Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 712/2008
Urteil vom 5. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
N.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene N.________ arbeitete zuletzt ab 1999 als Chef de Service/Kellner im Restaurant G.________. Im Dezember 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine nach einem Unfall vom 31. Dezember 2002 aufgetretene Lumboischialgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog die Akten des zuständigen obligatorischen Unfallversicherers bei, traf erwerbliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein rheumatologisches-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 17. Januar 2007 (mit Ergänzung Dr. med. S.________ vom 13. August 2007) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
B.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. Mai 2008 ab.
C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Die relevanten Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsverfügung vom 25. Juli 2007 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Regelung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Es stützt sich dabei auf das rheumatologische-psychiatrische Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 17. Januar 2007 (mit Ergänzung vom 13. August 2007). Danach ist dem Versicherten aufgrund einer Osteochondrose L5/S1 mit Discopathie keine körperliche Schwerarbeit zumutbar; er kann zudem nicht über 10 kg heben, stossen oder schieben, nicht dauernd vorüber gebeugt arbeiten und sich nicht dauernd rezidivierend bücken. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist ihm aus somatischer-rheumatologischer Sicht ein vollschichtiges Arbeitspensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht liegt aufgrund einer leichtgradigen depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % vor. Gesamthaft bestätigen die Experten, dass ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar ist, wenn den genannten körperlich bedingten Einschränkungen Rechnung getragen wird.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Zum einen hätte noch eine orthopädische Abklärung vorgenommen werden müssen. Der Versicherte bezieht sich dabei auf den Bericht des Prof. Dr. med. E.________, Orthopädische Universitätsklinik des Spitals X.________, vom 11. Juni 2004, in welchem eine operative Dekompression mit PLIF auf Höhe L5/S1 vorgeschlagen wurde, und die Aussagen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. K.________. Zum anderen hätte aufgrund von Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Experten Dr. med. S.________ und denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Obergutachten angeordnet werden müssen.
3.2 Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesen schon vorinstanzlich erhobenen Einwänden einlässlich auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, weshalb es den medizinischen Sachverhalt aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 17. Januar 2007 als genügend abgeklärt erachtet.
Dabei hat es insbesondere erwogen, zwar habe sich Dr. med. J.________ im Gutachten vom 17. Januar 2007 nicht weiter mit dem Bericht des Prof. Dr. med. E.________ auseinandergesetzt. Er führe diesen Bericht aber bei der Aufzählung der ihm vorgelegenen Akten auf. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Experte seine Beurteilung in Kenntnis des Berichts vorgenommen und diesen berücksichtigt habe. Der Bericht des Prof. Dr. med. E.________ enthalte zudem lediglich einen Vorschlag für eine Operation. Es erübrigten sich daher weitere orthopädische Abklärungen, zumal Dr. med. K.________ im Schreiben vom 15. Mai 2007 bestätige, dass keine fassbaren Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik bestünden. Das Gutachten vom 17. Februar 2007 werde durch den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ nicht in Zweifel gezogen. Zum psychischen Gesundheitszustand führt das kantonale Gericht aus, Dr. med. S.________ habe sich eingehend mit der Frage der mittelgradigen oder leichtgradigen depressiven Episode befasst und sei, anders als Dr. med. B.________, zum Ergebnis gelangt, es liege keine mittelgradige Episode vor. Dr. med. S.________ führe im Gutachten vom 17. Januar 2007 auch mit einlässlicher Begründung aus, die rezidivierende
depressive Störung sei hier eher als eine sekundäre Auswirkung der zugrunde liegenden narzisstisch-neurotischen Störung zu interpretieren. Zu beachten sei sodann, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Dies spreche ebenfalls dafür, dem bidisziplinären Gutachten vom 17. Januar 2007 höheren Beweiswert beizumessen als den Berichten der Dres. med. K.________ und B.________.
3.3 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
In somatisch-medizinischer Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Experte Dr. med. J.________ setze sich nicht mit dem von Prof. Dr. med. E.________ erwähnten MRI auseinander. Es besteht indessen kein Anlass, diesbezüglich anders zu entscheiden als bezüglich des auf das MRI gestützten Berichtes des Prof. Dr. med. E.________ vom 11. Juni 2004. Die Würdigung dieses Berichts im angefochtenen Entscheid ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Eingewendet wird sodann, die Aussage des Dr. med. K.________, wonach zurzeit keine fassbaren Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik bestünden, werde dadurch relativiert, dass der Rheumatologe zugleich orthopädische Abklärungen postuliere. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. K.________ eben keine Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik finden konnte. Dies hat das kantonale Gericht, nach Lage der Akten zu Recht, mit zum Anlass genommen, die Notwendigkeit weiterer (orthopädischer) Abklärungen zu verneinen.
Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes beschränkt sich der Versicherte im Wesentlichen darauf, die Aussagen des Experten Dr. med. S.________ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ zu interpretieren und gegeneinander abzuwägen. Die Folgerung des kantonalen Gerichts, wonach auf Dr. med. S.________ abzustellen und kein psychiatrisches Obergutachten erforderlich ist, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich unbegründet.
4.
Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat die Verwaltung mittels Einkommensvergleichs bestimmt. Dabei setzte sie das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) anhand des früheren Lohnes und das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand von statistischen Durchschnittslöhnen fest. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad, welcher mit 20 % unter den für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) liegt. Das kantonale Gericht hat erwogen, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei teilweise anders vorzugehen, als dies die Verwaltung getan habe. Dies ändere aber nichts am Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
Die Beschwerde äussert sich hiezu nicht. Sie ist daher, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob nun das Vorgehen der Verwaltung oder das des kantonalen Gerichts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens richtig ist, abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Advokat Dr. Marco Biaggi wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz