Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-991/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

B._______,geboren am (...),

Syrien,

deren gemeinsame Kinder

Parteien C._______,geboren am (...),

Syrien,

D._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden (Syrier kurdischer Ethnie) eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 ihren Heimatstaat verliessen und am 3. Mai 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchten,

dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 12. und 13. Mai 2009 sowie der Anhörungen vom 8. Juni 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei bereits 1996 mit dem syrischen Staatssicherheitsdienst in Konflikt geraten, als dieser sein Elternhaus aufgesucht und die ganze Familie zu den politischen Aktivitäten der Onkel und Cousins seines Vaters befragt habe,

dass er im Jahre 2003 auf Grund der in seiner Familie verbreiteten Sympathien für die PKK angehalten, befragt und gezwungen worden sei, sich während vier aufeinander folgender Tage beim Sitz des syrischen Staatssicherheitsdienstes zu melden,

dass er am 8. März 2008 durch Vermittlung seiner Schwiegermutter (einer angeblichen kurdischen Aktivistin) an einem von einer Frauenorganisation veranstalteten Fest zu Ehren der kurdischen Frau teilgenommen habe, wobei er in einer Inszenierung einer Eheschliessung die Rolle des Bräutigams gespielt habe,

dass an diesem eine grosse Zahl der Quartierbewohner teilgenommen habe,

dass seine Schwiegermutter am darauf folgenden Tage vom Geheimdienst festgenommen, während einer Woche festgehalten und dabei befragt worden sei,

dass ihm von deren Familie daraufhin zur Flucht geraten worden sei, weil die Sicherheitsdienste nun auch nach seiner Person suchen würden,

dass er sich deshalb zunächst bei Freunden versteckt habe, bevor er bei einer Tante, die nahe der türkischen Grenze wohne, untergetaucht sei,

dass er sich von dort mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss illegal in die Türkei begeben habe,

dass die Beschwerdeführerin, seine Ehefrau, geltend machte, Syrien ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben und ihm zwei Wochen nach seiner Ausreise mit (...) in die Türkei gefolgt zu sein, von wo sie nach Ablauf eines Jahres gemeinsam nach Europa weitergereist seien,

dass die Beschwerdeführerin am (...) zur Welt brachte,

dass das BFM mit Schreiben vom 21. Juni 2010 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärung der Identität der Beschwerdeführenden, der Umstände ihrer Ausreise und einer allfälligen Gefährdung in Syrien ersuchte,

dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden syrische Staatsbürger seien und beim BFM authentische Reisepapiere hinterlegt hätten,

dass die Botschaft ferner ausführte, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 über den Flughafen von Damaskus in die Türkei gereist sei, während die Beschwerdeführerin und (...) am 3. Mai 2008 mit einem Auto die syrische Grenze zur Türkei passiert hätten,

dass die Botschaft ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden seien in Syrien nicht behördlich gesucht,

dass das BFM den Beschwerdeführenden bezüglich dieser Abklärungsergebnisse der Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2011 das rechtliche Gehör gewährte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Februar 2011 geltend machten, der Beschwerdeführer sei tatsächlich 2005 legal aus Syrien ausgereist, habe sich - entgegen der Botschaftsantwort - nicht in die Türkei, sondern mit einem von Norwegen ausgestellten Schengenvisum via Mailand zu (...) nach F._______ begeben, wo er sich ungefähr einen Monat aufgehalten habe,

dass er vor Ablauf des Visums illegal nach Syrien zurückgekehrt sei, das er aber am 15. April 2008 aus Furcht vor Verfolgung wieder illegal verlassen habe,

dass seine Ehefrau (...) ihm am 3. Mai 2008 auf legalem Weg in die Türkei gefolgt seien,

dass sie im Übrigen die Botschaftsauskunft, sie seien in Syrien behördlich nicht verfolgt, mit Verweis auf ihre Asylvorbringen bestritten,

dass sie zusammen mit ihrer Stellungnahme zahlreiche Beweismittel ins Recht legten,

dass sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 eine ergänzende Stellungnahme einreichten und mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 20. Januar 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich in zentralen Punkten als nicht nachvollziehbar, es ihm beispielsweise nicht gelinge, schlüssig zu begründen, weshalb das angeblich am 8. März 2008 zu Ehren der kurdischen Frau veranstaltete Fest der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll,

dass zum einen vor dem Hintergrund seiner Beschreibungen nicht einsichtig sei, aus welchem Grund und auf welche Weise das besagte Fest die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben soll, zumal sich die Feier zur Hauptsache im privaten Rahmen abgespielt habe und darüber hinaus als kurdische Hochzeit getarnt gewesen sei, wodurch sie nach aussen nicht von einem realen Hochzeitsfest zu unterscheiden gewesen sei,

dass er auf die Frage, worin denn die politische Dimension dieses Anlasses bestanden habe, erklärt habe, einerseits habe das Nachstellen einer Hochzeit die wichtige Rolle der Frau als Stütze der kurdischen Gesellschaft symbolisieren sollen, andrerseits seien im privaten Festsaal Flugblätter verlesen sowie politische Parolen skandiert worden,

dass die Schilderungen zum Verlauf der Feier in ihrer Oberflächlichkeit und Knappheit jedoch insgesamt nicht den Eindruck erweckten, dass es sich um eine Veranstaltung mit ernsthaften politischen Absichten gehandelt habe, die von den syrischen Behörden als Handlung gegen die Integrität des syrischen Staates hätte betrachtet werden können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dieser Anlass sei geeignet gewesen, sofern er von den Behörden überhaupt wahrgenommen worden sei, behördliche Massnahmen auszulösen,

dass der Beschwerdeführer zum andern mehrmals ausgesagt habe, seine Rolle habe bei dieser Feier ausschliesslich darin bestanden, den Bräutigam zu spielen, er aber angegeben habe, weder mit der für den Anlass verantwortlichen Partei etwas zu tun gehabt zu haben noch auf irgendeine Weise an der Organisation des Festes beteiligt gewesen zu sein,

dass seine Behauptung, er sei für die syrischen Behörden von Interesse gewesen, angesichts seiner Aussage, mit den kurdischen Parteien Syriens zwar sympathisiert zu haben, jedoch selbst niemals politisch aktiv gewesen zu sein, unplausibel erscheine,

dass sich insgesamt die Vermutung aufdränge, es handle sich bei der Verfolgungsgeschichte um ein Sachverhaltskonstrukt,

dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe überdies in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verstricke,

dass er an der Erstbefragung in E._______ nämlich ausgesagt habe, seine Schwägerin sei während ihrer Haft danach befragt worden, wer an jenem Fest den Bräutigam gespielt habe, woraufhin er von der Familie seines Schwiegervaters informiert worden sei, der Sicherheitsdienst habe es seither auch auf ihn abgesehen, weshalb er fliehen müsse,

dass seine Darstellung dieser Ereignisse dagegen an der einlässlichen Anhörung in verschiedenen Punkten anders ausgefallen sei, er nämlich dort angegeben habe, er habe diese Informationen nicht direkt von der Schwiegerfamilie erhalten, sondern sie seien ihm von seiner Ehefrau, welche mit ihrem Bruder gesprochen habe, vermittelt worden,

dass sich ferner die in der Bundesanhörung gemachten Angaben zum Inhalt der Nachricht, die er von der Schwiegerfamilie erhalten haben wolle, deutlich von den entsprechenden Angaben im Erstprotokoll unterschieden,

dass er in der Erstbefragung nämlich seine Gefährdung noch von der Nachricht abgeleitet habe, die Schwiegermutter habe in der Haft seinen Namen preisgegeben, was er in der Bundesanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt und stattdessen lediglich angegeben habe, sein Schwager habe ihn über die Verhaftung von dessen Mutter informiert, und aus diesem Vorfall geschlossen habe, möglicherweise drohe auch ihm Gefahr,

dass es ihm auf Vorhalt nicht gelungen sei, die Widersprüche durch eine plausible Erklärung auszuräumen, er sich vielmehr mit dem Argument, bei den vom Schwager weitergeleiteten Informationen handle es sich lediglich um Mutmassungen, weiter verstrickt habe, wobei besonders deutlich auffalle, dass er nicht in der Lage sei, einheitlich anzugeben, ob es sich bei der geltend gemachten behördlichen Suche seines Erachtens um eine Tatsache oder lediglich um eine Vermutung handle,

dass er ein ähnliches Aussageverhalten bei der Frage zeige, ob seine Schwiegermutter seinen Namen tatsächlich preisgegeben habe oder nicht, wobei diese Frage auf Grund seiner schwankenden und teilweise ausweichenden Antworten bis zum Schluss ungeklärt geblieben sei,

dass ihm daher seine geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden vor seiner Ausreise nicht geglaubt werden könne und vor diesem Hintergrund nicht erstaune, dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss der Botschaftsantwort vom 6. Oktober 2010 nichts vorliege und die Beschwerdeführenden deshalb nicht behördlich gesucht würden,

dass an dieser Einschätzung auch die Stellungnahmen seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2011 bzw. 25. Februar 2011 nichts zu ändern vermöchten, zumal in jenen Schreiben lediglich ein weiteres Mal auf die Asylvorbingen verwiesen werde, ohne dass neue Informationen oder plausible Erklärungen für das Ergebnis der Botschaftsabklärung geltend gemacht würden,

dass, was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, bereits in den Jahren 1996 und 2003 von den syrischen Behörden belästigt worden zu sein, davon auszugehen sei, dass diese Ereignisse in keiner Weise fluchtauslösend gewesen seien, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb er mit seiner endgültigen Ausreise bis zum Jahr 2008 hätte zuwarten sollen,

dass dies angesichts des Umstandes, dass er 2005 mit einem Schengen-Visum über Italien zu (...) nach H._______ gereist sei und danach wieder freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, umso mehr gelte,

dass folglich der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten behördlichen Belästigungen 1996 und 2003 und der Flucht verneint werden müssten, womit jenen Ereignissen auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen sei,

dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (namentlich Mitgliedschaft bei der PYD und Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2010) eingeräumt werden müsse, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten,

dass hierbei jedoch davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten,

dass dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der öffentlichen Erklärung den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen, massgeblich sei,

dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die einfache Mitgliedschaft bei der PYD ohne führende Rolle oder besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit sowie die Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichtete Demonstrationen in der Schweiz dagegen nicht genügten, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen,

dass im vorliegenden Fall ausserdem darauf hinzuweisen sei, dass die dokumentierten Demonstrationsteilnahmen alle von 2010 datierten und den Akten keine Hinweise auf ein aktuelles politisches Engagement zu entnehmen seien,

dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, er die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei,

dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern angebe, Syrien einzig wegen ihres Ehemannes verlassen zu haben, so dass, weil sich dessen Asylvorbringen als unglaubhaft bzw. als nicht asylbeachtlich erwiesen hätten, nicht davon auszugehen sei, dass sie in Syrien wegen ihres Ehemannes asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe, womit sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig erfüllten wie ihr Ehemann und ihre Gesuche ebenfalls abzuweisen seien,

dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,

dass der Vollzug der Wegweisung, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, nicht unzulässig sei,

dass der Vollzug aber in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Rechtskraft der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, in den übrigen Punkten sei die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 aufzuheben und die Sache ans BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen,

dass sie zahlreiche Eventualanträge stellten, ihnen sei nämlich die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien darzulegen, ihnen sei mitzuteilen, ob dem Bundesverwaltungsgericht die Vorgehensweise betreffend Botschaftsabklärung bekannt sei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

dass sie in prozessualer Hinsicht zudem ein Akteneinsichtsgesuch stellten, verbunden mit dem Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei nach der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,

dass ihr Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersuchte,

dass sie zur Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zahlreiche Beweismittel einreichten, darunter Fotografien und Auszüge aus dem Internet,

dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. März 2012 die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bezeichneten Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abwies und einen Kostenvorschuss erhob,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. März 2012 um Erlass des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten und ohne nähere Ausführungen weitere Beweismittel zu den Akten reichten,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und dabei in einer summarischen Prüfung die Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren feststellte,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. März 2012 fristgerecht geleistet wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 3., vom 12. und 16. April 2012 sowie vom 7., 8. und 29. Mai 2012 weitere Beweismittel ins Recht legten, mit welchen, soweit in den erwähnten Eingaben ausdrücklich bezeichnet, die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen bewiesen werden soll,

und erwägt,

dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),

dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG),

dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, wobei zwischen den geltend gemachten Vorfluchtgründen und der Flucht ein hinreichend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, was insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn zwischen den Vorfluchtgründen und der Ausreise ein grosses Zeitintervall verstrichen ist,

