Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_803/2008/bnm

Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Adoption,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Eingabe vom 5. März 2008 ersuchte X.________, geb. 1934, beim Regierungsstatthalter des Amtes B.________ um Adoption des mündigen Y.________, geb. 1968. Y.________ lebt seit über 14 Jahren auf dem Bauernhof von X.________, den diese mittlerweile gemeinsam führen.
A.b Der Regierungsstatthalter zog zur Sachverhaltsabklärung den Gemeinderat (Vormundschaftsbehörde) von A.________ bei, welcher wiederum dem Sozialberatungszentrum für Lebens- und Suchtfragen des Amtes B.________ einen Abklärungsauftrag erteilte. Nachdem das Sozialberatungszentrum dem Gemeinderat empfohlen hatte, der Adoption zuzustimmen, kam dieser in seinem Bericht an den Regierungsstatthalter indes zum Schluss, das Adoptionsgesuch sei abzulehnen.
A.c Mit Entscheid vom 23. Juli 2008 wies der Regierungsstatthalter das Adoptionsgesuch ab. Mit Eingabe vom 7. August 2008 reichten X.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein und beantragten, das Adoptionsgesuch sei zur Neubeurteilung an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen, eventualiter habe das Obergericht die Adoption im Sinne des Gesuchs zu gewähren. Mit Urteil vom 30. September 2008 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer 1) und Y.________ (fortan: Beschwerdeführer 2) sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. November 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Bewilligung des Adoptionsgesuches. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen.

Die Vorinstanz ist nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit welchem die Adoption verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Entscheid in einer Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), der das Verfahren abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch um Adoption einer erwachsenen Person. Die Adoption Erwachsener ist nur gestattet, wenn andere Nachkommen fehlen (Art. 266 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; es steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 keine Nachkommen hat. Unbestritten ist auch, dass die Voraussetzungen für eine Einzeladoption nach Art. 264b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264b - 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
1    Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
2    Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
3    Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
4    Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
und Art. 265
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
ZGB vorliegen.

Die Beschwerdeführer stützen das Adoptionsgesuch auf Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB. Nach dieser Bestimmung darf eine mündige Person adoptiert werden, wenn andere wichtige Gründe als die in Ziff. 1 und 2 genannten vorliegen und die zu adoptierende Person während mindestens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

3.
Das Obergericht führt in seinem Urteil aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren eine Hausgemeinschaft führen. Während den nunmehr über 14 Jahren des Zusammenlebens und des gemeinsamen Bewirtschaften des Bauernhofes sei zwischen den Beschwerdeführern eine persönliche Beziehung entstanden. Diese enge Beziehung genüge jedoch nicht für die Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB und weitere stark verbindende Elemente seien nicht zu erkennen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption nicht erfüllt. Die Erwachsenenadoption habe Ausnahmecharakter und müsse auch die Ausnahme bleiben. Art. 266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB sei daher einschränkend auszulegen. Zudem gehe aus dem Bericht des Sozialberatungszentrums für Lebens- und Suchtfragen vom 13. Mai 2008 hervor, dass das Adoptionsgesuch auch einen wirtschaftlichen Grund habe, nämlich die Sicherstellung der Bewirtschaftung des Bauernhofs. Darüber hinaus dränge sich jedoch der Eindruck auf, dass diese Adoption nicht "auch", sondern "vor allem" wirtschaftlich motiviert sei. Es falle insbesondere auf, dass das Adoptionsgesuch zeitgleich mit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Obergerichtsurteil des Kantons Luzern
betreffend Zuweisung der landwirtschaftlichen Gewerbe "B.________" und "C.________" vom 7. Februar 2008 gestellt wurde.

4.
Die Beschwerdeführer erachten die Voraussetzung der "anderen wichtigen Gründe" für eine Erwachsenenadoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB als erfüllt und rügen mit weitschweifenden Ausführungen sinngemäss eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmung sowie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts.

4.1 Sie machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, die Feststellung des Obergerichts, wonach der Erwachsenenadoption Ausnahmecharakter zukomme bzw. Art. 266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB restriktiv auszulegen sei, verstosse in klarer Weise gegen Bundesrecht und entspreche in keiner Weise der Absicht des Gesetzgebers.

4.2 Es müsse wiederholt betont werden, dass zwischen den Beschwerdeführern ein sehr inniges und intensives Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer 2 habe sich auch um den Beschwerdeführer 1 gesorgt, als dieser nach seiner Hüftoperation im Landwirtschaftsbetrieb und zu Hause eingeschränkt gewesen sei. Diese innige, familienähnliche Beziehung stelle sehr wohl einen "wichtigen Grund" für eine Adoption im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB dar. Die Auffassung des Obergerichts, das Gesuch sei wirtschaftlich motiviert bzw. wegen des hängigen Zuweisungsprozesses gestellt worden, sei falsch. Dies beweise die Tatsache, dass die Beschwerdeführer trotz negativem Zuweisungsentscheid des Bundesgerichts weiterhin an ihrem Adoptionsgesuch festhielten.

4.3 Zudem sei das Adoptionsgesuch abgelehnt worden, obwohl das Sozialberatungszentrum die Gutheissung empfohlen habe. Ein Abweichen von den Feststellungen dieser Fachpersonen sei nur zulässig, wenn triftige Gründe bestünden, die an der Unrichtigkeit der gemachten Feststellungen Zweifel aufkommen liessen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

5.
5.1 Bei der Revision des Adoptionsrechts war umstritten, ob die Adoption Mündiger, die in verschiedenen Rechtsordnungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, überhaupt zugelassen werden sollte (Botschaft vom 12. Mai 1971 über die Änderung des ZGB, BBl 1971 I 1223 Ziff. 3.5.1.3.1). Denn der Sinn der Adoption besteht hauptsächlich darin, einem elternlosen Kind die Erziehung in einer Familie und zugleich kinderlosen Eltern das Erlebnis der Elternschaft zu ermöglichen. Dieser Sinn entfällt jedoch bei der Erwachsenenadoption, weshalb der Gesetzgeber die Adoption Mündiger nur ausnahmsweise zulassen wollte, nämlich dann, wenn eine der Unmündigenadoption vergleichbare Situation besteht (Botschaft vom 12. Mai 1971 über die Änderung des ZGB, a.a.O.). Der Ausnahmecharakter der Erwachsenenadoption wurde im Laufe der parlamentarischen Beratungen mehrfach hervorgehoben (vgl. BGE 101 II 7 E. 1 S. 8 f.; Amtl. Bull. N 1972 I S. 588 f. und 608, S 1971 S. 724 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der Beschwerdeführer, es entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, der Erwachsenenadoption einen Ausnahmecharakter zuzuschreiben und Art. 266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB restriktiv auszulegen, nicht geteilt werden.

Auch in der neueren Literatur wird Art. 266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB mehrheitlich als restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung bezeichnet (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Bd. I, 3. Aufl, 2006, N. 1 zu Art. 266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindsrecht, 5. Auflage 1999, N. 11.29 f.; Errol Küffer, Die Erwachsenenadoption: von der Mutter der Adoption zur Schwiegermutter, FamPra.ch 2004 S. 27 ff.). Wichtige Gründe, die eine Abkehr von der restriktiven Auslegungspraxis der Erwachsenenadoption rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt.

5.2 Dem Obergericht ist darin beizupflichten, dass die enge persönliche Beziehung und das gemeinsame Führen des Hofes nicht ausreichen, um eine Erwachsenenadoption zu rechtfertigen und weitere stark verbindende Elemente, wie zum Beispiel ein jahrelanges, intensives Pflegeverhältnis, vorliegend nicht ersichtlich sind. Solche weitere verbindende Elemente werden von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt. Beide Beschwerdeführer sind selbständig und bedürfen keiner Pflege. Anzumerken ist, dass auch die geltend gemachte Unterstützung nach der Hüftoperation des Beschwerdeführers 1 nicht als stark verbindendes Element ausreichen kann. Ohnehin handelt es sich hierbei um ein neues und damit vor Bundesgericht unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Zudem pflegt der Beschwerdeführer 2 gemäss Bericht des Sozialberatungszentrums ein gutes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen acht Geschwistern und steht in regelmässigem Kontakt mit ihnen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es und ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 eine neue Familie wünscht.

Im Übrigen stellt das Festhalten der Beschwerdeführer an ihrem Gesuch - trotz inzwischen ergangenem Bundesgerichtsurteil - keinen stichhaltigen Beweis für einen nicht hauptsächlich wirtschaftlich motivierten Adoptionswunsch dar.

Mit Obergerichtsurteil des Kantons Luzern vom 7. Februar 2008 wurden die landwirtschaftlichen Gewerbe "C.________" und "B.________" im Rahmen einer Erbteilung an Z.________, den Bruder des Beschwerdeführers 1, zugeteilt. Dieser Zuteilungsentscheid wurde auf Art. 11
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2    Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen.
3    Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
i.V.m. Art. 9
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 9 Selbstbewirtschafter - 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
1    Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2    Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
BGBB gestützt und vor allem damit begründet, dass Z.________ - im Gegensatz zum kinderlosen Beschwerdeführer 1 - einen Sohn habe, welcher sich für die Selbstbewirtschaftung des Bauerngewerbes eigne. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer 1 das Adoptionsgesuch und reichte Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Obergerichtsurteil ein. Mit dieser Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer 1 die Zuteilung der landwirtschaftlichen Gewerbe an sich und begründete sein Begehren hauptsächlich mit der eingeleiteten Adoption seines Mitarbeiters bzw. mit seiner zukünftigen zur Selbstbewirtschaftung geeigneten Nachkommenschaft. Vor diesem Hintergrund drängt sich tatsächlich der Eindruck auf, dass das Adoptionsgesuch (zumindest anfänglich) weitgehend wirtschaftlich motiviert war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl im Adoptionsverfahren als auch im Verfahren betreffend Zuweisung der landwirtschaftlichen Gewerbe wiederholt betonte, wie wichtig ihm die
Weiterbewirtschaftung des Bauernhofes bzw. die spätere Übernahme des Betriebes durch den Beschwerdeführer 2 sei. Zumindest erscheint unter diesen Umständen die vom Obergericht vorgenommene Würdigung, es läge eine wirtschaftliche Motivation vor, nicht als willkürlich.

5.3 Zudem kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in der Nichtbefolgung der Empfehlung des Sozialberatungszentrums keine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung erblickt werden. Zwar trifft es zu, dass Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen dürfen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 86). Dies gilt jedoch für die Sachverhaltsabklärung in fachspezifischen Bereichen und nicht auch für die Beantwortung von Rechtsfragen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei der Frage, ob die enge persönliche Beziehung und das gemeinsame Bewirtschaften des Bauernhofs wichtige Gründe im Sinn von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB darstellen, nicht um fachspezifisches Wissen, sondern um Rechtsanwendung handelt, welche dem Richter vorbehalten ist. Das Obergericht anerkennt die innige, familienähnliche Beziehung, erachtet diese Tatsache jedoch nicht als wichtigen Grund, welcher eine Erwachsenenadoption rechtfertigen würde.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht weder Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB verletzt noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_803/2008
Datum : 05. März 2009
Publiziert : 25. März 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Adoption


Gesetzesregister
BGBB: 9 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 9 Selbstbewirtschafter - 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
1    Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2    Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
11
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2    Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen.
3    Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB: 264b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264b - 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
1    Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
2    Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
3    Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
4    Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
265 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
BGE Register
101-II-7 • 128-I-81
Weitere Urteile ab 2000
5A_803/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erwachsenenadoption • bundesgericht • sachverhaltsfeststellung • landwirtschaftsbetrieb • gemeinderat • wichtiger grund • nachkomme • beschwerde in zivilsachen • familie • leben • wiese • stelle • geschwister • verhältnis zwischen • rechtsverletzung • landwirtschaftliche wohnbaute • gemeinsamer haushalt • entscheid • ausnahme • unternehmung
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BBl
1971/I/1223
FamPra
2004 S.27