Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6177/2019

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Urteil vom 5. Juli 2022

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Besetzung Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

A._______, geboren am (...),

und ihre Kinder B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien alle Äthiopien,

alle vertreten durch Pavel Vasilevski,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ im Regionalstaat Oromia, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 3. Dezember 2015 und gelangte auf dem Luftweg via Griechenland am (...) Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie am 11. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.

B.
Am 14. Januar 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Reisegründen befragt. Am 13. Oktober 2017 wurde sie durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört.

C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, als ethnische Oromo habe sie nicht in Sicherheit leben können. Die äthiopischen Behörden hätten Angehörige der Oromo willkürlich getötet und deren Einforderung von elementaren Rechten sei als terroristische Tätigkeit angesehen worden. Sie sei in einer Studentenbewegung aktiv gewesen. An der Universität E._______ sei es zu Unruhen gekommen, woraufhin sie Geld für die Verletzten sowie die betroffenen Familien gesammelt habe. Sie habe zudem an Demonstrationen teilgenommen, so im Jahre 2005 an den Protesten gegen gefälschte Wahlresultate oder im Jahr 2014 gegen den Masterplan der Regierung in Addis Abeba. Sie sei 2005 deswegen für sechs Tage und 2014 für rund vierzehn Tage inhaftiert worden. Obwohl ihr unterstellt worden sei, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) anzugehören, sei sie weder deren Mitglied noch Mitglied einer anderen politischen Organisation oder Partei gewesen. Sie sei lediglich eine Sympathisantin aller Organisationen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten. Einmal sei ihr von Unbekannten in einem Auto gedroht worden, dass sie wieder ins Gefängnis gehen müsse, wenn sie nicht von ihren Tätigkeiten ablasse. Als sie im Jahre 2015 eine Gerichtsvorladung des äthiopischen Federal High Court erhalten habe, habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieser habe sie körperlich angegriffen und sexuell genötigt.

In der Schweiz habe sie an zahlreichen Demonstrationen für die Anliegen der Oromo teilgenommen. An Protestaktionen habe sie einmal (...) vorgelesen für Leute, die für die Oromo etwas geleistet hätten. Aufnahmen davon seien sowohl als Fotografien vorhanden als auch auf Youtube veröffentlicht worden.

Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Akten ins Recht: Ihre Geburtsurkunde (in Kopie), ihre Identitätskarte im Original, eine Gerichtsvorladung des äthiopischen Federal High Court aus dem Jahre 2008 des äthiopischen Kalenders (2015 nach gregorianischem Kalender) im Original, Schuldiplome und Arbeitsdokumente, ein Dokument ihrer (...) in amharischer Sprache aus dem Jahre 2005 äthiopischer Kalender (2012 nach gregorianischem Kalender), Fotos von ihr als (...) in Äthiopien sowie von ihren Teilnahmen an Demonstrationen und an Festen in der Schweiz sowie von ihrer Familie.

D.
Am (...) wurde ihr erstes Kind geboren. Es wurde in das Asylverfahren einbezogen.

E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 - eröffnet am 23. Oktober 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Am 22. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2019 zu den Akten.

J.
Am 6. Dezember 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

K.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2019 zur Kenntnis geschickt.

L.
Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen.

M.
Am 8. November 2021 wurde das Härtefallgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder, F._______ (N [...]), gutgeheissen. Seither ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton G._______.

N.
Am 3. März 2022 hiess das SEM das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf den Anspruch auf Einheit der Familie gut.

O.
Angesichts dieser neuen Ausgangslage wurde das SEM am 29. April 2022 erneut zur Vernehmlassung eingeladen.

P.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom 18. Oktober 2019 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie an der Beschwerde festhielten. Zudem sei es ihnen ein Anliegen, dass sowohl in der Folge des Instruktionsverfahrens als auch im Urteil die französische Sprache verwendet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101 [SR 142.31]); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

1.3 Durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 sind die entsprechenden - subsidiär gestellten - Rechtsbegehren betreffend Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden.

