Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 411/02
Urteil vom 5. Februar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
G.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene G.________ stammt aus Portugal und kam 1994 in die Schweiz, wo er bis zum 11. Dezember 1998 als Saisonbeschäftigter im Strassenbau bei der Firma K.________, Strassen- und Tiefbau, angestellt war. Am 12. Juni 1998 erlitt er einen Arbeitsunfall. Es traten Schmerzen im rechten Bein und später zusätzlich Rückenbeschwerden auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 1. Juni 1999 mangels Unfallkausalität einstellte. Am 13. April 1999 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst Auskünften der Arbeitgeberfirma (vom 22. Juni 1999) verschiedene Arztberichte ein. Zudem liess sie über den Versicherten im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene, und durch Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachten (vom 15. Dezember 2000 und 30. März 2001) erstellen. Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
2.
Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
2.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
2.2
2.2.1 Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen Bezug nimmt auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage, grenzt es den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung ab. Dies bedeutet, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1; ferner zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f., 90 f. und 96 f.). Anderseits ist bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Von den Versicherten können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz
im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.)], 1999, Bd. 45, S. 29 ff., S. 32 ff. und 41 ff.).
2.2.2 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt zu diesem Zweck in der Regel auf die vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus - erstmals für 1994 - herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, genauer auf die im Anhang dieser Publikation enthaltenen
A-Tabellen mit den bezogen auf ein Vollzeitäquivalent von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden und nach verschiedenen Merkmalen aufgeschlüsselten monatlichen Bruttolöhnen [Zentralwerte] (BGE 124 V 322 f. Erw. 3b/aa).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
2.2.3 Für die Invaliditätsbemessung gilt schliesslich allgemein der Grundsatz, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Streitig ist die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei die Festsetzung der für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.1 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ging das kantonale Gericht vom durchschnittlichen Lohn des Beschwerdeführers der Jahre 1994 bis 1997 aus und ermittelte ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'697.- bei einer durchschnittlichen Saisondauer von 6,75 Monaten und ein entsprechend der Nominallohnentwicklung bis 2001 erhöhtes Valideneinkommen von Fr. 27'113.- pro Jahr. Dabei hielt die Vorinstanz es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Saisonangestellter tätig gewesen wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass er nach dem 1. Juni 2002 gestützt auf Art. 10 Abs. 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (APF) einen unbedingten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt und spätestens nach Ablauf der Saison 2002 ohne Unterbruch in der Schweiz hätte weiter arbeiten können. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er als Gesunder ununterbrochen in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre. Die Verbesserung des Aufenthaltsstatus sei beim Erwerbsvergleich durch eine Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen. Die frühere Arbeitgeberin habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort nun auf Grund einer mehrjährigen Anstellungsdauer, des neuen Aufenthaltsstatus und der APF-bedingten Besserstellung im Arbeitsmarkt einen höheren Lohn beanspruchen könnte, welcher auf Fr. 59'811.- (bei 2'112 Stunden) zu beziffern sei.
3.3 Auf Grund der zur Verfügung stehenden Angaben ist nicht eindeutig festzustellen, ob der Beschwerdeführer nach dem Wegfall des Saisonnierstatus neu als Kurzaufenthalter oder aber als Jahresaufenthalter weiterbeschäftigt gewesen wäre. Bei der im psychiatrischen Gutachten dokumentierten Lebensgeschichte liegt jedoch der Schluss nahe, dass der allein stehende Beschwerdeführer bei den Familien seiner in Z.________ und in O.________ lebenden Schwestern geblieben wäre und sich auch aus ökonomischen Gründen für einen Jahres- und gegen einen Kurzaufenthalt entschieden hätte. Dies kann indes auf Grund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben.
4.
4.1
Im konkreten Fall liegt der zuletzt erzielte, auf ein Jahresgehalt umgerechnete Lohn als Strassenbauarbeiter von Fr. 46'347.- ([Stundenlohn 1999 Fr. 19.85 + Ferien- und Feiertagsentschädigung Fr. 2.07 + Gratifikation Fr. 1.65 = Fr. 23.60] x 41,2 Wochenstunden x 11 Arbeitsmonate) um 14 % unter dem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe im Jahre 1999 von Fr. 53'853.- ([Fr. 4'344.- x [41,2/40] x 12] x 1,003; LSE 1998 S. 25 TA1 sowie Tabelle T1P.39 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 2000"). Da die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Lohndifferenz im Betrieb der damaligen Arbeitgeberin gegenüber den Bauarbeitern ohne Saisonnierstatus lediglich 10 % ausmachte (Stundenlohn von Fr. 21.50 gegenüber Fr. 23.75), kann hier der höhere Tabellenlohn von Fr. 53'853.- als Valideneinkommen beigezogen werden (vgl. Erw. 2.2.3).
4.2 Weil der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist es richtig, bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE abzustellen (vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Weil dem Beschwerdeführer diverse Hilfsarbeiterstellen offen stehen würden, ist vom Zentralwert und nicht von einer branchenspezifischen Zahl auszugehen. Dieses Vorgehen hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Dieser fällt vorliegend ins Jahr 1999. Passt man den Tabellenwert der LSE 1998 (Tabelle TA1 S. 25: Fr. 4'268.-) nach Tabelle T1P.39, Lohnentwicklung 2000, a.a.O., auf die Verhältnisse des Jahres 1999 an, ergibt sich ein ungekürzter hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 51'370.- (4'268.- x 12 x 1,003) resp. Fr. 53'681.- bei einer 1999 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden. Bei einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das massgebende Invalideneinkommen somit zunächst auf Fr. 26'840.-.
4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend ein so genannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von insgesamt höchstens 20 % als angemessen zu erachten, falls sich der Status als Saisonangestellter bei der Festsetzung des einberechneten Lohnes auswirkt. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Abzug von 25 % geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Als abzugsbegründende Tatsache fällt hier einzig die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in Betracht, wenn im Einkommensvergleich das in Erw. 4.1 bereits um 14 % auf Fr. 53'853.- aufgewertete Valideneinkommen verwendet wird. Wenn dem Beschwerdeführer beim Valideneinkommen ein Verdienst für leichte Hilfsarbeit ohne aufenthaltsrechtliche Restriktionen angerechnet wird, muss dieser invaliditätsfremde Faktor auch bei der
Festlegung des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen werden. Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 2.2.3 hievor). Bei dieser Berechnungsart ist hier ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen, weil die Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (AHI 2002 S. 70). Weitere von der Rechtsprechung angeführte Merkmale spielen höchstens eine untergeordnete Rolle. Bei einem Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'156.- (Fr. 26'840.- x 0,9). Wird dieser Betrag dem gemäss Erw. 4.1 hievor aufgewerteten Valideneinkommen von Fr. 53'853.- gegenübergestellt, ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 29'697.-, was einem Invaliditätsgrad von 55,1 % entspricht. Somit besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer errechneten, hier nicht überprüften hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59'811.-
besteht bei einem Invaliditätsgrad von 59,6 % lediglich Anspruch auf eine halbe Rente.
5.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die von der Verwaltung bei der Bestimmung des Invalideneinkommens verwendetenen DAP-Unterlagen (Dokumentationen über Arbeitsplätze in den Bereichen Montagemitarbeiter, Packer und Betriebsmitarbeiter) in quantitativer Hinsicht für die zuverlässige Festsetzung des mutmasslichen Einkommens nicht repräsentativ. Der Beschwerdeführer verfügt trotz des Gesundheitsschadens noch über ein breites Feld an Betätigungsmöglichkeiten, da ihm grundsätzlich alle leidensangepassten leichten Tätigkeiten in vielen Produktions- und Dienstleistungsbereichen zumutbar sind. Angesichts dessen erübrigen sich hier nähere Ausführungen zu Sinn und Zulässigkeit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderten, in der Praxis nicht angewandten "kombinierten Methode" zur Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens (als arithmetisches Mittel des jeweils auf Grund von LSE und DAP ermittelten Lohnes).
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marc Spescha für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: