Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2184/2006
{T 1/2}

Urteil vom 5. Juni 2007
Mitwirkung:
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi

Lernwerkstatt Olten GmbH, Hauptgasse 33, Postfach 1167, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. iur. Franco Fähndrich, Anwalts- und Notariatsbüro Sonnenplatz, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2/Luzern,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Anerkennung einer Ausbildung

Sachverhalt:

A. Am 11. Oktober 2005 ersuchte die Lernwerkstatt Olten GmbH (Lernwerkstatt) das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn um Anerkennung ihres Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement auf Stufe Höherer Fachschule. Gleichzeitig reichte sie ihre Unterlagen auch beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein.

Am 27. Oktober 2005 beantragte das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn beim Bundesamt, das Gesuch der Lernwerkstatt wohlwollend zu prüfen. Insbesondere erachtete dieses die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen entsprechend Art. 16 der gleichnamigen Verordnung für gegeben.

Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilte das Bundesamt der Lernwerkstatt mit, es habe ihr Gesuch an die eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF) zur Behandlung weiter geleitet.

Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte die EK HF der Lernwerkstatt mit, dass sie deren Gesuch nicht materiell behandeln könne, da der Einbezug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sowie die Kooperationsvereinbarung mit einer Höheren Fachschule Wirtschaft nicht vorlägen.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 wandte sich die Lernwerkstatt an das Bundesamt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen der EK HF widerspreche der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo). Sie ersuchte demnach um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 wies das Bundesamt das Gesuch der Lernwerkstatt ab. Zur Begründung hielt es fest, bei der Gesuchstellerin handle es sich um ein rein schulisches Institut und nicht um eine Organisation der Arbeitswelt. Die Anerkennung des vorliegenden Nachdiplomstudiums würde demnach gegen ein grundlegendes Merkmal der Berufsbildung verstossen. Der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sei erforderlich, denn es sei davon auszugehen, dass ein Nachdiplomstudium nur dann einen hinreichenden Praxisbezug aufweise, wenn die Arbeitswelt dem durch die Prüfung erworbenen Abschluss einen hohen Stellenwert zumesse. Deshalb werde in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo) explizit festgehalten, dass die Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten mitwirken müssten. Dieser Bestimmung werde von der Lernwerkstatt nicht Rechnung getragen, wenn - wie vorliegend - alle Experten von der Lehrgangsleitung gewählt würden. Die Lernwerkstatt habe zwei Möglichkeiten, die Organisationen der Arbeitswelt im rechtlich geforderten Ausmass in ihr Nachdiplomstudium einzubeziehen: Entweder hole sie für das Nachdiplomstudium Bildungsmanagement die Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fachschulen für Wirtschaft (HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ein und schliesse zusätzlich mit einer HFW, welche einen anerkannten Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anbiete, einen schriftlichen Kooperationsvertrag für ein solches Nachdiplomstudium ab oder sie biete selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF an. Da die Lernwerkstatt weder in der einen noch in der anderen Form die Organisationen der Arbeitswelt in ihr Nachdiplomstudium einbezogen habe, könne ihrem Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement nicht stattgegeben werden.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Lernwerkstatt, vertreten durch Dr. iur. Franco Fähndrich (Beschwerdeführerin), am 25. August 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt sie, die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 in Sachen Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement sei aufzuheben, das Verfahren in Sachen Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement auf Stufe höherer Fachschule sei durchzuführen, dem Gesuch sei zu entsprechen und die Anerkennung sei unter Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes auszusprechen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gestützt auf die Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in Art. 1 MiVo seien die Organisationen der Arbeitswelt nicht aufgeführt. Aus Art. 16 Abs. 1 bis 3 MiVo ergebe sich zunächst, dass es rechtlich irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin eine Organisation der Arbeitswelt sei oder nicht, um ein Gesuch im Sinne von Art. 16 MiVo einzureichen. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die Expertinnen und Experten der Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren mitwirkten, werde der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sichergestellt und dessen Sinn und Zweck erfüllt. Es sei rechtlich unhaltbar, entbehre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich, dass das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines Anerkennungsverfahrens verlange, dass die Zustimmung der Organisationen der Arbeitswelt bereits hätte eingeholt werden müssen. Der betreffende Mitarbeiter vom Bundesamt habe selbst im Mail vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass die Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine direkte Rolle spielten.
Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, in Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen abschliessend aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft zu geben habe. Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nicht enthalten. Deshalb sei das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und das beantragte Verfahren um Anerkennung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin erachtet es als rechtlich unhaltbar und willkürlich, wenn im Ergebnis eine Organisation, die ein Nachdiplom auf der Stufe Höhere Fachschule anbieten möchte, eine Höhere Fachschule sein müsse oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einer Höheren Fachschule abzuschliessen oder selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anzubieten habe. Hierzu mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die vom Bundesamt entwickelten Voraussetzungen seien unverhältnismässig und nicht erforderlich und verstiessen ferner gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Im Gesundheitsbereich seien bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen, ohne dass der Anbieter gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse.

Gestützt auf die Stellungnahme des Kantons Solothurn und das Schreiben des Ausbilderverbands vom 17. August 2006 ergebe sich die Kompetenz der Beschwerdeführerin im Bereich "Ausbildung der Ausbildenden". Sie sei die erste Anbieterin der Schweiz, welcher die Kommission für Qualitätssicherung des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung (SVEB) im Jahr 2001 den Anerkennungsvertrag für alle drei Doppelmodule zum eidgenössischen Fachausweis Ausbildner zuerkannt habe. Die Organisationen der Arbeitswelt hätten den eidgenössischen Fachausweis Ausbilder der Beschwerdeführerin anerkannt.
D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 beantragt das Bundesamt (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das von ihr angebotene Nachdiplomstudium anzuerkennen, sei nicht einzutreten, da im vorliegenden Fall keine eigentliche Begutachtung durch die EK HV stattgefunden habe. Ohne eine solche sei aber weder eine Anerkennung des Nachdiplomstudiums durch das BBT noch durch die Rekurskommission EVD zulässig. Die Rekurskommission EVD könnte daher bei Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, weil sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erweisen würde.

Soweit die Form beziehungsweise der Umfang des Einbezugs von Organisationen der Arbeitswelt umstritten ist, macht die Vorinstanz geltend, dass, wenn ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an einer höheren Fachschule durchführe, keine institutionelle Zusammenarbeit mit einer Organisation der Arbeitswelt vorhanden sei. Deshalb müsse bei einem solchen Nachdiplomstudium eine Zusammenarbeit mit der relevanten Organisation der Arbeitswelt nachgewiesen werden. Dies würde durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule für Wirtschaft erreicht. Zumindest wäre aber eine schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der richtigen Positionierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation erforderlich. Die vorliegend relevanten Organisationen der Arbeitswelt wären die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für Ausbildungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management wäre zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als relevante Organisation zu betrachten. Dagegen könne der ausbilder-verband.ch als relativ kleiner Verband nicht als zuständige bzw. relevante Organisation der Arbeitswelt qualifiziert werden. Der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt habe sinnvollerweise vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Nur auf diese Weise könne die Arbeitsmarkttauglichkeit des Nachdiplomstudiums abgesichert werden. Bei einem erst nachträglichen Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt bestünde die Gefahr, dass die Studentinnen und Studenten allenfalls nachträglich noch ergänzende Ausbildungen oder Prüfungen absolvieren müssten, um den Ansprüchen des Arbeitsmarkts zu entsprechen.

Im Übrigen schlage die Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit fehl, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt würde und weil mangels direkter Konkurrenz kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Auch sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus dem Gebot der Rechtsgleichheit etwas zu ihren Gunsten ableiten könne, denn dieses würde erst bei einer sachlich unbegründeten Ungleichbehandlung verletzt.
E. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD der Beschwerdeführerin mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es die bisher bei der Rekurskommission EVD hängige Beschwerde übernommen habe und dass sich an der Zuständigkeit des Instruktionsrichters nichts geändert habe.
F. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung war bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG, zitiert in E. 2, aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 35 des VGG, i. V. m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern (Art. 1 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG). Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich sowie mit dem Bund zusammen (Art. 1 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG).

