Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 256/02

Urteil vom 5. März 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1975, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 19. Februar 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene N.________ leidet seit ihrer Geburt an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits, welche sich als weitgehende Taubheit auswirkt. Nachdem sie von 1980 bis 1988 die Taubstummen- und Sprachheilschule S.________ sowie bis Mitte 1992 als Bezirksschülerin die Schweizerische Schwerhörigen Schule "L.________" besucht hatte, absolvierte sie eine vierjährige Lehre als Tiefbauzeichnerin, Fachrichtung Strassenbau, bei der Stadtverwaltung X.________, die sie im August 1996 erfolgreich abschloss. Die Invalidenversicherung kam für die invaliditätsbedingten Mehrkosten auf und gab die erforderlichen Hilfsmittel ab. Anschliessend hielt N.________ sich während eines halben Jahres in Europa und den USA auf. Nach einer befristeten Aushilfstätigkeit als Tiefbauzeichnerin von Februar bis Juni 1997 bei der Stadtverwaltung X.________, Abteilung Strassenbau, war die Versicherte arbeitslos. Am 10. August 1998 trat sie - sie hatte bereits während ihrer Ausbildung zur Tiefbauzeichnerin die gestalterische Berufsmittelschule besucht - einen einjährigen Vorkurs A in der Schule für Gestaltung in B.________ an.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 1998 liess N.________ um finanzielle Unterstützung dieser Ausbildung durch die Invalidenversicherung ersuchen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Begehren mit Verfügung vom 3. Februar 1999, bestätigt durch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 1999, im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vermittlungsfähigkeit der Gesuchstellerin als Tiefbauzeichnerin müsse bejaht - und damit ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint - werden, da die andauernde Arbeitslosigkeit auf die konkrete Arbeitsmarktsituation und nicht auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 17. Juli 2000). Diese zog in der Folge insbesondere Bewerbungsunterlagen der Versicherten für die Jahre 1997/98 sowie Stellungnahmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Brugg vom 20. Dezember 2000 und des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamtes (KIGA) des Kantons
Aargau vom 23. März 2001 bei. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2001 einen Anspruch von N.________, welche zwischenzeitlich im August 1999 eine dreijährige Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ aufgenommen hatte, auf Übernahme der Kosten für den gleichenorts im August 1998 begonnen einjährigen Vorkurs A - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ u.a. eine Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2001 hatte auflegen lassen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Aufhebung der Verfügung teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 19. Februar 2002).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 28. September 2001 wiederherzustellen.

Während N.________auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG; BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc und 205 f. Erw. 4e/cc in fine; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG), worunter der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV), auf - dieser gleichgestellt - berufliche Neuausbildung invalider Versicherter (Art. 16 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG) und berufliche Weiterbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG) sowie auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG in Verbindung mit Art. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV) fällt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Abgrenzungskriterien der einzelnen Leistungsansprüche voneinander (BGE 121 V 186, 118 V 13 f. Erw. 1c/aa und bb, 110 V 266 f. Erw. 1a; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 125 f.; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 51 ff., S. 60 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ (einjähriger Vorkurs ab August 1998 [bildnerisch-gestalterische Richtung] sowie dreijährige Ausbildung als Bildhauerin ab August 1999) Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von ergänzenden beruflichen Massnahmen zustehen.
3.
3.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16 Erw. 1b, 101 V 53 Erw. 3d, je mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45 f. mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen bei der - im August 1998 im Rahmen eines bildnerisch-gestalterischen Vorkurses begonnenen, ein Jahr später in Angriff genommenen dreijährigen - Ausbildung zur Bildhauerin an der Schule für Gestaltung in B.________ namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Merkosten selber aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 2. Dezember 1996, I 251/96, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund
einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).
3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin schon seit geraumer Zeit den Wunsch nach einer Berufsbildung im gestalterischen Bereich verspürte. So besuchte sie bereits während ihrer Tiefbauzeichnerlehre die gestalterische Abteilung der Berufsmittelschule. Einem Schreiben der Beratungsstelle für Gehörlose und Sprachbehinderte vom 3. September 1996 ist sodann weiter zu entnehmen, die Versicherte sei "mit dem Erreichten (dem Abschluss der Lehre als Tiefbauzeichnerin im August 1996) noch nicht zufrieden". Die IVStelle weist ferner zu Recht darauf hin, dass für die Versicherte bereits im März 1998 mit der Zulassung zur Schule für Gestaltung in B.________ nach bestandener Aufnahmeprüfung, für welche sie sich bis spätestens zum 15. Dezember 1997 hatte anmelden müssen, feststand, dass sie ab August 1998 bis Ende Juni 1999 den gestalterischen Vorkurs A besuchen - und damit einen anderen als den erlernten Berufsweg einschlagen - würde. Ferner äusserte sich die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 23. Januar 1999 dahingehend, sie habe sich lediglich auf Anraten ihres ehemaligen IV-Berufberaters, welcher die Schule für Gestaltung als zu hohes Ziel erachtet habe, zur Tiefbauzeichnerlehre - als "Notlösung"
- entschieden, obgleich sie schon immer einen gestalterischen Beruf habe erlernen wollen.

