Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2090/2018
Urteil vom 5. Juli 2018
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Besetzung Richterin Sylvie Cossy,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______, geboren am (...),
und deren Töchter,
B._______, geboren am (...),
Parteien C._______, geboren am (...),
alle Irak,
alle vertreten durch lic.iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. März 2018
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben suchten die Beschwerdeführerinnen am 22. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Januar 2018 in Italien illegal in den Schengen-Raum eingereist und daktyloskopiert worden waren.
B.
Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2018 wurde der Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und der älteren Tochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Italien grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]).
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Befragten nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin 1 gab unter anderem an, sie sei mit ihren zwei Töchtern in der Schweiz, um bei ihrer bereits hier lebenden volljährigen Tochter verbleiben zu können. Letztere sei (...) und sie seien wegen deren Aktivitäten von (...) Gruppierungen mehrfach bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 2 leide psychisch stark unter dem Erlebten. Sie selber würde an Migräne, Nackenbeschwerden und Schmerzen an der Wirbelsäule leiden. Die Beschwerdeführerin 2 hielt ihrerseits fest, dass sie in Italien niemanden kennen würden. Sie wolle bei ihrer Schwester in der Schweiz bleiben. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete die Beschwerdeführerin 2 als gut.
C.
Am 26. Januar 2018 und am 15. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 27. März 2018 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
E.
Mit Beschwerde vom 10. April 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 27. März 2018 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie reichten zwei Arztberichte von prac. med. D._______, beide datiert vom 10. April 2018, betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie die in der Schweiz lebende Tochter zu den Akten.
F.
Die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin 1 reichte mit Eingabe vom 11. April 2018 ein Unterstützungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführerinnen ein.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2018 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien aus.
H.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
J.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten in ihrer Replik vom 15. Mai 2018 um Gutheissung ihrer Beschwerde und reichten betreffend die Beschwerdeführerin 1 eine Stellungnahme von prac. med. D._______ vom 15. Mai 2018 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ der F._______ vom 9. Mai 2018 ein. Im Weiteren legten sie einen Arztbericht vom 7. Mai 2018 von prac. med. D._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2, ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 sowie ein Unterstützungsschreiben (...) bei (vgl. BVGer act. 8/nicht nummerierte Beilagen).
K.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 30. Mai 2018 betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein (vgl. BVGer act. 9). Ein weiteres Arztzeugnis der gleichen Ärztin vom 13. Juni 2018 ging zusammen mit dem Empfehlungsschreiben einer Privatperson am 25. Juni 2018 ein (vgl. BVGer act. 11).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Derjenige Mitgliedstaat, in welchem die antragstellende Person die Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat, ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz einer Person aus einem Drittstaat zuständig. Diese Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Januar 2018 durch die italienischen Behörden daktyloskopiert worden sind. Die Beschwerdeführerinnen hatten gemäss eigenen Angaben zuvor in Italien den Schengen-Raum illegal betreten. Der Aufenthalt in Italien sowie die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht bestritten. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Januar respektive 15. März 2018 am 27. März 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut und garantieren die Unterbringung der Beschwerdeführerinnen als Familie ("nucleo familiare") in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist somit gegeben.
Indessen machen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuständigkeit der Schweiz unter Verweis auf die von prac. med. D._______ ausgestellten Arztberichte geltend, sie seien auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden, ältesten Tochter beziehungsweise Schwester angewiesen. Sie berufen sich damit auf die Zuständigkeitsklausel von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.
3.6. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist die Schweiz zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, wenn der Beschwerdeführer auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, welcher sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Es handelt sich dabei nicht um ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht (vgl. dazu Art. 17 Dublin-III-VO), welches ein Ermessen zur Ausübung einräumt, sondern um eine Aufzählung der wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die fehlende Erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sich bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil BVGer D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6 m.w.H., auch zum Folgenden).
3.7. Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden. Bei deren Fehlen müssen die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
3.8. Die vorliegend relevante Voraussetzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem eines Elternteil oder Geschwister), die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Dabei muss die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben und das Familienmitglied in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Zudem müssen die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
3.9. Bei den Beschwerdeführerinnen und ihrer in der Schweiz lebenden Schwester beziehungsweise Tochter handelt es sich um eine Geschwister- respektive Mutter-Tochter-Beziehung. Diese familiären Bindungen sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und haben zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben die Betroffenen den Wunsch, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. Die volljährige Tochter beziehungsweise Schwester hält sich überdies als anerkannter Flüchtling rechtmässig in der Schweiz auf.
3.10. Aufgrund ihrer Situation als Flüchtlinge kann der Wunsch der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 sowie der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Alter von (...) und (...) Jahren, in der Nähe ihrer Schwester beziehungsweise Tochter leben und sich (gegenseitig) unterstützen zu wollen, nachvollzogen werden. Dieser Umstand allein begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2). Ebenso kann weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Analphabetin ist, noch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geschlossen werden. Gemäss den eingereichten Arztberichten ist die mögliche Trennung von ihrer Schwester beziehungsweise Tochter gewiss ein Faktor, welcher die psychischen Leiden der Beschwerdeführerinnen verstärkt (vgl. den Arztbericht bzw. die Stellungnahme von prac. med. D.________ betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 10. April 2018 [BVGer act. 1/Beilagen] und 15. Mai 2018 [BVGer act. 8 Beilagen] sowie betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 7. Mai 2018 [BVGer act. 8/Beilagen]). Die Ausführungen in den eingereichten Arztberichten, die beschwerdeweise Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sowie die Ausführungen der in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester lassen indessen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen zur Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre volljährige Tochter beziehungsweise Schwester angewiesen wären (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 5.7; D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2). Letztere leidet gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 10. April 2018 ihrerseits an schweren psychischen Störungen und wird langfristig auf eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen sein (vgl. BVGer act. 1/Beilage "Vertraulich-Arztbericht"). Daraus sowie aus den anderen eingereichten Unterlagen resultiert insgesamt kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO.
