführungsplanung überarbeitet werde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Dass jedoch wesentliche Teile des Vertrags nicht Gegenstand der im offenen Verfahren durchgeführten Ausschreibung bildeten, sondern nach dem Zuschlagsentscheid zwischen der Vergabestelle und dem Zuschlagsempfänger freihändig ausgehandelt werden sollen - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -, ergibt sich aus den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Vielmehr bilden gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch die nach der Ausführungsplanung folgenden Phasen "Ausführung" und "Inbetriebnahme" Gegenstand des bestehenden Vertragsentwurfs: So verpflichtet sich der Totalunternehmer zur vollständigen Leistung und zu sämtlichen Lieferungen gemäss der in den bauleistungsbeschreibenden Dokumenten, den Plänen und weiteren Vertragsbestandteilen festgelegten Ausführung und Spezifikation. Bauleistungsbeschreibende Dokumente sind namentlich die verschiedenen Lastenhefte und Leistungsverzeichnisse, welche alle Teilphasen umfassen. Auch der totale Werkpreis versteht sich als Werkpreis mit Ausmass nach Einheitspreisen gemäss Leistungsverzeichnis und Pauschalen gemäss Lastenheften. Lieferungen und Leistungen sind selbst dann im Werkpreis inbegriffen und fallen unter die Ausführungspflicht des Totalunternehmers, wenn sie nicht
ausdrücklich aufgeführt sind, jedoch für die fachgerechte Herstellung und vertragsgemässe Funktion des Bauwerkes sowie die Betriebssicherheit erforderlich sind. Zudem regelt der Vertragsentwurf eine allfällige Anpassung des Werkpreises für nicht ausgeschriebene Lieferungen und Leistungen, für Mehr- oder Minderkosten infolge von notwendigen Änderungen und Bestellungsänderungen des Bauherrn, für nachgewiesene Mehrkosten aufgrund der Erstreckung von Terminen, die nicht vom Totalunternehmer zu verantworten ist, und für Mehr- oder Minderkosten durch Auslösung der Optionen (vgl. angefochtener Entscheid [B-1486/2022] E. 7.6.1 S. 34 f.).
3.1.3. Basierend auf diesen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht bereits alle wesentlichen Elemente (des künftigen Vertrags) feststehen bzw. dass diese gestützt auf eine vorgesehene Vertragsanpassung später geändert werden sollen (vgl. vorstehende E. 3.1.1; BGE 134 II 297 E. 4.2). Die Frage, inwieweit über Nebenpunkte hinausgehende nachträgliche Anpassungen ausgeschrieben werden dürfen, erscheint deshalb für die Lösung des vorliegenden Falles nicht als erheblich.
3.2. Die zweite Grundsatzfrage, die sich gemäss Beschwerdeführerin stelle, lautet wie folgt:
"Muss die Vergabestelle die Ausschreibung abbrechen, wenn das Leistungsverzeichnis wesentliche Mängel aufweist? Insbesondere: Kann das Vorliegen wesentlicher Mängel verneint werden, wenn die Vergabestelle selber es für notwendig hält, nach der Offertöffnung zunächst preisrelevante "Optionen" auszuschreiben, die u.a. eine Verlängerung der Bauzeit um 17 % und eine mengenmässige Verdoppelung der teuersten Arbeitsgattungen vorsehen, und später diese für unnötig erklärt?"
Bei der zweiten aufgeworfenen Frage gehe es laut Beschwerdeführerin darum, wann eine Ausschreibung, insbesondere die darin vorgenommene Umschreibung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen derart mangelhaft sei, dass eine vergaberechtskonforme Auftragsvergabe nicht mehr in Betracht komme. Als Anschlussfrage gelte es zudem zu klären, inwieweit ein solcher Mangel im laufenden Verfahren noch behoben werden könne oder notwendigerweise zum Abbruch des Verfahrens führen müsse.
