Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4909/2016

Urteil vom 5. September 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),
Parteien
beide Russland,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ein tschetschenisches Ehepaar aus C._______, ersuchten am 6. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Abklärungen der Vor-instanz ergaben, dass sie am 9. Dezember 2015 von der italienischen Vertretung in Moskau, Russland, Visa erhalten hatten mit denen sie in den Schengen-Raum einreisten.

B.
Am 13. Januar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/10, A5/16), wobei ihnen auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde.

Bei dieser Gelegenheit teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Probleme und wolle wenn möglich einen Psychiater konsultieren (vgl. act. A4/10,
F. 8.01, 8.02, 9.01). Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe Angst um das Leben ihres Ehemannes. Sie selbst habe - nachdem ihr Ehemann mitgenommen worden sei - Probleme mit dem Herzen bekommen. Sie habe ein seltsames Gefühl seither, als ob man sie mit heissem Wasser übergossen hätte (vgl. act. A5/10, F. 8.01, 8.02).

C.
Am 22. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Die italienische Dublin-Unit nahm innerhalb der angesetzten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgesuche am 23. März 2016 auf die italienischen Behörden überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

D.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 30. März 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 6. April 2016 rechtskräftig.

E.
Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführer für sechs Wochen fürsorgerisch in die Psychiatrische KIinik E._______ eingewiesen, da er angesichts der bevorstehenden Ausschaffung mit Selbstmord gedroht und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte. Der ärztliche Bericht der Klinik E._______ vom 6. April 2016 hält in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des ablehnenden Entscheids mit Suizid gedroht habe und bezüglich der Suizidalität nicht absprachefähig sei. Es wurde eine akute Belastungssituation und -reaktion, Suizidalität und ein Status nach Traumatisierung diagnostiziert. Auf der geschlossenen Station erhalte er Medikamente und profitiere von stabilisierenden Gesprächen. Seine Stabilisierung hänge jedoch stark vom Entscheid über seinen Asylantrag ab. Im Fall einer Wegweisung nach Russland bestehe ein hohes Risiko einer Eigengefährdung.

F.
Im folgenden Arztbericht vom 3. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch weiterhin Suizidgedanken habe. Er sei zwar auf der Station absprachefähig, drohe jedoch mit Selbstmord für den Fall der Ausschaffung. Es wird die Weiterführung der Therapie mit Gesprächen und Medikamenten empfohlen. Jede wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände könne seine Prognose verschlechtern. Die Gefahr bestehe besonders bei einer Ausschaffung nach Russland. Es wird von einer Ausschaffung abgeraten. In Bezug auf eine Rückführung wird festgehalten, eine ärztliche Begleitung sei notwendig, gegebenenfalls sei eine Tranquilizermedikation angezeigt.

G.
Am 6. Juni 2016 zeigte eine Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte die Sistierung des Wegweisungsvollzugs und die materielle Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei bei den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, die Beschwerdeführenden an einem geeigneten Ort unterzubringen. Begründet wurde das Gesuch - unter Verweis auf weitere Arztberichte vom 22. April 2016 und vom 23. Mai 2016 - mit der akut schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführenden. Inzwischen sei auch die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2016 in E._______ hospitalisiert worden. Es liege bei ihr eine Reaktion auf eine schwere Belastung und eine schwere depressive Episode mit stark ausgeprägter Suizidalität vor. Sie leide an Lebensüberdruss und massiven Intrusionen. Es gebe Hinweise, dass beide Beschwerdeführenden massive Gewalt erlebt hätten. Sie seien psychisch schwer krank und sehr verletzlich, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden würden eine Wegweisung nach Italien nicht verkraften, überdies sei das italienische Asylsystem überlastet und weise systematische Schwachstellen auf. Die Beschwerdeführenden wären in ihrem Zustand nicht in der Lage, sich dort zu orientieren und um einen Unterbringungsplatz zu kämpfen. Auch sei die nötige medizinische Versorgung angesichts der Überlastung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Italien nicht innerhalb nützlicher Frist zu gewährleisten, was zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. In letzter Konsequenz drohe der Suizid. Das SEM sei gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder entsprechende Garantien einzuholen.

H.
Am 6. Juni 2016 erstellte die Klinik E._______ einen Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer zu Handen des zuständigen Migrationsamtes. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des stationären Aufenthaltes, der neben Medikation auch psychotherapeutische Gespräche in seiner Muttersprache umfasste, stabilisieren konnte, so dass ein Austritt ohne Gefährdungssituation und in deutlich gebessertem Zustand möglich war. Eine Ausschaffung werde jedoch als problematisch erachtet, da sich der Zustand erneut verschlechtern und damit zu einer andauernden Selbstgefährdung durch Suizidgedanken führen könnte.

I.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vor-übergehend ausgesetzt.

J.
Am 28. Juni 2016 erstellte die behandelnde Ärztin einen Bericht über die Beschwerdeführerin zu Handen des Migrationsamtes. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit in einem stabilen psychotherapeutischen Setting befinde und sich ihr Zustand stabilisiert habe. Im Falle einer Ausschaffung sei eine engmaschige psychiatrische und medizinische Überwachung angezeigt. Sie benötige auch eine psychotherapeutische Begleitung in ihrer Muttersprache. Es sei ihrem Gesundheitszustand unbedingt Rechnung zu tragen, da sie grosse Verantwortung für die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes trage und die Stabilität der Familie allein auf ihr laste.

K.
Am 15. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, stellte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung fest und hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf die Verpflichtungen Italiens aus den einschlägigen EU-Richtlinien verwiesen: Italien sei verpflichtet und in der Lage, den Beschwerdeführenden die nötige medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erreichten die nach Praxis hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht. Insbesondere müsse vom Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden, wenn einem drohenden Suizid durch angemessene Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Zudem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend informieren. Die Reisefähigkeit werde, falls nötig, von Amtsärzten überprüft, gegebenenfalls könne eine medizinische Begleitung angezeigt sein. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die psychiatrische Klinik am 24. Mai 2016 respektive am 16. Juni 2016 verlassen hätten, der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Sie könnten sich des Weiteren auch nicht auf die Grundsätze des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz berufen, da sich dieses Urteil vom 4. November 2012 nur auf die Überstellung von Familien mit Kindern beziehe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht verbessert habe, seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 20. Juli 2016 eröffnet.

L.
Am 12. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 ein. Sie beantragte deren Aufhebung und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das SEM sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei das SEM gehalten, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und den Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzusetzen und eine individuelle Garantie betreffend die Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden seien noch immer schwer krank. Eine Ausschaffung sei nicht menschenrechtskonform durchführbar, eine Zwangsruhigstellung sei verboten. Die Vorinstanz habe die medizinische Situation allzu oberflächlich betrachtet, es sei nicht vertieft abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert habe. Bezüglich Italien habe der EGMR in seinem Tarakhel-Urteil festgehalten, dass die Furcht vor Obdachlosigkeit und ungenügenden Aufnahmebedingungen durchaus begründet sei. Die Beschwerdeführenden seien zu krank, als dass sie sich dort selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern könnten. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 3. August 2016 sei die Beschwerdeführerin aus der Klinik in eine wöchentliche Therapie entlassen worden. Das Ausmass der auf ihr lastenden Verantwortung für den Ehemann übersteige ihre Kapazitäten und es drohe ihre erneute Dekompensation. Aktuell sei eine erneute Hospitalisierung vorstellbar, um die Gefahr eines erweiterten Suizids zu vermeiden. In diesem Sinne befänden sich die Beschwerdeführenden durchaus "in Todesnähe". Die Überstellung nach Italien würde das klare Risiko eines Verstosses gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedeuten. Zum Beleg des Vorbringens wurde ein ärztliches Attest der Klinik in E._______ vom 3. August 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.

M.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aus.

N.
Die Vorakten trafen am 23. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

4.3 Indem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

5.

Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln.

5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nur oberflächlich und willkürlich auseinander gesetzt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Das SEM hätte aktuelle Arztberichte einholen und sich mit den fachärztlichen Einschätzungen vertieft beschäftigen müssen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ausserordentlichen Verfahren obliegt es den Gesuchstellenden, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Als sie das Wiedererwägungsgesuch prüfte, konnte sich die Vorinstanz auf eine genügend aktuelle Dokumentation des Gesundheitszustandes stützen. Es lagen Berichte der Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten vor, welche die Beschwerdeführenden über mehrere Wochen in der Klinik in E._______ behandelt hatten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Sachverhalt Bst. G - J zu verweisen. Dass die Vorinstanz andere Schlüsse aus diesen Arztzeugnissen zog als die Rechtsvertreterin, bedeutet nicht, dass sie die ihr vorliegenden Berichte nicht gewürdigt hat. Vielmehr haben die Arztberichte ihren Niederschlag in der Verfügung vom 15. Juli 2016 gefunden, wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführenden. Das SEM ist damit seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen.

6.

6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2016 berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Entscheid vom 23. März 2016, aufgrund einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer hohen Suizidalität im Fall des Vollzugs der Wegweisung.

6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden wurde nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. März 2016 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

6.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 zugrunde gelegt und geprüft. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die neuen medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren nicht auswirken. Es werde ihnen aber im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführenden könne wenn nötig zusätzlich abgeklärt werden und notfalls würden Massnahmen getroffen. Die Beschwerdeführenden befänden sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Sie hätten in Italien auch Zugang zu der nötigen Therapie. Diese Einschätzung teile auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, obwohl ein Unterstützungsengpass festgestellt wurde (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 [Grosse Kammer, Nr. 29217/12]).

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (Arztberichte) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. März 2016 beseitigen können. Alleine die Tatsache, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien akut verschlechtern könnten, beziehungsweise die behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Verschlechterung der Situation für den Fall des Vollzugs der Wegweisung nicht auszuschliessen vermögen (vgl. den Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer, S. 3, sowie den Bericht vom 28. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführerin, S. 5), lässt diesen Schluss nicht zu. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist jedoch - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall.

6.5 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführenden auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen im Entscheid vom 15. Juli 2016 deutlich ergibt. Inzwischen sind die Beschwerdeführenden nicht mehr hospitalisiert, bedürfen aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist labil.

Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aussergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Der Zusammenbruch und die Suiziddrohung des Beschwerdeführers stehen in engem Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid vom 23. März 2016. Einen Tag nach der Eröffnung des Entscheids wurde der Beschwerdeführer fürsorgerisch eingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. D, E). In den Arztberichten ist immer wieder davon die Rede, dass er mit Selbstmord droht und sich sein Zustand verschlimmern werde, falls er nach Russland ausgeschafft werde. Für diese Befürchtung besteht jedoch momentan kein Anlass, da sich die Beschwerdeführenden derzeit in einem Dublin-Verfahren befinden, in dem lediglich über die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens bestimmt wird. Italien wird als zuständiger Mitgliedstaat die Asylvorbringen prüfen. Es ist zumindest fraglich, ob dieser Umstand in der Beratung der Beschwerdeführenden genügend deutlich hervorgehoben wurde. Die eigentlichen Asylgründe der Beschwerdeführenden wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, sie sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aufgrund der Feststellungen in den Arztberichten liegt jedoch der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden Gewalt erlebt haben.

6.6 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung (vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1). Grundsätzlich verfügt Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36).

6.7 Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Aufnahmebedingungen in Italien werden Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden und sich dort vorher nicht im Asylverfahren befanden, an die Questura-Büros am Flughafen von Rom oder Mailand-Malpensa weitergeleitet, wo sie Unterstützung von dort tätigen NGO erhalten können
(vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, Ziff. 4.2, S. 22 ff.). Sie werden im Regelfall der Präfektur zugeteilt, in der sich der Flughafen befindet (vgl. SFH, a.a.O., S. 26 f.). Für Asylsuchende welche das Verfahren in Italien - so wie auch die Beschwerdeführenden - erst nach der Dublin-Überstellung beginnen, können die NGO am Flughafen eine Unterkunft organisieren. Zu diesem Zweck erhalten sie vorgängig Informationen über die zu erwartenden Rückzuführenden. Diese beinhalten jedoch keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Grad der Vulnerabilität der überstellten Personen, was deren adäquate Betreuung erschwert (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 4.2.1, S. 26). Problematisch erscheint auch, dass rückgeführte Personen in den ersten Tagen häufig keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten, weshalb gerade bei Medikamenten darauf zu achten ist, dass diese im Handgepäck mitgeführt werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 27). Nach Auskunft der SFH bestehen für Dublin-Rückkehrende Unterbringungskapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen (SFH, a.a.O., Ziff. 4.3, S. 28 ff.) und auch im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Asylsuchende mit psychischen Problemen gelten als "verletzlich" und fallen in eine besondere Kategorie. Bei Personen, die sich in psychologischer Behandlung befinden, übernimmt SPRAR die Kosten für Übersetzung und Mediation (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 5.3.1. Bst. f, S. 39 f.).

6.8 Trotz dieser Vorkehrungen erachtet die SFH die Versorgung psychisch Kranker in Italien für ungenügend: Sehr grosse Defizite bestünden bei der Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsichtlich Untersuchung, Unterstützung und Pflege. Es existierten lediglich ein paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen. Stationäre Aufnahmen und Behandlungen seien kaum je möglich, da einerseits wenig Plätze vorhanden und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung bestehe (vgl. SFH, a.a.O., S. 58 f.). Die SFH weist auch auf die ungünstigen Wechselwirkungen zwischen der Unterbringungssituation und dem
Zugang zu medizinischen Leistungen hin. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen gebe es viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze. Insbesondere bei psychischen Problemen stünden kaum adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen. Deshalb lebten zahlreiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der Strasse oder übernachten in Notschlafstellen. Eine angemessene Behandlung und Heilung ist so nicht möglich (vgl. SFH, a.a.O., S. 61 f., sowie auch Ziff. 9.3 S. 65 f.).

6.9 Ungeachtet der unter E. 6.8 dargestellten Problematik stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, sofern die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Da die Beschwerdeführenden in Italien noch kein Asylverfahren begonnen haben, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten können - wie unter E. 6.7 erläutert. Es stehen für sie Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen. Die Beschwerdeführenden gelten wegen ihrer labilen psychischen Verfassung auch im italienischen Asylsystem als verletzlich und die Behörden sind verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.).

Mit Rücksicht auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden sind den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung als sogenannte "Medizinalfälle" anzumelden, um sicherzustellen, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihnen die nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstellung der Beschwerdeführenden zulässig.

7.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat.

8.
Das SEM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind bedürftig (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

10.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4909/2016
Date : 05. September 2016
Published : 13. September 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016


Legislation register
AsylG: 6  105  106  108  111a  111b
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65  66  68
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2015/4 • 2015/9 • 2014/39 • 2013/22 • 2011/9 • 2010/45
BVGer
D-4909/2016 • E-3183/2012 • E-739/2015
EU Verordnung
604/2013