Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3735/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 5. August 2009

Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), und deren Kinder
C._______, geboren(...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...), und
F._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Mai 2004 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer, Kurden aus Karahmanmaras verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2003 und gelangten am 8. Dezember 2003 in die Schweiz, wo sie am 9. Dezember 2003 um Asyl nachsuchten. Am 12. Dezember 2003 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) G._______befragt. Am 8. Januar 2004 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe sich im Gegensatz zu seinen Brüdern politisch nicht betätigt. Sein Bruder H._______ sei 1994 wegen seines Engagements für die kurdische Sache zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Brüder I._______ und J._______ seien in Deutschland vor mehreren Jahren und sein Bruder K._______ in England im Jahre 1989 als Flüchtlinge anerkannt worden. I._______ habe früher für die L._______ in Belgien gearbeitet. Jetzt sei er für die Zeitung 'M._______' in N._______ tätig. Zudem habe er mehrere Cousins und Onkel, die in Deutschland und Österreich sowie in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ferner seien drei Söhne seiner Tante mütterlicherseits erschossen worden. Einer von ihnen habe den gleichen Namen wie er gehabt, weshalb er Schwierigkeiten bekommen habe. Er und seine Familie hätten wegen I._______ und dessen (...) sowie wegen des behördlichen Vorwurfs, für den Bau einer (...) Geld der PKK verwendet zu haben, nur zögerlich und gegen Bestechungsgelder eine Betriebsbewilligung dafür erhalten. Da er sich deswegen verschuldet habe und die Schulden nicht mehr habe zurückzahlen können, habe er im Januar 2003 seinen Angestellten gekündigt und die (...) stillgelegt. Im Februar 2003 habe er seine Autos verkauft und nicht mehr gearbeitet. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, jedoch nicht sofort einen zuverlässigen Schlepper gefunden. Im Juli 2003 sei er wegen seiner Brüder H._______, den er im Gefängnis des Typ E besucht habe, sowie I._______ zweimal für je drei Tage festgenommen worden. Zwischen Ende Juli und Ende August 2003 hätten ihn Angehörige der Guerilla dreimal am Arbeitsplatz aufgesucht. Dabei habe er sie zweimal finanziell unterstützt. Deshalb sei er am 23. August 2003 und am 27. November 2003 unter dem Vorwurf, der Guerilla Unterschlupf gewährt zu haben, festgenommen und beschimpft worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt, weil sie Kurden und Aleviten seien. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen die gleichen Gründe wie ihr Ehemann an.

Die Beschwerdeführer reichten verschiedene Beweismittel (Haftbestätigung und Anklageschrift betreffend H._______, Flüchtlingsausweis des Bruders J._______ sowie Unterlagen betreffend die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers) in Kopie ein.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2004, eröffnet am 18. Mai 2004, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zudem sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist anzusetzen, um Beweismittel betreffend die politische Tätigkeit ihrer Verwandten einzureichen. Ferner sei die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen zur Situation der Familien der Beschwerdeführer zu beauftragen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 28. Juni 2004 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die übrigen Verfahrensanträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2004 ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt vertagt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Am 10. August 2004 und vom 3. September 2004 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie verschiedene Namenslisten ihrer Verwandten ein.

I.
Am 26. Juli 2005 gaben die Beschwerdeführer (vorab per Telefax) weitere Beweismittel betreffend ihre Verwandten (Entscheide betreffend Flüchtlingsanerkennung, Ausweise, Familienlisten, Bilanzunterlagen) zu den Akten. Gleichzeitig wurde um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Nichte des Beschwerdeführers, O._______ (E-4507/2006; N (...)), ersucht.

J.
Die Vorinstanz nahm in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. März 2007 ausführlich Stellung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

K.
In ihrer Replik vom 13. April 2007 ersuchten die Beschwerdeführer unter anderem erneut um Einholung einer Botschaftsabklärung betreffend die Situation ihrer Herkunftsfamilien.

L.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am 19. Februar 2009 um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 18. März 2009 teilte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführern das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.

M.
Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 8. April 2009 Stellung. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 einen Verkehrsunfall erlitten habe, an deren Folgen er noch heute leide.

N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2009 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen.

O.
Am 28. Mai 2009 wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 26. Mai 2009 sowie eine ärztliche Entbindungserklärung vom 7. April 2009 eingereicht.

P.
Am 24. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Dieses Verfahren wird antragsgemäss und soweit nötig mit jenem der Nichte des Beschwerdeführers (E-4507/2006) koordiniert behandelt.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Die von Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Allgemeinen und als nahe Verwandte von politischen Gefangenen im Besonderen würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien daher asylrechtlich nicht relevant. Im Weiteren würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. So wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht nach jeweils zwei Tagen wieder freigelassen worden, wenn die Behörden ihn ernsthaft verdächtigt hätten, der Guerilla Unterstützung gewährt zu haben. Gegen die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung spreche auch der Umstand, dass die Familie problemlos legal über den Flughafen Istanbul habe ausreisen können. Demzufolge seien die geäusserten Befürchtungen objektiv nicht begründet und daher asylrechtlich nicht relevant.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. So hätten die Beschwerdeführer mehrfach erklärt, aus Familien zu stammen, die sich im Kampf für die kurdische Sache in der Türkei engagiert hätten und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden seien. Alle nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin seien ins Ausland geflüchtet. Von den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers würden nur noch dessen Eltern, ein Bruder und eine Schwester in der Türkei leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführer hätten erwähnt, dass sie wegen ihrer politisch aktiven Angehörigen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen seien (Reflexverfolgung). Dies habe die Vorinstanz weder abgeklärt noch habe sie diese in ihrer Verfügung gewürdigt. Der Bruder H._______ befinde sich nach wie vor in Haft und leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten über Jahre hinweg Bestechungsgelder bezahlt, damit dieser weiterhin in Kahramanmaras inhaftiert bleibe, um so Besuche durch die Verwandten zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bau einer (...) ein aussergewöhnlich hohes Einkommen erzielt, weshalb seine Ausreise nicht aus wirtschaftlichen Gründen gewesen sei. Schliesslich hätte die spezielle Situation der Beschwerdeführer bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden müssen.

4.3 Im Verlaufe des weiteren Verfahrens machten die Beschwerdeführer unter Eingabe verschiedener Unterlagen eine Reflexverfolgung geltend. Diese konzentriere sich wegen der zahlreichen weggezogenen Verwandten auf immer weniger Familienmitglieder, welche unter einem immer grösseren Druck stünden. Die Unterlagen des (...) des Beschwerdeführers würden zudem einen Einblick in dessen guten finanziellen Verhältnisse geben.

4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. März 2007 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, den Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass die Brüder J._______, I._______ und K._______ in Deutschland respektive in England als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zudem hätten verschiedene Cousins in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich den Flüchtlingsstatus erhalten. Diese Anerkennungen seien jedoch im Wesentlichen in den 90er-Jahren erfolgt. Auch das Verfahren gegen H._______ sei in den Jahren 1992 bis 1995 erfolgt. Offenbar sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - ausser den Belästigungen bei seinen Besuchen im Gefängnis - nichts Gravierendes passiert. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Entscheids erstellt gewesen. Die Beschwerdeführer seien ausführlich zu ihren Ausreisegründen befragt worden. Eine Reflexverfolgung sei zwar bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung mitzuberücksichtigen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Bundesamtes, zusätzlich nach hypothetischen Verfolgungsgründen im Umfeld des grossen Verwandtschaftsnetzes zu forschen. Es liege gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nichts vor und er habe legal ausreisen können. Er habe im Übrigen mehrere Verwandte, die in der Türkei verblieben seien, so die Eltern, eine Schwester und ein Bruder sowie verschiedene Cousins, die offensichtlich nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen seien. Im Übrigen sei angesichts der nicht asylrelevanten Beeinträchtigungen ausdrücklich auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen nicht eingegangen worden. In der Tat seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit bzw. Unterstützung der Guerilla und zu den Gründen für die vier kurzen Mitnahmen kurz vor der Ausreise widersprüchlich und realitätsfern. Die geltend gemachten Ausreisegründe müssten auch deshalb hinterfragt werden, weil sich der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate vor den geltend gemachten kurzen Festnahmen zur Ausreise entschlossen habe. So bliebe als Ausreisegrund nur noch die Tatsache, dass viele seiner Verwandten aus ganz unterschiedlichen Motiven - unter anderem auch politischen - das Exil gesucht hätten. Dies sei keine ausreichende Begründung für die Annahme, dass auch der Beschwerdeführer in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei.