3.2.1. Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, bildet auch die Frage des Abbruchs des Vergabeverfahrens Gegenstand bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Danach ist der Abbruch des Vergabeverfahrens (und die Durchführung einer neuen Ausschreibung) nur ausnahmsweise möglich; vorausgesetzt dafür ist ein wichtiger Grund (BGE 141 II 353 E. 6.1; 134 II 192 E. 2.3). Entsprechend der Kann-Formulierungen in Art. 30 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (aVöB; AS 1996 518 ff; vgl. zum hier anwendbaren Recht Art. 62
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 62 Übergangsbestimmung - Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. |
Transparenzgebot und das Verbot der Abänderung der Ausschreibung hinsichtlich wesentlicher Elemente (BGE 141 II 353 E. 6.4).
3.2.2. Es trifft zu, dass sich das Bundesgericht in diesem Zusammenhang bislang nicht zur spezifischen Frage geäussert hat, ob "wesentliche Mängel" im Leistungsverzeichnis einen Verfahrensabbruch erfordern. Auch in Bezug auf diese Frage ist indessen nicht hinreichend dargetan, inwiefern ihre Beantwortung für die Lösung des vorliegenden Falles erheblich sein soll. So findet die dieser Frage zugrunde liegende Annahme, das Leistungsverzeichnis weise einen wesentlichen Mangel auf, wiederum keine hinreichende Grundlage im festgestellten Sachverhalt:
Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gerügte Mangelhaftigkeit hinreichend belegt und relevant sei (vgl. angefochtener Entscheid [B-1486/2022] E. 7.2.1 in fine ff.). Dabei kam sie unter Verweis auf den von der Vergabestelle eingereichten Expertenbericht I insbesondere zum Schluss, dass die Vergabestelle nachvollziehbar dargelegt habe, dass sie in Bezug auf die Gewölbeinstandsetzung und die Vorausmasse aus sachlichen Gründen entsprechende Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellt habe (vgl. angefochtener Entscheid [B-1486/2022] E. 7.2.2 f.). Den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz ist folglich nicht zu entnehmen, dass die (ursprünglichen) Leistungsverzeichnisse mangel- bzw. fehlerhaft sind. Auch rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung, wie es für eine bundesgerichtliche Ergänzung des Sachverhalts notwendig wäre (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Gewölbeinstandsetzungsmassnahmen auf einer Länge von insgesamt 400m vom Typ G2 zum Typ G4 vorsah -, ändert daran nichts.
3.2.3. Mit dem zweiten Teil ihrer Frage zur vorgebrachten Mangelhaftigkeit will die Beschwerdeführerin sodann wissen, ob insbesondere das Vorliegen wesentlicher Mängel verneint werden könne, wenn die Vergabestelle es selber für notwendig halte, nach der Offertöffnung zunächst preisrelevante "Optionen" auszuschreiben, die u.a. eine Verlängerung der Bauzeit um 17 % und eine mengenmässige Verdoppelung der teuersten Arbeitsgattungen vorsehen, später diese aber für unnötig erkläre. Diese Fragestellung erweist sich als zu spezifisch, dass ihre Beantwortung für die Praxis wegleitend sein könnte und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Schliesslich ist auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Anschlussfrage, inwieweit "ein solcher Mangel" im laufenden Verfahren noch behoben werden könne, hinfällig, zumal bereits die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht hinreichend erstellt ist. Eine andere Frage wäre, ob das Einholen von Angeboten nach der Offertöffnung zu zusätzlich nachgefragten Optionen unzulässig ist und zu einem Verfahrensabbruch bzw. einer Neuausschreibung führen muss (vgl. vorstehende E. 3.2.1). Dies wird hier jedoch nicht als Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
stellt sich auch nicht in derart offensichtlicher Weise, dass sie von Amtes wegen zu behandeln wäre.
3.3. Zusammengefasst erwiesen sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nicht als erheblich für die Lösung des vorliegenden Falles. Zudem besteht dazu teils eine bundesgerichtliche Rechtsprechung und deren Anwendung auf den Einzelfall wirft unter den vorliegenden Umständen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit zu verneinen.
4.
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
5.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 636/2022 und 2C 637/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'500.-- werden den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin haben den Gesellschaftern der Zuschlagsempfängerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti