Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 632/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Wenk,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2019 (O1Z 16 8).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1966; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1965; Be schwerdegegnerin) heirateten im Jahr 1994. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Seit April 2015 leben sie getrennt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 wurden die Parteien geschieden. Umstritten ist nur noch der nacheheliche Unterhalt.

B.

B.a. Mit Trennungsvereinbarung vom 7. Oktober 2015 vereinbarten die Parteien einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau von monatlich Fr. 1'700.-- bis zur Rechtskraft der Scheidung.

B.b. Im Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.-- bis zum Erreichen ihres AHV-Alters.

B.c. Das Kantonsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom 22. August 2016 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau. Die Gerichtskosten wurden den Parteien hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

C.

C.a. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen; eventualiter sei ein Frauenunterhalt von höchstens Fr. 1'000.-- pro Monat zuzusprechen und zwar befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; mit Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen je nach Ausgang des Berufungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Berufung.

C.b. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es reduzierte den geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'450.-- monatlich ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wies es die Berufung ab.

D.

D.a. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangt, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf höchstens Fr. 1'000.-- monatlich festzusetzen und zwar befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der Neubemessung des Unterhalts neu zu verteilen und die Parteikosten seien wettzuschlagen. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er von der Beschwerdegegnerin, die überdies für die Gerichtskosten aufzukommen habe, eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--. Weiter verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheids resp. der Nachforderung allenfalls zu wenig bezahlter Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung.

D.b. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Eingabe vom 2. September 2019 die Abweisung des Gesuchs.

D.c. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. September 2019 für die verfallenen, d.h. für die bis und mit Juni 2019 fällig gewordenen, Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung gewährt, nicht aber für den laufenden Unterhalt.

D.d. Weiter hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB entschieden hat. Strittig ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristgerecht erhobene (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; je mit Hinweisen).

1.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz ermittelte den nachehelichen Unterhalt nach der zweistufigen Methode. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Feststellung der Vorinstanz über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'700.-- (inkl. 13. Monatslohn). Der Beschwerdegegnerin rechnete die Vorinstanz ein (hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 2'140.-- pro Monat an, ausgehend von einem als zumutbar erachteten Pensum von 70 %. Die erste Instanz war hier, ebenfalls hypothetisch, noch von einem zumutbaren Pensum von 50 % mit monatlichem Nettolohn von Fr. 1'530.-- ausgegangen. Den Einkommen stellte die Vorinstanz den Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'561.-- sowie einen solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'877.-- entgegen.
Die Vorinstanz erwog, es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Dies insbesondere angesichts der langen Ehedauer von 20 Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach der Heirat nur noch zeitweise und in geringeren Pensen arbeitstätig gewesen sei, und seit 2010 gar nicht mehr gearbeitet habe. Ihr stehe wie dem Beschwerdeführer das Recht zu, am während der Ehe gelebten Lebensstandard anknüpfen zu können und am Überschuss (hälftig) zu partizipieren. Die konkrete Berechnung ergab so einen gebührenden Unterhalt von monatlich Fr. 4'579.-- (Total Nettoeinkommen von Fr. 8'842.-- abzüglich total Bedarf von Fr. 7'438.-- = Überschuss von Fr. 1'404.--, wovon der Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. Fr. 702.-- zustünde, was zu ihrem Bedarf von Fr. 3'877.-- zu addieren sei). Ihr gebührender Unterhalt abzüglich des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens führte zum monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'450.--.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (insb. Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) sowie eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG.
Er kritisiert vorab, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen. Die Ehefrau habe vor wie nach der Heirat mehrere Jahre gearbeitet und ihre Arbeit gerade nicht ehebedingt aufgegeben. Zudem habe er vor der Vorinstanz dargelegt, dass sich die Beschwerdegegnerin wenig an der Hausarbeit beteiligt habe, ja aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs regelmässig nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu besorgen. Diesen unstreitigen Sachverhalt übergehe die Vorinstanz und gehe von einer einvernehmlich gelebten Rollenverteilung und Lebensführung aus, die es aber gerade nicht gegeben habe. Trotz 20-jähriger Ehe liege keine lebensprägende Ehe vor.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe eine zweijährige kaufmännische Berufslehre absolviert und bis zur Heirat gearbeitet. Die ersten zwei Ehejahre habe sie nicht gearbeitet, dann sei sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der C.________ AG angestellt gewesen, gefolgt von einer weiteren Berufspause. 2001 bis 2003 habe sie als Autokosmetikerin gearbeitet, erneut gefolgt von einer Berufspause, bis sie letztmals vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin bei einem Dorf-Kiosk gearbeitet habe. Seit 2010 arbeite sie wieder nicht mehr. Insgesamt habe sie nur fünf der total 20 Ehejahre gearbeitet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht.