4.5 In ihrer Replik vom 13. April 2007 halten die Beschwerdeführer demgegenüber fest, die Vorinstanz habe die Reflexverfolgung, obwohl bereits anlässlich der Anhörungen vorgebracht, nicht weiter abgeklärt und geprüft. Schliesslich habe die Vorinstanz trotz der umfangreich dokumentierten Familiensituation die Gründe der Reflexverfolgung nach wie vor nicht gewürdigt. Weiter könne aus dem Umstand, dass die Eltern und eine Schwester in der Türkei verblieben seien, nicht auf die Nichtexistenz einer Reflexverfolgung geschlossen werden. Was Q._______ - der Bruder des Beschwerdeführers - betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dessen Tochter O._______ - Nichte des Beschwerdeführers - aufgrund der Benachteiligungen der Familie ebenfalls geflüchtet sei. Vor zehn Monaten sei auch Q._______, der seit der Ausreise von O._______ gesteigerten Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, in Richtung Europa gegangen, um dort um Asyl zu ersuchen. Die Familie sei seither ohne Nachricht von ihm. Diesbezüglich sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung von dessen in der Türkei verbliebenen Ehefrau R._______ Näheres zu den verstärkten Behelligungen und der Flucht von Q._______ in Erfahrung zu bringen. Von den wenigen männlichen Verwandten des Beschwerdeführers sei lediglich der Cousin S._______ in der Türkei verblieben. Schliesslich seien die Feststellungen in der Vernehmlassung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft seien, pauschal ausgefallen und würden dokumentieren, dass das BFM die Fehlerhaftigkeit seiner Verfügung nicht eingestehen wolle. Im Übrigen sei der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK in letzter Zeit weiter eskaliert und Personen wegen angeblicher Unterstützung der PKK behelligt worden. Vor dem Hintergrund der wiederholt in Erscheinung getretenen aktiven politischen Familie sei von einer nach wie vor bestehenden Bedrohungslage der Beschwerdeführer auszugehen.

4.6 Eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführer ergab, dass über diese keine Datenblätter bei der Polizei und auch keine Passverbote bestünden. Sie seien weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Die eingereichten Dokumente betreffend den Bruder H._______ (Gerichtsakten, Haftbestätigung) seien authentisch. Der Bruder sei am (...) zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich gegenwärtig im E-Typ-Gefängnis T._______. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung wäre frühestens ab (...) möglich. Andernfalls müsse er bis am (...) einsitzen. Am 24. Juni 2004 habe sich H._______ im F-Typ-Gefängnis in U._______ befunden. Im Weiteren sei die (...) des Beschwerdeführers nach einem Konkurs durch diesen verkauft worden. Danach habe er sich ins Ausland abgesetzt. Zurzeit stehe die (...) leer. Laut Angaben der Handelskammer Kahramanmaras sei die Mitgliedschaft wegen ausstehender Mitgliederbeiträge suspendiert. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahre 2003 offenbar vorgehabt, sein Land und seine Autos zu verkaufen. Ferner lebe Q._______, der Bruder des Beschwerdeführers, zusammen mit seiner Ehefrau in V._______. Deren Tochter O._______ - Nichte des Beschwerdeführers - sei vor vier oder fünf Jahren in die Schweiz gereist, um ihre kranke Tante zu pflegen, was sie bis heute tue. Der Cousin S._______ lebe unterdessen in W._______. Der Dorfvorsteher kenne die Familie nicht.

4.7 Die Beschwerdeführer nahmen zu den Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei hielten sie fest, das Fehlen eines Datenblattes sei nicht erstaunlich, zumal dieses Register die Funktion eines Strafregisters erfülle. Auf die Register der übrigen Sicherheitskräfte habe die Schweizerische Botschaft nur beschränkten Zugriff. Leider enthalte die Botschaftsantwort keine Angaben zur politischen Tätigkeit der Familien (...) und (...) in der Türkei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Verurteilung zu 36 Jahren Haft aus politischen Gründen zu einer Reflexverfolgung der Familienangehörigen führen könne. Im Weiteren werde die (...)schliessung des Beschwerdeführers und das Nichtweiterführen (...) durch die Botschaftsantwort bestätigt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die Schliessung mit der politischen Tätigkeit der Verwandten sowie mit dem gegen ihn geäusserten Verdacht der PKK-Unterstützung zusammenhänge. Entgegen der Angaben in der Botschaftsantwort lebe in der Schweiz keine Tante von O._______, weshalb es unrichtig sei, die Nichte O._______ sei zu deren Pflege in die Schweiz gereist. Die Mutter von O._______ habe beim Telefongespräch mit der Kontaktperson der Botschaft nicht frei sprechen können. Daher habe sie zu den Ausreisegründen ihrer Tochter falsche Angaben gemacht. Weiter sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführer dem Dorfvorsteher nicht bekannt seien, zumal sie seit ihrer Ausreise nicht mehr an der früheren Adresse gemeldet gewesen seien. Im Übrigen weise V._______ 9'000 Einwohner auf. Im Weiteren habe der Vater des Beschwerdeführers in einem Kaffeehaus davon erfahren, dass ein Quartiervorsteher als Kontaktperson der Schweizerischen Botschaft Auskunft über den Beschwerdeführer habe geben müssen, wobei dieser von den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erzählt habe. Im Wesentlichen habe die Botschaftsantwort ergeben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Situation den Tatsachen entsprechen würden, und es sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Schliesslich wurde in der Replik darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am (...) einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem er sich Verletzungen an beiden Handgelenken und am Kopf zugezogen habe.

5.
In formeller Hinsicht wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. So habe sie die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reflexverfolgung weder abgeklärt noch in ihrer Verfügung gewürdigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihren Verwandten in ihrer angefochtenen Verfügung aufgenommen und auch gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass diese Schwierigkeiten - vier kurze Festnahmen - als Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Allgemeinen sowie als nahe Verwandte von politischen Gefangenen im Besonderen asylrechtlich nicht relevant seien. Schliesslich hat sie, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern eingereichten zahlreichen Unterlagen betreffend ihrer Verwandten (Verwandtenlisten, Anerkennungsentscheide, etc.) in ihrer ergänzenden Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese mit den detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung decken würden (vgl. A8, S. 3 ff.). Hingegen kam sie bei der materiellen Würdigung dieser Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer. Folglich kann diese Rüge nicht gehört werden.

6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer schliessen lassen.

6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, die Beschwerdeführer hätten im Wesentlichen wegen der früheren politischen Tätigkeit ihrer Verwandten Benachteiligungen erlebt und wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt, wird Folgendes festgestellt:

In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.

6.2 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer, der eingereichten Beweismittel sowie der weiteren Abklärungen (Gerichtsakten betreffend den Bruder H._______, Botschaftsabklärung, Verwandtenlisten, Unterlagen betreffend Flüchtlingsanerkennungen) steht fest, dass H._______ im Jahre 1992 inhaftiert und am (...) wegen Unterstützung der PKK angeklagt und zu 36 Jahren Haft verurteilt worden ist. Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. März 2009 hält er sich zur Zeit im E-Typ-Gefängnis in T._______ auf. Zudem haben verschiedene Mitglieder der Familien der Beschwerdeführer - so auch die Brüder des Beschwerdeführers J._______, I._______ und K._______ - vorwiegend in den 90er Jahren die Türkei aus politischen Gründen verlassen und wurden in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt (letztmals 1996 - Bruder J._______) oder erhielten eine Aufenthaltsbewilligung. Ferner wohnt der Bruder Q._______ zusammen mit seiner Ehefrau R._______ nach wie vor in V._______.
6.2.1 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor. Einerseits ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die vorgebrachten vier kurzen Festnahmen des Beschwerdeführers keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Andererseits sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2007 festgestellt, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, wonach die Vorinstanz ihre Vorbringen in pauschaler Weise als unglaubhaft gewürdigt habe, wies die Vorinstanz bereits in ihrer angefochtenen Verfügung auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in der Vorbringen der Beschwerdeführer hin, wobei sie angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet hat, näher darauf einzugehen. Eine Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle geltend gemacht hat, er habe seinen Bruder im Gefängnis besucht, weshalb er befragt und drei- oder viermal festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden sei. Auf die dort wiederholte Frage nach dem Grund seiner Festnahmen nannte er dafür die Besuche seines Bruders im Gefängnis (vgl. A2, S. 4 f.). Demgegenüber machte er anlässlich der kantonalen Befragung geltend, er sei viermal festgenommen, wobei nur das erste und zweite Mal seine Gefängnisbesuche der Grund gewesen sei. Die zwei anderen Festnahmen seien wegen Unterstützung der Guerilla erfolgt (vgl. A8, S. 11). In diesem Zusammenhang machte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei, weil er seinen Bruder im Gefängnis besucht habe, festgenommen worden, wobei sie von "ständigen" respektive zehn Festnahmen sprach (vgl. A9, S. 5 und 7). Hinsichtlich der Dauer dieser Festnahmen machten die Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben (vgl. A8, S. 10 und A9, S. 7). Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der summarischen Befragung gestellte Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, und fügte an, er sei schliesslich Arbeitgeber gewesen. Hingegen bejahte er dies für seine Brüder (vgl. A2, S. 5). Im Gegensatz dazu erwähnte er anlässlich der kantonalen Befragung, er habe die Guerilla mit 1 bzw. 2 Milliarden Lire finanziell unterstützt (vgl. A8, S. 10 ff.). In diesem Zusammenhang kann zudem nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte sich nach seiner Entlassung aus der letzten Festnahme vom 27. November 2003 nicht direkt nach Hause begeben, sondern umgehend einen Guerilla getroffen und ihm Geld gegeben (a.a.O., S. 10). Dies wäre angesichts der ihm von den Behörden angeblich vorgeworfenen
Unterstützungstätigkeit viel zu riskant gewesen. Zudem lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung, wonach ihm die Guerilla im Juli und August 2003 dreimal jeweils an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und um Unterstützung gebeten hätten, nicht mit seiner Aussage vereinbaren, wonach er ab Februar 2003 nicht mehr gearbeitet und sich zu Hause aufgehalten habe (a.a.O., S. 8 und 11). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Ausreiseentschluss bereits anfangs 2003 gefasst und somit noch vor seinen Festnahmen. Er habe im Januar seinen Arbeitnehmern gekündigt, seine Autos verkauft und ab Februar 2003 selber nicht mehr gearbeitet. In diesem Zusammenhang kann der Botschaftsauskunft entnommen werden, dass die Firma des Beschwerdeführers nach einem Konkurs tatsächlich verkauft worden sei. Anlässlich der kantonalen Befragung hatte der Beschwerdeführer betreffend seine wirtschaftliche Situation zwar geltend gemacht, er sei wegen der politischen Tätigkeit seiner Verwandten gezwungen worden, für den Erhalt der Betriebsbewilligung seiner Firma Bestechungsgelder zu bezahlen. Daher habe er grosse Schulden gehabt (vgl. A8, S. 7). Andererseits wurde in der Beschwerdeschrift angeführt, seine finanzielle Situation habe dem Beschwerdeführer ein überdurchschnittlich gutes Leben ermöglicht. Insgesamt lassen diese Feststellungen den Schluss zu, dass nicht die von den Beschwerdeführern angeführten Gründe - politische Tätigkeit ihrer Verwandten -, sondern andere, asylrechtlich nicht relevante Gründe zu ihrem Ausreiseentschluss geführt haben. Schliesslich hielten sich die Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen noch bis zu ihrer Ausreise an ihrem Wohnort auf, woraus der Schluss gezogen werden kann, sie hätten nichts zu befürchten gehabt. Ferner liessen sich die Beschwerdeführer im April bzw. Juli 2003 einen neuen Reisepass ausstellen und reisten mit diesem legal über den Flughafen von Istanbul aus (A2, S. 3; A3, S. 3), was gegen ein behördliches Interesse an den Beschwerdeführern spricht.
6.2.2 Schliesslich machten die Beschwerdeführer nie geltend, sie hätten zu ihren politisch engagierten Verwandten, die vorwiegend bereits in den 90er Jahren und somit über zehn Jahre vor den angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführer ins Ausland geflüchtet sind, einen besonderen engem Kontakt gepflegt oder würden dies im heutigen Zeitpunkt tun. Jedenfalls lassen die obwohl zahlreichen Beweismittel - alles Ausweispapiere und Entscheidungen derselben - nicht darauf schliessen. Der Beschwerdeführer absolvierte überdies zwischen 1987 und 1989 den Militärdienst, zu einem Zeitpunkt, als mehrere Verwandte ins Ausland geflohen sind, wobei er spezielle Probleme ausdrücklich verneint hat (vgl. A8, S. 8). Zudem machten die Beschwerdeführer für die Zeit seit der Inhaftierung des Bruders H._______ im Jahre 1992 bis zu ihrer Ausreise - ausser den nicht glaubhaften Festnahmen - keine besonderen Behelligungen geltend. Es kann daher nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführer hätten sich wegen Benachteiligungen im Zusammenhang mit den Besuchen bei H._______ im Gefängnis zur Ausreise entschlossen. Schliesslich hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass der Bruder des Beschwerdeführers - Q._______ - nach wie vor in V._______ wohnhaft ist. Der Cousin S._______ lebt in X._______. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass die in der Türkei verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers wegen ihrer Verwandten nichts zu befürchten haben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse an den Beschwerdeführern haben sollten.
6.2.3 Im Übrigen kann den im Zusammenhang mit den Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara erhobenen Einwänden, wonach diese nicht korrekt erfolgt seien, nicht zugestimmt werden. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist gegen die telefonische Anfrage durch die Schweizerische Botschaft bei der Schwägerin des Beschwerdeführers/Ehefrau von Q._______ - R._______ - nichts einzuwenden. So war der Anruf durch die Botschaft offenbar spontan und R._______ unvorbereitet. Dass sie dabei aus Angst vor Abhörungen spontan eine falsche Aussage gemacht habe, ist daher mehr als fraglich. Schliesslich hat sie bei diesem Anruf erwähnt, ihr Ehemann sei unterwegs (Abholen der Wahlpapiere), was sie kaum erwähnt hätte, wenn dieser bereits zirka Mitte 2006 wegen behördlichen Behelligungen ausgereist gewesen wäre. Zudem kann auch nicht geglaubt werden, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft seien Gesprächsstoff in den Kaffeehäusern von V._______ gewesen, wobei ein Quartiervorsteher darüber berichtet habe, er habe als Kontaktperson der Botschaft erzählt, dass der Beschwerdeführer immer wieder Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. So können der Botschaftsantwort nämlich keine Hinweise oder Aussagen einer solchen Kontaktperson entnommen werden.

