Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 347/2023

Urteil vom 5. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023 (VBE.2022.279).

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene A.________ war seit 1. Januar 2016 als Allrounderin Motorradhandel bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Juni 2016 zog sie sich bei einem Motorradunfall ein schweres Schädelhirntrauma sowie mehrere Frakturen an der linken Hand zu. Mit Verfügung vom 20. September 2021 stellte die Suva die bis dahin erbrachten vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf den 30. September 2021 ein. Sie sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % eine Integritätsentschädigung zu. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 nach Vornahme weiterer Abklärungen ab, soweit sie darauf eintrat.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil vom 13. April 2023).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils vom 13. April 2023 und des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2022 seien ihr eine Rente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 80 % zuzusprechen. Es seien ihr die notwendigen medizinischen Therapien zu gewähren und die entstandenen Kosten für die medizinischen Abklärungen des Neurologen Dr. med. C.________ zu erstatten.
Die Suva beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 5. Juni 2023 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte "Bericht zum Leistungsanspruch Psychotherapie" von Dr. phil. D.________ vom 30. Mai 2023 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsurteil und ist daher als echtes Novum vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen.

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2022 den Invaliditätsgrad auf 66 % und die Integritätseinbusse auf 70 % festgesetzt hat. Zu beurteilen ist dabei insbesondere, ob sie sich zu Recht auf die polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilungen abgestützt hat. Ausser Frage steht hingegen die adäquate Kausalität der mit dem erlittenen schweren Schädelhirntrauma zusammenhängenden, mit keinem organisch objektivierbaren Substrat erklärbaren Beschwerden.

2.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387).
Sie hat die massgebenden Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) korrekt dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.6; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3; vgl. auch BGE 145 V 97 E. 8.5). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist, dass Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die vom behandelnden Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. Oktober 2021 vorgebrachte Kritik an der versicherungsmedizinischen Beurteilung sei durch die Stellungnahmen von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 25. Januar 2022 und med. pract. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 2. Februar 2022 nachvollziehbar widerlegt worden. Das Leistungsprofil und der Integritätsschaden seien unter Berücksichtigung aller Beschwerden und Befunde, einschliesslich der Fatigue-Symptomatik, festgesetzt worden. Med. pract. F.________ habe zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Neurologe Dr. med. C.________ fachfremd zur psychiatrischen Beurteilung geäussert habe. Zu seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 hätten sich med. pract. F.________ und Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, am 17. Januar 2023 erneut verlauten lassen und die Vorbringen des behandelnden Neurologen entkräftet. Die von Dr. med. C.________ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie Unfähigkeit zu beruflichen Massnahmen sei mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom
17. Juli 2018 nicht vereinbar.
Die Vorinstanz hat sich somit auf die interne versicherungsmedizinische Einschätzung gestützt, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit ohne Anforderungen an den Geruchs- oder Geschmackssinn in einem Pensum von 60 % mit frei wählbaren Pausen zumutbar sei. Die Pausen führten zu einem um 10 % verminderten Rendement, weshalb gesamthaft eine 50%ige Leistungsfähigkeit resultiere. Aufgrund der mässig ausgeprägten Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien strukturierte Tätigkeiten vorzuziehen. Aufgrund des Tinnitus und der erhöhten Lärmempfindlichkeit sei eine ruhige Arbeitsumgebung erforderlich. Fahrtätigkeiten seien nicht zumutbar.

3.2. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz ebenfalls auf die Einschätzung der involvierten Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin abgestellt und die von der Beschwerdegegnerin auf 70 % festgelegte Einbusse bestätigt (15 % [Verlust des Riechvermögens], + 5 % [Tinnitus], + 15 % [Störung des Gleichgewichtssystems], + 15 % [Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und Arthrosen], + 20 % [leichte Hirnfunktionsstörung]).

4.

4.1. Zur Übernahme von Heilkosten nach Rentenfestsetzung gemäss Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
UVG wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei auf dieses Leistungsersuchen zu Unrecht nicht eingetreten. In der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung werde allgemein auf weitere allenfalls notwendig werdende ärztliche Behandlungen verwiesen. Die Heilbehandlungen seien daher Gegenstand der Verfügung gewesen, weshalb Suva und Vorinstanz diesen Anspruch hätten materiell beurteilen müssen.

4.2. In der Verfügung vom 20. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin in allgemeiner Form darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, sich zu melden, sofern weitere medizinische Behandlungen notwendig werden sollten, damit ein diesbezüglicher Anspruch geprüft werden könne. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, wird damit der Anspruch nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
UVG gerade (noch) nicht beurteilt. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Vorinstanz ist demnach auf den in der Beschwerde geltend gemachten Anspruch auf Heilbehandlung zu Recht nicht eingetreten. Ihre Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe diesen folgerichtig auch im Einspracheentscheid nicht materiell behandelt, der Beschwerdeführerin aber den Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht gestellt, ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

5.1.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unzureichende neurologische und neuropsychologische Sachverhaltsfeststellungen geltend und verlangt insbesondere eine leitliniengemässe Abklärung der bildgebend nachgewiesenen Hirnschädigung (neuroradiologische Untersuchung mittels "3T MRT mit SWI Sequenzen" und neuropsychologische Abklärung).

5.1.2. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, stellen die von der Beschwerdeführerin genannten Dokumente "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter" und die "Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin - II. Fachspezifischer Neurologischer Teil" eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Den Experten kommt bei der Wahl der Methode zur Erstellung eines Gutachtens immer ein gewisses Ermessen zu, weshalb nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Entscheidend ist daher grundsätzlich nicht die Anwendung einer bestimmten Methode, sondern vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist.

5.1.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, welche medizinischen Aspekte hier unberücksichtigt geblieben sind, nachdem eine traumatische Hirnverletzung feststeht (vgl. neurologische Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 11. Januar 2019). Auch neuropsychologisch wurde die Beschwerdeführerin hinreichend untersucht (Bericht der Klinik H.________ vom 17. Juli 2018). Erkannt wurde eine leichte neuropsychologische Störung mit Defiziten bei der visuo-motorischen Koordination und einer Verlangsamung (ICD-10: F07.8) nach Schädelhirntrauma. Dass die komplexere soziale Kognition aufgrund der Ermüdbarkeit und Verlangsamung ungeprüft geblieben ist, ändert daran nichts. Im beobachteten Verhalten stellten die Neuropsychologen Schwierigkeiten in der affektiven Kontrolle und der Regulation fest. Es sei psychiatrischerseits zu beantworten, ob diese Instabilität der Affektregulation auf eine (neurologische) Frontalhirnstörung oder eine (psychiatrische) Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zurückzuführen sei.

5.2.

5.2.1. Dr. med. E.________ erkannte bei seiner neurologischen Beurteilung vom 11. Januar 2019 gestützt auf den Aktenverlauf eine Besserung der kognitiven Symptome. Die Psychiaterin (und Neurologin) med. pract. F.________ stellte anlässlich ihrer Untersuchung am 9. Januar 2020eine damit in Einklang stehende unauffällige Affektivität fest (Bericht vom 24. Januar 2020), wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat. Von einer "Umschiffung einer sauberen neuropsychologischen Abklärung" und einer rein psychiatrischen Beurteilung der erlittenen Hirnverletzung, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann somit keine Rede sein. Eine Instabilität der Affektregulation war vielmehr im gesundheitlichen Verlauf nach der Beurteilung der Klinik H.________ nicht mehr feststellbar. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das - gemäss der Klinik H.________ - allenfalls vorzunehmende gynäkologische Konsilium in der Folge nicht durchgeführt wurde. Dieses wurde im Bericht vom 17. Juli 2018 lediglich bei allfälligen Schwierigkeiten in der Affektregulation im Zusammenhang mit der zu erwartenden Menopause und den damit einhergehenden körperlichen und psychischen Veränderungen erwähnt.

5.2.2. Ebenfalls fehlt geht die weitere Rüge, die festgestellte Persönlichkeitsveränderung sei nicht in eine (neurologische) Gesamtbeurteilung eingeflossen. Die Psychiaterin und Neurologin med. pract. F.________ hat vielmehr ihrer Beurteilung des Integritätsschadens ein leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma zugrunde gelegt und gleichzeitig eine deutliche Persönlichkeitsänderung verneint. Dass med. pract. F.________ aktenwidrig von einer "kognitiven Unauffälligkeit" ausgegangen sei, wie moniert wird, ergibt sich somit nicht. Sie diagnostizierte ausdrücklich ein leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bei neuropsychologisch nachgewiesenen leichten kognitiven Defiziten (ICD-10 F07.02). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wurden die in der Klinik H.________ in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten leichten Defizite von med. pract. F.________ unverändert berücksichtigt.

5.2.3. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aggraviere. Solches lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Darin hat die Vorinstanz einzig gestützt auf die Darlegungen von med. pract. F.________ auf deutliche Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem psychopathologischen Bild hingewiesen, die auf eine übertriebene Darstellung der Beeinträchtigungen (hinsichtlich Ausmass und Funktionseinschränkungen) durch die Beschwerdeführerin schliessen liessen, was stand hält.

5.2.4. Was die vom behandelnden Neurologen Dr. med. C.________ geäusserte Kritik an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen anbelangt (Berichte vom 26. September 2019, 15. Oktober 2021 und 10. August 2022 sowie 13. Dezember 2022), hat die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt, dass seine Auffassung einer mittelschweren bis schweren und nicht bloss einer leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung sowie seine Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. E.________ und der med. pract. F.________ zu wecken vermögen. Diese haben seine medizinischen Einwände wiederholt in überzeugender Weise entkräftet (Beurteilungen vom 25. Januar 2022, 2. Februar und 20. September 2022 sowie 17. Januar 2023). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu zeitigen kein anderes Ergebnis, zumal sie lediglich auf einer weitgehenden Wiederholung des bereits im kantonalen Beschwerdeverfahrens Vorgetragenen beruhen.

5.2.5. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der unter Verweis auf die Urteile 8C 84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.2.1 und 8C 94/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2 vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz habe spezifische medizinische Fragen selbst interpretiert. So habe sie beispielsweise gestützt auf den neuropsychologischen Bericht der Klinik H.________ vom 17. Juli 2018 geschlossen, dass lediglich leichte neurokognitive Defizite vorliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diesem Bericht ohne Weiteres entnehmen, dass lediglich leichte neuropsychologische Funktionsdefizite festgestellt wurden, was die Vorinstanz korrekt wiedergegeben hat. Gleiches ergibt sich u.a. aus der Stellungnahme von med. pract. F.________ und Dr. med. G.________ vom 17. Januar 2023. Eine über die freie Beweiswürdigung hinausgehende unzulässige eigene Interpretation einer spezifisch medizinischen Frage ist der Vorinstanz daher nicht vorwerfen.
Ohnehin bemängelt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.

5.3. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz vielmehr - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) oder anderweitig Bundesrecht oder Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu verletzen - einen zusätzlichen Abklärungsbedarf verneinen. Die Beschwerdeführerin legt insgesamt nicht stichhaltig dar, inwieweit konkrete Indizien gegen die bzw. geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen bestehen. Solche sind nach dem Gesagten auch nicht erkennbar.

5.4. Damit sind der Beschwerdeführerin leichte, körperlich angepasste Tätigkeiten mit dem umschriebenen Belastungsprofil bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (vorstehende E. 3.1).

6.
Die Beschwerdeführerin bringt auch letztinstanzlich nichts gegen die konkrete Invaliditätsbemessung vor, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 66 % sein Bewenden.

7.

7.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, dass gemäss den voll beweiswertigen Einschätzungen von med. pract. F.________ vom 15. April 2021 und Dr. med. E.________ vom 10. Januar 2019 die unfallbedingten Beeinträchtigungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht über eine leichte Hirnfunktionsstörung (neurologisch) und ein leichtes organisches Psychosyndrom (psychiatrisch) hinausgehen. Die Vorinstanz durfte die Ausführung von med. pract. F.________, wonach gemäss Suva-Tabelle 8 für den Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung die Einbusse bei leichten Hirnfunktionsstörungen bei 20 % liege, als schlüssig erachten. Das auf psychiatrischem Gebiet bestehende leichte organische Psychosyndrom gehe, so med. pract. F.________, "in der leichten Störung nach Tabelle 8 der Suva für den Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung auf." Es ist nochmals zu betonen, dass sie eine deutliche Persönlichkeitsveränderung, wie sie für eine mittelschwere Störung nach besagter Tabelle erforderlich wäre, überzeugend verneinte. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung einer höheren Integritätseinbusse von einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung
ausgeht, ergibt sich solches nach dem Gesagten aus den beweiswertigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen gerade nicht.

7.2. Fest steht, dass die aus ophthalmologischer Sicht unfallbedingt verbliebene Diplopie mit einer Prismenbrillen-Korrektur behoben werden konnte und ein voller Fernvisus besteht. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Deshalb ist auch bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs grundsätzlich nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen (SVR 2022 UV Nr. 35 S. 141, Urteil 8C 255/2021 E. 5.1; Urteil 8C 600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2). Für die Beurteilung des Integritätsschadens ist daher bei der Versorgung mit Hilfsmitteln auf den unkorrigierten Zustand abzustellen. Als Ausnahme hiervon gilt dies aber für Sehhilfen gerade nicht (Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV; vgl. SVR 2002 UV Nr. 16 S. 53, U 40/01 E. 2b; 8C 549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 7.4), was die Beschwerdeführerin verkennt. Damit besteht mit der Vorinstanz kein Anlass, von der Einschätzung des Dr. med. I.________ vom 9. August 2019 abzuweichen, wonach auf augenärztlichem
Fachgebiet kein Integritätsschaden besteht.

7.3. Dr. med. J.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, habe bei der Bemessung des Integritätsschadens die verschlechterte Hörsituation auf dem rechten Ohr und den fehlenden Druckausgleich nicht berücksichtigt, so die Beschwerdeführerin weiter.
Dr. med. J.________ beurteilte am 10. Dezember 2018 den rechtsseitigen Hörverlust mit 19 % als nicht erheblich. Auch wenn sie sich bei der Festsetzung des Integritätsschadens nicht weiter über den als nicht persistent angegebenen Druckausgleich ausliess, ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz diesbezüglich nicht von einer erheblichen Schädigung des Organs ausging. Dr. med. J.________ berücksichtigte die vollständige Anosmie, den rechtsseitigen Tinnitus sowie die Gleichgewichtsstörung. Laut Suva-Tabelle 2 zu Tabelle 12 (Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs) besteht Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst ab einem Hörverlust von 50 % bei einseitiger Schwerhörigkeit. Angesichts des rechtsseitig mit 19 % deutlich unter der erwähnten Schwelle von mindestens 50 % liegenden Werts begründet die Beschwerdeführerin mit ihrer bloss behaupteten Gehörverschlechterung nicht hinreichend, weshalb die Erheblichkeitsschwelle bis zum Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2022 (BGE 140 V 70 E. 4.2) unfallbedingt überschritten worden sein soll. Es bestehen ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte dafür. Wenn die Vorinstanz von weiteren Abklärungen hierzu absah, hat sie den Untersuchungsgrundsatz
demnach nicht verletzt. Gleiches gilt für die objektiv wie subjektiv als mässig bezeichneten Schwindelbeschwerden, die eine Integritätseinbusse von 15 % ausmachen. Weshalb diese einer weiteren neurologischen Beurteilung bedürften, ist nicht ersichtlich.

7.4. Weiter besteht gemäss dem Orthopäden Dr. med. Gavlik linksseitig eine AC-Gelenksarthrose. In seiner Beurteilung vom 15. Januar 2020 stellte er eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schulter- und Handgelenks, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks sowie eine Minderung der groben Kraft der linken Hand und deren Finger fest. Nach einer durch ihn veranlassten weiteren Bildgebung des linken Hand- und Schultergelenks sowie der Halswirbelsäule bemass er den Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und bei Arthrosen auf 15 % und somit, anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, einschliesslich der Arthrose. Eine bundesrechtswidrige Bemessung des Integritätsschadens ist nicht auszumachen, weshalb es bei einer Integritätseinbusse von 70 % bleibt.

8.
Vor diesem Hintergrund hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin für Kosten ärztlicher Untersuchungen und Berichte durch Dr. med. C.________ zu entschädigen. Eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger setzt voraus, dass die fragliche Abklärung für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG), was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Zur beantragten Übernahme sämtlicher bisher nicht übernommener Therapiekosten ist auf die vorstehende E. 4.2 zu verweisen. Die Beschwerde ist demnach insgesamt unbegründet.

9.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_347/2023
Date : 05. Januar 2024
Published : 23. Januar 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 4  44  45  61
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
EMRK: 6
UVG: 6  21
BGE-register
125-V-351 • 134-V-231 • 135-V-465 • 139-V-225 • 140-V-70 • 142-V-58 • 143-I-344 • 143-V-19 • 145-V-304 • 145-V-97 • 147-I-73
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AS 2016/4375 • AS 2016/4387