Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 958/2019

Urteil vom 5. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Anklagegrundsatz etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Juli 2019 (SST.2017.140).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung sowie eine Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgeworfen.

A.a. Als Geschäftsführer der Privatkreditvermittlerin B.________ GmbH habe er daran mitgewirkt, bei der C.________ AG am 13. Mai 2013 einen Privatkredit von Fr. 55'000.-- für sich selbst zu beantragen. Dieser sei am 21. Mai 2013 ausbezahlt worden, nachdem er wahrheitswidrig angegeben habe, bei der D.________ AG fest angestellt zu sein und dort netto Fr. 5'237.95 zu verdienen. Tatsächlich sei er aber zum Zeitpunkt des Kreditantrags bereits gekündigt und freigestellt gewesen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben. Zudem habe er (über eine Drittperson) gefälschte Lohnabrechnungen und einen gefälschten Bankauszug eingereicht. Die Geschädigte habe der B.________ GmbH eine Vermittlungsprovision von Fr. 3'345.10 bezahlt.

A.b. Weiter habe A.________ zusammen mit weiteren Beschuldigten am 30. August 2013 bei der E.________ AG für eine Kundin der B.________ GmbH einen Privatkredit von Fr. 30'000.-- beantragt. Dieser sei, neben einer Vermittlungsprovision, im September 2013 ausbezahlt worden, nachdem, auch hier unter Vorlage einer falschen Lohnabrechnung, angegeben worden sei, die Kundin sei beim Spital F.________ fest angestellt und verdiene dort monatlich Fr. 4'789.-- netto. Tatsächlich habe sie an einer anderen Stelle nur Fr. 2'500.-- verdient.

A.c. Sodann habe A.________ am 21. November 2013 zusammen mit Mittätern über die B.________ GmbH bei der G.________ AG für eine weitere Kundin einen Privatkredit von Fr. 20'000.-- beantragt. Dieser sei, neben einer Vermittlungsprovision, im November 2013 ausbezahlt worden, nachdem, auch hier unter Vorlage falscher Lohnabrechnungen, angegeben worden sei, die Kundin sei beim Spital F.________ fest angestellt und verdiene dort monatlich Fr. 5'411.15 netto. Tatsächlich sei sie im Geschäft des Ehemanns tätig gewesen und habe dort Fr. 1'500.-- verdient.

A.d. Schliesslich habe sich A.________ der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz schuldig gemacht. Auf den 1. April 2014 habe er sich bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse angemeldet. Obwohl er im Dezember 2014 von der H.________ AG, für die er seit November 2014 tätig gewesen sei, eine Provision über Fr. 842.50 bezogen habe, habe er dies nicht deklariert, eine ungekürzte Entschädigung bezogen und sich erst auf Ende Dezember 2014 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet.

B.
Das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau sprach A.________ von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei, aber des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG) schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit: drei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Urteil vom 16. Januar 2017).

C.
Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob Berufung, A.________ Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, sprach A.________ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Vergehens nach Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.-- (Urteil vom 26. Juli 2019).

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten. Eventuell sei er von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Vergehens nach Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG freizusprechen. Subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren habe es an einer Sachurteilsvoraussetzung gefehlt. Die Staatsanwaltschaft habe zwar in ihrer Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO), nicht aber, nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO), in der Berufungsbegründung Anträge gestellt. Der Staatsanwaltschaft sei Frist gesetzt worden, um ihre Berufungsanträge "abschliessend zu stellen" und zu begründen. Ihre Berufungsbegründung enthalte jedoch keine Anträge. Ebenso wenig werde auf in der Berufungserklärung gestellte Anträge verwiesen. Daher hätte die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen, sondern dieses im Sinn von Art. 407 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
1    Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
a  der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
b  keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
c  nicht vorgeladen werden kann.
2    Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.
3    Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO als zurückgezogen betrachten müssen. Nach Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO müsse sich die Begründung zudem auf alle in der Berufungserklärung angefochtenen Punkte beziehen; die Berufungsklägerin habe sich jedoch nicht zum Strafpunkt geäussert. Auch beim Fehlen einer schriftlichen Begründung gelte die Berufung als zurückgezogen.
Das schriftliche Berufungsverfahren war unzulässig (unten E. 3.2). In der Sache wird daher eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sein. Kommen somit die für diese Verfahrensform geltenden Vorschriften zum Tragen, entfallen die im schriftlichen Verfahren geltenden Anforderungen. Die diesbezügliche Rüge ist gegenstandslos.