Das BBG fördert und entwickelt unter anderem: (a.) ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen und (b.) ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient (Art. 3 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
und b BBG).

Die höhere Berufsbildung kann durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (vgl. Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung (Art. 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Nach Art. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 1 Zusammenarbeit - (Art. 1 BBG)
1    Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.
2    Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:
a  Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
b  Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) dient die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden. Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind, oder Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone bei.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) stellt gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG). Das gilt auch für Lehrkräfte in höheren Fachschulen (Art. 41
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung - (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
BBV).

Gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
und Art. 46 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG in Verbindung mit Art. 41
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung - (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
BBV erliess das EVD am 11. März 2005 die Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo, SR 412.101.61).

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a) Technik, (b) Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirtschaft, (d) Land- und Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und Erwachsenenbildung, (g) Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo). Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Abs. 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiVo).

Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2 Abs. 1 MiVo). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das BBT weiter.
Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo Auskunft zu geben über:

a. Trägerschaft;
b. Finanzierung;
c. Organisation und Unterrichtsformen;
d. Einrichtung und Unterrichtshilfen;
e. Qualifikationen der Lehrkräfte;
f. Lehrplan;
g. Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfah- ren;
h. Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem.

Gemäss Art. 17 MiVo entscheidet das Bundesamt über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF). Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmenlehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden (Art. 21 Abs. 2 MiVo).
3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass gestützt auf die Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Gesuch auf die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums auf Ebene Höhere Fachschule bezieht. Der Vorinstanz obliegt auf Grund von Art. 17 MiVo die Aufgabe, über dieses Gesuch zu entscheiden. Dabei hat sie gemäss derselben Vorschrift dem Antrag der EK HF Rechnung zu tragen. Im Gegensatz dazu misst die MiVo der kantonalen Stellungnahme eine lediglich informelle Bedeutung bei. Sie ist insofern ein Bestandteil des Gesuchsverfahrens, als sie von der zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt zusammen mit dem Gesuch überwiesen wird (Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo). Aus der MiVo lassen sich jedoch keine Bestimmungen ableiten, wonach das Bundesamt in seinem Entscheid an die kantonale Stellungnahme gebunden wäre. Dies erscheint unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass im Bereich der Anerkennung von Nachdiplomstudien auf Ebene Höhere Fachschule nicht der kantonalen Stelle, sondern der EK HF als Fachkommission eine Schlüsselaufgabe zukommt, die gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MiVo in der Begutachtung der Gesuche zuhanden des Bundesamtes besteht. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass der Kanton in diesem Gebiet nicht über die gleichen Fachkenntnisse wie die EK HF verfügt. Das wird im Übrigen in der hier zu den Akten gelegten kantonalen Stellungnahme auch zuerkannt. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine detaillierte Prüfung des Gesuchs verzichtet worden sei, da dies Aufgabe der EK HF sein werde.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob und inwiefern für die Durchführung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin die Organisationen der Arbeitswelt einzubeziehen sind. Nicht bestritten ist indessen, dass das Nachdiplomstudium in Bildungsmanagement unter den Bereich Wirtschaft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c MiVo fällt.

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es sei rechtlich unhaltbar, entbehre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich, dass das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines Anerkennungsverfahrens den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt verlange. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die Expertinnen und Experten der Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren mitwirkten, werde der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sichergestellt und dessen Sinn und Zweck erfüllt. In Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen abschliessend aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft zu geben habe. Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nicht enthalten.

Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, wenn ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an einer höheren Fachschule durchführe, sei keine institutionelle Zusammenarbeit mit einer Organisation der Arbeitswelt vorhanden. Deshalb müsse bei einem Nachdiplomstudium eine Zusammenarbeit mit der relevanten Organisation der Arbeitswelt nachgewiesen werden.
5. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der vom Bundesamt verlangte Einbezug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt.
5.1. Dass die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt ist, gilt als Grundsatz für das ganze Berufsbildungsgesetz (vgl. insbesondere Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG und Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, BBl 2000 5686 ff., insbesondere S. 5689, 5747, 5767). Die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt zur Verwirklichung der im BBG verankerten Zielen wird explizit und in allgemeiner Weise in Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
Abs. BBG vorgesehen. Zu den Organisationen der Arbeitswelt zählen die Sozialpartner, Berufsverbände, öffentliche und private Anbieter von Lehrstellen und anderen Bildungsangeboten. Mit dem Ausdruck «Organisationen der Arbeitswelt» bringt der Gesetzesentwurf zum Ausdruck, dass mit der Ausdehnung der Bundeskompetenz auf die gesamte Berufsbildung noch andere Partner als die Wirtschaft im bisherigen Sinn ins Spiel kommen (BBl 2000 5697 f.). Gemäss Botschaft haben die Branchen einen bestimmenden Einfluss auf die eidgenössischen Prüfungen. So fallen beispielsweise die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Prüfungen in die Kompetenz der Berufsverbände (vgl. BBl 2000 5723).

Aus Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG kann die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele (Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
BBG, zitiert in E. 2) zumindest im Allgemeinen abgeleitet werden.
5.2. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde zu Recht erkennt, gestaltet sich die Art der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt je nach Bildungsstufe unterschiedlich aus. Hierzu erliess der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist erkennbar, dass die in Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG statuierte Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, mithin ihr Einbezug und somit auch deren Einfluss tendenziell zunimmt, je höher die Ausbildungen bzw. Abschlüsse eingestuft sind. In der beruflichen Grundbildung kommt den Organisationen der Arbeitswelt das Recht zu, einen Antrag auf Erlass von Bildungsverordnungen zu stellen beziehungsweise sie haben ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung und Inkraftsetzung solcher Bildungsverordnungen (Art. 19
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
BBG und Art. 13
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
BBV). Bei den Bildungsgängen an höheren Fachschulen wie in casu sind die Organisationen der Arbeitswelt die Träger der Rahmenlehrpläne, auf welchen die Bildungsgänge beruhen und wirken durch Experten an den abschliessenden Qualifikationsverfahren mit (vgl. Art. 29
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG, Art. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 4 MiVo). Bei den Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen sind die Organisationen der Arbeitswelt Träger der Prüfungsordnungen (Art. 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG und Art. 24 BVV). Die Botschaft zum BBG hält in dieser Hinsicht fest, dass es im Bereich höherer Fachschulen darum geht, stärker als bisher neue Formen der Zusammenarbeit mit Fachhochschulen und mit den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfungen zu suchen (BBl 2000 5725).

Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass die Organisationen der Arbeitswelt sowohl im Rahmen der Grundausbildung als auch der Berufs- und höheren Fachprüfungen eine zentrale (Mitwirkungs-) Rolle spielen. Diese je nach Bildungsstufe mehr oder weniger intensive Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt stützt sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen (Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
, 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
und 29
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG, Art. 24 und 24 BVV sowie auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 MiVo).
5.3. Nachdem feststeht, dass die Organisationen der Arbeitswelt eine entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen, stellt sich die Frage, wie diese Mitwirkung bei Nachdiplomstudien ausgestaltet ist.
In der Regel - und davon dürfte auch die MiVo davon ausgehen - sind es die höheren Fachschulen, die auch in ihrem angestammten Bereich Nachdiplomstudien anbieten (vgl. Art. 1 Abs. 1 MiVo). In diesen Fällen ist eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter des höheren Ausbildungslehrgangs und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt von Gesetzes wegen gewährleistet, wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festhält.

Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin als privates Ausbildungsinstitut ein Nachdiplomstudium auf Stufe höherer Fachschule anbieten, wobei sie selber keine höheren Ausbildungslehrgänge im Bereich Wirtschaft durchführt. Unter diesen Umständen ist eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen ihr als Anbieterin und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nicht gewährleistet.
5.4. Gestützt auf die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. vorne E. 5.2.) kann sich die Zusammenarbeit der Organisationen der Arbeitswelt bei Nachdiplomstudien - abgesehen von der Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Mindestvoraussetzungen - nicht einzig auf die Mitwirkung von Experten beim Abschlussqualifikationsverfahren im Sinne von Art. 9 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit - 1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
1    Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
2    Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.
MiVo beschränken, wie dies die Beschwerdeführerin gerne sähe. Denn dies würde den in Art. 3 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
und b BBG und Art. 2 MiVo formulierten Zielen nicht gerecht. Immerhin liegt es im Interesse der Diplomanden und der Wirtschaft, dass einem Nachdiplomstudium durch den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt ein grösstmöglicher Stellenwert und ein grösstmögliches Ansehen beigemessen wird (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 15. September 2005 i. S. E. [HA/2004-31] E. 6.6.).

Daraus wird ersichtlich, dass die Anwendung und Auslegung der in Art. 16 Abs. 4 MiVo genannten Kriterien für die Anerkennung von Nachdiplomstudien, insbesondere die in den Buchstaben a, c und h enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und im Lichte der genannten Zielsetzungen zu erfolgen hat. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägung.
6. Es ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob die Anforderungen, welche die Vorinstanz an den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt stellt, im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Durchführung von Nachdiplomstudien auf Stufe Höherer Fachschule stehen, insbesondere mit Art. 16 Abs. 4 MiVo.
6.1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz gestützt auf den Antrag der EK HF fest, die Beschwerdeführerin habe entweder die Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fachschulen für Wirtschaft (HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einzuholen und zusätzlich mit einer HFW einen schriftlichen Kooperationsvertrag für ein solches Nachdiplomstudium abzuschliessen, oder sie habe selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anzubieten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, zumindest wäre eine schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der richtigen Positionierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation erforderlich.

Ihrerseits geht die Beschwerdeführerin sinngemäss davon aus, dass die Anforderungen zu hoch sind.
6.2. Die Kriterien "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" stellen wie dargelegt unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Diese gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach herrschender Meinung hat die Beschwerdeinstanz dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz (BGE 127 II 184 5a/aa, 125 II 225 E. 4a; Häfelin / Müller, a. a. O. Rz. 454 f, mit Hinweisen).
6.3. Wie bereits vorne in E. 5.3. dargelegt, ist von der Regel auszugehen, dass für Bildungsanbieter, die selber höhere Lehrgänge durchführen, eine institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bereits vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall für Bildungsanbieter wie die Beschwerdeführerin, welche im entsprechenden Bereich selber keine höhere Lehrgänge durchführen. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dass für die zweite Art von Anbietern Massnahmen zur Schaffung einer solchen Institutionalisierung getroffen werden, schon nur um allfällige Ungleichbehandlungen unter den zwei Anbietergruppen zu vermeiden. Wenn die Vorinstanz über die Mitwirkung der Experten im Abschlussqualifikationsverfahren hinaus noch verlangt, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt zu gewährleisten bzw. institutionalisieren ist, lassen sich ihre Anwendung und Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe in nachvollziehbarer Weise mit der gesetzlichen Zielsetzung vereinbaren. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt im Fall der Beschwerdeführerin anhand einer Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule erreicht werden kann. Dadurch wird ermöglicht, dass das Nachdiplomstudium und die beruflichen Qualifikationen eine klare Positionierung im Berufsbildungssystem erfahren und mithin eine Übersichtlichkeit des Bildungsangebots geschaffen wird.

Ob es im Sinne einer Mindestvoraussetzung genügt, dass vorgängig eine zustimmende schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt einzuholen ist, die sich über die richtige Positionierung des Nachdiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation ausspricht, ist fraglich, kann indessen offen bleiben. Einerseits nimmt das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz keine aufsichtsrechtliche Funktion wahr und andererseits schreitet dieses nicht ein, wenn die Vorinstanz als zuständige Fachinstanz im Rahmen der vorliegendenfalls nicht zu beanstandenden Ausübung des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgeht, dass eine diesbezügliche vorgängige einmalige Erklärung ausreicht (vgl. vorne E. 6.2.).

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin weder die erforderliche Zustimmung bei einer der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt eingeholt, noch eine Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule abgeschlossen hat, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihr Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums abzuweisen.

