Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 83/2013

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres,
Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde 2003 zu 13 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Strafe konnte wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit während mehrerer Jahre nicht vollzogen werden.

Am 22. August 2011 ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AfJ) den zuständigen Arzt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA) abzuklären, ob aufgrund der in den bisherigen Arztzeugnissen und -berichten geschilderten gesundheitlichen Probleme in der JVA die erforderliche medizinische Behandlung und dementsprechend der Vollzug möglich sei. Über das Schreiben wurde der Beschwerdeführer am 23. August 2011 orientiert.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und beantragte, die Aufforderung vom 23. August 2011 an den Gefängnisarzt, eine Stellungnahme betreffend Hafterstehungsfähigkeit abzugeben, sei aufzuheben. Es sei das AfJ anzuweisen, eine Hafterstehungsprüfung durch den Amtsarzt bzw. einen Facharzt anzuordnen.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau trat am 19. September 2012 auf die Beschwerde nicht ein. Zum einen stelle das Schreiben vom 22./23. August 2011 keinen anfechtbaren Entscheid im Sinne des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dar. Zum anderen könne auf die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil dem Beschwerdeführer ein Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit nicht verweigert worden sei.

Auf eine kantonale Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 14. November 2012 nicht ein. Unter anderem führte es aus, der Regierungsrat habe zu Recht festgestellt, dass das blosse Einholen einer Meinungsäusserung der JVA zur Möglichkeit des Vollzugs keine anfechtbare Verfügung darstelle. Auch der Erwägung betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde sei beizupflichten, denn diese stehe in erster Linie gegen unzulässige Passivität der zuständigen Behörde offen. Solange diese ein Verfahren aktiv und beförderlich führe, könne der Betroffene eine von ihm gewünschte abweichende Art der Verfahrensführung nicht mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde erzwingen.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den Fragen befasst, ob das Schreiben vom 22./23. August 2011 eine anfechtbare Verfügung im Sinne des VRPG darstellt, und ob er dem AfJ zu Recht Rechtsverweigerung vorgeworfen hat, ist er nicht zu hören, denn letztlich hing der Ausgang des kantonalen Verfahrens nur von der Beantwortung dieser beiden Fragen ab (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.3). Deshalb muss sich das Bundesgericht z.B. zur einleitenden Erwägung der Vorinstanz, das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers verdiene keinen Rechtsschutz (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 4.2.2), nicht äussern.

3.
In Bezug auf die erste Frage macht der Beschwerdeführer geltend, jede Anordnung einer staatlichen Stelle oder Behörde, die in die Rechte eines Bürgers eingreife, stelle eine Verfügung dar (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er, dass mit der blossen Anfrage an einen Arzt, ob in einer Anstalt in Bezug auf gewisse gesundheitliche Probleme die notwendige medizinische Behandlung gewährleistet sei, die Rechte des Betroffenen noch nicht tangiert werden. Seine sinngemässe Rüge, das AfJ habe vorgesehen, die Prüfung der Hafterstehung faktisch abschliessend durch den Gefängnisarzt vornehmen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 6), ist eine durch nichts glaubhaft gemachte Behauptung. Die Vorbringen sind unbegründet.

4.
Zur zweiten Frage führt der Beschwerdeführer aus, es stelle eine Rechtsverweigerung dar, dass sich das AfJ trotz der klaren Sachlage geweigert habe, eine anderweitige und umfassende Begutachtung anzuordnen (Beschwerde S. 6). Damit übersieht er, dass heute nicht darüber zu entscheiden ist, ob die Anordnung des AfJ sinnvoll war. Jedenfalls wurde das Amt aktiv, weshalb von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein kann.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn
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Dokument : 6B_83/2013
Datum : 05. Februar 2013
Publiziert : 23. Februar 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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