2.2.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Heirat ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben hat und danach nur noch zeitweise, offenbar in Teilzeitpensen und nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeitete. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin ihre Berufstätigkeit aufgrund der Ehe stark eingeschränkt hat und die gelebte Rollenteilung mit dem Beschwerdeführer als Haupt- oder sogar Alleinverdiener (zumindest zu Beginn) einem gemeinsamen Entschluss entsprach. Eine lebensprägende Ehe ist zu bejahen. Wie weit die behauptete Alkoholerkrankung der Beschwerdegegnerin dazu beitrug, dass sie später keine Arbeitstätigkeit mehr aufnahm, kann offen gelassen werden. So oder anders vermöchte die Erkrankung nichts am lebensprägenden Charakter der Ehe zu ändern (vgl. zum Ganzen Urteil 5A 800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3).

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen zu tief angesetzt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz hat ein Pensum von 70 % für zumutbar und möglich erachtet. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Jahr 55. Sie hat infolge der Ehe und der von den Parteien gewählten Rollenteilung ihre Arbeitstätigkeit reduziert resp. über weite Strecken gar nicht mehr auswärts gearbeitet (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Schon aus diesen beiden Gründen (Alter, Rollenteilung und daraus resultierende ehebedingte Nachteile auf dem Berufsmarkt) hat die Vorinstanz zu Recht ein höheres Arbeitspensum für nicht zumutbar erachtet. Überdies ist angesichts des Arguments des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihres Alkoholkonsums den Haushalt nicht erledigen können, auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, wie ihr eine Arbeitstätigkeit von über 70 % möglich sein soll. Dass der für das 70 %-Pensum eingesetzte (hypothetische) Betrag falsch berechnet worden sei, bringt er nicht vor. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Nettoinkommen von Fr. 2'140.-- pro Monat.

2.4. Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann dagegen, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine hälftige Beteiligung am Überschuss zugesprochen hat. Er begründet dann allerdings nicht, weshalb die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zulässig sein sollte. Er kritisiert vielmehr, die Vorinstanz habe die Aufwendungen für die von ihm übernommenen 16 Katzen von monatlich über Fr. 1'700.-- nicht berücksichtigt. Er ist der Ansicht, wenn die Ausgaben für die Tiere nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt würden, seien diese im Rahmen der Überschussbeteiligung angemessen zu berücksichtigen. Er folgert daraus sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie weder das Eine noch das Andere getan habe.

2.4.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'561.-- so bereits von der ersten Instanz ermittelt worden und vor der Vorinstanz unbestritten geblieben ist, weshalb darauf abgestellt werden könne. Kosten für die Katzen werden nicht erwähnt. Auch wo die Vorinstanz die Berechnung des Überschusses und dessen Teilung vornimmt, findet sich keine Erwähnung von Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er hier die Berücksichtigung von Tierkosten verlangt hätte. Genau gleich verhält es sich, soweit ersichtlich, bereits im erstinstanzlichen Urteil vom 22. August 2016 (vgl. Sachverhalt lit. B.c). Tierkosten sind dort weder im Bedarf vermerkt noch wurden solche an anderer Stelle bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs aufgeführt. Es erfolgte wie vor Vorinstanz eine hälftige Überschussteilung.

2.4.2. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteile 5A 847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2; 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass er vor der Vorinstanz Tierkosten geltend gemacht hätte (sei es im Bedarf oder als Vorabzug bei allfälliger Teilung des Überschusses). Hat es der Beschwerdeführer aber vor den Vorinstanzen verpasst, Auslagen für die Katzen geltend zu machen, kann er dies vor Bundesgericht nicht nachholen. Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A 847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2.2).

2.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs der Eigenversorgungskapazität resp. Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin trotz Erhöhung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 auf 70 % unverändert einen Betrag für die Altersvorsorge von Fr. 300.-- angerechnet habe. Mit dem höheren hypothetischen Einkommen könne sie auch in erhöhtem Masse selbst ihren Altersvorsorgeunterhalt gewährleisten. Der Vorsorgeunterhalt sei auf maximal Fr. 225.-- festzusetzen.

2.5.1. Der dem Ehegatten geschuldete nacheheliche Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein (sog. Vorsorgeunterha lt; zur Methodik vgl. BGE 135 III 158 E. 4 S. 158 ff., wobei auch andere Methoden zulässig sind: Urteile 5A 395/2009 vom 8. März 2010 E. 6.1; 5A 615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3; vgl. auch Urteil 5A 310/2010 vom 19. November 2010 E. 7.4). Im Vordergrund steht, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Die Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen. Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB) geht es bei der
unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (vgl. zum Ganzen B GE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.; Urteile 5A 310/2010 vom 19. November 2010 E. 7.4.5; 5A 395/2009 vom 8. März 2010 E. 6.1; je mit Hinweisen; zuletzt im Grundsatz bestätigt im Urteil 5A 637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.3).

2.5.2. We nn die Vorinstanz - ohne dies ausdrücklich zu sagen - befand, es rechtfertige sich bei erhöhtem Pensum ein gleicher Vorsorgeunterhalt, stellt dies angesichts des der Vorinstanz zukommenden Ermessens (vgl. E. 2.5.1) keine Bundesrechtsverletzung dar. Die Rüge ist ebenfalls abzuweisen.

