Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 40/2010

Urteil vom 5. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
I.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene I.________ arbeitete bis 31. August 1997 als Ernterin bei der Firma S.________. Am 9. März 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte unter anderem einen Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (bei der Versicherten zu Hause) vom 2. Dezember 1998, einen Bericht der Klinik R.________ vom 9. Juni 2000, ein Gutachten des Spitals A.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. November 2000 mit Ergänzung vom 13. März 2001 und eine Stellungnahme des Dr. med. W.________, FMH Allgemeinmedizin, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 17. April 2001 ein. Mit Verfügung vom 3. August 2001 sprach sie der Versicherten ab 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 80 %). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007, eine Stellungnahme des Dr. med. E.________, Allgemeinmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 31. Oktober 2007 und einen Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (bei der Versicherten zu Hause) vom 18. Juli 2008 ein. Mit Verfügung vom 23.
Dezember 2008 hob sie die Rente nach Zustellung auf Ende des folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad 6 % betrage.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kanton Aargau mit Entscheid vom 5. November 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass sie ab 1. Februar 2009 weiterhin Anspruch auf volle Invalidenrente habe. Sie verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C 784/2008]). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C 763/2008]).

Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeits(un)fähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum betreffen grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; betreffend die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. vergleichbare syndromale Zustände vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2 [I 683/06]). Rechtsverletzungen nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG sind die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

Willkür (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; Urteil 9C 775/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.1; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die der Versicherten ab 1. März 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Verfügung vom 3. August 2001) zu Recht nach Zustellung der Verfügung vom 23. Dezember 2008 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde.

Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; betreffend Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG vgl. BGE 135 V 215), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2 bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
f. IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
. IVG; BGE 134 V 9, 130 V 393), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; bis 31. Dezember 2002 Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG; BGE 133 V 108, 545, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]) grundsätzlich richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1, 125 V 351). Darauf wird verwiesen.

Da die Versicherte die Invalidenrente am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bereits bezog, sind an sich die davor geltenden Rechtsnormen massgebend (Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
erster Satz ATSG; BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446). Doch zeitigt diese Übergangsordnung keine materiellrechtlichen Folgen, da das ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat (BGE 135 V 215, 130 V 343, 393; Urteil 8C 1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.1).

3.
3.1 Vorinstanzlich machte die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der streitigen Verfügung vom 23. Dezember 2008 nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliege, da der Mangel nicht derart schwer wäre, um die Verfügung aufzuheben. Eine Heilung sei möglich, da sie die Verfügung mit voller Kognition überprüfe. Im Übrigen sei die IV-Stelle vernehmlassungsweise ausführlich auf die Vorbringen der Versicherten eingegangen.

Letztinstanzlich bringt die Versicherte vor, in E. 2 habe die Vorinstanz die Frage offen gelassen, ob die IV-Stelle ihren Gehörsanspruch verletzt habe, was jedoch ganz klar der Fall gewesen sei. In E. 3 f. mache die Vorinstanz allgemeine rechtliche Ausführungen ohne Bezug zum vorliegenden Fall, in den E. 5.1 bis 5.6 zitiere sie aus den medizinischen Akten. Ihre einzig auf den vorliegenden Fall bezogene Erwägung, d.h. Überlegung, die sich die Vorinstanz selber mache, finde sich in E. 5.7. Mit dieser ungenügenden Entscheidsbegründung habe auch sie ihren Gehörsanspruch verletzt und setze sich damit zudem in krassen Widerspruch zu den Akten.

3.2 Gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie hat ihre Überlegungen der Partei gegenüber namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 8C 310/2009 vom 24. August 2009 E. 4.2).

Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht insgesamt rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. auch E. 5.1 hienach), weshalb eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu verneinen ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass sie unter Berufung auf die ihr zustehende volle Kognition die Frage der Gehörsverletzung seitens der IV-Stelle offen liess, zumal - wie die folgenden Erwägungen zeigen - eine Rückweisung der Sache an diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5.2).

