Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1301/2017

Urteil vom 5. September 2018

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______,

vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger (geb. 1977), reiste erstmals am 17. Juli 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen wurde (Akten des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: kant. act.] I/Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. August 2002). Mitte August 2001 wurde der Beschwerdeführer polizeilich angehalten, als er im Begriff war, mit Kokain zu handeln (kant. act. I/Verfügung vom 10. September 2001).

B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 28. August 2004 in Nigeria eine schweizerische Staatsangehörige. In der Folge reiste er am 18. Januar 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (kant. act. I/Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie Kopie der Aufenthaltsbewilligung).

C.
Am 6. Juni 2005 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 500.- bei einer Probezeit von zwei Jahren (kant. act. I/Strafbefehl vom 6. Juni 2005). Im August 2005 wurde der Beschwerdeführer zudem vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) ausländerrechtlich verwarnt (kant. act. I/Verwarnung vom 24. August 2005).

D.
Mit Urteil vom 19. März 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Die im Jahr 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde für vollziehbar erklärt und bildete Bestandteil der Gesamtstrafe (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14/S. 105-134).

E.
Das Migrationsamt verfügte am 30. Juni 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (kant. act. II/Verfügung vom 30. Juni 2010). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 [SEM act. 6/S. 56-66]; vgl. sodann kant. act. II/Entscheid des Regierungsrats vom 4. Januar 2011; Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2011 [SEM act. 6/S. 32-46]).

F.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 verhängte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration bzw. SEM) gegen den Beschwerdeführer ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM act. 8/S. 82-83).

G.
Auf die gegen das Einreiseverbot erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5286/2012 vom 27. November 2012 nicht ein, als der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht erbrachte (SEM act. 9/S. 84-86).

H.
Am 26. November 2014 wurde das Gesuch um Löschung der SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers vom BMF abgewiesen (SEM act. 11/S. 92-93).

I.
Am 14. November 2016 ging das Migrationsamt mittels eines formlosen Schreibens auf ein Gesuch um Visumsantrag für längerfristigen Aufenthalt (D) zwecks Familiennachzugs des Beschwerdeführers nicht ein (BVGer act. 15/Beilage 1 sowie kant. act. III).

J.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Befristung des Einreiseverbots auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, eventualiter auf eine Dauer von fünf bis sechs Jahren, subeventualiter die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen (SEM act. 13/S. 98-104).

K.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und befristete das Einreiseverbot bis zum 29. Juli 2020 (SEM act. 15/S. 139-144).

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2017 und die Befristung des Einreiseverbots auf eine Dauer von fünf, höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem 10. September 2012 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6).

N.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. April 2017 an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 8).

O.
In ihrer Duplik vom 24. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13).

P.
Mit Eingabe vom 1. März 2018 nimmt der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung und hält an seinen Anträgen fest (BVGer act. 15).

Q.
Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

R.
Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote beziehungsweise seine Entscheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an.

2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers materiell geprüft und die Dauer des bestehenden Einreiseverbots mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf acht Jahre befristet. Damit hat die Vor-instanz einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das zeitlich reduzierte Einreiseverbot als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles eine entsprechende Prognose zu erstellen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.3 f.).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (BVGE 2014/20 E. 6.1 bis 6.9). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
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AuG). Diese Bestimmung bildet eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

4.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2010 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er hatte 623 Gramm Kokaingemisch beziehungsweise 205.59 Gramm reines Kokain an verschiedene Personen verkauft. Im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wurde diesbezüglich ausgeführt, es müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung seien nur finanzielle Interessen ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer volle Entscheidungsfreiheit zukam und es ihm daher ein leichtes gewesen wäre, nicht zu delinquieren. Insofern handle es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten "Money-Dealer". Das Verschulden des Beschwerdeführers erscheine insgesamt als hoch (vgl. zum Ganzen SEM act. 14/S. 110 und 112). Die somit klar zu bejahende Voraussetzung zum Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG wird vom Beschwerdeführer angesichts der von ihm verübten Delikte auch nicht bestritten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die es rechtfertigt, ein über fünfjähriges Einreiseverbot zu verhängen.

5.

5.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere auf das soeben erwähnte Strafurteil. Zusammen mit den früheren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz offenbare der Beschwerdeführer eine grosse Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Er habe die strafbare Handlung aus rein finanziellen Motiven verübt und mit dem Betäubungsmittelhandel die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die vergangene Bewährungszeit im Ausland seit der Ausreise im Jahr 2012 sei zu kurz, um von einem grundlegenden und gefestigten Wandel zu sprechen. Es sei noch immer von einem konkreten Rückfallrisiko auszugehen, weshalb eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG bejaht werde und ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren verhängt werden könne. Unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere der Ehe, sei davon auszugehen, dass den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem achtjährigen Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen werde. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden in dem Sinne berücksichtigt, als das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension des Einreiseverbots prüfen könne.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Straftat im Jahr 2008 trotz schwieriger Umstände nicht mehr straffällig geworden. Er sei sich der Konsequenzen seiner Taten bewusst, bereue diese und werde gewiss nicht mehr delinquent. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz annehme, es handle sich bei ihm um einen Rückfalltäter. Damit liege keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, die ein über fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige. Im Rahmen der privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine Ehefrau, die in der Schweiz wohnt, seit vielen Jahren eine - soweit möglich - intakte Ehe führten, an welcher sie festhalten würden. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer bereits mehrere Male in Nigeria besucht, obwohl eine Reise dorthin als gefährlich eingestuft werde. Zudem hegten er und seine Ehefrau einen gemeinsamen Kinderwunsch. Ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erweise sich somit als unverhältnismässig. Zur Untermauerung seiner Argumente reicht der Beschwerdeführer verschiedene Beilagen ein, namentlich eine Kopie eines Strafregisterauszugs aus Nigeria, einen Chatverlauf der Eheleute sowie einen Brief- bzw. Mailverkehr mit dem Migrationsamt.

6.

6.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Eine schwerwiegende Gefährdung kann erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).

6.2 Bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers stehen Drogendelikte im Vordergrund. Im ersten Fall erachtete es das Bezirksstatthalteramt
Arlesheim als erwiesen, dass der Beschwerdeführer während eines unbestimmten Zeitraums eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel als Drogendealer verkauft und somit mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat (kant. act. I/Strafbefehl vom 6. Juni 2005 S. 2). Noch während seiner zweijährigen Probezeit und trotz der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung stieg der Beschwerdeführer wieder in den Drogenhandel ein. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft stellte sodann fest, dass der Beschwerdeführer gesamthaft 623 Gramm Kokain verkauft und damit einen Gewinn von Fr. 12'000.- erwirtschaftet hat. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung seien nur finanzielle Interessen ersichtlich. Das Verschulden des Beschwerdeführers erscheine insgesamt als hoch. Zudem erfülle die Tat die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit (vgl. SEM act. 14/S. 110-111).

Das Bundesgericht führte im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus, dass die Straftat des Beschwerdeführers für sich allein schwer gewichtet werden müsse und ein manifestes Interesse daran bestehe, ihm einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei nicht hinzunehmen (Urteil 2C_932/2011 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein strenger Massstab anzuwenden und selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Gesundheitsgefährdung durch den gewerbsmässigen Handel mit Kokain sowie die Begehung aus rein finanziellen Motiven und noch während seiner Probezeit. In Anbetracht der sich über Jahre erstreckenden deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gekennzeichnet war, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafe, Probezeit, ausländerrechtlicher Ermahnung, noch von der bestehenden Ehe von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht.

An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die beurteilten Straftaten (2002, 2005-2008), die Entlassung aus dem Strafvollzug (2010; vgl. SEM act. 14/S. 135-136 und kant. act. II), die Ausreise aus der Schweiz (2012; vgl. SEM act. 7/S. 78) schon längere Zeit zurückliegen, nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu einer günstigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen und von einem grundlegenden persönlichen Wandel auszugehen (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Die Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung nicht massgeblich (vgl. oben E. 3.1). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der teilbedingte Strafvollzug gewährt wurde, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. oben E. 6.1).

6.3 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Daraus folgend rechtfertigt es sich, ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren zu verfügen.

7.

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).

7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 6.2 f.) ist nach wie vor von einem erheblichen Fernhalteinteresse auszugehen.

7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr hat, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil des BGer 2C_932/2011). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Familienlebens ist für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau in der Schweiz grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Das Befinden über eine allfällig neue Aufenthaltsbewilligung liegt in der Zuständigkeit der Kantone (vgl. Art. 42 ff
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
. AuG). Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton wäre das Einreiseverbot, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, aufzuheben (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2).

7.4 Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis, vor Art. 8 Ziff. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
BV standhält. Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für Besuche bei seiner Ehefrau in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen, welche für eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

Es ist dem Ehepaar grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte untereinander weiterhin mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Dass er bis anhin aufgrund der Schmerzhaftigkeit einer Trennung nach dem Wiedersehen mit seiner Ehefrau keine Suspension beantragt hat, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

7.5 Trotz der zumutbaren Möglichkeiten, das Familienleben zu pflegen, ist nicht zu verkennen, dass ein Einreiseverbot den Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Ehefrau in ihrem Familienleben trifft beziehungsweise die während mehr als 13 Jahren bestehende Ehe als erhebliches persönliches Interesse zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt aus, dass er seit seiner letzten Tat im Jahr 2008 soweit ersichtlich nicht mehr straffällig wurde (vgl. Kopie Strafregisterauszug des Beschwerdeführers: BVGer act. 1/Beilage 12). Eine besonders intensive Integration in der Schweiz, welche über das Eheleben hinaus zu Anknüpfungspunkten an Land und Leute führen könnte, ist hingegen nicht ersichtlich.

7.6 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des BVGer
C-3368/2013 vom 23. Juni 2014 und macht dabei geltend, dass die Menge der gehandelten Drogen deutlich grösser gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Einreiseverbots dennoch auf acht Jahre reduziert habe. Da die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz des Beschwerdeführers weniger schwer wiegen würden als im verglichenen Fall, erscheine es sachgerecht, die vorliegende Fernhaltemassnahe zu reduzieren (vgl. BVGer act. 1 Ziff. 11 sowie BVGer act. 8 Ziff. 3). Freilich hat die betroffene Person im Verfahren C-3368/2013 mit einer grösseren Menge Drogen gehandelt und musste eine längere Freiheitsstrafe (viereinhalb Jahre) verbüssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die Umstände im genannten Fall in wesentlichen Punkten von der vorliegenden Konstellation unterscheiden: namentlich hat es sich um eine einzelne Straftat gehandelt und der Betroffene hatte 24 Jahre in der Schweiz gelebt. Zudem lebten drei minderjährige Kinder des Betroffenen in der Schweiz, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist (BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.).

7.7 Unter diesen Umständen führt die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen insgesamt zum Schluss, dass ein achtjähriges Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die Fernhaltemassnahme erweist sich selbst vor dem Hintergrund der Ehe, die sich als beständig erwiesen hat, und des geäusserten Kinderwunsches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismässig und angemessen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 sowie F-3736/2017 vom 24. Mai 2018).

8.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers als Drittstaatsangehöriger im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall aufgrund des oben Gesagten ohne Weiteres erfüllt ist.

9.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 13. März 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft

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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : F-1301/2017
Data : 05. settembre 2018
Pubblicato : 01. ottobre 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
CEDU: 8
Cost: 13
LStr: 42  67
LTAF: 31  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  48  49  50  52  63
TS-TAF: 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
Registro DTF
137-I-247 • 137-II-233 • 139-I-145 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_1224/2013 • 2C_270/2015 • 2C_487/2012 • 2C_932/2011
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • durata • permesso di dimora • basilea campagna • interesse privato • matrimonio • periodo di prova • persona interessata • pena privativa della libertà • fattispecie • copia • tribunale penale • condannato • allegato • nigeria • quantità • comportamento • tribunale federale • infrazione
... Tutti
BVGE
2017-VII-2 • 2014/20 • 2013/4
BVGer
C-3368/2013 • C-5286/2012 • F-1301/2017 • F-3736/2017 • F-395/2016 • F-4314/2015 • F-5570/2016
FF
2002/3709