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RR.2009.49 - 2009-03-05 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe - Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege


Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.49

Entscheid vom 5. März 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 die Beschwerde von A. vom 4. Februar 2009 gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Dezember 2008 abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5);

- sie im gleichen Entscheid das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels genügender Substanziierung abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5 Dispositiv Ziff. 2);

- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 26. Februar 2009 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, den vorgenannten Entscheid in Bezug auf die amtliche Verteidigung in Wiedererwägung zu ziehen (act. 1);

- Art. 12
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verweisen;

- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;

- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori berechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146, S. 151 f.);

- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Entscheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechtswidrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93, S. 95; auch 118 Ia 137, S. 138 f.);

- es sich beim Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2009 indessen um einen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
SGG), derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zugänglich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 391 N. 1830), diesbezüglich jedoch die Revision gestützt auf Art. 31
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
SGG i. V. m. Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
– 129 BGG verlangt werden kann (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);

- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. Februar 2009 bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist;

- dieses in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, auch nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (Elisabeth Escher in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;

- selbst wenn das Gesuch als Revisionsgesuch anzusehen wäre, darauf nicht einzutreten wäre, weil offensichtlich kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG geltend gemacht wird, beruft sich doch der Gesuchsteller einfach auf eine andere Rechtsauffassung, macht mithin falsche Rechtsausübung durch die Beschwerdeinstanz geltend;

- selbst bei Eintreten auf ein Revisionsgesuch dieses abzuweisen wäre, bringt der Gesuchsteller doch vor, dass das Auslieferungsverfahren dem Strafrecht zuzuschlagen sei, demgemäss die unentgeltliche Rechtspflege nur hätte verweigert werden können, wenn Sachverhalt und Rechtslage derart simpel gewesen wären, dass sich der Angeschuldigte selbst hätte vertreten können (act. 1);

- der Gesuchsteller damit verkennt, dass das Auslieferungsverfahren gerade nicht strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur ist (BGE 120 Ib 112, E. 4, S. 119), womit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch als materiell unzutreffend erweist, zudem auch im Strafprozessrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
SGG).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 6. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter R. Marty

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

RR.2009.49 05. März 2009 01. Juni 2009 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Gegenstand Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Gesetzesregister
BGG 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
IRSG 12
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
SGG 1SGG 30SGG 31 VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Entscheide BstGer