Auf Grund dieser Aktenlage kann bei der Beschwerdegegnerin trotz einer Vielzahl von Bewerbungen - zumindest ab März 1998 - nicht mehr von einer Ernsthaftigkeit im Hinblick auf eine dauernde Verwertung der Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf gesprochen werden, sondern ist von einer, primär auf subjektiven Neigungen beruhenden Verwirklichung eines gestalterischen Berufswunsches auszugehen. Derartige Präferenzen sind bei der Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme gegeben ist, zwar mitzuberücksichtigen, rechtsprechungsgemäss aber nicht allein massgebend (vgl. Erw. 3.2.1 hievor). Was die der Beschwerdegegnerin - ausschlaggebenden - offen stehenden beruflichen Möglichkeiten anbelangt, ist die gewählte Ausbildung zur Bildhauerin so spezifischer Art, dass sie der Versicherten auch innerhalb des künstlerisch-gestalterischen Gewerbes nur eine ganz bestimmte Erwerbstätigkeit innerhalb eines sehr engen Betätigungsfeldes ermöglicht. Es handelt sich somit bei der angestrebten - und mittlerweile wohl abgeschlossenen - Ausbildung zur Bildhauerin nicht um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor beschriebenen Sinne (anders hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle eines Absolventen der
Schule F + F, Schule für experimentelle Gestaltung, entschieden, welchem nach Ausbildungsabschluss verschiedenste Beschäftigungen im filmisch-photographischen oder graphischen Bereich, als Werklehrer, als Kunsthandwerker, usw. offen standen [nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 25. Februar 1988, I 173/87]).
3.2.3 Entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts bedarf es nach dem Gesagten keiner zusätzlichen beruflichen Abklärungen über den betreffenden Arbeitsmarkt als Bildhauerin. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag insbesondere der Umstand, dass sich die Schwerhörigkeit der Versicherten in einer Bildhauertätigkeit allenfalls weniger behindernd auswirken würde als bei einer Beschäftigung im tiefbauzeichnerischen Sektor, kann sich doch nur aus einer vergleichenden (Gesamt-)Betrachtung des Eingliederungszieles, des Eingliederungsbedarfes und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtswinkel des Gesetzeszweckes erweisen, welche Massnahmen letztlich erforderlich sind (Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45).
4.
Da die Ausbildung zur Bildhauerin somit nicht geeignet ist, eine massgebliche Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls bezüglich dieses Lehrganges nicht erfüllt. Wie es sich vorliegend in grundsätzlicher Hinsicht mit der für berufliche Eingliederungsmassnahmen anspruchsbegründenden - von der Vorinstanz gestützt auf die ergänzend beigezogenen beruflich-erwerblichen Unterlagen (Bewerbungsdossier der Beschwerdegegnerin, Stellungnahmen des RAV Brugg vom 20. Dezember 2000 des KIGA vom 23. März 2001 sowie des AWA vom 27. Oktober 2001) bejahten, von der Beschwerdeführerin demgegenüber verneinten - Invalidität verhält, kann angesichts dieses Ergebnisses ebenso offen bleiben, wie die Frage, auf Grund welcher Anspruchsgrundlagen (vgl. Erw. 1.1 hievor) Leistungen auszurichten wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 256/02
Datum : 05. März 2003
Publiziert : 05. April 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
16 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVV: 5 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
BGE Register
101-V-43 • 103-V-16 • 110-V-263 • 115-V-191 • 118-V-7 • 121-V-186 • 121-V-258 • 121-V-362 • 124-V-108 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
I_173/87 • I_251/96 • I_256/02
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