1.4 Der erstmals mit Eingabe vom 31. Mai 2022 sinngemäss gestellte Antrag der Beschwerdeführerin um Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe formelle Rügen geltend. Sie moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem sie sich auf eine Befragung gestützt habe, bei der die Beschwerdeführerin Verständnisschwierigkeiten gehabt habe. Die wenigen Ungenauigkeiten ihrer Aussagen seien auf ihren psychischen Zustand beziehungsweise die im Heimatland erfahrene unmenschliche Haft und die in der Schweiz erlebte Vergewaltigung sowie auf Verständnisprobleme an der Anhörung zurückzuführen. So sei sie nur zu Beginn der Anhörung gefragt worden, ob sie die dolmetschende Person richtig verstehe.

3.2 In der Rechtsmitteleingabe werden weder Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen waren, noch werden die erwähnten Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Beschwerdeführerin aufgelöst. Die pauschale Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die dolmetschende Person nicht richtig verstanden, findet in den Akten keine Stütze. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin zu entnehmen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Die Beschwerdeführerin hat zudem unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Protokoll vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Anzeichen einer Traumatisierung, die das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte, sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie die aktuelle Lage in Äthiopien ausser Acht gelassen, beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie die Gerichtsvorladung als unecht qualifiziert habe, vermengt sie die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise eines Beweismittels. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen beziehungsweise eines Beweismittels gelangt als die Beschwerdeführerin, liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein Ermessensmissbrauch. Die entsprechenden Vorbringen werden daher im materiellen Teil behandelt (vgl. dazu unten E. 6).

3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es führte dazu aus, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der eingereichten Vorladung des äthiopischen Federal High Court um eine Totalfälschung handle. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 29. November 2018 daran festgehalten habe, dass es sich um ein Original handle, bestünden daran begründete Zweifel. Diese Zweifel erhärteten sich durch die widersprüchlichen Antworten der Beschwerdeführerin. So habe sie an der BzP vorgebracht, die Vorladung auf indirektem Weg über den Onkel erhalten zu haben, der für sie gebürgt habe. Sie selbst sei bei (...) gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie indessen ausgesagt, die Vorladung direkt erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie diesen nicht befriedigend aufzulösen vermocht. Somit gelte als erwiesen, dass ihrem zentralen Vorbringen, wonach sie sich vor einer dritten Verhaftung fürchte, jegliche Grundlage entzogen sei.

Weiter führte das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Die innenpolitische Situation lasse den Schluss zu, dass sich seit Einreichung des Asylgesuchs die Lage insbesondere mit Blick auf Angehörige der Oromo und die OLF, aber auch allgemein gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischen Profil könnten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder einem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Daraus folge, dass auch bei Wahrunterstellung die Vorladung ungeeignet wäre, Asylrelevanz zu entfalten. Dasselbe gelte für ihre Demonstrationsteilnahmen in Äthiopien und Verhaftungen, womit deren Glaubhaftigkeit nicht überprüft werden müsse.

Zu ihren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits aufgeführt - keine politisch motivierte Verfolgung der äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Da in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten beziehungsweise sei eine Überwachung der politischen Aktivitäten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht möglich. Die äthiopischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich in besonderem Masse exponiert habe und sie zum «harten Kern» der aktiven oppositionellen Exiläthiopier/-innen gehöre. Daher lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen zunächst eine Wiederholung ihrer Ausreisegründe entgegen. Sie habe unter der damaligen Regierung weder ein freies Leben führen noch ihren Beruf wählen können. Daher habe sie sich an Studentendemonstrationen beteiligt und Spenden gesammelt. Deswegen sei sie zweimal inhaftiert und danach bedroht und physisch angegriffen worden. Obwohl das SEM die eingereichte Gerichtsvorladung als Fälschung qualifiziere, führe es keine Elemente an, die Zweifel an der Authentizität erlaubten. Es handle sich demnach um ein echtes Dokument, welches angemessen zu würdigen sei. Weiter sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sich die Lage in Äthiopien seit Frühling 2018 grundlegend verändert habe, bei einer Rückkehr nichts mehr zu befürchten habe, unzutreffend. Aus verschiedenem Zeugenaussagen, sowie einem Bericht von Amnesty International (AI) gehe nämlich hervor, dass diejenigen am meisten bedroht würden, die politisch aktiv seien. Auch wenn die äthiopische Regierung ein Friedensabkommen mit Eritrea unterzeichnet habe, zeige die Erfahrung, dass solche Friedensabkommen nicht eingehalten würden und weiterhin von einer Situation genereller Gewalt auszugehen sei. Die Vorinstanz habe somit die reelle Situation in Äthiopien nicht richtig beachtet. Die Beschwerdeführerin sei sinngemäss insbesondere wegen ihrer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen.

