Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.42-43 (Nebenverfahren BP.2017.10-11)

Beschluss vom 5. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B. Ltd., beide vertreten durch Rechtsanwälte David Dürr und Daniel Knecht, Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Bundesanwaltschaft, 2. C. Ltd., vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") erhielt eine Verdachtsmeldung der MROS vom 25. März 2013 gegen D. Sie eröffnete am 16. April 2013 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei, da der Verdacht bestand, dass über Konten von diversen Sitzgesellschaften verbrecherische Erlöse zum Nachteil der staatlichen russischen Gesellschaft E. transferiert worden seien (Verfahren SV.13.0418-OCH; act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

Der Verdacht der BA stützte sich namentlich auf Informationen, wonach in Russland die Beschwerdeführerin 1 und ehemalige russische Landwirtschaftsministerin A. und deren Bruder, F., in Ermittlungen wegen Betruges, Veruntreuung und Bestechung involviert seien (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.2).

B. Die BA sperrte am 17. April 2013 u.a. die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G., lautend auf C. Ltd. (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

C. Die BA erkannte im Laufe der Untersuchung keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung von D. an den Vortaten zur Geldwäscherei, sondern lediglich noch eine Verdachtslage betreffend Geldwäscherei. Daher trennte sie am 3. September 2013 die Untersuchung gegen D. vom Verfahren SV.13.0418 ab und führte es unter der Verfahrensnummer SV.13.1113 weiter. Dieses Verfahren SV.13.1113 wurde personell am 22. Oktober 2013 auf H. und am 31. Januar 2014 auf F. ausgedehnt, zumal sich herausgestellt habe, dass gegenüber der meldenden Bank bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung falsche Angaben gemacht worden seien: Nicht D., sondern deren Lebenspartner F. sei an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3, Ziff. 3.2.2).

Die BA konnte D. hinsichtlich der Deklaration der wirtschaftlichen Berechtigung keine Tatbeteiligung nachweisen. Sie stellte daher die gegen sie geführte Untersuchung SV.13.1113 am 3. September 2013 offenbar auch gleich ein (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3).

D. Aufgrund des in Russland ausgebliebenen Rechtshilfevollzugs bezüglich Vortaten zur Geldwäscherei liess sich gemäss BA der Tatverdacht u.a. gegen A. nicht weiter erhärten. Die BA hob daher am 14. Februar 2017 sämtliche Kontosperren auf und stellte die Einstellung der Untersuchung SV.13.0418 in Aussicht (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 hob die BA auch die Vermögenssperre auf, welche bei der Bank G. auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf C. Ltd., lastete (Strafverfahren SV.13.1113-OCH; act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 beantragen die Beschwerdeführerinnen (act. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft von Mitte Februar 2017 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerte der Bank G. lautend auf C. Ltd. aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen, mindestens aber der Beschwerdeführerin 1, die Verfügung von Mitte Februar 2017 betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerte der Bank G. lautend auf C. Ltd. zu eröffnen und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zuzustellen.

3. Wenn vorgenanntem Rechtsbegehren Ziffer 2 stattgegeben werden kann, sei den Beschwerdeführerinnen zu gestatten, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist nach erfolgter Zustellung der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.

4. Es sei der Beschwerde – zunächst superprovisorisch und ohne weitere Anhörung – die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter sofortiger Mitteilung an die Bank.

5. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien den Beklagten aufzuerlegen."

F. Die BA wurde am 28. Februar 2017 eingeladen, bis zum 6. März 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (BP.2017.10 act. 2). Da die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren SV.13.1113 die Rechte von Privatklägerinnen zu beanspruchen scheinen, wurde ihnen im Sinne von Art. 383 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
StPO Frist gesetzt bis 13. März 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

G. Mit Fax vom 2. März 2017 gelangten die Rechtsvertreter von C. Ltd. ans Gericht und erkundigten sich, ob im Verfahren SV.13.1113 eine Beschwerde mit Suspensiveffekt erhoben worden sei (act. 3). C. Ltd. wurde mit Schreiben vom 2. März 2017 Akteneinsicht gewährt (act. 4).

C. Ltd. machte am 3. März 2017 eine unaufgeforderte Eingabe, womit sie einwandte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vom 27. Februar 2017 nicht den Gegenstand der Untersuchung SV.13.1113 beträfen und die Beschwerdeführerinnen darin keine Parteistellung hätten. Sie beantragen die Abweisung von Beschwerde und Gesuch ohne weitere Schriftenwechsel (act. 5 S. 5 Ziff. 17).

H. Mit Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Beschwerde abzuweisen (act. 8).

I. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der Referent der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfahren BP.2017.10-11). Den Parteien wurde zugleich je eine aktuelle Kopie des Dossiers BB.2017.42-43 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

J. Es wurde kein Schriftenwechsel in der Sache durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
StPO). Dazu gehören auch durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffene, beschwerte Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
i.V.m. Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO).

1.2 Die Beschwerdegegnerin 2 ist als Inhaberin des von der BA freigegebenen Kontos, das die Beschwerdeführerinnen mit der vorliegenden Beschwerde weiterhin gesperrt halten wollen, in ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren legitimiert.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen könnten als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
StPO) in ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Wahrung ihrer Interessen zur Beschwerde legitimiert sein (Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
StPO).

Sie verlangen, die Verfügung, mit welcher die BA die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. Ltd. bei der Bank G. aufhob, eröffnet und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zugestellt zu erhalten (act. 1 S. 2).

Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 namens von A. zugunsten ihres Bruders F. CHF 29 Mio. an die C. Ltd. überwiesen habe und zwar für ein bestimmtes Projekt, wie dies Ende 2012 vereinbart gewesen sei. Indes sei nicht F. sondern D. wirtschaftlich Berechtigte des angegebenen Kontos der C. Ltd. gewesen und die Gelder seien für einen anderen Zweck gebraucht worden als vereinbart, die Beschwerdeführerinnen seien mithin von F. und C. Ltd. getäuscht worden (act. 1 S. 3–5 Rz. 4–8).

1.4 In der Beschwerde werden Vorwürfe erhoben, welche nicht Gegenstand des Verfahrens SV.13.1113 bilden. Ein zur Anzeige gebrachter neuer Tatvorwurf kann zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen; es ist jedoch nicht erkennbar, wie er eine Betroffenheit in einem anderen Strafverfahren schafft, in welchem andersartige Vorwürfe untersucht werden. Die Beschwerdeführerinnen scheinen eine Verknüpfung durch die wirtschaftliche Berechtigung von D. am Konto von C. Ltd. herzustellen. Indes ging die BA gerade in diesem Punkt davon aus, dass in Tat und Wahrheit tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin 1, F., an den beschlagnahmten Vermögenswerten der C. Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei. Ohnehin machen die Beschwerdeführerinnen eine rein wirtschaftliche Betroffenheit (vgl. dazu Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen, 2011, N. 247 f., N. 242 f., 310) hinsichtlich der beschlagnahmten Gelder auf dem Konto von C. Ltd. geltend, welche vorliegend nicht ausreicht, um zur Beschwerde zu berechtigen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht materiell im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
StPO beschwert und damit nicht beschwerdeberechtigt. Damit ist auch der prozessuale Antrag auf Akteneinsicht ohne weiteres hinfällig.

Die Beschwerdeführerinnen machen eigentlich geltend, sie seien durch eine mögliche Veruntreuung der Beschwerdeführerinnen geschädigt und es seien Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Der entsprechende Antrag wäre, mit der allfälligen Strafanzeige, an die BA zu richten, während der Beschwerdekammer die funktionelle Kompetenz fehlt, eine Beschlagnahme für die Beschwerdeführerinnen erstinstanzlich anzuordnen. Auch danach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich, auf weitere Eintretens- voraussetzungen einzugehen.

2.

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.4).

2.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollständig. Sie haben demnach die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10).

2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO.

Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 und E. 2.5 zur Berufung). Richtschnur der gesetzlichen Regelung zur Entschädigung im Beschwerdeverfahren sind demnach die Kriterien des Obsiegens und Unterliegens und das Verursacher/Erfolgsprinzip (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 203–205; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1834; Guidon, a.a.O., N. 578; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2014, Art. 436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
StPO N. 4), was im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. statt vieler TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.110 vom 29. September 2016, E. 10; BB.2015.68 vom 7. Juli 2016, E. 5).

2.4 In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung wurde hernach präzisiert und restriktiver angewendet. Sie ist demnach nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (BGE 141 IV 476 E. 1, Formulierung gemäss Regeste). In seiner Entscheidbegründung liess sich das Bundesgericht vom Gedanken des staatlichen Strafmonopols leiten: "Le principe selon lequel c'est à l'Etat qu'incombe la responsabilité de l'action pénale". Im vorliegenden Fall erheben jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte putative Privatklägerinnen Beschwerde ausschliesslich gegen die (zufolge absehbarer Einstellung der Untersuchung) erfolgte Freigabe der BA von gesperrten Vermögenswerten.

Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt (act. 5 S. 5 Ziff. 17), weshalb sie obsiegen oder unterliegen konnte. Die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 wurden vollständig gutgeheissen, sie obsiegt vollständig. Sie sah sich durch die vorsorglich beantragte Blockierung ihres von der BA freigegebenen Kontos in guten Treuen zu einer anwaltlichen Stellungnahme veranlasst. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind kostenpflichtig. Sie haben der Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (vgl. Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
i.V.m. Art. 432 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdeführerinnen leisteten nach Art. 383 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
StPO Vorschuss für allfällige Kosten und Entschädigungen im Verfahren, wodurch auch die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10) anzurechnen ist.

2.5 Mit der auf Fr. 1'500.-- festgesetzten Gerichtsgebühr sowie der sich auf Fr. 1'500.-- belaufenden Parteientschädigung und nach der Anrechnung der entsprechenden Beträge aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.--, ist die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, mit Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen, mit Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin 2 die Prozessentschädigung gemäss Ziffer 3 von Fr. 1'500.-- aus dem geleisteten Vorschuss freizugeben und den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Knecht und David Dürr

- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2017.42
Date : 05. April 2017
Published : 03. Juni 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Legislation register
BGG: 103
StBOG: 37  73
StPO: 105  263  382  383  390  393  396  418  428  432  436
BGE-register
137-IV-352 • 138-IV-248 • 139-IV-45 • 141-IV-476
Weitere Urteile ab 2000
6B_1025/2014 • 6B_1046/2013 • 6B_265/2016 • 6B_438/2013 • 6B_586/2013
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TPF 2011 31
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