4.
Grundlage der Revisionsverfügung vom 23. Dezember 2008 war das interdisziplinäre (rheumatologische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: cephales und beidseitiges cervicospondylogenes Syndrom sowie panvertebrale Beschwerden mit rechtsbetonter lumbospondylogener Schmerzausstrahlung mit/bei Wirbelsäulenfehlstatik (muskuläre Dysbalance), degenerativen Wirbelsäulenveränderungen cervikal und lumbal, anamnestisch Status nach Arbeitsunfällen 1992 und 1997. Seitens der Fachgebiete der Psychiatrie und Neuropsychologie würden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Spreizfüsse, Adipositas, arterielle Hypertonie und Dyslipidämie. Die in der Vergangenheit beschriebene depressive Verstimmung bzw. Entwicklung habe in der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigt werden können. Ebenfalls die in der Vergangenheit beschriebene bzw. diskutierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert könne weder im aktuellen Zustand noch in der Vergangenheit aus
gutachterlicher Sicht diagnostiziert werden. Die von der Versicherten im Rahmen von bewusstseinsnahen Verhaltensweisen dargestellten kognitiven Einschränkungen hätten auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. Ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Aus neuropsychologischer habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und bestehe auch heute nicht. Die frühere Tätigkeit in der Champignonzucht sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Den Vorgaben der Rheumatologie folgend seien ihr körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, ausgeführt in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Repetitive Gewichtsbelastungen seien mit 10 kg limitiert. Ausgeschlossen seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in stereotypen Kopfpositionen und Überkopfarbeiten. Dabei ergebe sich weder aus versicherungspsychiatrischer noch aus neuropsychologischer Sicht ein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil. Solch angepasste Tätigkeiten seien der Versicherten während 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dem rheumatologischen Teilgutachten des Instituts P.________ folgend sei eine Verschlechterung der im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals A.________ vom 13. November 2000 beschriebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein adaptiertes Arbeitsumfeld nicht ausgewiesen. Auch aus neuropsychologischer Sicht liege keine Verschlechterung vor im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 3. August 2001. Weiter legte die Vorinstanz dar, wie der psychiatrische Gutachter des Instituts P.________ Dr. med. Y.________ korrekt ausgeführt habe, sei die früher berichtete anhaltende somatoforme Schmerzstörung lediglich im Rahmen einer psychologischen Kurzuntersuchung in der Klinik Rheinfelden (vom 5. November 1999) festgehalten worden, wobei eine genauere psychiatrische Abklärung bisher nicht stattgefunden habe. Doch unabhängig davon, ob in der Vergangenheit eine somatoforme Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung vorhanden gewesen sei oder nicht, habe damals gemäss den Berichten der Rheumaklinik des Spitals A.________ vom 13. November 2000 und des Dr. med. W.________, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 17. April
2001 ein depressives Zustandsbild bzw. eine depressive Entwicklung vorgelegen. Im Gegensatz dazu sei mit dem Gutachten des Instituts P.________ erstellt, dass zumindest im Gutachtenszeitpunkt weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein anderes psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten. Dr. med. Y.________ habe auch detailliert und überzeugend ausgeführt, weshalb bei der Versicherten keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Schliesslich sprächen auch die von den Gutachtern des Instituts P.________ festgestellten bewusstseinsnahen Verhaltensweisen gegen die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung. Daraus folge, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 3. August 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich verbessert habe und sie psychischerseits in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Gesamthaft gesehen sei sie in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

5.2 Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Feststellung, ihr Gesundheitszustand habe sich in psychischer Hinsicht wesentlich verbessert, sei aktenwidrig und willkürlich. Für die Vorinstanz sei für den angeblich heute verbesserten Gesundheitszustand die Aussage des Psychiaters massgeblich; die Aussagen aller anderen Ärzte würden als unmassgeblich verworfen. Wenn es aber um den rentenbegründenden Gesundheitszustand der Versicherten im Jahre 2001 gehe, berufe sich die Vorinstanz auf die Tatsache, bei ihr hätten ein depressives Zustandsbild bzw. eine depressive Entwicklung vorgelegen. Dies sei einerseits von der Rheumaklinik des Spitals A.________ im Bericht vom 13. November 2000 und vom RAD-Arzt Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, in der Stellungnahme vom 17. April 2001 festgestellt worden. Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals A.________ hätten im Schreiben vom 13. März 2001 ergänzend betont, sie nähmen nur aus rein rheumatologischer Sicht Stellung. Indem die Vorinstanz sich für den rentenaufhebenden Gesundheitszustand auf den psychiatrischen Gutachter des Instituts P.________ Dr. med. Y.________ berufe und alle anderen ärztlichen Berichte mangels fachlicher Qualifikation verwerfe, sich
anderseits aber zum Beweis für den rentenbegründenden Gesundheitszustand im Jahre 2001 bzw. dafür, dass dieser damals schlechter gewesen sei als heute, auf Aussagen von Rheumatologen und Allgemeinmedizinern abstütze, kranke ihr Entscheid an einem unüberwindbaren inneren Widerspruch und sei als willkürlich aufzuheben. Die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit im Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007 beruhe nicht auf einer aktenmässig zuverlässig ausgewiesenen revisionsbegründenden Tatsachenänderung, sondern auf einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. aus rheumatologischer Sicht sogar verschlechterten Krankheitsbildes. Zu Recht hätten weder IV-Stelle noch Vorinstanz geltend gemacht, die ursprüngliche rechtskräftige Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, womit die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt seien.
5.3
5.3.1 Im Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007 wurde festgestellt, aktuell bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein Krankheitsbild mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter wurde ausgeführt, die in der Vergangenheit beschriebene depressive Verstimmung bzw. Entwicklung habe in der Untersuchung nicht bestätigt werden können. Die früher beschriebene bzw. diskutierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert könne weder aktuell noch in der Vergangenheit diagnostiziert werden (E. 4. hievor).

