Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
P 30/06

Urteil vom 5. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Psychiatrische Zentrum Q.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. April 2006.

Sachverhalt:
A.
I.________ erhielt am 2. August 2002 von seiner Pensionskasse eine Kapitalabfindung im Betrag von Fr. 208'294.- ausbezahlt. Am 1. Januar 2004 verstarb er. Die Witwe K.________, Jahrgang 1944, bezog ab 1. Februar 2004 eine Witwenrente der AHV. Nach einem ersten, später zurückgezogenen Antrag auf Ausrichtung einer Ergänzungsleistung reichte sie am 7. März 2005 erneut ein Gesuch ein. Mit Schreiben vom 17. März 2005 liess sie ausführen, von den ausbezahlten Pensionskassengeldern sei nichts mehr vorhanden. Mit Verfügung vom 14. April 2005 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 402.- zu, wobei sie ein Fahrzeug im Wert von Fr. 7000.- sowie die ausbezahlte Kapitalabfindung (gemäss Art. 17a Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
ELV um Fr. 40'000.- reduziert) als Vermögen berücksichtigte.
B.
K.________ erhob dagegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie führte darin aus, der Personenwagen habe nur noch einen Wert von Fr. 1471.-. Sodann dürfe das dem Ehemann ausbezahlte Pensionskassengeld nicht aufgerechnet werden; sie habe davon nur kleine Beträge für den Lebensunterhalt erhalten und im Übrigen darüber kein Verfügungsrecht gehabt. Eventuell sei das Guthaben nur nach Vornahme einer virtuellen güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. In der Beschwerdeantwort beantragte die Sozialversicherungsanstalt, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu auf Fr. 433.- festzusetzen, nachdem sie die Bewertung des Personenwagens korrigiert hatte. An der Anrechnung der Kapitalabfindung hielt sie hingegen fest. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt zurück. In den Erwägungen führte es aus, der Versicherten dürfe das Pensionskassenvermögen ihres verstorbenen Ehemannes nicht als hypothetisches Vermögen angerechnet werden. Zudem sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Restwert des Personenwagens unrichtig.
C.
Die Sozialversicherungsanstalt erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005, worin die Ergänzungsleistung auf Fr. 402.- festgesetzt wurde. Indessen hat sie selber im kantonalen Beschwerdeverfahren in Korrektur dieses Entscheids beantragt, den Anspruch auf Fr. 433.- festzusetzen, indem sie den Wert des Personenwagens entsprechend den Ausführungen in der kantonalen Beschwerde korrigierte. Nachdem sie sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit diesem Punkt nicht mehr auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass sie insoweit den Entscheid nicht anficht.
3.
Streitig ist der Einbezug der Kapitalleistung.
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Ergänzungsleistung (Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
, Art. 2b lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
und Art. 3a Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG) und über die anrechenbaren Einnahmen, insbesondere den Vermögensverzicht (Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG; BGE 121 V 205 f. E. 4; vgl. auch BGE 131 V 332 E. 4.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 Unbestrittenerweise hat der am 1. Januar 2004 verstorbene Ehemann am 2. August 2002 eine Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge von Fr. 208'294.- ausbezahlt bekommen. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin ist von diesem Vorsorgeguthaben nichts mehr vorhanden. Aus den bei den Akten liegenden (unvollständigen) Bankauszügen geht hervor, dass von dem Konto, auf welches die Kapitalabfindung ausbezahlt worden war, tatsächlich mehrmals grössere Beträge in bar abgehoben wurden und nach dem Tod von I.________ das Konto noch einen Stand von Fr. 948.60 aufwies. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG sind jedoch auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 334 ff.). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 208 ff. E. 6; AHI 1995 S. 167 ff. E. 3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bloss ohne jegliche Belege behauptet, der Ehemann habe das Geld verwendet, um private Schulden zu bezahlen. Zudem habe er vier Kinder aus erster Ehe gehabt. Ein Nachweis, dass das Vorsorgekapital in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder gegen adäquate Gegenleistung entäussert wurde, ist damit nicht erbracht. Nach der dargelegten Rechtslage hat die Beschwerdeführerin somit das Vorsorgeguthaben grundsätzlich mit Recht - reduziert gemäss Art. 17a Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
ELV - als Vermögenswert im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG angerechnet.
3.4 Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit einer solchen Anrechnung mit dem Argument, das Vermögen sei dem Ehemann zugekommen. Die Ehefrau habe ehegüterrechtlich darüber nicht verfügen können; sie habe den Ehemann nicht am Verbrauch hindern können.