6.3 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Gesuchsbegründung ferner vorgetragen haben, sie seien auch, weil sie Kurden seien, unter erhöhtem Druck gestanden und behelligt worden, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten der alevitisch-kurdischen Minderheit, unter denen deren Angehörige zu leiden haben, gemäss nach wie vor gültiger Praxis für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der alevitischen Kurden an sich hinnehmen muss. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen wurden hievor als asylrechtlich irrelevant respektive nicht glaubhaft qualifiziert (vgl. Ziff. 6.2.1).

6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführer und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.4 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer am (...) rechts und am (...) links eine komplizierte Handgelenksfraktur erlitten. Im Arztbericht von Dr. med. P._______ wurde dazu festgestellt, es sei eine operative Versorgung durchgeführt worden, wobei keine vollständige Bewegungsfreiheit habe erreicht werden können. Jedoch bestehe keine weitere Behandlungsoption. Es sei keine Entzündung oder Schwellung als Hinweis auf eine postoperative Komplikation vorhanden. Der Beschwerdeführer klage zudem über wiederkehrende Kopfschmerzen und wiederkehrender Unterbauchschmerzen. Die Operation einer Leistenhernie (Leistenbruch) sei ohne Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik geblieben. Der Arzt wies zudem darauf hin, die Behandlungsmöglichkeiten und die Abklärungsmöglichkeiten seien erschöpft. Es sei auch keine Weiterbehandlung vorgesehen oder notwendig. In der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Mai 2009 wurde auf die reduzierte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer hingewiesen, was sich bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei negativ auswirken würde. Schliesslich haben Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser vom 13. November 2007 bis am 31. Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Angaben über die Höhe des Arbeitspensum liegen zwar keine vor, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass er trotz den vorhandenen Beschwerden in der Lage ist, zumindest für einen Teil zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Ob und in welcher Höhe dies bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei möglich wäre, kann jedoch angesichts der nachstehenden Feststellungen offen gelassen werden.

8.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).

8.6 Vorliegend fällt im Besonderen ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder seit 5½ Jahren in der Schweiz leben. Zwei der vier Kinder haben während dieser Zeit die Schulen in der Schweiz besucht. Die zwei älteren Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 11½- bzw. 7 ¾-jährig. Heute sind sie 17- und 13½-jährig. Das zweitjüngste war damals kaum acht Monate alt. Das jüngste Kind ist in der Schweiz geboren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Integration der Beschwerdeführer und insbesondere jene ihrer Kinder in der Schweiz weit fortgeschritten ist und sich der Lebensmittelpunkt der Familie in jeder Hinsicht in erheblichem Mass dem schweizerischen Umfeld angenähert hat. Jedenfalls lässt die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers darauf schliessen. Die 17-jährige C._______ hat ihre Schule in der Schweiz abgeschlossen und geht ab dem 1. August 2009 einer Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer (...) nach. Es ist davon auszugehen, dass sich C._______ in jeder Beziehung an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat bzw. durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt ist. Zudem befindet sich auch der 13 ½-jährige D._______ in der beginnenden Adoleszenz. C._______ und D._______ werden kaum über - namentlich schriftliche - Kenntnisse der Muttersprache (Türkisch) verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive die weitere Ausbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden sie aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Türkei wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage insbesondere für C._______ und D._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-) Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.

8.7 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 7. Mai 2004 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre vier Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer ersuchten indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aktuell bedürftig sind. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen und auf die hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2009 eine Honorarnote ein, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 31.41 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 230.- und Auslagen im Umfang von Fr. 91.60 ausweist. Dies ergibt ein Total von Fr. 7'315.90. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von total Fr. 3'936.-- (inkl. Auslagen und

10.3 Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Februar 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'936.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und das Y._______

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3735/2006
Date : 05. August 2009
Published : 27. August 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  53
VGKE: 2  3  7
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • address • adult • advance on costs • advantage • airport • appeals committee • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum legislation • beginning • belgium • best interest of the child • brother and sister • cantonal administration • chamber of commerce • communication • complaint to the federal administrative court • condition • condition • convicted person • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • criminal register • day • decision • departure • dimensions of the building • disciplinary dismissal • dismissal • doctor • document • drawee • duration • effect • employee • employer • end • entry • european court of human rights • evaluation • evidence • ex officio • extent • false statement • family • father • fax • feature • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • financial circumstances • flight • form and content • function • germany • groin hernia • hamlet • headache • home country • hopelessness • identification paper • imprisonment • indictment • integration • judicature without remuneration • labeling • language • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • maintenance obligation • material point • meadow • measure • medical report • membership • minority • misstatement • money • month • mother • mother-tongue • nationality • newspaper • painter • prediction • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • prisoner • question • race • receiving agency • reception • relationship • relationship between • remedies • remuneration • reprisals • request for juridical assistance • request to an authority • road accident • sentencing • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss citizenship • telephone • term of imprisonment • tug • uncle • value • value added tax • victim • voting suggestion of the authority • weight
BVGer
E-3735/2006 • E-4507/2006
EMARK
1997/27 • 2001/21 • 2005/21 S.195 • 2005/6 • 2006/24 • 2006/6
BBl
2002/3818