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Handelns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,

dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen,

dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),

dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend macht,

dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen,

dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Rz. 96),

dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat verbietet, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen),

dass eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen),

dass die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der unvollständigen und unrichtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der willkürlichen Sachverhaltswürdigung, wie nachfolgend aufgezeigt, als haltlos zurückzuweisen sind und der Rückweisungsantrag somit abzuweisen ist,

dass diesbezüglich nach eingehender Prüfung der Akten die Ergebnisse der in der Zwischenverfügung vom 21. März 2012 erfolgten summarischen Prüfung zu bestätigen sind, weshalb auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung zu verweisen ist,

dass der für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Sachverhalt nämlich hinreichend erfasst wurde und das BFM die entscheidwesentlichen Aspekte im Endergebnis in einer rechtsgenüglichen und willkürfreien Weise gewürdigt hat,

dass das BFM sich insbesondere entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sehr wohl mit den Eingaben vom 7. Februar 2011 und 25. Februar 2011 auseinandergesetzt hat,

dass die Verfügung entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch ausreichend begründet ist,

dass die pauschale Kritik bezüglich des Verfahrens der Botschaftsanfrage und -auskunft dagegen nicht zu überzeugen vermag,

dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe, soweit sie Vorfälle in den Jahren 1996 und 2003 betreffen, nicht asylbeachtlich seien,

dass diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, denen nichts hinzuzufügen ist, zumal die Beschwerdeführenden, wie in der Zwischenverfügung vom 21. März 2012 im Rahmen einer summarischen Prüfung bereits festgestellt, dem nichts entgegenhalten, was diese Einschätzung zu entkräften vermöchte,

dass das BFM die übrigen geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft hielt,

dass zwar nicht allen vom BFM monierten Widersprüchen ein grosses Gewicht beizumessen ist, aber zusammenfassend zu bestätigen ist, dass vom Beschwerdeführer kein plausibler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Teilnahme an der Feier zu Ehren der kurdischen Frau und der geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgezeigt werden konnte, zumal Veranstaltungen solcher Art gemäss seinen Angaben in Syrien weit verbreitet seien und daran eine grosse Zahl von Leuten teilgenommen habe, die einen profilierteren Beitrag geleistet hätten als er und die offenbar nicht alle verfolgt würden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer verfolgt werden soll,

dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts vorbringen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag,

dass deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,

dass Entsprechendes auch bezüglich der zutreffenden Feststellung des BFM gilt, dass die (im erstinstanzlichen Verfahren) vorgebrachten Nachfluchtgründe nicht ausreichten, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,

dass daran auch die zahl- und umfangreichen, auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sie, soweit aus ihnen überhaupt eine exilpolitische Tätigkeit ersichtlich ist, lediglich mehr Aktivität derselben Art, wie sie bereits zuvor geltend gemacht worden ist, belegen (insbesondere Demonstrationsteilnahme und Auftritt in Internetforen), also lediglich an der quantitativen, nicht aber an der massgeblichen qualitativen Exponiertheit etwas ändern,

dass die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machen und nach dem Gesagten bei ihnen nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass somit die Anträge, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, abzuweisen sind,

dass auch die Anträge bezüglich Darlegung und Bekanntgabe des Vorgehens der Botschaftsabklärung abzuweisen sind, zumal dem Beschwerdeführer aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung und zum Schutz der bei den Abklärungen involvierten Personen das in seinem Fall gewählte Vorgehen der Botschaft nicht im Detail zu schildern ist und die Botschaft sensible Informationen über ausgewählte Vertrauenspersonen vertraulich beschaffen muss,

dass zudem, wie oben gesehen, die Begründung der Asylabweisung nicht massgbelich auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung abstellt, jene mithin lediglich ein zusätzliches Unglaubhaftigkeitselement darstellen,

dass auf die in der Beschwerdebegründung erhobene Forderung nach Offenlegung des Werdegangs des Lingua-Experten auf Grund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzugehen ist, zumal die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG),

dass das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung dieser Bestimmung vorläufig aufgenommen hat,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG),

dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-991/2012
Datum : 05. Juni 2012
Publiziert : 20. Juni 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
BGG: 83
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  52  63
Stichwortregister
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syrien • bundesverwaltungsgericht • ausreise • beweismittel • kostenvorschuss • sachverhalt • familie • flucht • zahl • ehre • tag • frage • vorinstanz • schwager • richtigkeit • heimatstaat • asylgesetz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • beschwerdeschrift • angabe
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2009/29 • 2009/28 • 2009/50
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E-991/2012
EMARK
1995/7 S.67 • 1995/9 S.91 • 2001/21 • 2005/21 • 2006/1