2.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142).

2.1. Die erste Instanz ging von einer Verletzung des Anklageprinzips aus und sprach den Beschwerdeführer von den Tatvorwürfen des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Sie begründete dies u.a. damit, die angeklagten Sachverhalte würden in der Anklageschrift jeweils einleitend unter dem Titel "Tatzeit" auf ein genaues Datum beschränkt. Aufgrund der Fixierungsfunktion der Anklageschrift dürfe das Gericht nur die dort umschriebenen Lebensvorgänge berücksichtigen. Dies gelte auch hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten an den konkret genannten Daten. Nach Lage der Beweise sei davon auszugehen, dass zu den mit der Anklage fixierten Tatzeitpunkten keine gefälschten, zur Täuschung im Sinn des Betrugstatbestands verwendeten Urkunden vorgelegen seien.
Die Vorinstanz erwägt, zwar gebe die Anklage für jeden der drei vorgeworfenen, im Wesentlichen gleichartigen Betrugsfälle ein bestimmtes Datum als Tatzeit an. Neben dem angegebenen Datum mache die Anklage indessen zusätzliche Angaben zum relevanten Zeitraum. Die genannte "Tatzeit" beziehe sich auf das Datum des jeweiligen Kreditantrags. Zusätzlich werde der jeweilige Zeitpunkt der Kreditauszahlung, also des Schadenseintritts, genannt. Die drei jeweils einige Monate auseinanderliegenden Sachverhalte seien zeitlich klar eingegrenzt.
Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen der Anklage seien die gefälschten Unterlagen nicht zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht worden. D ie erstinstanzliche Beweiswürdigung zum ersten Sachverhalt habe ergeben, dass am in der Anklageschrift genannten Datum (13. Mai 2013) lediglich der Kreditantrag eingereicht worden sei. Darauf sei der Kreditvertrag abgeschlossen worden. Erst nachträglich, anlässlich der Kreditauszahlung und ohne sein Wissen, seien gefälschte Dokumente abgegeben worden. Mithin gehe es nicht um eine unbedeutende Ungenauigkeit in der Zeitangabe, sondern darum, dass die Anklage von einem anderen rechtserheblichen Sachverhalt als demjenigen ausgehe, der sich tatsächlich zugetragen habe. In den weiteren angeklagten Fällen verhalte es sich ähnlich. Wenn die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt ausdehne und von der - in der Anklage fixierten - Vorgabe abweiche, die gefälschten Unterlagen seien zusammen (d.h. gleichzeitig) mit dem jeweiligen Antrag eingereicht worden, so sei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen. Denn so gehe es weniger um eine blosse zeitliche Einordnung des Geschehens als um eine für die rechtliche Qualifizierung bedeutsame Chronologie: Für das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei es
erheblich, ob gefälschte Urkunden vor oder nach dem Vertragsschluss verwendet worden seien. Die Anklage habe die beiden Handlungen ausdrücklich auf den gleichen Tag datiert und als Handlungseinheit fixiert.

