[AZA]
I 538/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 5. April 2000

in Sachen

S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher A.________,
gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde-
gegnerin,
und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende
S.________ war seit Juli 1990 als Bauarbeiter in der Firma
G.________ AG tätig. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem
Hund angefallen und in die Oberschenkel gebissen. Noch
während der Rekonvaleszenz ereignete sich am 6. Juni 1996
ein weiterer Unfall. Als der Versicherte bei einem Brand-
ausbruch im Personalhaus ein Kind retten wollte, stürzte er
vom Geländer des Balkons im ersten Stockwerk, wobei er sich
eine Commotio cerebri und eine Rückenkontusion zuzog. Wegen
Fortbestehens einer massiven generellen Muskelverspannung
sowie einer unspezifischen Schmerzsymptomatik wurde er am
20. Juni 1996 vom Spital Z.________ in die chirurgische
Abteilung des Spitals X.________ verlegt, wo die Ärzte eine
psychische Belastungsstörung diagnostizierten (Bericht vom
8. Juli 1996). Von dort erfolgte am 8. Juli 1996 die Ein-
weisung in die SUVA-Rehabilitationsklinik zur physio- und
psychotherapeutischen Behandlung bis 5. September 1996.
Nachdem ein Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle am
9. September 1996 wegen akuten Erbrechens hatte abgebrochen
werden müssen, überwies der Hausarzt, Dr. med. M.________
seinen Patienten an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________.
Dieser stellte anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober
1996 fest, dass von den in der Rehabilitationsklinik er-
zielten Fortschritten nichts mehr zu sehen war. In Über-
einstimmung mit der Beurteilung der dortigen Mediziner kam
er zum Schluss, dass ausschliesslich von einer psychischen
Störung mit Konversionsneurose auf dem Hintergrund einer
deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger Trau-
matisierung und Angst vor dem Verlust der Existenzgrundlage
auszugehen sei. Nach einem epilepsieähnlichen Anfall vom
14. Oktober 1996 wurde S.________ wegen Verdachts auf einen
hysterischen Dämmerzustand in die Klinik Y.________,
Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen, wo
im Rahmen der vom 15. bis 30. Oktober und vom 5. November
bis 12. Dezember 1996 dauernden Behandlung die Diagnose
einer konversionsneurotischen Entwicklung nach Hundebiss
und Sturz vom Balkon mit psychogenen Dämmerzuständen,
epilepsieähnlichen Anfällen, sensorischen und Bewegungs-
störungen sowie zeitweise psychogener Pseudodemenz (Gan-
ser-Syndrom) bestätigt wurde (Austrittsberichte vom
12. Dezember 1996). Auf Veranlassung des Hausarztes er-
folgte vom 7. Oktober bis 5. Dezember 1997 eine Hospita-
lisation in der Medizinischen Abteilung des Spitals
Z.________ (Bericht vom 24. Dezember 1997). Seit den beiden
Unfällen geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Nachdem die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. No-
vember 1997 eine über den 10. März 1997 hinausgehende Leis-
tungspflicht abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am
19. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leis-
tungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der SUVA
bei. Ferner holte sie die Berichte des Dr. med. M.________
vom 31. Januar 1998 und der Klinik Y.________ vom 17. März
1998 ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Leis-
tungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 14. August 1998 ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juli
1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid
und Kassenverfügung seien die Akten zwecks Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuwei-
sen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-
zialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4
Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Voraussetzungen, unter denen geistige
Gesundheitsschäden eine Invalidität zu bewirken vermögen
(BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a,
S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen), zu-
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht hat, wie vor ihm die IV-
Stelle, die hier einzig zu prüfende Frage, ob ein die Ar-
beitsfähigkeit wesentlich einschränkender Gesundheitsscha-
den besteht, im Wesentlichen mit der Begründung verneint,
es liege gar keine Invalidität im Sinne von Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG vor,
weil der Versicherte nicht aus gesundheitlichen, sondern
aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage sei, sei-
ne Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Gestützt auf die medizi-
nischen Unterlagen ging es davon aus, die im Jahre 1996
erlittenen Traumatisierungen seien folgenlos abgeheilt und
auch nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstö-
rung auszulösen. Vielmehr sei nach Auffassung der Mehrheit
der mit dem Versicherten befassten Ärzte letztlich die so-
ziale Situation für das Bestehen des heutigen Beschwerde-
bildes verantwortlich. Mangels eines manifesten medizini-
schen Substrates haben nach der vorinstanzlichen Auffassung
invaliditätsfremde Gründe nicht nur mitgewirkt, sondern sie
stellten sogar die einzige Ursache dar.

