Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 363/2021
Urteil vom 5. April 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1a, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Bernhard Lötscher und Daniel Jenny,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri
und Rechtsanwalt Claudio Bazzi,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
5. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Verwaltungsstrafverfahren;
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Rückweisung
der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 26. Mai 2021 (BK 20 565+566).
Sachverhalt:
A.
Am 2. März 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (im Folgenden: Fedpol) eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs zugunsten der Postauto AG, welche Gewinne nicht korrekt verbucht und damit die Auszahlung überhöhter Subventionen erwirkt habe. Am 12./13. bzw. 15. März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein. Hans Mathys und Pierre Cornu führten in der Folge die Ermittlungen.
Nach Abschluss der Untersuchung erhob das Fedpol am 26. August 2020 Anklage gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, indem es die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) zuhanden des zuständigen kantonalen Strafgerichts übermittelte. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung.
B.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verwaltungsstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück und übertrug dieser die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Es ordnete an, die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten des Verfahrens zu entfernen, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Das Wirtschaftsstrafgericht befand, bei Hans Mathys und Pierre Cornu handle es sich um verwaltungsexterne Personen. Für ihre Einsetzung als Verfahrensleiter bestehe keine gesetzliche Grundlage, was besonders schwer wiege und offensichtlich sei. Damit seien sämtliche von Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig. Die Anklage sei daher zurückzuweisen.
Auf die vom Fedpol dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Beschluss vom 26. Mai 2021 nicht ein.
C.
Das Fedpol führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ und B.________ haben Gegenbemerkungen eingereicht je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; F.________, D.________, E.________ und A.________ je mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Er beschwert sich somit über eine formelle Rechtsverweigerung. In derartigen Fällen verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden N achteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Behandlung der Beschwerde entfallen ist, kann offen bleiben; ebenso, ob sich der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich verhält, wenn er einerseits den Rechtsweg beschreitet mit dem Ziel, die Wiederholung des Verwaltungsstrafverfahrens in erheblichen Teilen mit neuer Verfahrensleitung zu verhindern und anderseits diese Wiederholung bereits vornimmt. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen abzuweisen.
2.
2.1. Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist gemäss Art. 73

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
|
1 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
2 | Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. |
3 | Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
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1 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
2 | Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. |
3 | Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |
Gemäss Art. 329

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
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1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
2.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
|
1 | Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
2 | Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. |
Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, handelt es sich bei der Rückweisung der Anklage nach A rt. 329 Abs. 2 StPO um einen verfahrensleitenden Entscheid (BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 1B 362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; 1B 211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1; 1B 63/2018 vom 13. März 2018 E. 3; 1B 171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen kann.
Nach der Rechtsprechung bewirkt ein solcher Beschluss der Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B 362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall verhalte es sich anders bzw. ein derartiger Nachteil müsse nicht gegeben sein.
2.3. Das Wirtschaftsstrafgericht stützt den Rückweisungsbeschluss auf Art. 20 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. |
|
1 | Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. |
2 | Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird. |
3 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16 |
Der Beschwerdeführer bringt vor, dies stelle eine Grundsatzfrage dar. Wie das neue Untersuchungsverfahren verlaufen werde, sei offen. Komme es zu einer Einstellung oder einem akzeptierten Strafbefehl, könne die Grundsatzfrage zweitinstanzlich nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gelte, falls das Wirtschaftsstrafgericht die Beschuldigten aufgrund der neuen Untersuchung im Sinne der Anklage verurteile, womit die Anklagebehörde diesen Entscheid mangels Beschwer nicht weiterziehen könne. In der allfälligen Unmöglichkeit, die Grundsatzfrage dem Berufungs- und in der Folge dem Bundesgericht zu unterbreiten, liege für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafuntersuchung muss aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Wirtschaftsstrafgerichts in erheblichen Teilen wiederholt werden. Dies führt zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, was nach der dargelegten Rechtsprechung lediglich einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Zwar ist denkbar, dass sich für den Beschwerdeführer nach der neuen Untersuchung ein schwächeres Beweisfundament ergibt. Dies zwingt ihn jedoch nicht zur Einstellung oder zum Erlass lediglich von Strafbefehlen. Vielmehr kann er, da er Aussicht hat, die Verwertbarkeit der von Hans Mathys und Pierre Cornu erhobenen Beweise im weiteren gerichtlichen Verfahren noch zu erlangen, in jedem Fall Anklage erheben. Sollte das aufgrund der neuen Untersuchung erarbeitete Beweisfundament für eine Verurteilung nicht ausreichen, könnte der Beschwerdeführer den Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts an das Berufungsgericht weiterziehen und gleichzeitig den Rückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2020 anfechten (Art. 65 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
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1 | Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
2 | Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. |
Wirtschaftsstrafgericht die Angeklagten nach der neuen Untersuchung im Sinne der Anklage, könnte der Beschwerdeführer das Urteil mangels Beschwer zwar nicht an das Berufungsgericht weiterziehen. Er hätte dann aber auch kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Behandlung der Frage, ob die Betrauung von Hans Mathys und Pierre Cornu mit der Untersuchung rechtmässig war. Hat der Beschwerdeführer demnach, soweit er ein Rechtsschutzinteresse hat, die Möglichkeit, den Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts im späteren Verlauf des Verfahrens anzufechten, droht ihm durch das Nichteintreten der Vorinstanz insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Der Nachteil, der dem Beschwerdeführer entsteht, erschöpft sich vielmehr in der Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens.
Die Beschwerde erweist sich deshalb im vorliegenden Punkt als unbegründet.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu befürchten, dass die neue Strafuntersuchung für ihn zu einem schlechteren Beweisergebnis führen werde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beschuldigten inzwischen Akteneinsicht gehabt hätten und im Gegensatz zu ihrer ersten Befragung daher wüssten, was die anderen zu Protokoll gegeben hätten. Die Beschuldigten könnten damit ihre Aussagen anpassen. Zu rechnen sei auch neu mit einer zumindest teilweisen Aussageverweigerung der Beschuldigten und Auskunftspersonen, was zu einem Beweisverlust führen könnte.
Erachtet die kantonale Behörde ein Beweismittel als unverwertbar und ordnet sie seine Entfernung aus den Akten an, droht der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 289 E. 1.4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz verneint im Lichte dieser Rechtsprechung, auf welche zurückzukommen kein Anlass besteht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Dies ist nicht zu beanstanden. In der von Hans Mathys und Pierre Cornu geführten Untersuchung liess die Direktorin des Beschwerdeführers eine grosse Menge Daten sicherstellen. Diese stehen der neuen Verfahrensleitung weiterhin zur Verfügung. Zudem kann diese die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen, die in der von Hans Mathys und Pierre Cornu geführten Untersuchung befragt worden sind, erneut einvernehmen. Auch die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen stehen nach wie vor zur Verfügung. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihre Aussagen, nachdem sie von jenen der anderen Kenntnis genommen haben, anpassen oder die Aussage verweigern werden. Daraus kann sich für den Beschwerdeführer allenfalls ein schlechteres Beweisfundament ergeben. Diese Möglichkeit kann für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur jedoch nicht genügen, da sie bei jeder Entfernung eines Beweismittels aus den Akten besteht. Die dargelegte Rechtsprechung ist restriktiv. Der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts verunmöglicht dem
Beschwerdeführer die Weiterführung des Verfahrens offensichtlich nicht. Ebenso wenig führt er zu einer starken Erschwerung der Strafuntersuchung. Die Annahme einer derartigen Erschwerung käme gegebenenfalls in Betracht, wenn wesentliche Beweisurkunden nicht mehr vorhanden oder die Beschuldigten und wichtige Auskunftspersonen oder Zeugen nicht mehr auffindbar wären. Dass es sich hier so verhalte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann im Lichte der Rechtsprechung auch insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur angenommen werden.
Aus dem Urteil 1B 418/2018 vom 6. Dezember 2018, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dort warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Sachbeschädigung (Sprayereien) vor. Ein Gericht erachtete die Aussagen des Beschuldigten mangels notwendiger Verteidigung bei seiner Einvernahme, in der er Sprayereien zugegeben hatte, als unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft brachte insbesondere vor, da sich der Beschuldigte mit Nachdruck für die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten eingesetzt habe, sei nicht anzunehmen, dass er seine Aussagen wiederholen werde. Dem folgte das Bundesgericht. Es erwog, zwar erscheine nicht völlig ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft mit anderen Untersuchungsmassnahmen die Delikte ebenfalls aufklären könnte, doch seien solche nicht konkret erkennbar. Der Verlust der belastenden Aussagen würde die Weiterführung des Strafverfahrens daher stark erschweren (E. 1.4). Der hier zu beurteilende Fall liegt anders. Zum einen spricht wenig dafür, dass sämtliche Beschuldigten ihre Aussage in der neuen Strafuntersuchung verweigern werden. Zudem stehen Auskunftspersonen und Zeugen zur Verfügung, die wesentliche Angaben zur Sache machen können. Überdies bleibt
eine grosse Menge Daten sichergestellt, aus denen sich für die Untersuchung wichtige Hinweise ergeben können. Im Gegensatz zum Fall, der dem Urteil 1B 418/2018 vom 6. Dezember 2018 zugrunde lag, sind demnach konkrete Untersuchungsmassnahmen erkennbar, mit denen sich die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Straftaten klären lassen.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein erheblicher Teil der eingeklagten Sachverhalte drohe im Frühjahr 2024 zu verjähren.