2.6. Der Beschwerdeführer rügt auch den von der Vorinstanz auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes festgsetzten Beginn des nachehelichen Unterhalts. Er möchte den nachehelichen Unterhalt erst bezahlen, wenn auch über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung rechtskräftig entschieden ist.

2.6.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, mit Parteivereinbarung vom 7. Oktober 2017/19. Januar 2018 hätten die Parteien vereinbart, dass er der Beschwerdegegnerin "bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens" einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'700.-- zu bezahlen habe. Beim Abschluss der Vereinbarung vom 7. Oktober 2017 habe das erstinstanzliche Urteil vom 22. August 2016 bereits in begründeter Form vorgelegen und dieses sei im Scheidungspunkt rechtskräftig gewesen. Damit sei klar, dass die Parteien nicht die Rechtskraft des Scheidungspunktes gemeint hätten, da sie ansonsten das Datum fixiert hätten. Die Vorinstanz übergehe diese Vereinbarung und den darin vorgesehenen Beginn des nachehelichen Unterhalts willkürlich und in Verletzung von Bundesrecht (Dispositionsmaxime).

2.6.2. Zur Ausgangslage ist hinzuzufügen, dass der von den Parteien vereinbarte Trennungsunterhalt von Fr. 1'700.-- wesentlich tiefer war, als der vom Gericht festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag (Fr. 2'450.--). Insofern hat der Beschwerdeführer ein Interesse an der Beurteilung der Frage, da er bei einer Gutheissung wesentlich länger nur den tieferen Trennungsunterhalt bezahlen müsste.
Aus dem angefochtenen Urteil und den Akten ergibt sich, dass die erste Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 (und nicht aus dem Jahr 2017) datiert, also noch vor Fällung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils. Insofern geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl.
Der am 19. Januar 2018 unterzeichnete Vergleich zielte sodann darauf ab, das in der Scheidung vorerst auch umstrittene Güterrecht aussergerichtlich zu regeln, wie die Parteien expliziert festhielten; hingegen werde der Rechtsstreit um den nachehelichen Unterhalt "von dieser Vereinbarung nicht berührt" (vgl. Ziff. I.2. der Vereinbarung). Weiter präzisierten die Parteien, dass "damit nichts hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bestimmt oder präjudiziert wird"; Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts würden im noch hängigen Berufungsverfahren vor dem Obergericht festgelegt werden (Ziff. II.9. der Vereinbarung). Zwar lässt sich derselben Ziffer der Vereinbarung auch entnehmen, dass der Ehemann weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 1'700.-- bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens bezahle. Das kann aber ohne Weiteres dahin gehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die Höhe des nachehelichen Unterhalts vorsorglich weiter den bisherigen Betrag bezahlen werde, ohne dass damit der Zeitpunkt festgelegt wurde, ab wann der festzusetzende nacheheliche Unterhalt geschuldet ist (rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungspunkts oder ab dem Entscheid über die Höhe des nachehelichen Unterhalts). Die
Parteien haben den nachehelichen Unterhalt gerade von ihrer (güterrechtlichen) Vereinbarung ausgenommen und dem Gericht zur Regelung überlassen. Damit kann dem Obergericht weder Willkür noch eine Verkennung der Dispositionsmaxime vorgeworfen werden, wenn es den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungspunktes zugesprochen hat. Andere Gründe, weshalb im konkreten Fall die Ansetzung des Anspruchsbeginns auf die Teilrechtskraft nicht statthaft sein sollte, fügt der Beschwerdeführer nicht an. Die Rüge ist abzuweisen.

2.7. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der von der Vorinstanz angeordneten Unterhaltszahlungen (bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin in das AHV-Alter; voraussichtlich Ende Mai 2029). Die Vorinstanz habe festgehalten, die Aussicht auf die Wiedererlangung der Eigenversorgungskapazität habe im Vordergrund zu stehen. Das sei nicht zu beanstanden. Dann habe die Vorinstanz aber willkürlich gesundheitliche Probleme angenommen, aufgrund derer nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft werde decken können.
Auch diese Rüge ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht einmal, dass sich die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin verbessert hätte oder sich in absehbarer Zeit - und gegebenenfalls ab wann - verbessern könnte. Dass die von der Vorinstanz festgestellten gesundheitlichen Probleme (Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks infolge eines Vorderarmbruchs; chronische Beinschmerzen und -Schwellungen; hinzu kommt die von ihm selbst ins Spiel gebrachte Alkoholerkrankung; vgl. auch E. 2.3) nicht bestehen würden, legt er ebenfalls nicht dar.

2.8. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit entfällt die vom Beschwerdeführer für den Fall der Gutheissung beantragte Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist für die Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit ihrem Antrag nur teilweise durchdrang (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_632/2019
Date : 05. Februar 2020
Published : 23. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Nebenfolgen der Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)


Legislation register
BGG: 42  46  51  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
ZGB: 8  122  125
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134-I-83 • 135-III-158 • 140-III-264 • 141-I-36 • 142-III-364 • 143-III-290
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