3.- a) Aufgrund der Akten erstellt und seitens der
Parteien unbestritten ist, dass keine organisch erklärbaren
Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie-
gen. Bei den vom Versicherten geklagten Schmerzen und Ver-
spannungszuständen handelt es sich nach den ärztlichen Wer-
tungen um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy-
chischen Gründen, deren Ursache indessen unterschiedlich
beurteilt wird. Während die Fachärzte der Rehaklinik im
psychosomatischen Konsilium vom 26. Juli 1996 - wie auch
Kreisarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 9. Oktober
1996 - von einer "Konversionsneurose" auf dem Hintergrund
einer deutlich hysterischen Psychodynamik nach zweimaliger
Traumatisierung und Angst vor dem Verlust der Existenz-
grundlage sprechen, sind gemäss Bericht der Klinik
Y.________ vom 17. März 1998 durch gesicherte körperliche
Störungen - Hundebiss, Commotio cerebri und Rückenkontusion
- verursachte Symptome wegen des psychischen Zustandes
aggraviert worden, worauf es zur Entwicklung eines histrio-
nischen, die Aufmerksamkeit erweckenden Verhaltens und zu-
sätzlicher Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs gekom-
men sei. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei gemäss beiden
Berichten das soziale Umfeld, verbunden mit der Angst vor
dem Verlust der Existenzgrundlage. Gemäss den Ärzten des
Spitals Z.________ wird mit der Diagnose einer "Konver-
sionsneurose" der Symptomenkomplex hingegen nicht vollum-
fänglich umfasst, da soziale Probleme wie drohende Aus-
weisung und fehlendes Einkommen die Situation des Ver-
sicherten zwar zusätzlich beeinträchtigten, jedoch nicht
die Ursache der gesundheitlichen Problematik darstellten;
es müsse vielmehr von einer posttraumatischen Belastungs-
störung ausgegangen werden (Bericht vom 24. Dezember 1997).

b) Weil Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG nicht nach Art und Genese
des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Erwerbsunfähig-
keit beeinträchtigt, braucht die Ursache der psychischen
Beschwerden - entgegen der von Vorinstanz und Verwaltung
vertretenen Auffassung - nicht beurteilt zu werden. Ent-
sprechend der finalen Konzeption der Invalidenversicherung
geht es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts nicht an, dass ein pathologisches Ge-
schehen, nur weil es (auch) soziokulturelle Ursachen hat,
gleichsam in einen invaliditätsfremden Faktor umgedeutet
wird. Solche sind zwar praxisgemäss bei der Beurteilung der
Frage, wieso eine Person erwerbslos ist, zu berücksichti-
gen; in Bezug auf die Ursache einer die Arbeits- und die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit kommt ihnen
sozialversicherungsrechtlich jedoch keine Bedeutung zu
(Pra 1997 49 256 Erw. 4b). Während in der Unfallversiche-
rung ein zweifacher Kausalzusammenhang zwischen dem ver-
sicherten Risiko (Berufs- oder Nichtberufsunfall, unfall-
ähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) und dem ein-
getretenen Gesundheitsschaden einerseits sowie zwischen
diesem und der Erwerbsunfähigkeit anderseits erforderlich
ist, kommt in der Invalidenversicherung nur dem Kausal-
zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsun-
fähigkeit (Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen
vermag keinen Rentenanspruch zu begründen, vgl. BGE 107 V
21
Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 313) Bedeutung
zu (Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditäts-
fremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditäts-
bemessung, in: SZS 1993 S. 274; Meyer-Blaser, Kausalitäts-
fragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in:
SZS 1994 S. 84). Treten nach (eher unbedeutenden) Unfall-
ereignissen psychische Auffälligkeiten auf, sind die Fakten
mit Blick auf das Ganze zu gewichten, indem aufgrund von
Arztberichten, Gutachten und erwerblichen Informationen
festzustellen ist, ob das psychische Bild sich im Einzel-
fall auf die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig auswirke
und demnach ein geistiger Gesundheitsschaden von Krank-
heitswert anzunehmen sei (Schneeberger, Die psychiatrische
Beurteilung von IV-Rentenanwärtern, in: ZAK 1986 S. 263
ff.).

4.- a) Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zwischen
invalidisierenden und nichtinvalidisierenden Psychogenien
durch die Rechtsfigur der Zumutbarkeit zu ziehen. Dabei
sind die Erwerbsunfähigkeit und ihr Mass nach objektiven
Kriterien zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob und in
welchem Masse ein Versicherter infolge seines Gesundheits-
schadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Einbusse an Erwerbseinkom-
men erleidet im Vergleich zu seiner Einkommenslage, wenn er
nicht mit dem Gesundheitsschaden behaftet wäre. Dabei kommt
es darauf an, welche Tätigkeit dem Gesundheitsgeschädigten
zugemutet werden kann. Entscheidend ist, ob, nach psychi-
atrischer Feststellung, die erhobenen Befunde eine der-
artige Schwere aufweisen, dass sozialpraktisch die Ver-
wertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Ver-
sicherten nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesell-
schaft nicht mehr tragbar ist (Meyer-Blaser, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 11 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung).

b) Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumut-
barkeit beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt,
nötigenfalls der Psychiater als Spezialarzt sagt (ZAK 1971
S. 213, 1968 S. 409). Allerdings lässt die fachärztlich
festgestellte psychische Krankheit oder psychische Auf-
fälligkeit für sich allein genommen nicht ohne weiteres
auch auf das Vorliegen einer Invalidität schliessen; es
muss zudem eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein
(ZAK 1973 S. 655 Erw. 2; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, S. 12).
Im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 19. Januar
2000 (I 554/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Aufgabe näher umschrieben, die den medizinischen Ex-
perten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters
von somatoformen Störungen zukommt. Nebst der Diagnosestel-
lung haben sich diese zum Schweregrad der Symptomatik und
zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur
Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem
Zusammenhang hat der Gutachter das Vorliegen von invalidi-
tätsbegründenden Faktoren wie auffällige prämorbide Per-
sönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chroni-
sche körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen
Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Er
hat aber auch Stellung zu nehmen zu den rentenausschlies-
senden Faktoren wie Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilde-
rung und beobachtetem Verhalten, hohe Intensitätsangaben,
erhebliche Diskrepanz der Angaben im Vergleich zur fremd-
anamnestischen Information, Angabe intensiver Beschwerden
ohne Nachsuchen von therapeutischer Hilfe, appellativ-
demonstrative Klagen, welche beim Untersucher kaum emotio-
nale Betroffenheit auslösen, Angabe schwerer Beeinträch-
tigung bei real weitgehend intaktem psychosozialem Funk-
tionsniveau im Alltag (vgl. zum Ganzen Mosimann, Somato-
forme Störungen: Gerichte und (psychiatrische) Gutachten,
in: SZS 1999 S. 1 ff. und S. 105 ff.). Der Prognose kommt
insofern besondere Bedeutung zu, als hier in erster Linie
zu prüfen ist, ob vom Versicherten ein - allenfalls be-
trächtlicher - Willenseffort verlangt werden kann, der
seine Erwerbsfähigkeit wieder herstellt oder verbessert,
selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass er sich weigern
wird, dies zu tun - sofern die Verweigerungshaltung eine
willentliche ist und nicht ihrerseits eine psychische Be-
einträchtigung mit Krankheitswert darstellt (Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 13; Mosi-
mann, a.a.O., S. 111; vgl. auch ZAK 1983 S. 156 Erw. 4).

c) Im vorliegenden Fall hielten die Ärzte der Rehabi-
litationsklinik im Bericht vom 20. September 1996 dafür,
dass die angestammte Arbeit - vorerst zu therapeutischen
Zwecken - wieder aufzunehmen und anschliessend der Fall
abzuschliessen sei; ein strenges Regime, bei dem vom
Versicherten Leistungen abverlangt würden, sei hier die
Therapie der Wahl. Kreisarzt Dr. med. K.________ sprach
sich am 9. Oktober 1996 ebenfalls für den Fallabschluss
aus, zumal eine allfällige Besserung bei dieser therapeu-
tisch nicht mehr angehbaren Symptomatik von einer Änderung
der Persönlichkeitsstörung abhänge. In ihren Berichten
zuhanden der IV-Stelle bezeichneten sowohl die Ärzte der
Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt den Beschwerde-
führer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig,
wobei sie die Prognose als schlecht beurteilten (Berichte
vom 31. Januar und 17. März 1998). Der behandelnde Psycho-
loge lic. phil., lic. theol. V.________ beschreibt in
seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 1998 zwar eine leichte
Besserung, geht im Übrigen jedoch von einem chronifizierten
Zustand aus, welcher keine berufliche Reintegration er-
mögliche.
Die zentrale Frage, ob der Versicherte bei Aufbietung
allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrich-
ten könnte, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten
mangels einer qualifizierten und schlüssig nachvollzieh-
baren Stellungnahme der Fachärzte zu diesem Punkt jedoch
nicht zuverlässig beantworten. Hinzu kommt die unterschied-
liche Diagnosestellung (Konversionsneurose oder posttrau-
matische Belastungsstörung) durch die involvierten Ärzte
(vgl. auch Erwägung 3). Für die abschliessende Prüfung der
Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, sind
daher weitere Abklärungen erforderlich, wobei eine (noch-
malige) psychiatrische und eine neuropsychologische Begut-
achtung im Vordergrund zu stehen haben. Die Sache ist zu
diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche an-
schliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu
zu verfügen haben wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Ver-
fügung vom 14. August 1998 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
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Document : I_538/99
Date : 05. April 2000
Published : 23. April 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


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