Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 7/2019

Urteil vom 5. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Iten,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2018 (S 2018 79).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1978 geborene A.________ war bis Mitte Januar 1996 als Bauhandlanger tätig gewesen, bevor er sich Ende September 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, dies unter Hinweis auf die Folgen einer Knieoperation beidseits. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Zug aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 89 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Februar 2002).

A.b. Mit Verfügung vom 23. März 2007 setzte die IV-Stelle die Rente des Versicherten nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von neu 56 % mit Wirkung ab 1. Mai 2007 revisionsweise auf eine halbe herab. Sie ging davon aus, dass A.________ zwar auf dem Bau weiterhin voll arbeitsunfähig war, eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit aber im Umfang von 50 % hätte ausüben können. Eine vom Versicherten gegen die Rentenherabsetzung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. April 2008 ab.

A.c. Im Rahmen eines 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die Rente auf (ermittelter Invaliditätsgrad: 12 %), nachdem sich ergeben hatte, dass A.________ in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war (Verfügung vom 7. Juli 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die vom Versicherten eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 24. September 2015) und das Bundesgericht trat auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (Urteil vom 9. November 2015).

A.d. Am 13. März 2017 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf sein Begehren nicht ein. Die entsprechende Verfügung vom 6. Juni 2017 blieb unangefochten.

A.e. Als A.________ am 30. Mai 2018 eine weitere Neuanmeldung einreichte, holte die Verwaltung bei RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), eine Stellungnahme ein (erstattet am 5. Juni 2018). Vorbescheidweise eröffnete sie dem Versicherten am 7. Juni 2018, sie werde auf sein Leistungsgesuch nicht eintreten. Auf seinen Einwand hin verfügte sie am 12. Juli 2018 wie vorbeschieden.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Neubeurteilung durch die IV-Stelle beantragen. Mit Entscheid vom 29. November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das von der IV-Stelle am 12. Juli 2018 verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 30. Mai 2018 bestätigte.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden Bestimmungen über die Neuanmeldung nach Verweigerung der Invalidenrente aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades (Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen, wonach der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) erst zum Tragen kommt, wenn die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C 353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). Darauf wird verwiesen.

2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen sind (Urteil 9C 570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, nach den mit der Neuanmeldung vom 30. Mai 2018 eingereichten medizinischen Unterlagen (Sprechstundenbericht der Klinik C.________, Kniechirurgie, vom 25. Januar 2018 und Arztzeugnis der Dr. med. D.________, Fachärztin Innere Medizin, vom 9. März 2018) leide der Versicherte an den gleichen Gesundheitsstörungen wie im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Juli 2014. Der Beschwerdeführer habe damit eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung in der Zeit nach dem 7. Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle sei auf sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten.

3.2. Der Versicherte bringt vor, im angefochtenen Entscheid sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Recht willkürlich angewendet worden. Seine körperliche Verfassung habe sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert und die Schmerzen in den Knien, im Rücken sowie in den Schultern hätten zugenommen. Zur Knieproblematik äussert er sich nicht weiter; er beschränkt sich darauf, eine Verschlimmerung zu behaupten. Inwiefern die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach der Bericht der Klinik C.________ vom 25. Januar 2018 keine Hinweise auf eine seit der Untersuchung durch Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin (Gutachten vom 4. Juli 2013), eingetretene diesbezügliche Verschlechterung enthält, offensichtlich unrichtig sein soll, vermag er damit nicht darzutun. Soweit der Beschwerdeführer sodann Schulterbeschwerden geltend macht, finden sich keinerlei Hinweise darauf in den mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten. Was schliesslich die Rückenschmerzen anbelangt, stützt sich der Versicherte sinngemäss auf die im Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2018 aufgeführte Lumbalgie. Wie die Vorinstanz diesbezüglich nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgestellt hat, ist eine gesundheitliche
Verschlechterung dadurch nicht glaubhaft gemacht, weil bereits Dr. med. E.________ im Gutachten vom 4. Juli 2013 ein Panvertebralsyndrom, betont lumbal, wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, festgehalten hat und weil die Diagnose im Übrigen nicht durch objektive Befunde abgestützt ist, sondern alleine auf den Angaben des Versicherten beruht. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit den der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Stellungnahmen eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht ist, weil sich die behauptete Tatsache aus diesen Unterlagen nicht einmal ansatzweise ergibt. Die in der Beschwerde erhobene Kritik, die Vorinstanz habe das falsche Beweismass angewendet, d.h. zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt, ist unbegründet.

3.3. Weiter beanstandet der Versicherte als "nicht rechtmässig", dass das kantonale Gericht seinen am 2. August 2018 begonnenen Arbeitsversuch bei der Firma F.________ für nicht entscheidrelevant hielt. Seiner Auffassung nach ist das Ergebnis dieser praktischen Erprobung seiner Leistungsfähigkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im letztinstanzlichen Verfahren gibt er dazu eine Stellungnahme der Firma F.________ vom 8. November 2018 zu den Akten. Selbst wenn diese Einschätzung als neues Beweismittel zulässig wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), könnte der Versicherte daraus (unabhängig von ihrem Inhalt) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Vorgehen der Vorinstanz steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Gerichte der beschwerdeweisen Überprüfung der Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C 570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.2; 8C 389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Davon wäre nur abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldeverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Urteile 9C 570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis), was hier nicht der Fall ist. Ohnehin aber geht es um einen
Arbeitsversuch, welchen der Versicherte im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung (am 12. Juli 2018) noch nicht einmal begonnen hatte. Dass die Vorinstanz allfällige im Rahmen dieser Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse als für das vorliegende Verfahren irrelevant betrachtet hat, ist deshalb bundesrechtskonform.

3.4. Fehlt es nach dem Gesagten an der Glaubhaftmachung der Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse, war die IV-Stelle entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet, bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte einzuholen (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C 353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). Der an die Adresse der Verwaltung gerichtete Vorwurf, sie habe willkürlich gehandelt, indem sie auf entsprechende Abklärungen verzichtet habe, ist unbegründet.

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Versicherte eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Neuanmeldung nicht glaubhaft gemacht hat und die IV-Stelle deshalb zu Recht nicht auf sein Begehren eingetreten ist, mit dem Bundesrecht im Einklang steht.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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Document : 9C_7/2019
Date : 05. April 2019
Published : 23. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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