2.2. Der Anklagegrundsatz lässt zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht, hier was den zeitlichen Ablauf betrifft. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142). Hier ist die der Schilderung der vorgeworfenen Handlungen vorangestellte Datumsangabe als zeitlicher Anker für die betreffende Tateinheit zu verstehen, ohne Anspruch darauf, abschliessend zu sein. Wie die Vorinstanz zudem richtig hervorhebt, wird jeweils nicht nur das Datum des Kreditantrags genannt, sondern auch die Kreditauszahlung zeitlich zugeordnet. Selbst wenn gefälschte Unterlagen erst danach eingereicht worden sein sollten, änderte dies - für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar - nichts am sachlichen Zusammenhang mit den anderen im betreffenden Anklagepunkt vorgeworfenen Handlungen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes verworfen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von befragten Personen resp. deren Glaubwürdigkeit als bundesrechtswidrig. Er bringt vor, es gehe nicht an, dass eine obere Instanz die Aussagen von Personen, von denen sie sich keinen persönlichen Eindruck bilden konnte, im schriftlichen Verfahren abweichend von der ersten Instanz würdige, soweit diese selbst persönliche Befragungen durchgeführt habe.

3.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise schriftlich durchgeführt werden, wenn die in Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO abschliessend umschriebenen, von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen gegeben sind (zur amtlichen Publ. vorgesehenes Urteil 6B 973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.2.3; 139 IV 290 E. 1.1 S. 292). Die Vorinstanz beurteilt die Glaubhaftigkeit der aktenkundigen Aussagen (angefochtenes Urteil S. 16 ff.) und würdigt weitere Beweise im schriftlichen Verfahren. Auf diese Verfahrensart darf das Gericht aber (unter Vorbehalt von Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO) nicht zurückgreifen, wenn Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO). Sofern keine der Voraussetzungen nach Art. 406 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO erfüllt ist, ist das schriftliche Berufungsverfahren mit dem Einverständnis der Parteien möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
und b StPO kumulativerfüllt sind, d.h. ein einzelrichterliches Urteil angefochten und die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (erwähntes Urteil 6B 973/2019 E. 2.2.2).
Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist per seerforderlich, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt grundlegend anders würdigt als die erste Instanz und die beschuldigte Person gestützt auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen (BGE 139 IV 290 E. 1.3 S. 293) schuldig spricht (erwähntes Urteil 6B 973/2019 E. 3). Ein solcher Fall ist hier offenkundig gegeben, nachdem die Vorinstanz die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung u.a. anhand einer eigenen Würdigung der Aussagen Dritter mit Schuldsprüchen ersetzt.

3.3. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Berufungssache in einem mündlichen Verfahren (Art. 405
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO) behandle.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO. Als die Staatsanwaltschaft seine Befragung sowie diejenige weiterer Personen an die Kantonspolizei delegiert habe, habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm und seinen Mitbeschuldigten (mit Ausnahme einer einzelnen Befragung) Teilnahmerechte einzuräumen seien (vgl. Art. 312 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO). Das sei aber nicht geschehen. Damit scheide ein Verzicht auf die Teilnahmerechte aus. Soweit Einvernahmen angekündigt worden seien, hätten sein Rechtsvertreter oder er selbst stets daran teilgenommen. Die erste Instanz habe die Unverwertbarkeit der Protokolle, die die in seiner Abwesenheit stattgefundenen Einvernahmen betreffen, von Amtes wegen berücksichtigen dürfen, zumal Verletzungen von Teilnahmerechten im Vorverfahren ohnehin nicht angefochten werden könnten.
Die Vorinstanz hält fest, von der Verletzung von Parteirechten im Sinn von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO sei erstmals im erstinstanzlichen Urteil die Rede gewesen. Bis dahin sei keine entsprechende Rüge erhoben worden. Daher dürfe davon ausgegangen werden, dass die Wahrnehmung der Parteirechte vor allen delegierten Einvernahmen angeboten worden sei, der Beschwerdeführer also auf die Teilnahme verzichtet habe (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.), soweit er nicht anwesend oder vertreten gewesen sei. Nachträgliche Beanstandungen seien nicht zu hören. Die betreffenden Beweismittel seien durchaus zur Urteilsfindung heranzuziehen. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme jeweils vorenthalten worden, müsse beachtet werden, dass erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen ihn angehoben worden sei. Die vorangegangenen Untersuchungshandlungen hätten einzig den Mitbeschuldigten gegolten. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers hätten also ohnehin nur für gewisse andere Einvernahmen bestehen können.