Nach der Rechtsprechung ist für die Strafverfolgungsbehörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
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1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
Die von Hans Mathys und Pierre Cornu geführte Untersuchung dauerte bis zur Anklage knapp zweieinhalb Jahre. Wie dargelegt, haben Emanuel Lauber und Sascha Pollace das Verwaltungsstrafverfahren am 1. September 2021 wieder aufgenommen. Sie müssen nach dem Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts nicht sämtliche Untersuchungshandlungen wiederholen, sondern nur jene, die Hans Mathys und Pierre Cornu selbst vorgenommen bzw. direkt angeordnet haben. Die neuen Verfahrensleiter werden zudem auf das durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers in der ersten Untersuchung erlangte erhebliche Vorwissen zurückgreifen können. Die Beweismittel, welche die Direktorin des Beschwerdeführers sicherstellen liess, sind sodann von der vom Wirtschaftsstrafgericht angenommenen Nichtigkeit nicht erfasst und bleiben somit in den Akten. Sämtliche Beweismittel, Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen befinden sich überdies in der Schweiz. Zeitaufwändige Rechtsmittelersuchen an ausländische Behörden sind somit nicht erforderlich. Unter diesen Umständen müsste es den neuen Verfahrensleitern möglich sein, die neue Anklage beim Wirtschaftsstrafgericht so rechtzeitig einzureichen, dass dieses noch bis Frühjahr 2024 sein Urteil fällen kann, womit gemäss Art. 97 Abs.
3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. |
Wenn die Vorinstanz annimmt, die Verjährung drohe hier nicht unmittelbar, hält das demnach vor Bundesrecht ebenfalls stand.
2.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
Der Beschwerdeführer hat vorinstanzlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Ob er das - was mehrere Beschwerdegegner bestreiten - im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals tun kann, kann dahingestellt bleiben.
Das Beschleunigungsgebot bezweckt in erster Linie den Schutz des Beschuldigten. Er soll nicht länger als nötig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Auch der Geschädigte bzw. das Opfer haben ein Interesse, dass das Strafverfahren zügig durchgeführt wird und die Sache für sie somit möglichst bald zu einem Abschluss kommt (vgl. Urteil 1B 527/ 2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Den Schutz der Strafverfolgungsbehörde dürfte das Beschleunigungsgebot dagegen kaum bezwecken. Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf dieses Gebot berufen kann, ist damit zweifelhaft. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.
Weist das erstinstanzliche Gericht die Sache in einem Zeitpunkt an die Staatsanwaltschaft zurück, in dem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht als gegeben erscheint und tut der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass sich eine solche Verletzung im weiteren Verlauf des Verfahrens notwendig ergeben wird, hält die Rechtsprechung am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fest (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B 171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die von Hans Mathys und Pierre Cornu geführte Strafuntersuchung dauerte knapp zweieinhalb Jahre. Dies kann in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Niemand wirft den beiden denn auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Das Wirtschaftsstrafgericht sodann fällte den Rückweisungsbeschluss rund drei Monate nach Eingang der Akten und damit innert vernünftiger Frist. Im Zeitpunkt dieses Beschlusses lag damit offenkundig keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dass sich im weiteren Verlauf des Verfahrens eine solche Verletzung notwendig ergeben werde, tut der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar und ist nicht erkennbar. Vielmehr darf - insbesondere mit Blick auf die mögliche Verjährung eines Teils der infrage stehenden Sachverhalte im Frühjahr 2024 - angenommen werden, dass die neue Verfahrensleitung die Strafuntersuchung zügig vorantreiben wird. Tut sie das, wird sich jedenfalls nicht notwendig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht
verzichtet werden.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde in Strafsachen ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft (Fedpol) hat den Beschwerdegegnern 1-6 eine Parteientschädigung von je Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Härri