Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 160/2013

Urteil vom 5. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ Ltd.,
2. Y.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (mehrfache Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten am 6. Dezember 2010 bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich Strafanzeige, weil sich auf den Eröffnungsunterlagen für zwei Konten bei einer Bank gefälschte Unterschriften befänden, die erst drei Jahre nach der Eröffnung der Konten auf den Unterlagen angebracht worden seien. Die Konten seien in der Folge unrechtmässig saldiert und die Vermögenswerte auf andere Konten übertragen worden.

Am 6. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung ein, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass Unterschriften oder Urkunden gefälscht und die Saldierungen in strafrechtlich relevanter Weise unrechtmässig getätigt worden wären. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2013 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen beim Bundesgericht, die Untersuchung gegen die Bank bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Compliance Abteilung sei weiterzuführen.

2.
Die Beschwerdeführerinnen erheben schwerwiegende Vorwürfe gegen die Behörden des Kantons Zürich. So seien die Bank "bewusst geschützt" und das Verfahren "vorsätzlich verschleppt" worden. Dafür spricht nichts. Mit derart unsubstanziierten Vorbringen kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass von ihnen beantragte Beweiserhebungen nicht getätigt wurden.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich auf appellatorische und damit unzulässige Kritik. Nach den Feststellungen der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriftsberechtigungen drei Jahre nach Eröffnung der Konten in strafrechtlich relevanter Weise eingefügt wurden. So geht die Vorinstanz davon aus, dass die beiden betroffenen Personen bei der Kontoeröffnung persönlich vor Ort waren (Beschluss S. 10). Dass diese tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Weiter führt die Vorinstanz aus, es leuchte ein, dass die beiden anwesenden Personen für Konten, auf welchen Vermögenswerte lagen, welche sie durch ihre Arbeitstätigkeit erwirtschaftet hatten, über eine Unterschriftsberechtigung verfügen wollten (Beschluss S. 10). Was an dieser Schlussfolgerung unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die unzureichend begründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_160/2013
Date : 05. April 2013
Published : 23. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (mehrfache Urkundenfälschung etc.)


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