Nach dem Gesagten erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen als nicht stichhaltig.
7. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf die E-Mail eines Mitarbeiters des Bundesamtes vom 7. Juli 2006, in welchem ausgeführt wird, dass die Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine direkte Rolle spielten.

Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus der genannten E-Mail etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr, als die zitierte Aussage dem Inhalt nach nicht als falsch erachtet werden kann. Die entscheidenden Instanzen im Anerkennungsverfahren sind in der Tat die EK FH und das Bundesamt (vgl. Art. 20 f. und 17 MiVo) und nicht etwa die Organisationen der Arbeitswelt. Auch sind der genannten E-Mail keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin von einem Nachdiplomsstudium, die selber keine Ausbildungslehrgänge im Bereich Wirtschaft durchführt, im Anerkennungsverfahren auf den Einbezug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt verzichten könnte. Mit dieser Rüge stösst die Beschwerdeführerin ins Leere.
8. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das Schreiben des "ausbilder-verband.ch" vom 17. August 2006 als Organisation der Arbeitswelt eingereicht. Damit möchte sie sinngemäss den Nachweis bringen, dass dem Erfordernis des Einbezugs einer Organisation der Arbeitswelt nachträglich Genüge getan sei.

In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, die für das vorliegende Nachdiplomstudium relevanten Organisationen der Arbeitswelt seien die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für Ausbildungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management wäre zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als relevante Organisation zu betrachten.

Die Rekurskommission EVD hat sich mit der Auslegung des Begriffs "Organisation der Arbeitswelt" bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend Reglementsgenehmigung auseinander gesetzt. Sie hielt fest, als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gälten die wichtigsten, repräsentativen Organisationen der betroffenen Branche, insbesondere auch die für die Branche wichtigen Arbeitgeberorganisationen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 15. September 2005, a. a. O., E. 6.7.).

Gemäss Art. 1.2. der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Ausbildungsleiter/in vom 11. November 2005 bilden die drei Organisationen der Arbeitswelt "Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB", "Schweizerischer Verband für Betriebsausbildung SVBA" und "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Ausbildungsinstitutionen in Erwachsenenbildung SAEB" die Trägerschaft für diese Prüfung. In Sachen Management ergibt sich aus dem Reglement vom 30. September 1982 über die höhere Fachprüfung für eidgenössisch diplomierte Marketingleiter, dass die Trägerschaft für solche Prüfungen der Schweizerischen Gesellschaft für Marketing (GfM) in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verkaufs- und Marketingleiter-Club (SMC), dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV), dem Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen (ZVAO) und der Schweizerischen Werbewirtschaft (SW) zusteht.

Der ausbilder-verband.ch versteht sich indessen als Verband für Ausbildungspraktiker/-innen. Er ist der Berufs- und Fachverband der schweizerischen Erwachsenenbildung für Ausbilder/innen, Firmen und Verbände (vgl. Infos unter www.ausbilder-verband.ch). Da er in den einschlägigen Prüfungsreglementen nicht als Trägerschaft genannt wird, kann er auch nicht als (einzige) zuständige und relevante Organisation der Arbeitswelt im Sinne der Praxis der Vorgängerorganisation angesehen werden.
9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vom Bundesamt genannten Voraussetzungen verstiessen gegen die Wirtschaftsfreiheit (nachfolgend E. 9.1.) und die Rechtsgleichheit (nachfolgend E. 9.2.).
9.1. In Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV ist der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verankert. Dieses Grundrecht gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Darauf kann sich auch die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts berufen (vgl. Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rnr. 656). Wie andere Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV): Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sind sie schwerwiegend, müssen sie im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Erforderlich ist zudem ein öffentliches Interesse (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen verhältnismässig sein (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4).
9.1.1. Das Erfordernis, die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einzubeziehen, bildet in Bezug auf die Möglichkeit, das strittige Nachdiplomstudium anzubieten, tatsächlich eine Einschränkung bzw. Erschwernis der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Einschränkung im Sinne von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zulässig ist.

