Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 81/2012
Urteil vom 5. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Haftentlassung aus der Untersuchungshaft
(Präventivhaft aufgrund von Wiederholungsgefahr),
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Januar 2012
des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz.
Sachverhalt:
A.
In der Nacht vom 11. auf den 12. November 2010 wurden in Erstfeld mehrere Schüsse auf Y.________ abgegeben; sie wurde dabei verletzt und musste operiert werden. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri führen gegen ihren Ehemann X.________ eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Mord bzw. Mittäterschaft zu versuchtem Mord. Sie verdächtigen ihn, am Mordanschlag auf seine Frau beteiligt gewesen zu sein. X.________ wurde am 12. November 2010 festgenommen und befindet sich seither in Haft.
A.a Am 15. November 2011 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Uri entsprach diesem nicht und leitete es dem Landgericht Uri weiter. Dessen Präsidentin kam am 25. November 2011 zum Schluss, der Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Kollusionsgefahr sei bis zum Abschluss der noch terminierten und allenfalls sich noch ergebenden Befragungen zu bejahen. In Bezug auf die Zeugen Z.________ und W.________ könne ihr hingegen mit einer Ersatzmassnahme wirksam begegnet werden. Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Sie verfügte, X.________ sei nach Abschluss sämtlicher Zeugenbefragungen, spätestens jedoch am 16. Dezember 2011, 14 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sie verbot ihm, nach seiner Entlassung mit den Zeugen Z.________ und W.________ sowie mit Y.________ persönlich in Kontakt zu treten.
Am 2. Dezember 2011 focht die Staatsanwaltschaft diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Uri an. In der Sache beantragte sie, den Entscheid des Landgerichts aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch von X.________ abzuweisen.
A.b Am 5. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch, welches vom Landgericht am 13. Dezember 2011 abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Entscheid beim Obergericht an und beantragte im Wesentlichen, die Haft gegen X.________ um drei Monate, bis zum 15. März 2012, zu verlängern.
A.c Das Obergericht vereinigte am 21. Dezember 2011 die beiden Verfahren.
Am 3. Januar 2012 hiess es die Beschwerden gut und hob die Entscheide des Landgerichts vom 25. November 2011 und vom 13. Dezember 2011 auf. Es wies das Haftentlassungsgesuch vom 15. November 2011 ab, hiess das Haftverlängerungsgesuch vom 5. Dezember 2011 gut und entschied, X.________ habe solange in Untersuchungshaft zu verbleiben, als die Voraussetzungen erfüllt seien, längstens jedoch bis zum 15. März 2012. Es erwog, der dringende Tatverdacht sei erstellt. Es bestehe eine mässige Kollusionsgefahr, die allerdings durch Kontaktverbote gebannt werden könne. In Anbetracht der Häufung von Straftaten gegen Leib und Leben durch X.________ sei von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, womit Wiederholungsgefahr bestehe. Diese könne nur durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber durch mildere Ersatzmassnahmen, gebannt werden.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und ihn entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid aus der Haft zu entlassen, unter Anordnung der dabei verfügten Kontaktsperren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Oberstaatsanwalt beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde abzuweisen.
D.
Das Bundesgericht teilte X.________ mit, es behalte sich vor, die Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich die Kollusionsgefahr durch Ersatzmassnahmen wirksam bannen lasse, und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu vernehmen zu lassen.
E.
X.________ hält in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen dafür, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass bei Erlass eines entsprechenden Kontaktverbots keine Kollusionsgefahr bestehe, welche eine Fortsetzung der Haft rechtfertigen könnte. Die Staatsanwaltschaft habe auf Vernehmlassung verzichtet und damit nicht dargetan, dass das Obergericht willkürliche Sachverhaltsannahmen getroffen habe, womit das Bundesgericht auch aus prozessualer Sicht an dessen Tatsachenfeststellungen gebunden sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Gegenstand dieses Verfahrens ist allerdings einzig die Haftprüfung. Nicht einzutreten ist daher auf die Kritik des Beschwerdeführers an der seiner Auffassung nach verfassungs- und gesetzwidrigen Informationspolitik der Staatsanwaltschaft.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht den Bericht des psychiatrischen Gutachters vom 10. Dezember 2010 vorenthalten und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft im Haftprüfungsverfahren, an dem sie als Partei teilnimmt, ist begrifflich nicht möglich. Die Gehörsverweigerungsrüge ist somit von vornherein unbegründet. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Bericht um eine vorläufige, summarische Beurteilung des Psychiaters, die durch das in den obergerichtlichen Akten vorhandene ausführliche Gutachten vom 17. August 2011 längst überholt ist.
