2A.353/2000/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
5. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
1. X.________ AG,
2. Banque B.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan, Hottingerstrasse 17, Postfach, Zürich,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
betreffend
Internationale Amtshilfe
in Sachen "S.________" und "T.________", hat sich ergeben:
A.- Am 19. August 1999 unterbreitete die französische Gesellschaft "F.________" ein öffentliches Umtauschangebot für die Titel der französischen Firma "S.________" und der belgischen "T.________", womit sie in den beiden Gesellschaften die Aktienmehrheit erlangen wollte. Im Vorfeld dieser Ankündigung hatte die Banque B.________ am 18. August 1999 sowohl "S.________"- wie "T.________"-Titel gekauft und wenige Tage später mit Gewinn weiterveräussert.
B.- Am 24. Dezember 1999 bzw. 22. Februar 2000 ersuchten die französische Commission des Opérations de Bourse (COB) und die belgische Société de la Bourse des Valeurs Mobilières de Bruxelles (SBVMB) die Eidgenössische Bankenkommission (im Folgenden: Bankenkommission oder EBK) in Bezug auf diese Transaktionen um Amtshilfe (Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
"1. Die Eidg. Bankenkommission leistet der Commission
des Opérations de Bourse und der Société
de la Bourse de Valeurs Mobilières de Bruxelles
Amtshilfe und übermittelt ihnen folgende Informationen:
- Die Käufe von 500 Titel S.________ und 3'900
Titel T.________ am 18. August 1999 durch die
Banque B.________ zum Kurs von e 242. 26 bzw.
e 148. 0313 und e 153. 28375 wurden auf Rechnung
von X.________ AG, getätigt.
- Die Titel S.________ wurden am 24. August 1999
zum Kurs von e 247.-- verkauft.
- Die Titel T.________ wurden am 20. August 1999
zum Kurs von e 172. 15 verkauft.
- In Bezug auf die Gründe des Erwerbs gibt
X.________ AG an, die beiden Käufe seien durch
den stellvertretenden Direktor der Banque
B.________, angeordnet worden.
2. Die Eidg. Bankenkommission weist die Commission
des Opérations de Bourse und die Société de la
Bourse de Valeurs Mobilières de Bruxelles ausdrücklich
darauf hin, dass die Informationen
ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung
der Börsen und des Effektenhandels verwendet
werden dürfen.
3. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für das Polizeiwesen
stimmt die Eidg. Bankenkommission
einer allfälligen Weiterleitung der unter Ziffer
1 aufgeführten Informationen von der Commission
des Opérations de Bourse bzw. der Société de la
Bourse de Valeurs Mobilières de Bruxelles an
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu.
Die Commission des Opérations de Bourse und die
Société de la Bourse de Valeurs Mobilières de
Bruxelles werden angehalten, die Strafverfolgungsbehörden
darauf hinzuweisen, dass sich die
Verwendung der Information auf den Verwendungszweck,
vorliegend die Ermittlung und Ahndung
eines Insidervergehens, zu beschränken hat.
4. Die Eidg. Bankenkommission weist die Commission
des Opérations de Bourse und die Société de la
Bourse de Valeurs Mobilières de Bruxelles ausdrücklich
darauf hin, dass die Weiterleitung an
andere Zweitbehörden als an die unter Ziff. 3
genannten gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
Zustimmung durch die Eidg. Bankenkommission bedarf.
Die Commission des Opérations de Bourse
und die Société de la Bourse de Valeurs Mobilières
de Bruxelles haben die Zustimmung vor
der Weiterleitung bei der Eidg. Bankenkommission
einzuholen.
5. Die Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung werden 30
Tage nach Zustellung an die Banque B.________
und an die X.________ AG vollstreckt, sofern
innert dieser Frist keine Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht wird.
6. Die Verfahrenskosten von CHF 2'165.-, bestehend
aus einer Spruchgebühr von CHF 2'000.- und den
Schreibgebühren von CHF 165.-, werden der Banque
B.________ und der X.________ AG solidarisch
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft
zu bezahlen.. "
C.- Die X.________ AG und die Banque B.________ haben hiergegen am 10. August 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
"Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
vom 4. Juli 2000 aufzuheben und es seien
die Amtshilfeersuchen der Commission des Opérations
de Bourse (COB) vom 24. Dezember 1999 sowie der
Société de la Bourse de Valeurs Mobilières de
Bruxelles (SBVMB) vom 22. Februar 2000 vollumfänglich
abzuweisen;
eventualiter:
Es seien die Amtshilfeersuchen der Commission des
Opérations de Bourse (COB) vom 24. Dezember 1999
sowie der Société de la Bourse de Valeurs Mobilières
de Bruxelles (SBVMB) vom 22. Februar 2000
nur teilweise gutzuheissen und der COB bzw. der
SBVMB nur Informationen über den Kauf der Titel
durch die Beschwerdeführerin 2 ohne weitere Informationen
über die Kundin (d.h. die Beschwerdeführerin
1) zu übermitteln;
subeventualiter:
Es sei Ziffer 3 der Verfügung der EBK vom 4. Juli
2000 aufzuheben und der Commission des Opérations
de Bourse (COB) sowie der Société de la Bourse de
Valeurs Mobilières de Bruxelles (SBVMB) die Weiterleitung
der unter Ziffer 1 aufgeführten Informationen
an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
einstweilen zu untersagen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin.. "
Die X.________ AG und die Banque B.________ machen geltend, die angefochtene Verfügung verletze den Spezialitätsgrundsatz und das "Prinzip der langen Hand"; im Übrigen sei sie unverhältnismässig und bilde eine Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
|
1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
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1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
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1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
für sie handelnde Bank - hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.- Nach Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
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a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
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a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
1. Juli 2000 Bundesamt für Justiz, vgl. Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 1850). Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen ("kundenbezogene Informationen"), ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar. Die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
3.- a) aa) Die französische Commission des Opérations de Bourse (COB) und die belgische Société de la Bourse de Valeurs Mobilières de Bruxelles (SBVMB) sind ausländische Börsenaufsichtsbehörden, denen die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
|
1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende Aufsichtsbehörde ihrerseits gerade keiner solchen Verpflichtung unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b, mit Hinweisen).
bb) Die COB und die SBVMB haben ausdrücklich zugesichert, die Angaben der Bankenkommission nur zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in ihren Ersuchen genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Bankenkommission zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält einen entsprechenden Vorbehalt (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs), und die COB sowie die SBVMB haben sich zu dessen Einhaltung in ihren Erklärungen vom 26. März 1999 (COB) bzw. vom 6. September 1999 (SBVMB) verpflichtet, auch wenn sie in den konkreten Gesuchen noch einmal darauf hingewiesen haben, dass sie bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu einer Weiterleitung an die Straf(untersuchungs)behörden gehalten sein könnten. Das Börsengesetz verlangt keine völkerrechtlich verbindliche Zusage der ausländischen Behörde; die Amtshilfe ist so lange zulässig, als der Spezialitätsvorbehalt tatsächlich eingehalten wird und - wie hier (vgl. BGE 126 II 86 E. 7c S. 93 f.) - keine Anzeichen dafür bestehen, dass er im konkreten Fall missachtet werden könnte (BGE 126 II 409 E. 4b, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis). Die Möglichkeit, der COB bzw. der SBVMB Amtshilfe zu leisten, wäre erst zu überdenken, falls sich in Bezug auf
von der Schweiz im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellte Informationen zeigen sollte, dass die betreffenden Behörden ihren Zusicherungen nicht nachkommen (BGE 126 II 409 E. 4b). Zwar ging das Bundesgericht in BGE 126 II 86 ff. bezüglich der Weiterleitungspflicht an die Strafverfolgungsbehörde noch davon aus, dass die diesbezüglich vorliegenden französischen Zusicherungen für die Amtshilfe nicht genügen dürften (E. 7d/ aa); diese Rechtsprechung ist durch die Praxispräzisierung in BGE 126 II 409 ff. inzwischen jedoch überholt (dort E. 4 u. 6b/cc).
b) aa) Wie jedes staatliche Handeln hat auch die Amtshilfe verhältnismässig zu sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob hinreichende Veranlassung besteht, Amtshilfe zu gewähren (BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.).
bb) Die französischen und belgischen Aufsichtsbehörden ersuchen wegen Verdachts auf Insiderhandel um Amtshilfe in Bezug auf konkrete, von der Banque B.________ getätigte Aktienkäufe und -verkäufe bei auffälligen Kursverläufen und Handelsvolumen kurz vor und nach Bekanntgabe des öffentlichen Umtauschangebots der "F.________". Eine solche Situation kann Anlass zu Amtshilfehandlungen geben (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/aa, 126 E. 6a/bb S. 137, 86 E. 5b S. 91, 125 II 65 E. 6b/bb S. 74). Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, adäquat und zeitgerecht zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte reagieren zu können (BGE 125 II 65 E. 5b S. 72 f., 450 E. 3b S. 457). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Abklärungen aufgenommen werden, wegen auffälliger Kursverläufe erst in abstrakter Weise der Verdacht auf ein Insiderdelikt oder auf eine andere Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften besteht, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Ob tatsächlich von Insiderinformationen profitiert wurde, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens. Die
Beschwerdeführerinnen wenden deshalb vergeblich ein, die umstrittenen Transaktionen seien ausschliesslich gestützt auf Fachartikel, Marktbeobachtungen und bereits zirkulierende Gerüchte erfolgt. Es wird an den ersuchenden Behörden liegen, abzuklären, ob aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen verletzt worden sein könnten und ob aufgrund erhärteter Erkenntnisse allenfalls Anlass besteht, die Strafbehörden zu informieren (BGE 126 II 409 E. 5b, mit Hinweisen). Die Amtshilfe ist nicht schon dann unverhältnismässig, wenn der betroffene Kunde in mehr oder weniger plausibler Weise darzutun vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen getroffen hat (in BGE 125 II 83 ff. unveröffentlichte E. 4). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen wird dadurch das Bankgeheimnis nicht ausgehöhlt (vgl. BGE 125 II 83 ff.).
c) Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die umstrittenen Transaktionen seien durch den Vizedirektor der Banque B.________ angeordnet und, ohne Wissen der Kunden, auf deren Portefeuilles verteilt worden. Bei den Kontoinhabern handle es sich deshalb um unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
aa) Dieser Einwand vermöchte allenfalls dann zu überzeugen, wenn ein klarer und unzweideutiger (schriftlicher) Vermögensverwaltungsauftrag vorläge und keine anderen Umstände darauf hinwiesen, dass der Kunde, über dessen Konten die verdächtigen Transaktionen liefen, in irgendeiner Form dennoch daran beteiligt gewesen sein könnte (vgl.
Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl. , Bern 2001, S. 217). In allen anderen Fällen kann der Klient nicht als offensichtlich unbeteiligter Dritter gelten; die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über sein Konto getätigt wurden, lässt ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
bb) Die Beschwerdeführerin 1 hat zwar der Banque B.________ eine Vermögensverwaltungsvollmacht ausgestellt; die Beschwerdeführerin 2 wird aber ihrerseits zu 100 % durch die Beschwerdeführerin 1 kontrolliert. Deren Präsident und Vizepräsident sind gleichzeitig Vizepräsident und Präsident des Verwaltungsrats der Banque B.________. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, die umstrittenen Titel, die ihr immerhin einen Gewinn von Fr. 150'000.-- verschafft haben, seien ohne ihr Wissen in ihr Depot gelegt worden. Zu Recht weist die Bankenkommission zudem darauf hin, dass die angerufenen Erklärungen des verantwortlichen Vizedirektors der Banque B.________ vom 6. Januar bzw. 16. März 2000 die Frage offen lassen, inwiefern andere Organe der Bank am Entscheid, die "S.________"- und "T.________"-Titel zu kaufen und in das Portefeuille der Muttergesellschaft zu legen, beteiligt gewesen sein könnten. Es ist dort lediglich davon die Rede, dass die Transaktionen von "uns" ("nous") bzw. "unserer Bank" ("notre banque") getätigt worden seien. Ist damit aber nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 über ihre Organe am Anlageentscheid beteiligt war, darf ihre Identität Preis gegeben werden; sie ist keine unbeteiligte
Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
4.- Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen - auch die Bewilligung erteilt, die Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Zu Recht wenden die Beschwerdeführerinnen ein, dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig:
a) aa) Die Amtshilfe nach Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
dass sie hierzu bzw.
zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch hinreichend dargetan ist (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b S. 457).
bb) Sind die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bereits bei Einreichung des Amtshilfeersuchens hinreichend fortgeschritten, und zeichnet sich gestützt darauf schon zu diesem Zeitpunkt die allfällige Notwendigkeit einer Weiterleitung an einen Zweitempfänger ab, spricht nichts dagegen, dass die Bankenkommission ihre Zustimmung hierzu bereits im Amtshilfeentscheid selber erteilt (vgl. BGE 126 II 126 E. 6b/bb S. 139; 125 II 450 E. 3b S. 458). Bei diesem Vorgehen sind jedoch höhere Anforderungen an die für die Weiterleitung nötigen Voraussetzungen zu stellen als für die Amtshilfe als solche. Kann ein auffälliges Kursverhalten im Umfeld der Bekanntgabe einer Übernahme bereits eine stichprobenweise aufsichtsrechtliche Überprüfung der Geschehnisse rechtfertigen und insofern ein hinreichender Anlass bestehen, Amtshilfe zu leisten (vgl.
BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74), soll damit nicht leichthin und praktisch automatisch auch bereits die Zustimmung zur Weiterleitung an die Strafbehörden verbunden werden. Diese setzt das Vorliegen zusätzlicher Elemente voraus, welche im konkreten Einzelfall eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahelegen.
Auch hier sind dafür zwar wiederum keine allzu strengen Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts zu stellen, doch müssen ausser Kursvariationen und Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum zusätzlich weitere Anhaltspunkte für die Ausnützung von Insiderkenntnissen im konkreten Fall sprechen, ansonsten nur die Amtshilfe zu gewähren und das zweistufige Verfahren mit erneuter Verfügung zu wählen ist (vgl. BGE 125 II 65 E. 9 u. 10). Dies ergibt sich sowohl aus dem Verhältnismässigkeits- wie aus dem Spezialitätsgrundsatz, sollen Weiterleitungsbewilligungen doch nicht "aufs Geratewohl" erteilt werden (BGE 126 II 409 E. 6b, mit Hinweisen).
b) aa) Im vorliegenden Fall fehlt es (zurzeit) an solchen zusätzlichen Elementen: Die Banque B.________ hat in einem sensiblen Zeitraum mit "S.________"- und "T.________"-Aktien teils für ihre Muttergesellschaft und Mitarbeiter, teils für einzelne Kunden spekuliert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei über Insiderinformationen verfügt hätte, bestehen (noch) nicht. Sie hat im Gegenteil verschiedene Agentur- und Pressemeldungen eingereicht, die ihre These, ausschliesslich gestützt auf eine Marktanalyse gehandelt zu haben, nicht zum Vornherein als unglaubwürdig erscheinen lassen. Es wird unter diesen Umständen an den französischen bzw. belgischen Aufsichtsbehörden sein, aufgrund der im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Angaben und ihren eigenen Abklärungen wenigstens Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass vorliegend ein Insiderdelikt vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann und eine Weiterleitung an die Strafbehörden deshalb erforderlich erscheint. Nur in diesem Fall rechtfertigt sich die "Entspezialisierung" der in Amtshilfe gelieferten Informationen, soll die Rechtshilfe nicht durch die Amtshilfe umgangen oder ihres Sinnes entleert werden (vgl. BGE 126 II 409 E. 6b/aa).
bb) Zwar hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid im Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Umtauschangebot der "F.________" eine Weiterleitung an den "Procureur de la République" im Amtshilfeentscheid geschützt (Urteil vom 21. August 2000 i.S. X. c. EBK, E. 9b), doch kann dieser Fall nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden verglichen werden: Der französische Bankkunde hatte dort selber als wirtschaftlich Berechtigter an einer liechtensteinischen Stiftung über eine Schweizer Bank die entsprechenden Transaktionen tätigen lassen. Vorliegend verhielt es sich insofern anders, als die Transaktionen von der Banque B.________ selber vorgenommen und erst nachträglich bestimmten Kundenportefeuilles zugeteilt wurden. Solange nicht konkretere Indizien dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich Insiderinformationen ausgenutzt haben könnten, rechtfertigt es sich deshalb nicht, die Angaben bereits jetzt für eine Weiterleitung an die Strafbehörden freizugeben. Es ist - wie dies in der nach dem genannten Entscheid erfolgten Praxispräzisierung ausgeführt wurde (BGE 126 II 409 ff.) - ausländischen Aufsichtsbehörden unbenommen und zumutbar, hierum in einer zweiten Phase gestützt auf klarere Grundlagen zu ersuchen.
Als Gegenleistung hierfür erhalten sie die für ihre aufsichtsrechtlichen (Vor)Abklärungen nötigen Informationen amtshilfeweise rascher als dies auf dem Rechtshilfeweg möglich wäre. Konkretisiert sich der Insiderverdacht in der Folge gegenüber einem Kunden eines schweizerischen Börsenhändlers, kann die Weiterleitungsbewilligung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ohne nennenswerte Verzögerungen erteilt werden.
5.- a) Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde damit im Sinne des Subeventualantrags der Beschwerdeführerinnen teilweise gutzuheissen und Ziffer 3 (in Verbindung mit dem Vorbehalt in Ziffer 4) der angefochtenen Verfügung aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen.
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 156
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
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1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3 sowie der entsprechende Vorbehalt in Ziffer 4 der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 4. Juli 2000 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3.- Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 5. April 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: