Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3242/2020

Urteil vom 5. August 2021

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

A. _______,

Parteien [...]

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA,

3003 Bern

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

[...]

Vorinstanz.

Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung eines Wildtierkorridors.

Sachverhalt:

A.

A.a Im Jahr 2001 definierte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) insgesamt 303 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, darunter den Wildtierkorridor AG Nr. 1, der den Aargauer Jura mit dem südlichen Schwarzwald in Deutschland verbindet. Zwecks Wiederherstellung dieses Wildtierkorridors ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 15. Mai 2018 um Genehmigung eines entsprechenden Ausführungsprojekts. Das Projekt beinhaltet unter anderem den Bau einer Wildtierüberführung, die im Gebiet östlich von Zeiningen zwischen Möhlin und Wallbach in Gestalt einer Grünbrücke mit einer Breite von 50 Metern und einer Länge von 41 Metern als Querung der Nationalstrasse N03 Augst-Birrfeld (auch bekannt als Autobahn A3, nachfolgend: N03) sowie einer südlich davon gelegenen Gemeindestrasse geplant ist.

A.b Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August bis zum 18. September 2018 statt. Innert Auflagefrist gingen beim UVEK drei Einsprachen ein, darunter eine von A. _______ und B. _______. Letztere sind Eigentümer der Parzellen Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen und verlangten mit ihrer Einsprache, es sei unter anderem zu begründen, weshalb die Wildtierbrücke nicht unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands an diesem Standort geplant worden sei. Auch sei zu begründen, weshalb auf einen Warteraum im Nüntal trotz dessen Wichtigkeit verzichtet worden sei. Ferner beantragten sie, von der Umsetzung des Projekts abzusehen, bis die Querung der SBB-Linie mit einer Brücke oder Unterführung für die Wildtiere sichergestellt sei.

A.c Mit Plangenehmigungsentscheid vom 28. Mai 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt "N03 Wildtierkorridor Möhlin - Wallbach; Wildtierüberführung Zeiningen'' unter hier nicht näher interessierenden Auflagen und erklärte zugleich die von A. _______ und B. _______ am 18. September 2018 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wurde. Letzteres begründete das UVEK zusammengefasst damit, dass der dem Projekt zugrundeliegende überregionale Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Richtplan des Kantons Aargau festgeschrieben sei und bezwecke, Wanderhindernisse der Wildtiere zu eliminieren und Gefährdungen zu reduzieren. Sowohl die Überquerung der SBB-Linie als auch der Warteraum im Nüntal bildeten nicht Teil des Projekts, weshalb es auf diesbezügliche Vorbringen nicht eintrat.

B.
Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, erstens dürfe die Wildtierbrücke über die N03 nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden, und zweitens sei der Warteraum Nüntal infolge seiner Wichtigkeit umzusetzen.

C.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Das ASTRA schliesst in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

E.
Mit Schlussbemerkungen vom 7. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.

F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt und eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG genannten Behörden entschieden hat. Das UVEK ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Anhang 1 Ziff. VII 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.]) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, besteht hinsichtlich des hier strittigen, als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizierenden Plangenehmigungsentscheids nicht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Beschwerde zu beurteilen. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als nahegelegener Grundstückseigentümer der geplanten Wildtierüberführung mit seiner Einsprache gegen die Plangenehmigung vom 28. Mai 2020 nicht durchgedrungen. Angesichts der mit der Realisierung des Bauvorhabens zu erwarteten Zunahme des Wildtieraufkommens, die voraussichtlich auch die Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen betreffen würde, sowie der Weiträumigkeit des gesamten Bauvorhabens (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3) ist er grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).

3.
Als Erstes beantragt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, die Wildtierbrücke über die N03 dürfe nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden.

3.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Schweiz verfüge über keine eigenständigen Regeln betreffend Mindestabstände im Bereich des Wildschutzes. Unter Verweis auf die Funktionskontrolle von Wildtierpassagen des ASTRA und des BAFU (Ausgabe 2019 V1.00, ASTRA 88012, [nachfolgend: Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU], Ziff. 3.2, S. 15) macht er geltend, das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) habe die österreichischen Mindestabstände von Wildpassagen im neuen Konzept Windenergie des Bundes übernommen (letzter Stand: 25. September 2020, Ziff. 3.5, S. 16). Die Richtlinien und Vorschriften für das Strassenwesen (RVS) der österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse - Schiene - Verkehr (FSV) im Bereich Wildschutz (RVS 3.1) sähen einen Mindestabstand von 300 Metern zu Wohnhäusern, Einzelgehöften und Windkraftanlagen in deckungsreichem Gelände vor und einen solchen von 500 Metern zu Siedlungs- und Gewerbegebiet sowie Windkraftanlagen in deckungsarmem Gebiet oder Baulandgebiet. Diese Mindestabstände seien entsprechend beim Bau von nationalstrassenüberquerenden Wildtierpassagen zu berücksichtigen. Es gelte zu beachten, dass die österreichischen Vorgaben auch Wohnhäuser und Einzelgehöfte mit denselben Abständen respektive Mindestentfernungen einschliessen würden. Diese Vorgaben müssten insofern auch für Wildtierpassagen in der Schweiz gelten. Im strittigen Ausführungsprojekt sei die Wildtierpassage über die N03 zwischen zwei Einzelgehöften (östlich [...] Hof, westlich [...]) geplant. Dabei werde bei beiden Höfen der Mindestabstand von 300 Metern ab Passagenrand unterschritten beziehungsweise nicht eingehalten.

3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das vom Beschwerdeführer zitierte Konzept Windenergie des Bundes beschäftige sich mit Fragen des Landschaft- sowie des Natur- und Heimatschutzes im Zusammenhang mit der Erstellung von Windenergieanlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers beziehe sich aber auf Abstände zwischen Wildtierkorridoren und Nationalstrassen, was einen anderen Sachverhalt betreffe. Die von ihm genannten Regeln seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im Übrigen würden die österreichischen Normen keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen und es lasse sich aus ihnen für die Schweiz kein zwingender Mindestabstand von 300 Metern zwischen einem Bauernhof und einem Wildtierkorridor ableiten. Aus dem Technischen Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen vom 27. April 2018 (nachfolgend: Technischer Bericht) gehe hervor, dass der Ort für die Umsetzung der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten gewählt worden sei. Die projektierte Querung der N03 östlich der Ortschaft Zeiningen erweise sich dabei als optimaler Standort und liege gemäss der Objektbezogenen Umweltnotiz vom 27. April 2018 (Umweltverträglichkeitsbericht; nachfolgend: Umweltnotiz) innerhalb des vom BAFU definierten Wildtierkorridors, der den Zeiningerforst mit dem Oberforst beziehungsweise Unterforst am Rheinufer verbinde. Dieser Wildtierkorridor sei in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden unter Berücksichtigung sowohl bekannter Wildtierwanderrouten als auch der Landschaftstopographie ausgewählt und auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgelegt sowie in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden. Das Bauwerk sei funktional standortgebunden und von überwiegendem öffentlichen Interesse. Das Projekt, das definitionsgemäss die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen grosser wildlebender einheimischer Tiere zum Ziel habe, sei an die bestehenden Naturräume gebunden. Das BAFU habe das Projekt als zuständige Fachbehörde positiv beurteilt, ebenso das Bundesamt für Landwirtschaft (BWL). Vor diesem Hintergrund bestünden weder Zweifel an der Geeignetheit der Standortwahl noch an der Einhaltung der geltenden Vorgaben.

3.3 Das ASTRA erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass der Wildtierkorridor AG Nr. 1 als Teil der ökologischen Infrastruktur einer Gesamtsanierung unterzogen werden müsse. Das projektierte Vorhaben stelle unter Berücksichtigung der Topologie, bestehender Bebauungen sowie wildtierbiologischen Aspekten eine optimale Lösung für die Querung der N03 dar. Das ASTRA sei aufgrund der überregionalen Bedeutung dieses Wildtierkorridors verpflichtet, das Projekt unter Beachtung der nach wie vor geltenden Richtlinie des UVEK betreffend Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Richtlinie WTK UVEK) auszuarbeiten und zu realisieren. Dabei seien nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten österreichischen Normen für die Planung und Realisierung des in Frage stehenden Projektes massgebend, geschweige denn behördenverbindlich, sondern die erwähnte Richtlinie des UVEK und die übrigen in Kraft befindlichen bundesrechtlichen Bestimmungen (z.B. diejenigen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]; des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] oder des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Bereits in seiner Stellungnahme vom 5. November 2018 habe das ASTRA den Beschwerdeführer darauf hingewiesen gehabt, dass Wildtierkorridore durch das BAFU in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standortkantonen ausgeschieden würden und das Ergebnis dieser Festsetzung auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgesetzt sowie entsprechend in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden sei.

3.4 Zunächst ist näher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau eines Wildtierkorridors einzugehen.

3.4.1 Der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume gehören zu den Bundesaufgaben (vgl. Art. 78 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); ebenso stellt der Bau von Nationalstrassen eine Bundesaufgabe dar (vgl. Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
-83
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 83 Strasseninfrastruktur - 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
BV).

3.4.2 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8 - 1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Zu ihnen gehören laut Art. 6
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 6 - Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper.10
NSG neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Nach Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Ergänzend dazu sieht beispielsweise Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
NHG Folgendes vor: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (siehe ferner Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
JSG; Art. 13 ff
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 13 Grundsatz - Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.
. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]).

3.4.3 Die vorgängig bereits erwähnte Richtlinie WTK UVEK regelt die Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen und bezieht sich auf Bauwerke, die für die Aufrechterhaltung von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung gemäss dem Bericht Korridore für Wildtiere in der Schweiz aus dem Jahr 2001 (verfasst vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie [SGW] und der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, hrsg. vom BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326; nachfolgend: Bericht SRU 326) notwendig sind. Sie regelt zur Hauptsache die Ausmasse der jeweiligen Wildtierüber- und Wildtierunterführung. In Bezug auf das Strassennetz gelten diese Richtlinien zwingend für das Schweizerische National- und Hauptstrassennetz (i.S.v. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Für die übrigen Strassenkategorien werden sie empfohlen. Zudem erklärt die Richtlinie WTK UVEK den Grundlagenbericht für die Richtlinie Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Grundlagenbericht WTK UVEK) sowie den Bericht SRU 326 zu integrierenden Bestandteilen der Richtlinie.

3.4.4 Der Bericht SRU 326 seinerseits enthält in Anhang 3 eine Übersichtskarte über das grossräumige Vernetzungssystem und die Wildtierkorridore. Der Zustand und die Verbesserungsmöglichkeiten der überregionalen Wildtierkorridore werden darin kurz beschrieben. Für den Kanton Aargau ist unter anderem der Wildtierkorridor AG Nr. 1 Möhlin - Wallbach als von grosser, überregionaler Bedeutung klassifiziert. Als Zieltierarten im dortigen Aufwertungsgebiet werden im Besonderen Reh, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Feldhase, Iltis und auch Hermelin genannt (siehe ausführlich zu den Zieltierarten auch das Vorprojekt des Kantons Aargau Wildtierkorridor WTK AG Nr. 1 vom 07. Mai 2012 [nachfolgend: Vorprojekt WTK AG Nr. 1], Ziff. 3.3), wobei die Erstellung eines Bauwerks zur Wiederherstellung dieses aktuell zertrennten Wildtierkorridors für die genannten grösseren Wildtiere empfohlen wird. Ebenso ist der Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Teilprogramm Sanierung der Wildtierkorridore in der Zwischenbilanz des ASTRA vom Juni 2019, der Karte der 303 Wildtierkorridore des BAFU und im Richtplan des Kantons Aargau (vgl. Richtplankapitel L 2.6 Wildtiere vom 20. September 2011) aufgeführt.

3.4.5 Der Grundlagenbericht WTK UVEK definiert in Ziff. 1.1 den Begriff des Wildtierkorridors beziehungsweise der Wildtierpassage. Als solche gelten zur Überwindung bestehender oder geplanter Verkehrswege errichtete Bauwerke, mit denen die Bewegungsfreiheit bestimmter Tierbestände auf beiden Seiten einer Verkehrsinfrastruktur erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Passagen sind Teil eines umfassenden Systems, das den Wildtieren die Querung einer Infrastruktur ermöglicht. Sie stärken somit das ökologische Netzwerk, über das sich die Wildtiere in einem bestimmten Gebiet frei bewegen können. Dabei liege der Hauptzweck der Wildtierpassagen in der Verringerung der Fragmentierung und der Isolation von Tierpopulationen, indem die durch das Verkehrsnetz beeinträchtigten Wechsel wiederhergestellt würden. Zudem werde damit eine Verringerung von Verkehrsunfällen durch ein geringeres Risiko überquerender Wildtiere auf dem Rest des betreffenden Verkehrsweges erzielt. Auch der Bericht SRU 326 definiert den Begriff des Wildtierkorridors in Ziff. 4.1 als Teilstück in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die durch natürliche oder anthropogene Strukturen oder intensiv genutzte Areale seitlich permanent begrenzt sind. Sie dienen innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung abgegrenzter und isolierter Lebensräume von Populationen oder Teilen von Populationen. Sie ermöglichen damit den genetischen Austausch zwischen und innerhalb von Populationen, die artspezifische Populations- und Raumdynamik (so etwa saisonale Wanderungen) und die aktive Ausbreitung zur Erschliessung von neuen oder Wiederbesiedlung von ehemaligen Lebensräumen. Hinsichtlich ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen bilden Wildtierüberführungen folglich einen Strassenbestandteil im Sinn von Art. 2 Bst. b
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) als eine sogenannte Kunstbaute, die beim Bau, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, erforderlich wird (siehe zur Erforderlichkeit bzw. zur Wiederherstellungspflicht Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
NHG).

3.4.6 Zufolge Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG erteilt das UVEK die Plangenehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 26 Abs. 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG). Dabei richtet sich das Plangenehmigungsverfahren gestützt auf Art. 26a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG47 Anwendung.
NSG nach dem VwVG (lex generalis), soweit das NSG nicht davon abweicht (lex specialis). Sind Enteignungen notwendig, richten sich diese wiederum nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). Somit liegt die Entscheidkompetenz zur Bewilligung einer die Nationalstrassen querenden Wildtierüberführung beim UVEK, dessen Plangenehmigungsentscheid vorliegend angefochten ist.

3.5 Konkret ist mit Blick auf die erste Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ein Mindestabstand von 300 Metern zwischen den beiden nahe der N03 gelegenen Bauernhöfen und der östlich von Zeiningen projektierten Wildtierüberführung vorgeschrieben ist oder nicht.

3.5.1 Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverbindlichkeit der 300-Meter-Abstandsregel aus dem Umstand ab, dass die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU in Ziff. 3.2 die entsprechenden österreichischen Normen der FSV widergibt. Bei der FSV handelt es sich um eine private Organisation von über 1400 Fachleuten aus Österreich, die sich als Kompetenzzentrum mit Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Nutzung von Verkehrsanlagen befassen. Das Äquivalent in der Schweiz dazu ist der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

3.5.2 Die Rechtsverbindlichkeit beschreibt den Zustand, dass eine Rechtsnorm die Rechtsunterworfenen verpflichtet oder berechtigt. Der Zustand tritt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein, die neben dem Inkrafttreten die Voraussetzung der Rechtsverbindlichkeit bildet. Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen allerdings nur Erlasse, die vom zuständigen Organ (i.d.R. die Legislative), welches aufgrund der Verfassung oder einer entsprechenden Delegationsnorm über hoheitliche Rechtssetzungskompetenzen verfügt, erlassen hat; dies gilt für von privaten Organisationen erlassene Normen hingegen gerade nicht. Rechtsverbindlich werden diese Normen erst, wenn sie vom kantonalen Recht oder Bundesrecht für verbindlich erklärt werden. Auf Stufe des Bundes werden die in Kraft gesetzten landesrechtlichen Erlasse und Staatsverträge in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. Erst diese Publikation löst die Anwendbarkeit der Normen auf die Rechtsunterworfenen mit der entsprechenden Kenntnisvermutung aus (vgl. Art. 2 f
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 2 Erlasse des Bundes - In der AS werden veröffentlicht:
a  die Bundesverfassung;
b  die Bundesgesetze;
c  die Verordnungen der Bundesversammlung;
d  die Verordnungen des Bundesrates;
e  die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
f  die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;
g  die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge;
h  einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst.
. des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]; siehe ferner dazu Marius Roth, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, S. 220, § 15 Ziff. I 2).

3.5.3 Die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU stellt eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der rechtlichen Grundlagen dar. Ihr selbst kommt allerdings keine Rechtsverbindlichkeit zu. Sie ist jedoch bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Das Bundesgericht weicht von solchen Vollzugshilfen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfe eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). In Bezug auf VSS-Normen hielt das Bundesgericht ferner fest, dass diese nicht per se verbindlich seien, sondern nur kraft Verweisung beziehungsweise entsprechender Verbindlicherklärung eines rechtsetzungsbefugten Organs (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2). Selbst dann seien VSS-Normen aber nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vgl. Urteile des BGer 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1; 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 m.H.), wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher (Ermessens-)Spielraum zustehe (vgl. Urteil des BGer 1C_275/2017 E. 2.2.1 m.H.; siehe zur rechtlichen Stellung der VSS-Normen auch die Interpellation Nr. 12.3867, Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute, eingereicht am 27. September 2012 von Alt-Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni).

3.5.4 Nach dem Gesagten kann einem Mindestabstand von 300 Metern zwischen einer Wildtierüberführung und einer Baute keine Rechtsverbindlichkeit zukommen, zumal die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU lediglich die österreichischen Normen widergibt und in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei Wildtierpassagen in lokalen Wildtierkorridoren einen Abstand von 100 bis 500 m festlegt, in dem nicht mehr als 3 Gebäude, und in einer Entfernung von unter 100 Metern keine bewohnten Gebäude liegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, inwiefern das Gebiet bis 300 Meter Abstand zwischen einem Wildtierkorridor und einer Windenergieerzeugungsanlage als "grundsätzlich Ausschlussgebiet" und das daran anschliessende Gebiet zwischen 300 und 500 Metern Abstand als "Vorbehaltsgebiet" gilt oder nicht und ob dies mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sein könnte. Vielmehr ist mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen sowie die Richtlinie WTK UVEK, die ebenfalls keine Mindestabstände vorgibt, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung von Mindestabständen verzichtet hat (sog. qualifiziertes Schweigen), um den zuständigen Entscheidträgern bei der Beurteilung des Baus einer Wildtierüberführung, gerade auch bei der wichtigen Frage der Standortwahl, einen Ermessensspielraum zur Berücksichtigung der massgeblichen (namentlich örtlichen) Umstände des Einzelfalls zu belassen (vgl. in diesem Sinn auch die Urteile BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2 sowie 1C_275/2017 E. 2.2.1, je m.w.H.).

3.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Wildtierüberführung im Richtplan des Kantons Aargau festgelegt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]) und der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen vorbringt, die eine akzessorische Überprüfung seiner Rechtmässigkeit verlangen würde (vgl. BGE 111 Ia 129 E. 3d). Die dem Plangenehmigungsentscheid zugrundeliegenden Fachberichte, im Besonderen der Technische Bericht und die Umweltnotiz, beide datierend vom 27. April 2018, zeigen auf, dass der projektierte Standort der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten als bestmögliche Lösung zur Wiederherstellung des Wildtierkorridors AG Nr. 1 gewählt worden ist. Innere Widersprüche oder offensichtliche Mängel macht der Beschwerdeführer bei dieser Beurteilung nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die genauen Distanzen in verlässlichen Meterangaben zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Bauernhöfen und der Wildtierüberführung nicht bekannt sind und auch die exakte Messweise mit den massgeblichen Referenzpunkten noch festzulegen wäre. Der Abstand von 300 Metern scheint, zumindest prima facie, von Aussenpunkt zu Aussenpunkt gemessen, beidseits nur geringfügig unterschritten.

3.6 Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um von der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Standortwahl der Wildtierüberführung AG Nr. 1 abzuweichen.

4.
Zweitens ersucht der Beschwerdeführer darum, den Warteraum Nüntal infolge dessen Wichtigkeit umzusetzen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, innerhalb von rund 700 Metern existiere für Wildtiere kein Ruheraum, es seien aber die N03 (mit Brücke), die Kantonsstrasse K292 und die SBB-Linie (4m-Korridor Bözberg-Linie), beide ohne bauliche Massnahmen, zu überqueren. Im Vorprojekt WTK AG Nr. 1 sei unter anderem vermerkt, dass die Kantonsstrasse K292 den Vernetzungskorridor am Übergang vom auslaufenden Nordabhang des Hügels ins flache Möhliner Feld durchquere. Die stark frequentierte Strasse fragmentiere den Wildtierkorridor, insbesondere den für Wildtiere wichtigen Warteraum Nüntal, was zu Wildunfällen führe. Nach dem Bau der Grünbrücke sei mit einer Zunahme von Wildunfällen an der Kantonsstrasse zu rechnen. Dass das Ausführungsprojekt den Warteraum Nüntal dennoch nicht beinhalte, sei angesichts dessen Wichtigkeit nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft.

4.2 Das UVEK vertritt die Auffassung, der Warteraum im Nüntal sei nicht Bestandteil des vorliegenden Ausführungsprojekts und wäre es auch nicht, wenn er vorgesehen wäre, da er ausserhalb des Projektperimeters des Vorhabens zu liegen komme. Im Technischen Bericht zum Ausführungsprojekt fänden sich Ausführungen zu den Abgrenzungen und Schnittstellen des Vorhabens. In diesem Zusammenhang werde auch der Projektperimeter dargestellt. Weitere Angaben dazu seien in der Umweltnotiz enthalten. Der ASTRA-Projektperimeter erfasse nur das Bauwerk als solches sowie dessen Umgebung bis in eine Entfernung von 50 Metern. Noch deutlicher äussere sich der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. April 2018 (nachfolgend: Landschaftspflegerischer Begleitplan) hierzu. Dort würde konkret die räumliche Abgrenzung zu angrenzenden Projekten thematisiert. Da es sich beim Warteraum im Nüntal nicht um einen Teil des vorliegenden Ausführungsprojektes handle, könne das UVEK diesen auch nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen. Auf dieses Rechtsbegehren sei entsprechend nicht einzutreten.

4.3 Das ASTRA verweist bezüglich dieser Rüge auf seine Stellungnahme vom 5. November 2018. Es habe den Beschwerdeführer darin darauf hingewiesen, dass der Warteraum Nüntal nicht Gegenstand des vom 20. August bis zum 18. September 2018 aufgelegten Projektes bilde. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach mit dem Bau der Wildtierüberführung mit einer Zunahme von Wildunfällen auf der Kantonsstrasse zu rechnen sei, könne entgegnet werden, dass das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 den Bau einer Wildwarnanlage zwingend empfohlen habe. Für diese sei der Kanton zuständig. Im Weiteren verweist das ASTRA auf die Plangenehmigungsverfügung vom 28. Mai 2020.

4.4 Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ist in Ziff. 3.2 zu entnehmen, dass für die Vernetzung, Deckung und Äsung der Wildtierüberführung ein 50 bis 100 Meter breites Ökoband als Leitstruktur vom Wald des Zeiningerbergs zur Wildtierüberführung geschaffen werden soll. Von dieser aus solle der Warteraum in die kleine Landschaftskammer Nüntal bis zur Kantonsstrasse mit einer Wildwarnanlage und Kleinsäugerunterführungen bis zur Bahnlinie und zu den Trittsteinen des Staatswaldes Wallbach führen. Dieses Ökoband solle Deckung und Nahrung für die Zielarten bieten. Die Wildtierüberführung weise eine für Wildtiere nutzbare Breite von 50 Metern auf. Die räumliche Abgrenzung der Wildtierüberführung zu weiteren Projekten, insbesondere zum Ökoband, könne folgendermassen beschrieben werden: Projektbestandteil sei die Umlegung der südlich zur N03 parallel verlaufenden Gemeindestrasse in die Wildtierüberführung. Das Umlegen der Flurwege, welche infolge der Wildtierüberführung direkt betroffen seien und innerhalb des Projektperimeters lägen, seien als flankierende Massnahmen ins Projekt integriert. So seien auch die Begrünung, Grünraumgestaltung und Leitstrukturen innerhalb des Projektperimeters als flankierende Massnahmen Projektbestandteile. Hingegen liege die Schaffung eines durchgehenden Wildtierkorridors mit einer Wildwarnanlage beziehungsweise des Warteraums Nüntal und einer Wildtierüberführung über die Eisenbahnlinie im Bereich der Kantonsstrasse. Die Neuanordnung dieser Flurwege und Leitstrukturen befinde sich ausserhalb des planerisch festgehaltenen Projektperimeters.

4.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des BVGer A-1858/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Art. 2
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
NSV zählt in Bst. a-o mögliche Bestandteile der Nationalstrassen einzeln auf. Warteräume für Wildtiere gehören nicht hierzu. Entsprechend fällt dieser Aspekt nicht in die Entscheidkompetenz des UVEK, dieses ansonsten in die Kompetenz der Standortkantone eingreifen würde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
i.V.m. Art. 81a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81a Öffentlicher Verkehr - 1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
ff. BV; siehe ferner Art. 14 Abs. 1 f
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 14 - 1 Das zuständige Departement (Departement)23 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.
1    Das zuständige Departement (Departement)23 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.
2    Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes24 dessen Anwendung vorbehalten.25
3    Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.26
4    Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zu halten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.
. NSG betreffend die Kompetenzen bei der Festsetzung von Projektierungszonen).

4.6 Im Ergebnis ist die Abgrenzung des Projektperimeters, der den Bau der Wildtierüberführung, nicht aber den Warteraum Nüntal umfasst, sachlich begründet und die Vorinstanz trat in der Dispositiv-Ziff. 5.3 des Plangenehmigungsentscheids vom 28. Mai 2020 somit zu Recht nicht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ein.

4.7 Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Kanton Aargau die Schaffung von verschiedenen, einem Warteraum entsprechenden Ökobändern im Vorprojekt WTK AG Nr. 1, Massnahmen M14 bis M16, mit hoher Priorität vorsieht und in der Richtplan-Teilkarte L 2.6 Ziff. 1.1-1.5 ebenfalls dahingehende Aufwertungsmassnahmen beschlossen hat.

5.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

6.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Vorinstanz oder das ASTRA als angehörte Fachbehörde einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ASTRA (zur Kenntnisnahme)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3242/2020
Datum : 05. August 2021
Publiziert : 16. August 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Nationalstrassen; Plangenehmigung eines Wildtierkorridors


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 42 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
78 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
81 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
81a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81a Öffentlicher Verkehr - 1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
83
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 83 Strasseninfrastruktur - 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
JSG: 1
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
NHG: 18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
NHV: 13
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 13 Grundsatz - Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.
NSG: 5 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
6 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 6 - Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper.10
8 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8 - 1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
14 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 14 - 1 Das zuständige Departement (Departement)23 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.
1    Das zuständige Departement (Departement)23 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.
2    Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes24 dessen Anwendung vorbehalten.25
3    Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.26
4    Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zu halten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.
26 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
26a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG47 Anwendung.
NSV: 2
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
PublG: 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 2 Erlasse des Bundes - In der AS werden veröffentlicht:
a  die Bundesverfassung;
b  die Bundesgesetze;
c  die Verordnungen der Bundesversammlung;
d  die Verordnungen des Bundesrates;
e  die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
f  die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;
g  die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge;
h  einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst.
RPG: 9
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
111-IA-129 • 133-V-346 • 140-II-214
Weitere Urteile ab 2000
1C_147/2015 • 1C_275/2017 • 1C_330/2017 • 1C_597/2014 • 1C_62/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uvek • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • wildtier • norm • nationalstrasse • aargau • mindestabstand • innerhalb • kantonsstrasse • bundesgericht • plangenehmigung • verfahrenskosten • bundesamt für umwelt • frage • windenergie • ermessen • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • bundesgesetz über den umweltschutz • bundesgesetz über die raumplanung • sachverhalt • bestandteil • sbb • frist • richtigkeit • bundesamt für strassen • baute und anlage • kommunikation • distanz • bundesgesetz über den natur- und heimatschutz • planauflage • deckung • tag • beweismittel • topographie • eidgenössisches departement • gemeindestrasse • gerichtsurkunde • kostenvorschuss • infrastruktur • rechtsmittelbelehrung • gerichtsschreiber • stelle • ausserhalb • realisierung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • verhältnis zwischen • ort • bundesamt für raumentwicklung • rechtsbegehren • bundesverfassung • legislative • erforderlichkeit • landwirtschaftsbetrieb • beteiligung oder zusammenarbeit • kenntnis • strasse • bauarbeit • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • veröffentlichung • richtlinie • eidgenossenschaft • benutzung • unternehmung • gesetzmässigkeit • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • ausmass der baute • umfang • voraussetzung • raumplanung • ausgabe • eisenbahnrechtliche plangenehmigung • beurteilung • planungsziel • rechtskraft • zweck • bericht • landwirtschaftliche wohnbaute • eigentum • funktion • leiter • rechtsanwendung • hauptsache • wald • zweifel • standortgebundenheit • sempach • interpellation • konkretisierung • amtssprache • kantonales recht • sammlung • naturwissenschaft • dach • bundesamt für landwirtschaft • grundeigentum • zwischenbilanz • jura • von amtes wegen • pflanzenart • kantonale behörde • landesrecht • landwirtschaftliche betriebsbaute • unterschrift • inkrafttreten • erschliessung • landschaft • deutschland • qualifiziertes schweigen • lausanne • verfassung • autobahn • schnittstelle • not
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