4.2. Im Rahmen des aufgrund der Rückweisung fortzusetzenden Verfahrens (oben E. 3) werden im Vorverfahren durchgeführte Befragungen zu wiederholen sein. Zudem erhebt das Berufungsgericht ordnungsgemäss erhobene Beweise erneut, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO), hier im Hinblick auf die Frage, wie glaubwürdig die ihn belastenden Personen und wie glaubhaft deren Aussagen sind. Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290; 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 199 f.). Dass die Würdigung der betreffenden Aussagen in diesem Sinn relevant ist, ergibt sich schon aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 18 ff.) sowie zum für den Betrugstatbestand erheblichen Sachverhalt (E. 4 S. 21 ff.).
Zum andern wird die Vorinstanz prüfen, inwieweit allenfalls Aussagen im Vorverfahren in Verletzung von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben wurden. Solange der Beschwerdeführer noch nicht als Beschuldigter, sondern als Privatkläger befragt wurde, kann er sich nicht auf diese Garantie berufen. Sodann ist danach zu unterscheiden, ob ihm als Beschuldigtem im Verhältnis zu Mitbeschuldigten Teilnahmerechte zustanden oder ob er in einem getrennten, eigenen Verfahren lediglich ein (dem Verzicht zugängliches) Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) beanspruchen konnte. Im Fall einer Unverwertbarkeit wird die Vorinstanz mittels eigener Befragungen auch eine Beweisergänzung vornehmen können (Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO), wobei dann allerdings nur diese neu erhobenen Aussagen berücksichtigt werden dürfen.

5.
Da ein mündliches Berufungsverfahren mit entsprechenden Beweiserhebungen durchzuführen sein wird, erübrigt es sich, schon an dieser Stelle auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung und die Beurteilung der in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Tatbestände einzugehen.

6.

6.1. Gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen unrechtmässigen Erwirkens von Arbeitslosenleistungen (Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht erwartet, dass schon im ersten Monat nach Antritt der neuen Stelle Provisionen infolge vermittelter Versicherungsvertragsabschlüsse anfallen und an ihn ausbezahlt würden. Es fehle am Vorsatz; Fahrlässigkeit sei hier nicht strafbar.

6.2. Bezüglich der Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist es geboten, ein mündliches Verfahren durchzuführen (oben E. 3). Den Schuldvorwurf wegen eines Vergehens nach Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG hat die Vorinstanz im gleichen Verfahren behandelt. Die Streitsache wird daher insgesamt zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demzufolge ist auf die Beschwerde gegen den Schuldspruch betreffend Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
AVIG an dieser Stelle nicht einzutreten. Im Rahmen des aufgrund der Rückweisung fortzusetzenden Verfahrens wird sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.

7.
Ebenso wenig sind die Rügen betreffend die Strafzumessung an die Hand zu nehmen. Die betreffenden Punkte sind gegebenenfalls im mündlichen Verfahren vor Vorinstanz zu behandeln.

8.

8.1. Soweit die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, präjudiziert dieser Entscheid die Beurteilung in der Sache nicht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wird daher auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. Urteil 6B 151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).

8.2. Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten teilweise zu Lasten des Beschwerdeführers, nicht aber zu Lasten des Kantons (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs. 1und 4BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'000.--.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_958/2019
Date : 05. Februar 2021
Published : 23. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Anklagegrundsatz etc.


Legislation register
AVIG: 105
BGG: 66  68
BV: 29
EMRK: 6
StPO: 9  147  312  343  385  389  399  405  406  407
BGE-register
139-IV-290 • 140-IV-196 • 141-IV-132 • 143-IV-288 • 143-IV-397
Weitere Urteile ab 2000
6B_151/2019 • 6B_958/2019 • 6B_973/2019
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