3.5 Nach Art. 3a Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
ELG sind die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation (BGE 117 V 290 ff. E. 3b für die bis 31. Dezember 1997 geltende Rechtslage, bestätigt in Urteil A. vom 28. August 2002, P 85/01, E. 2, für die ab 1. Januar 1998 geltende Rechtslage; vgl. auch AHI 2003 S. 222 [Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01] E. 2b). Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (AHI 1995 S. 169 E. 4; Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, E. 3). Wenn dies generell für sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten gilt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb es sich in Bezug auf Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge anders verhalten soll. Diese soll von ihrer Zielsetzung her gerade dem Unterhalt (auch) der Ehefrau nach der Pensionierung des Ehemannes dienen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin rechtlich keine Möglichkeit hatte, ihren Ehemann an
einer Entäusserung des Vermögens zu hindern, zumal im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung an ihren Ehemann im Jahr 2002 Art. 37 Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG (in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision) noch nicht in Kraft stand, wonach eine Auszahlung einer Kapitalabfindung an verheiratete Vorsorgenehmer nur mit Zustimmung des Ehegatten zulässig ist (vgl. zur vorherigen Rechtslage BGE 125 V 169 f.). Dies trifft aber auch bei allen anderen Vermögensgütern von Ehegatten zu (mit Ausnahme der ehelichen Wohnung, Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB) und ist kein Grund, um von der Anrechnung des verzichteten Vermögens abzusehen. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher Bundesrecht, wenn er davon ausgeht, die Kapitalabfindung dürfe nicht angerechnet werden, weil die Beschwerdegegnerin darauf kein Recht gehabt habe.
4.
Es fragt sich weiter, in welchem Umfang der Vermögensverzicht anzurechnen ist.
4.1 Im Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01 (= AHI 2003 S. 220), war im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung für ein Ehepaar, das in einem Heim lebte, zu beurteilen, wie eine vom Ehemann an seine Nachkommen vorgenommene gemischte Schenkung einer in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zu berücksichtigen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, Gesetz und Verordnung enthielten keine ausdrückliche Bestimmung, wie ein Vermögensverzicht bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebe, zu berücksichtigen sei. Die gesonderte Berechnung (Art. 3a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Satz 1 ELG) beschränke sich aber auf die anerkannten Ausgaben. Dagegen seien nach Art. 3a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 1b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
ELV die anrechenbaren Einkommen und Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zusammenzurechnen und anschliessend auf die Ehegatten aufzuteilen. Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben (Art. 3a Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
ELG), schliesse das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten
je zur Hälfte anzurechnen sei (E. 2b).
4.2 Im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, ging es um eine Summe von Fr. 560'000.-, die der Ehemann vor seinem Tod seinen Nachkommen hinterlassen hatte. Die Ausgleichskasse rechnete der Witwe drei Viertel dieses Betrags als Verzichtsvermögen an, nämlich die Hälfte aufgrund von Güterrecht, ein weiteres Viertel aufgrund von Erbrecht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht rechnete hingegen das Verzichtsvermögen nur hälftig an. Es berief sich dabei auf das zitierte Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01, welches damit begründet worden sei, dass sich die Ausgleichskassen nicht mit güterrechtlichen Fragen zu befassen hätten.
4.3 Nach diesem Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, wäre somit vorliegend das Pensionskassenguthaben nur hälftig anzurechnen, handelte es sich doch dort wie hier um einen Vermögensverzicht, den der inzwischen verstorbene Ehegatte zu seinen Lebzeiten vorgenommen hatte. Diese Lösung erscheint jedoch unzutreffend:
4.3.1 Zunächst war die Überlegung, der Vermögensverzicht sei bloss hälftig anzurechnen, im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, nicht entscheiderheblich, war doch auch so kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ausgewiesen.
4.3.2 Die vorliegend und im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, zu beurteilende Situation, dass nach dem Tod des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der überlebenden Ehefrau ein vom Ehemann zu Lebzeiten vorgenommener Vermögensverzicht zu beurteilen ist, unterscheidet sich wesentlich von dem im Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01, zu beurteilenden Sachverhalt, wo es um die Ergänzungsleistungen von Ehegatten ging, die beide in einem Heim lebten. Für diesen letzteren Fall hat der Gesetzgeber mit der 3. ELG-Revision in Art. 3a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ELG eine Sonderregelung aufgenommen, da die bisherige Berechnungsweise zu Härten führen konnte (Botschaft über die 3. Revision des ELG vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1205). Dabei werden die Einnahmen und das Vermögen, und demzufolge auch der Vermögensverzicht (Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG), den Ehegatten je hälftig angerechnet. Diese in Art. 1b Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
ELV konkretisierte Regelung gilt indessen, wie sich aus der Systematik von Art. 1a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
1    Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
2    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
3    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
4    Als wichtige Gründe gelten:
a  eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 194711 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b  eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
c  die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
5    Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
-1d
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
1    Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
2    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
3    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
4    Als wichtige Gründe gelten:
a  eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 194711 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b  eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
c  die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
5    Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
ELV klar ergibt, nur für Ehepaare, von denen mindestens ein Teil in einem Heim oder Spital lebt. Ist jedoch ein Ehegatte verstorben und die Ergänzungsleistung des überlebenden Ehegatten zu berechnen, verhält es sich anders: Mit dem Tod
des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das muss gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen ist daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich ganz (siehe aber nachstehende E. 4.4) anzurechnen. Denn sonst wäre der Empfänger der Ergänzungsleistung, dessen verstorbener Ehegatte kurz vor seinem Tod sein Vermögen veräussert hat, in ungerechtfertigter Weise bevorteilt gegenüber demjenigen, der das ganze Vermögen erhalten hat.
4.4 Ist der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so ist die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Denn soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden, würde doch so Vermögen berücksichtigt, das nicht dem Empfänger der Ergänzungsleistung gehört. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG betrachtet werden. Es muss sich gleich verhalten, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines Vermögensverzichts hingegeben worden ist, würde doch sonst die Witwe, deren verstorbener Ehemann vor seinem Tod sein Vermögen hingegeben hat, schlechter gestellt, als wenn das Vermögen effektiv noch besteht.
4.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht ihre Sache sein, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen vorzunehmen. In der Tat wird in BBl 1997 I 1212 ausgeführt, die EL-Stellen könnten keine güterrechtlichen Auseinandersetzungen vornehmen. Dies steht jedoch im Zusammenhang mit Art. 3a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ELG und bezieht sich auf den Fall, dass beide Ehegatten noch leben. Ist hingegen ein Ehegatte verstorben, so kann auch die EL-Stelle nicht umhin, das Ergebnis der güter- und erbrechtlichen Teilung zu berücksichtigen, kann doch sonst das dem überlebenden Ehegatten zustehende und im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung zu berücksichtigende Vermögen gar nicht festgestellt werden. Diese Aufgabe wird erleichtert dadurch, dass im ordentlichen (und auch vorliegend geltenden) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Vorschlag ohne anderslautende Vereinbarung hälftig geteilt wird (Art. 215
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB), sodass vermutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrechtlich hälftig geteilt werden kann.
4.6 Aus dem Bisherigen ergibt sich, dass die Kapitalabfindung zwar als Verzichtsvermögen anzurechnen ist, aber dabei - entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren gestellten Eventualbegehren - vorgängig die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypothetischen) Vermögens vorzunehmen ist. Dabei kann, sofern nicht eine anderslautende ehevertragliche Vereinbarung nachgewiesen wird (Art. 216
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 216 - 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
1    Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2    Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.241
3    Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.242
ZGB), von einer hälftigen güterrechtlichen Teilung ausgegangen werden. Die güterrechtlich dem verstorbenen Ehemann zustehende Hälfte geht sodann nach Massgabe von Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB an die Beschwerdegegnerin und an Miterben. Sachverhaltlich steht nach den Akten nicht fest, ob die Nachkommen des verstorbenen Ehemannes das Erbe ausgeschlagen haben oder ob sie neben der Beschwerdegegnerin am Erbe beteiligt sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie diese Frage noch abklärt und alsdann die Ergänzungsleistung der Beschwerdegegnerin im Sinne des Gesagten neu festlegt.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
OG; vgl. E. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung im Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : P_30/06
Datum : 05. Februar 2007
Publiziert : 23. Februar 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : Ergänzungsleistungen zur AHV/IV


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BVG: 37
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
ELG: 2 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
2b  3a  3c
ELV: 1a 
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
1    Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
2    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
3    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
4    Als wichtige Gründe gelten:
a  eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 194711 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b  eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
c  die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
5    Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
1b 
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
1d  17a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
OG: 134
ZGB: 169 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
215 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
216 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 216 - 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
1    Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2    Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.241
3    Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.242
462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
BGE Register
117-V-287 • 121-V-204 • 125-V-165 • 131-V-329 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
P_30/06 • P_52/03 • P_82/01 • P_85/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • kapitalabfindung • erbrecht • tod • versicherungsgericht • elv • rechtslage • einspracheentscheid • sachverhalt • wert • nachkomme • witwe • alleineigentum • leben • bundesgericht • erbe • bundesgesetz über das bundesgericht • verhalten • ehe • 1995 • vorinstanz • eidgenössisches versicherungsgericht • frage • berufliche vorsorge • bundesamt für sozialversicherungen • stelle • entscheid • bescheinigung • beschwerdeantwort • güterrecht • ertrag • zahlung • ausgleichskasse • erbschaftsteilung • bewilligung oder genehmigung • berechtigter • teilung • rechtsbegehren • ausmass der baute • umfang • wiese • gemischte schenkung • beweislast • eigentum • monat • teilweise gutheissung • erblasser • gerichtskosten • errungenschaftsbeteiligung • kantonales verfahren • anrechenbares einkommen • gesetzlicher erbe • pensionierung • witwenrente • hinterlassener • bezogener • geld • sprache • weiler
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 2006/1243 • AS 2006/1205
BBl
1997/I/1205 • 1997/I/1212
AHI
1995 S.167 • 1995 S.169 • 2003 S.220 • 2003 S.222