Die von der Vorinstanz durchgeführte Authentizitätsprüfung und deren Ergebnis sind nicht zu beanstanden. Dabei scheint es gerechtfertigt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Überprüfung zur Vermeidung eines Lerneffekts nicht explizit darzulegen. Das öffentliche Interesse, Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist zwecks Verhinderung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Sodann hat das SEM in seiner Bitte um Stellungnahme vom 19. November 2018 zusammenfassend festgehalten, dass der Stempel und das Erscheinungsbild der eingereichten Gerichtsvorladung nicht dem Vergleichsmaterial entsprächen. Vor diesem Grund kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe das entsprechende Beweismittel «ohne Grund» als Fälschung qualifiziert. Die Vor-instanz ist sodann darin zu bestätigen, dass die Totalfälschung eines Beweismittels bereits die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellt und ihrem Kernvorbringen - der Furcht vor einer dritten Inhaftierung - dadurch vorliegend die Grundlage entzogen wird. Aufgrund ihrer teilweise widersprüchlichen Äusserungen werden diese Zweifel bestätigt, zumal es der Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene gelingt, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Es werden mithin keinerlei stichhaltige Argumente aufgeführt, die für die Authentizität des Dokumentes und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte.

6.2 Die Frage, ob die geschilderten Behelligungen der äthiopischen Behörden, namentlich die erlebte Haft, glaubhaft ist, kann in Bestätigung der vor-instanzlichen Ansicht offenbleiben, da aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ohnehin nicht erfüllt sind.

Im Kern bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei von den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Oromo und ihrem Engagement für diese Volksgruppe in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden. Die politische Situation in Äthiopien hat sich indessen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/
04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association >; abgerufen am 23. Juni 2022).

Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, die die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2;
E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.).

Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrem Engagement für diese Gruppe einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

6.3 Sodann ergibt sich auch aus den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil. Wie soeben ausgeführt, ist zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden zu verneinen (vgl. oben E. 6.2). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend exilpolitische Tätigkeiten zu bestätigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. oben E. 5.1).

7.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Auch die Beschwerdeschrift vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

11.

11.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
und 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

11.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und sie mit ihren subsidiär gestellten Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht durchgedrungen wäre.

11.3 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen.

Da mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6177/2019
Datum : 05. Juli 2022
Publiziert : 13. Juli 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
33a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • sprache • vorläufige aufnahme • beweismittel • sachverhalt • richtigkeit • familie • zweifel • verfahrenskosten • leben • original • ausreise • heimatstaat • stelle • beschwerdeschrift • asylverfahren • kostenvorschuss • sachverhaltsfeststellung • tag • mass • aufenthaltsbewilligung • wiederholung • entscheid • zahl • gefangener • rechtsbegehren • anhörung oder verhör • wirkung • körperliche integrität • asylgesetz • jahreszeit • gesuch an eine behörde • beginn • prozessvertretung • veranstaltung • voraussehbarkeit • begründung des entscheids • schriftstück • überprüfungsbefugnis • akte • richterliche behörde • angabe • beurteilung • zugang • bescheinigung • bewilligung oder genehmigung • minderheit • empfang • profil • unterschrift • amnesty international • vater • stempel • frist • monat • griechenland • journalist • onkel • druck • vergewaltigung • beschwerdeantwort • eritrea • fotografie • schlepper • wesentlicher punkt • geld • anfechtungsgegenstand • kopie • kenntnis • rasse • ermessen
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2013/37 • 2009/51 • 2008/12
BVGer
D-6630/2018 • E-4547/2019 • E-5029/2019 • E-6177/2019
AS
AS 2016/3101