Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-305/2017

Urteil vom 5. September 2017

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

A._______, geboren am (...),

Parteien Marokko,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer von 1999 bis 2013 in Deutschland auf, wo er im Jahr 2002 um Asyl nachgesucht hatte. Im Jahr 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt; im August 2013 wurde er nach Marokko ausgeschafft. Im Februar 2014 verliess er seinen Heimatstaat erneut und gelangte unter anderem über Bulgarien am 28. März 2016 in die Schweiz, wo er am 30. März 2016 um Asyl nachsuchte. Am 5. April 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand.

B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 18. April 2016 um Rückübernahme; diese stimmten mit Schreiben vom 27. April 2016 ausdrücklich zu.

C.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des BVGer E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E.
Am 30. Juni 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um die Zustellung des in Bulgarien ergangenen Asylentscheides. Die bulgarischen Behörden teilten am 22. Dezember 2016 mit, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Asylentscheid vom 9. Oktober 2014 sei von den bulgarischen Gerichtsbehörden am 22. Dezember 2014 letztinstanzlich abgewiesen worden.

F.
Ausserdem ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 30. Juni 2016 um Zustellung der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers der Jahre 1999 bis 2013.

G.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, den Asylentscheid aus Bulgarien vorzulegen und medizinische Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Am 11. August 2016 gingen folgende Dokumente beim SEM sein:

ein Hilfswerksbericht der Foundation for Access to Rights vom 13. Dezember 2014,

ein Bericht des Assistance Centre for Torture Survivors (ACET ) in Bulgarien vom 21. Mai 2015,

eine Kopie des bulgarischen Asylentscheids vom 9. Oktober 2014 (Deckblatt mit Datum 27. Mai 2015),

eine undatierte E-Mail von B._______ des C._______ Bundeszentrum D._______,

ein Laborbefund von Dr. E._______ vom 10. Mai 2016,

ein Formular der Überweisung an die Praxis F._______ vom 12. April 2016,

ein Formular der Überweisung an Dr. G._______ vom 26. April 2016,

ein ambulanter Bericht des H._______ Kantonsspitals vom 30. April 2016,

ein Formular der Überweisung an Dr. I._______ vom 3. Mai 2016,

ein Formular der Überweisung an Dr. I._______ vom 6. Mai 2016,

ein Formular der Überweisung an die psychiatrischen Dienste J._______vom 1. Juli 2017 samt Bericht der Erstkonsultation vom 22. Juni 2016,

eine Bestätigung des Eintritts in die integrierte Psychiatrie Winterthur - Züricher Unterland (ipw) vom 28. Juli 2016 sowie

ein Vorgesprächsbericht der ipw vom 29. Juli 2016.

H.
Mit Schreiben vom 29. September 2016 und 3. Oktober 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 1. November 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der Psychologin K._______ vom 24. Oktober 2016 sowie einen Austrittsbericht der ipw vom 20. Oktober 2016 zu den Akten. Mit Schreiben vom 7. November 2016 ging zudem ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______ vom 7. November 2016 ein und am 25. November 2016 folgten ein ärztliches Zeugnis vom 17. November 2016 sowie ein ärztlicher Bericht vom 22. November 2016 der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______.

I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (eröffnet am 9. Januar 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Beschwerde waren ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______ vom 13. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben eines spanischen Journalisten mit sieben Fotos beigelegt.

K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Januar 2017 setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen per sofort aus.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

M.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift.

N.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2017 zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der eingereichten Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 27. April 2016 gut und informierten die Vorinstanz am 22. Dezember 2016 darüber, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 einen negativen Asylentscheid erhalten habe und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2014 von den bulgarischen Gerichtsbehörden abgewiesen worden sei. Wie bereits im Urteil E-3034/2016 E. 6. festgestellt wurde, ist Bulgarien somit grundsätzlich für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig.

3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, Bulgarien sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei von den bulgarischen Behörden ausführlich geprüft und begründet worden. Der Asylentscheid sei wiederum von einem Gericht überprüft und bestätigt worden, womit Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei und keine Hinweise für eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes vorliegen würden. Bezüglich seiner gesundheitlichen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in Bulgarien gesichert sei und sich die Art und der Umfang der Unterstützung aus der bulgarischen Gesetzgebung ergebe. Der Beschwerdeführer habe bereits während seines ersten Aufenthaltes in Bulgarien medizinische Hilfe erhalten und sei in einem ACET behandelt worden. Auch in der Schweiz werde er medizinisch versorgt, wodurch eine gute Ausgangslage für Anschlussbehandlungen in Bulgarien geschaffen worden sei. Sein Gesundheitszustand werde vor der Überstellung eingehend beurteilt und die bulgarischen Behörden würden über seine gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sei folglich nicht angezeigt.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht geklärt, ob die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in Bulgarien eine Überstellung erlaubten. Diverse Berichte liessen systemische Schwachstellen vermuten und andere Dublin-Staaten hätten deren Vorliegen bejaht. Er habe in Bulgarien in stark verdreckten und mit Schimmel befallenen Räumen leben müssen. Nach eineinhalb Monaten sei er grundlos auf die Strasse gesetzt worden und habe draussen übernachten müssen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, weshalb im Falle seiner Rückschiebung eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe. Er leide aufgrund der erlebten Folter an starken posttraumatischen Belastungsstörungen, rezidivierenden Depressionen und an Alkoholabhängigkeit. Zudem habe er einen Suizidversuch unternommen. Seit anfangs November 2016 befinde er sich in stationärer Behandlung. Ein Verbleib im aktuellen Umfeld sei für seine Behandlung unabdingbar; bei einer Rückschaffung nach Bulgarien bestehe die Gefahr, dass die posttraumatische Belastungsstörung in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10, F62.0) übergehe. In Bulgarien gebe es keine angemessene psychiatrische Betreuung. Während des Asylverfahrens habe eine private Organisation seine Behandlung organisieren müssen, welche ungenügend gewesen sei.

4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer befinde sich in keinem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, weshalb eine Rückweisung nach Bulgarien keinen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. Der Umstand, dass er in Bulgarien von einer privaten Organisation betreut worden sei, belege nicht, dass staatliche Institutionen dazu nicht fähig seien. Zudem habe er keine menschenunwürdige Behandlung geltend gemacht. Die eingereichten Fotos, die keinen Beweiswert hätten, seien kein Beleg für systemische Mängel.

4.4 In der Replik argumentiert der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Rückschaffung von besonders verletzlichen Personen eine einzelfallbezogene Prüfung angezeigt. Laut neusten Berichten hätten sich die Aufnahmebedingungen in Bulgarien erneut verschlechtert. Auch wenn systemische Mängel verneint würden, könne gemäss dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Gefahr einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehen. Bulgarien müsse eine Garantie für eine angepasste Unterbringung des Beschwerdeführers abgeben, weil gemäss dem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) vom Februar 2017 für Personen mit Traumastörungen und Folteropfer in Bulgarien keine medizinische Betreuung oder besondere Unterbringungen zur Verfügung stünden. Die Lage für solche Personen sei somit prekärer als für Mütter mit Kindern.

5.

5.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es ist weiterhin anzunehmen, dass sich Bulgarien an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält sowie die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

Wie bereits im Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 festgehalten, wird anerkannt, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse Mängel aufweist. Allerdings ist trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen Verschlechterungen nach wie vor davon auszugehen, dass dem Asylsystem keine systemischen Mängel zu entnehmen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7459/2016 vom 12. Dezember 2016; D- 1329/2016 vom 30. März 2016). Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) sowie seine Verweise auf die Urteile belgischer und deutscher Gerichte vermögen die Vermutung, dass Bulgarien seinen Pflichten nachkommt, ebenfalls nicht zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder. Aufgrund des blossen Vorliegens hygienischer Mängel kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei einer Überstellung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

5.2 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO (alt: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

5.2.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 19894 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht. Gemäss Rechtsprechung des EGMR muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; bestätigt durch EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, § 342).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in welchen eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 24 E. 4).

5.2.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung davon aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei von den bulgarischen Behörden individuell und detailliert geprüft worden. Die Urteilsbegründung lege dar, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Zudem sei der Entscheid zweitinstanzlich bestätigt worden.

Die Würdigung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme am 30. März 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei von der marokkanischen Regierung gefoltert worden (vgl. Akten der Vorinstanz A2/43). Anlässlich der BzP führte er aus, er sei bei seiner Rückschaffung nach Marokko von der Militärpolizei am Flughafen abgefangen, weggebracht und gefoltert worden. Infolge der Folter leide er an Schmerzen am Unterschenkel und am Anus, habe eine Fussinfektion und habe Zähne verloren. Zudem sei er depressiv (vgl. Akten der Vorinstanz A9/12, F2.06, 8.02). Des Weiteren lässt sich dem eingereichten Bericht des ACET entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Bulgarien für mehrere Wochen in eine spezielle Therapie für Folteropfer begeben und dort erklärt habe, er sei nach seiner Rückkehr nach Marokko Ende August 2013 dreieinhalb Monate lang gefoltert worden. Als Folge diagnostizierten die Ärzte des Therapiezentrums eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen von Depression und Angst (vgl. Akten der Vorinstanz A 41/52). Sodann ist aus den zahlreichen zu den Akten gereichten Arztberichten und Überweisungsformularen aus dem Jahr 2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, in Marokko Folter erlitten zu haben und die Ärzte ihm aufgrund dieser Foltererlebnisse eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigten. Auch aus dem neusten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______ vom 13. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer stationär-psychotherapeutischen Behandlung angab, ihm drohe bei einer Rückübernahme von Bulgarien eine Ausschaffung nach Marokko und somit eine erneute Traumatisierung. Der Beschwerdeführer hat somit während des gesamten Verfahrens wiederholt geltend gemacht, er sei in Marokko gefoltert worden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel wäre die Vorinstanz folglich zur Abklärung verpflichtet gewesen, ob seine diesbezüglichen Vorbringen im Urteil der bulgarischen Behörden Eingang gefunden haben und gewürdigt worden sind. In der Verfügung vom 28. Dezember 2016 kam die Vorinstanz zur Einschätzung, die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch des Beschwerdeführers im Einzelnen geprüft und in ihrem Asylentschied "konkret und ausführlich dargelegt", weshalb sie sein Asylgesuch abgelehnt haben. Wie die Vorinstanz zu diesem Ergebnis gelangen konnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat zwar den bulgarischen Asylentscheid vom 9. Oktober 2014 (Deckblatt mit Datum 27. Mai 2015) erhalten, eine genügende Übersetzung findet sich hingegen nicht in den Akten. Ebenfalls liegt das Beschwerdeurteil vom 22.
Dezember 2014 weder im Original noch in Übersetzung bei den Akten. Somit lässt sich nicht erschliessen, ob und inwiefern die bulgarischen Behörden sich mit den Foltervorbringen des Beschwerdeführers, die ein gewichtiges Indiz für eine konkrete und ernsthafte Gefahr von erneuter Folter sind, auseinandergesetzt haben und zu welchem Schluss sie diesbezüglich gelangt sind. Die anders lautende Behauptung der Vorinstanz muss vor dieser Aktenlage als reine Mutmassung qualifiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Heimatland gefoltert worden ist, bei der aktuellen Aktenlage für glaubhaft und erblickt darin ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Marokko die konkrete und ernsthafte Gefahr einer erneuten Folter droht. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Gefahr läuft, gegen den Grundsatz des Non-Refoulement zu verstossen, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt ist. Eine Wegweisung nach Bulgarien ist somit unzulässig.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren - mit allen erforderlichen Abklärungen - durchzuführen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe bislang nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-305/2017
Date : 05. September 2017
Published : 12. September 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 31a  105  106  108
BGG: 83
EMRK: 3
SR 0.103.2: 7
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 48  49  52  63  64
Weitere Urteile ab 2000
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D-7459/2016 • E-3034/2016 • E-305/2017
EMARK
1998/24
EU Verordnung
604/2013