3.
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
3.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
4.
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist für das Obergericht insbesondere durch folgende Umstände erstellt:
Bei der Tatwaffe handelt es sich um die gleiche Pistole, mit der am 4. Januar 2010 auf V.________ geschossen wurde; diesbezüglich ist eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung, ev. Gefährdung des Lebens hängig. Zudem wurden an der Hülse einer der beim Anschlag vom 11./12. November 2010 abgeschossenen Patronen DNA-Spuren gefunden, die höchstwahrscheinlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Seine Erklärung, wie seine Spuren auf die Patronenhülse gekommen sein könnten, steht nach der Auffassung des Obergerichts mit der Aussage der Zeugin Z.________ nicht in Einklang. Weiter sei die Ehe des Beschwerdeführers von Konflikten geprägt gewesen; er sei gegen das nachmalige Opfer tätlich geworden und habe ihm gedroht, es umzubringen oder umbringen zu lassen. Z.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe U.________ den Auftrag erteilt, seine Ehefrau zu töten. Hinweise darauf, dass der Anschlag durch U.________ im Auftrag des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, will auch W.________ aus einem bruchstückhaft mitgehörten Gespräch zwischen U.________ und einer Bardame mitbekommen haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nach wie vor jede Beteiligung am Anschlag auf seine Ehefrau, macht aber nicht mehr substanziiert geltend, es bestehe kein dringender Tatverdacht gegen ihn.
5.
5.1 Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2011 von Dr. A. Frei von der Luzerner Psychiatrie verfügt der Beschwerdeführer nur über "insuffiziente Problemlösungsstrategien", weshalb insbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Geschäftstätigkeit in der "kriminogenen Halbwelt" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen einfacher Körperverletzung sowie einfacher qualifizierter Körperverletzung verurteilt. Zudem läuft ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ev. Gefährdung des Lebens, da er auf oder in Richtung von V.________ geschossen haben soll. In verschiedene Aussagen fand das Obergericht Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Aufgrund dieser Umstände kam es zum Schluss, dass Kollusionsgefahr vorliege, obwohl die Untersuchung abgeschlossen und die Kollusionsmöglichkeiten dementsprechend beschränkt seien. Die Kollusionsgefahr erweise sich insgesamt als wenig ausgeprägt und könne durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.
5.2 Dieser Einschätzung, die jedenfalls im Ergebnis vom Beschwerdeführer geteilt wird, kann nur teilweise gefolgt werden. Das Strafverfahren gegen ihn ist, jedenfalls zurzeit, ein reiner Indizienprozess. In einem solchen ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es wäre völlig unglaubhaft, wenn ein Belastungszeuge seine Aussagen vor Gericht plötzlich widerrufen oder relativieren sollte, weshalb ein Versuch, Zeugen zu beeinflussen, von vornherein keinen Erfolg verspräche. Der Einwand trifft indessen in dieser Absolutheit nicht zu. Wenn der Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Nachtklubs sind zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen
Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen. Ein Kontaktverbot müsste zudem ohnehin mit einem Rayonverbot für die Orte verbunden werden, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhält, da es sonst in den kleinräumigen Urner Verhältnissen ständig damit rechnen müsste, dem Beschwerdeführer zu begegnen, was ihm nicht zuzumuten ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Obergericht zu Recht Kollusionsgefahr angenommen hat. Unzutreffend ist indessen seine Einschätzung, diese könnte durch eine mildere Massnahme als die Fortsetzung der Untersuchungshaft gebannt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr bestehe und ob sie durch eine mildere Ersatzmassnahme hinreichend gebannt werden könne, um Rechts-, nicht um Tatfragen. Dem Bundesgericht steht es daher frei, sie anders zu beantworten als das Obergericht, auch wenn das von den Parteien nicht verlangt wurde. Das Verschlechterungsverbot hindert das Bundesgericht nicht, die Fortführung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit einer von der Beurteilung des Obergerichts abweichenden, substituierten Begründung zu schützen.
6.
Das Obergericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet. Damit kann offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
|
1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158 |
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Linus Jaeggi, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi