Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2021.27
Beschluss vom 5. Januar 2022 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Säumnis (Art. 26 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
Sachverhalt:
A. Am 21. Januar 2021 wurde A. im Personenfahrzeug «Skoda Superb» mit dem Kennzeichen […] (ITA) durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») in Basel angehalten. In Bezug auf die Frage betreffend mitgeführtes Bargeld gab A. an, in seinem Portemonnaie Fr. 3'000.-- mitzuführen. Das Fahrzeug lautete gemäss Fahrzeugausweis auf eine Person, die sich anlässlich der Zollkontrolle nicht im Fahrzeug befand. Die Zollbeamten stellten im Fahrzeug ein nachträglich eingebautes Versteck fest, worin sich Bargeld im Umfang von Fr. 38'300.-- befand, die A. zuvor gegenüber den Zollbeamten nicht gemeldet hatte. Eine erste Analyse der Geldscheine ergab, dass diese mit Kokainspuren mit einem durchschnittlichen ITEMISER®-Stärkewert von 4.79 resp. 4.19 kontaminiert gewesen sein sollen. Demzufolge stellte die EZV das Bargeld gleichentags vorläufig sicher. Gemäss Eingabe der EZV seien zudem auch an Körper und Kleidung von A. Spuren von Kokain gemessen worden (die entsprechenden Berichte liegen dem Gericht nicht vor). Gleichentags orientierte die EZV die Kantonspolizei Basel-Stadt über die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes, wobei diese eine strafprozessuale Sicherstellung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ablehnte (act. 2, S. 2; act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 setzte Rechtsanwalt Stefan Suter (nachfolgend «RA Suter») die EZV, Zollkreis Basel (nachfolgend «EZV Basel»), über seine Mandatierung seitens A. in Kenntnis und teilte mit, dass A. an die anlässlich der Zollkontrolle gemachten Angaben bezüglich Herkunft des Geldes festhalte, er die Behauptung es sei mit Betäubungsmitteln kontaminiert zurückweise und die sofortige Herausgabe des Beschlagnahmegutes verlange. Schliesslich merkte RA Suter an, dass sollte das Verfahren an eine andere Behörde übergeben werden, sein Schreiben umgehend dieser Behörde zu übermitteln sei. Eventualiter sei sein Schreiben als Beschwerde an die Zollkreisdirektion entgegenzunehmen (act. 1.1).
C. Am 19. April 2021 ersuchte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut um Übernahme des Falls. Der zuständige Staatsanwalt teilte der EZV mit E-Mail vom 20. April 2021 mit, dass keine weiteren Erkenntnisse vorlägen, die eine erneute Beurteilung des Sachverhalts nahelegen würden, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Entscheid der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückzukommen (act. 2.1).
D. Nachdem sein Schreiben vom 27. Januar 2021 unbeantwortet blieb, wandte sich RA Suter mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erneut an die EZV Basel und ersuchte um umgehende Behandlung und Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 (act. 1.2).
E. Am 19. Juli 2021 liess A. bei der «Eidgenössische Zollverwaltung, c/o Finanzdepartement, 3003 Bern» Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Er beantragte die Feststellung, dass sich die EZV Basel einer Rechtsverweigerung und –verzögerung schuldig gemacht habe und deren Anweisung, die Eingabe vom 27. Januar 2021 umgehend zu behandeln (act. 1).
F. Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 teilte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, RA Suter mit, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und dass er nach deren Abschluss vollumfängliche Akteneinsicht erhalten werde. Dies würde in absehbarer Zeit der Fall sein und er würde anschliessend über die weiteren Schritte informiert werden (act. 2.2).
G. Am 30. Juli 2021 leitete der Direktor der EZV die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 samt seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.
H. Mit der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 reichte der Direktor der EZV dem Gericht auch ein Dossier mit der Aufschrift «Vertraulich – Nur für Bundesstrafgericht» ein, mit dem Hinweis, dass dieses A. aus abklärungstaktischen Gründen nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (act. 2). Mit Schreiben vom 2. August 2021 teilte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit, dass es nach konstanter Rechtsprechung keine Kenntnis von Aktenstücke nehme, die einer Partei nicht offengelegt werden dürfen und retournierte die als vertraulich bezeichneten Aktenstücke (act. 4).
I. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten sowohl A. als auch der Direktor der EZV in ihren Eingaben vom 23. August und 20. September 2021 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 7, 14).
J. Das Gericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass es in Erwägung ziehe, das Beschwerdeverfahren BV.2021.27 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und gewährte den Parteien das Recht, sich zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 27. Dezember 2021 zu äussern (act. 16). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 erklärte sich A. mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einverstanden, sofern ihm keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung zugesprochen werde (act. 17). Der Direktor der EZV liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Die verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt. |
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1 | Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt. |
2 | Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. |
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 22 - 1 Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31-37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200719 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.20 Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen. |
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1 | Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31-37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200719 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.20 Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen. |
2 | Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss.21 Das Bundesstrafgericht22 ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 30 - 1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. |
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1 | Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. |
2 | Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171-173 StPO34 sind zu wahren.35 |
3 | Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43-48 StPO anwendbar.36 |
4 | Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. |
5 | Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 30 - 1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. |
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1 | Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. |
2 | Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171-173 StPO34 sind zu wahren.35 |
3 | Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43-48 StPO anwendbar.36 |
4 | Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. |
5 | Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
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1 | Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
2 | Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 41 - 1 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden. |
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1 | Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden. |
2 | Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 163-166 und 168-176 StPO44 und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches46 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.47 |
3 | Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 43 - 1 Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden. |
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1 | Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden. |
2 | Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern.48 Im Übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 183-185, 187, 189 sowie 191 StPO49 und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194750 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.51 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern. |
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1 | Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern. |
2 | Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden. |
3 | Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56 |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 60 - 1 Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden. |
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1 | Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden. |
2 | Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 238-240 StPO57 sinngemäss.58 Die Sicherheit ist jedoch beim Eidgenössischen Finanzdepartement59 zu leisten; sie verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 89 - Für die Revision rechtskräftiger Urteile kantonaler Gerichte oder des Bundesstrafgerichts gelten die Artikel 379-392 sowie die Artikel 410-415 StPO77. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 97 - 1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82 |
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1 | Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82 |
2 | Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. |
2. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
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1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
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1 | Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
2 | Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung mit der Nichtbeantwortung bzw. der unterlassenen Behandlung seiner Eingabe vom 27. Januar 2021 in Bezug auf die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes. Vorliegend hat die EZV das Bargeld gestützt auf Art. 140 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
2.2 Der Direktor der Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 an die Beschwerdekammer mit dem Hinweis weiter, dass die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2021 eingegangen sei (act. 2, S. 1). Die dem Gericht weitergeleitete Beschwerde trägt keinen Eingangsstempel, weder von der Beschwerdegegnerin noch von einer anderen Empfangsstelle. Allfällige andere Belege betreffend Versand- oder Eingangsdatum sind ebenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin bestreitet indes nicht, dass die Beschwerde am 19. Juli 2021 dem Versand übergeben wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die in Art. 26 Abs. 3

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
2.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass das Bargeld am 21. Januar 2021 im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sichergestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang am 27. Januar 2021 und am 18. Mai 2021 durch seinen Anwalt schriftlich an die EZV Basel gewandt und diese auf die Schreiben nicht reagiert hat, ist nicht bestritten. Damit ist der Beschwerdeführer als Besitzer des sichergestellten Bargeldes und Verfasser der sich darauf beziehenden unbeantworteten Eingaben zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt.
2.4
2.4.1 Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers muss aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 118 IV 67 E. 1; 103 IV 115 E. 1b; s.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3; jeweils m.w.H.; TPF 2014 40 E. 2.1). Bestand das Rechtsschutzinteresse hingegen bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3).
2.4.2 Der Beschwerdeführer rügt die unterlassene Behandlung seiner Eingaben vom 27. Januar 2021 und 18. Mai 2021, womit er die EZV Basel u.a. um Herausgabe des sichergestellten Bargeldes ersuchte (act. 1.1). Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und er nach deren Abschluss über die weiteren Schritte informiert werde (act. 2.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legte der Direktor der Beschwerdegegnerin die Gründe dar, weshalb das Bargeld noch nicht freigegeben wurde (act. 2 und 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 vorgebrachte Anliegen beantwortet, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mehr besteht.
2.4.3 Unklar ist, ob die E-Mail des Mitarbeiters des Direktionsbereichs Strafverfolgung vom 20. Juli 2021 in Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 versandt wurde. Dagegen spricht, dass die E-Mail nicht auf das Schreiben vom 27. Januar 2021 Bezug nimmt und dass gemäss Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 19. Juli 2021 erst am 28. Juli 2021 bei ihr eingegangen sei. Aus der E-Mail vom 20. Juli 2021 oder den übrigen Verfahrensakten geht auch nicht hervor, ob/dass die E-Mail auf Anordnung des Chefs der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz verfasst wurde. Die E-Mail äussert sich auch nicht ausdrücklich zur bestrittenen Kontamination des sichergestellten Bargeldes und dessen Schicksal. Zu den Gründen, weshalb das sichergestellte Bargeld nicht freigegeben wurde, gab hingegen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels Auskunft (act. 2 und 14). Damit wurde das Schreiben vom 27. Januar 2021 erst im vorliegenden Verfahren vollumfänglich beantwortet. Unter diesen Umständen fiel das Interesse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Rechtsverzögerungs– bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach der Beschwerdeeinreichung dahin, weshalb auf die Beschwerde zwar einzutreten, diese jedoch als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist.
2.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. |
|
1 | Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. |
2 | Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
3.2 Gemäss den vorliegenden Akten blieb das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 bis mindestens Ende Juli 2021, d.h. rund sechs Monate unbeantwortet. Ebenfalls reagierte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 nicht, mit welchem er die Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 verlangt hatte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringt sie diesbezüglich vor, dass in Bezug auf die Kontamination des Bargeldes diverse Abklärungen zu tätigen waren, die Zeit in Anspruch genommen hätten. Namentlich habe sie in Bezug auf die archivierten Proben des Bargeldes eine Zweitanalyse in Auftrag gegeben (act. 2, S. 2; act. 14). Wann dieser Auftrag erteilt und wann er ausgeführt wurde, gibt die Beschwerdegegnerin nicht an. Indessen könnte auch ein solcher Auftrag die fehlende Behandlung der Eingabe vom 27. Januar 2021 nicht erklären. Unabhängig von der Frage, wann die Zweitanalyse in Auftrag gegeben worden war, hätte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 in irgendeiner Form und innert angemessener Frist reagieren müssen. Im Sinne einer summarischen Prüfung sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Behörde mehrere Monate benötigt, um in einem hängigen Verfahren auf eine Eingabe einer Partei bzw. auf ein nachträgliches Antwortgesuch zu reagieren. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer nach Erhalt seines Schreibens vom 27. Januar 2021 z.B. zumindest in allgemeiner Weise darüber in Kenntnis setzen sollen, dass weitere Abklärungen zum Sachverhalt und der Zuständigkeit im Gang seien bzw. bevorstünden. Erst nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer auf seine im Januar 2021 gestellten Begehren eine vollständige Antwort erhalten. Unter diesen Umständen wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gutgeheissen worden.
3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren mutmasslich obsiegt hätte.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
4.2
4.2.1 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
4.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Kostennote ein, welche einen angemessenen Zeitaufwand von 7.5 Stunden ausweist (act. 17.1). Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.28 vom 15. Oktober 2019; BH.2012.3 vom 6. März 2012 E. 10.1), weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- entsprechend zu reduzieren ist. Dies ergibt für 7.5 Stunden eine Entschädigung von Fr. 1'725.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 58.90, da die 66 Kopien mit Fr. 0.50/Fotokopie zu entschädigen sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
4.2.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'921.25 (inkl. MWST) auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'921.25 zu entschädigen.
Bellinzona, 5. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter
- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung; unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Advokat Stefan Suter vom 21. Dezember 2021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.