3.11. Festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Schwester beziehungsweise Tochter ebenfalls keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten können. Volljährige Kinder und Geschwister sind keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen für die Anwendung der erwähnten Bestimmungen fehlt (vgl. Urteil BVGer E-1597/2016 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 m.w.H.).
3.12. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit auch vor dem Hintergrund von Art. 9, 10 und 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
4.
4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist entsprechend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
4.2. Ferner ist die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
5.
5.1. Zunächst gilt es im Hinblick auf Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.2. Die Beschwerdeführerinnen erachten die in Italien zu erwartenden Bedingungen bezüglich ihrer Lebensbedingungen als prekär. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund der allgemeinen Ausgangslage für Asylsuchende in Italien angesichts der dort herrschenden besorgniserregenden Aufnahmebedingungen sich selbst überlassen wären.
Demgegenüber hält die Vorinstanz insgesamt fest, aufgrund der individuellen Zusicherung Italiens sowie der zu erwartenden Infrastrukturen im Falle der Rückkehr der Betroffenen nach Italien sei keine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu erwarten.
5.3. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarkhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und 120).
5.4. Im Urteil BVGE 2015/4 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, asylsuchende Personen seien besonders benachteiligt und verletzlich und bedürften eines speziellen Schutzes, der umso wichtiger werde, wenn Kinder betroffen seien, angesichts deren speziellen Bedürfnisse und ihrer besonderen Verletzlichkeit. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.5. Vorliegend haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführerinnen mit Garantieerklärung vom 27. März 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich zugesichert. Dementsprechend ist mit Hinweis auf die erwähnte Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen.
Eine alleinerziehende Mutter und zwei Kinder sind gemäss der oben zitierten Rechtsprechung eindeutig als vulnerable Personen zu erachten, weshalb sie auf besonderen Schutz angewiesen sind. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in Italien stark gefährdet seien und in eine prekäre Lage, wie beispielsweise Obdachlosigkeit, geraten könnten, ist auf die in ihrem Fall konkret erteilte Garantieerklärung der italienischen Behörden vom 27. März 2018 zu verweisen. Es liegen keine Indizien vor, die darauf hindeuten würden, dass den Beschwerdeführerinnen nach Ankunft in Italien die Unterbringung in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte verwehrt würde (vgl. BVGE 2016/2, insb. E. 5.3). Überdies haben die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.
6.1. In einem weiteren Schritt gilt es unter dem Aspekt von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene unter Verweis auf die entsprechenden Arztberichte im Wesentlichen geltend, dass eine Überstellung nach Italien das gesundheitliche Leiden namentlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verstärken würde. Ebenso würde ihnen die für eine Genesung notwendige Behandlung in Italien nicht in angemessener Weise zur Verfügung stehen. Als alleinerziehende, analphabetische Frau auf der Flucht habe die Beschwerdeführerin 1 in Italien nicht denselben Zugang zum Gesundheitssystem wie europäische Staatsbürger. Im Weiteren könne es auch der Beschwerdeführerin 2, die (...) traumatisiert sei, nicht zugemutet werden, für ihre Mutter und ihre jüngere Schwester zu sorgen.
Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die dargetanen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen würden und die Beschwerdeführerinnen in Italien Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung hätten. Zudem werde die Mutter von (Beschwerdeführerin 2) unterstützt.
6.3. Gemäss Urteil C-578/16 vom 16. Februar 2017 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein physisches oder psychisches Leiden unter Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 10. April und 7. Mai 2018 leiden die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 an (psychischen Beeinträchtigungen). Für beide Beschwerdeführerinnen wird in den Berichten eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als erforderlich erachtet, wobei im Falle der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich eine medikamentöse Behandlung indiziert sei (vgl. BVGer act. 1 und 8 mit den jeweiligen Beilagen). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 seit dem 9. Mai 2018 wegen "Krankheit/Unfall" in Behandlung der F._____ befindet und bis zum 30. Juni 2018 nicht arbeitsfähig ist (vgl. BVGer act. 9/Beilage "Aerztliches Zeugnis" vom 30. Mai 2018, act. 8/Beilage "Aerztliches Zeugnis" vom 9. Mai 2018 sowie act. 11/Beilage "Aerztliches Zeugnis" vom 13. Juni 2018).
Ohne die tragischen Erlebnisse und die äusserst schwierigen Umstände der Beschwerdeführinnen angesichts ihrer Flucht aus dem Heimatstaat und der Trennung ihrer volljährigen Familienangehörigen zu verkennen, geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten nicht hervor, dass die diagnostizierten Leiden von einer derartigen Schwere sind, welche ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
6.6. Die Beschwerdeführerinnen haben ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme erbracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Ohne die Schwierigkeit der Situation der Beschwerdeführerinnen angesichts des Erlebten und des Analphabetismus der Mutter zu verkennen, wäre es der Mutter und der (Beschwerdeführerin 2) grundsätzlich zumutbar, ihre Rechte bei den italienischen Behörden und insbesondere die ihnen zustehenden medizinische Behandlung einzufordern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich dementsprechend nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.7. Zu berücksichtigen bleibt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es obliegt dementsprechend dem SEM, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen.
6.8. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Demnach vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen auch unter Berücksichtigung der Einweisung der Beschwerdeführerin 1 in eine psychiatrische Klinik eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
7.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Überstellung und Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zwecks Durchführung des Asylverfahrens völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entgegensteht.
8.
8.1. Zu prüfen bleibt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
8.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
Die angefochtene Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24. April 2018 sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Mithin besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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