5.3.2
Dieses Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf davon ausging, im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. August 2001 hätten ein depressives Zustandsbild bzw. eine depressive Entwicklung vorgelegen, die aber im Zeitpunkt der Begutachtung des Instituts P.________ nicht mehr bestanden hätten, weshalb psychischerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (E. 5.1 hievor), ist dies weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder Willkür zu erblicken. Gleiches gilt für die dem Gutachten des Instituts P.________ folgende Feststellung der Vorinstanz, aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte unverändert normgerecht bzw. voll arbeitsfähig (vgl. E. 1 hievor und E. 5.3.4 hienach; siehe auch Urteile 9C 73/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2 und 8C 1005/2009 E. 6.2.1).

Unbeheflich ist in diesem Lichte der von der Versicherten vorgebrachte Umstand, dass die vorinstanzliche Annahme, sie habe im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. August 2001 an einem depressiven Zustandsbild bzw. einer depressiven Entwicklung gelitten, damals nicht psychiatrisch abgeklärt wurde, sondern auf Angaben der Rheumaklinik des Spitals A.________ im Bericht vom 13. November 2000 und des Allgemeinmediziners Dr. med. W.________ in der Stellungnahme vom 17. April 2001 basiert.
5.3.3 In somatischer Hinsicht ist der Versicherten zwar beizupflichten, dass im Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007 ausgeführt wurde, im Vergleich zum Gutachten der Rheumaklinik des Spitals A.________ vom 13. November 2000 könne konventionell-radiologisch eine deutliche Verschlechterung der Verhältnisse im Bereich der Halswirbelsäule auf Niveau C3/C4 festgestellt werden; konsekutive vertebrale und spondylogene Schmerzprobleme seien nachvollziehbar. Zu beachten ist indessen, dass im Gutachten des Instituts P.________ gleichzeitig ausgeführt wurde, eine Verschlechterung der im Gutachten aus dem Jahre 2000 beschriebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein adaptiertes Arbeitsumfeld sei jedoch nicht ausgewiesen; für eine adaptierte Arbeit (hiezu vgl. E. 4 hievor) bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen. Wenn die Vorinstanz hierauf abgestellt hat, ist dies entgegen den Vorbringen der Versicherten ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden (vgl. E. 1 hievor und E. 5.3.4 hienach), zumal die trotz der Gesundheitsschädigung verwertbare Restarbeitsfähigkeit massgebend ist (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).
5.3.4 Nicht stichhaltig ist der Hinweis der Versicherten auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. September 2008, worin er von einer dauernden depressiven Verstimmung und von höchstens 50%iger Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit auf Tischhöhe ausging. Dieser Bericht vermag das interdisziplinäre Gutachten des Instituts P.________ vom 15. Oktober 2007 nicht in Frage zu stellen, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Gleiches gilt für die von der Versicherten angeführten Berichte des Spitals A.________ vom 4. März 2009 und des Spitals L.________ vom 10. März 2009 - in denen unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert wurde -, zumal sie nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 23. Dezember 2008 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) erstellt wurden und insbesondere keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit enthalten.
5.3.5 Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C 887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.2.5).

6.
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung verwies die Vorinstanz auf die Berechnung der IV-Stelle nach der gemischten Methode (BGE 134 V 9), die einen Invaliditätsgrad von 6 % ergab. Dies stellt die Versicherte weder grundsätzlich noch masslich in Frage, weshalb es damit sein Bewenden hat (Urteil 8C 1005/2009 E. 7 mit Hinweis).

7.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_40/2010
Date : 05. März 2010
Published : 23. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  17  43  61  82
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 9  29
IVG: 4  28  28a  41
BGE-register
112-V-371 • 125-V-351 • 127-V-294 • 129-I-129 • 130-V-343 • 130-V-393 • 130-V-445 • 131-V-49 • 132-V-215 • 132-V-387 • 132-V-393 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-I-140 • 134-I-83 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-9 • 135-V-2 • 135-V-215 • 135-V-254 • 135-V-306 • 135-V-412
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