Wie bereits vorne in Erwägung 5 dargelegt, stellt Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Durchführung eines von einem Schulinstitut angebotenen Nachdiplomstudiums von der Zusammenarbeit mit den für diesen Bereich zuständigen Organisationen der Arbeitswelt abhängig zu machen.

Die Durchführung von Nachdiplomstudien durch Schulinstitute, die im Bereich der höheren Berufsbildung nicht mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen arbeiten, kollidiert mit den hier relevanten öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 5.4., 6.3. Abs. 1 i. f.), da dem angebotenen Abschluss damit kein hoher Stellenwert in der Arbeitswelt zugemessen werden kann.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 4.1.).
Das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, wie sie die Vorinstanz verlangt, erscheint eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die Zwecke der Berufsbildungsgesetzgebung zu verwirklichen. Diese Massnahme liegt auch innerhalb des für die Beschwerdeführerin Zumutbaren, wenn man bedenkt, dass sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bereits im positiv ausgegangenen Anerkennungsverfahren betreffend den eidgenössischen Fachausweis für Ausbildner mit einbezogen hat (vgl. Beilage KB 8 zur Beschwerde).

Nach dem Gesagten erweist sich die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit daher als zulässig.
9.1.2. Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung beziehungsweise ein Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. Häfelin / Haller, a. a. O., Rnr. 692).

Unter direkten Konkurrenten versteht man die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129, 132).
Die Beschwerdeführerin behauptet, im Gesundheitsbereich seien bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen, ohne dass der Anbieter gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse.

Vorliegend bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es am Erfordernis der direkten Konkurrenz mangelt, weil die Beschwerdeführerin und Anbieter von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien im Gesundheitsbereich nicht im gleichen Gebiet agieren und ihre Angebote sich deshalb nicht an das gleiche Publikum richten. Eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ist somit nicht ersichtlich.
9.2. Die Rechtsgleichheit ist in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b).

Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung der Rechtsgleichheit sinngemäss lediglich damit, Anbieter im Gesundheitsbereich könnten ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen, auch wenn sie keine höhere Fachschule seien.

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auch Schulinstitute ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen können, ohne dass es sich dabei zwangsweise um eine höhere Fachschule handeln müsste (vgl. E. 5.3.). Entscheidend ist jedoch, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, wie nachfolgend gezeigt wird, institutionalisiert bzw. gewährleistet ist.

Für Nachdiplomstudien können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit dies in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 3 MiVo). Im Bereich der Höheren Fachschulen Wirtschaft ergibt sich aus Anhang 3 MiVo, dass kein Rahmenlehrplan für ein Nachdiplomstudium erlassen werden kann. Speziell für Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere Fachschulen für Gesundheit wird im Anhang 5 Ziffer 5 MiVo indes ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bildungsanbieter in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Rahmenpläne entwickeln und erlassen, welche der Genehmigung durch das Bundesamt bedürfen. Somit erfolgt im Gesundheitsbereich der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf Stufe Rahmenlehrplan, weshalb es sich beim Vorliegen eines solchen erübrigt, dass ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums im Gesundheitsbereich nochmals den Einbezug der hierfür zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nachweisen muss.
Im Ergebnis verhält es sich aber so, dass sowohl im Bereich Wirtschaft als auch im Bereich Gesundheit die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt erforderlich ist. Eine Rechtsungleichheit in der Rechtssetzung ist demnach nicht gegeben.

Es fällt im Weiteren auf, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, genau zu spezifizieren, für welche Bildungsgänge oder Nachdiplomstudien im Gesundheitsbereich die Anbieter besser gestellt sein sollten als im Bereich Wirtschaft. Unter diesen Umständen kann die Situation der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht mit derjenigen im Gesundheitsbereich verglichen werden. Die Prüfung, ob die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verletzt wurde, kann demnach nicht vorgenommen werden.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf eine gesetzliche Grundlage stützt und dass das Bundesamt, wenn es von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie im Bereich der Wirtschaft selbst höhere Lehrgänge anbietet, einen Koopertionsvertrag mit einer höheren Fachschule eingeht oder zumindest eine vorgängige Zustimmungserklärung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einreicht, den ihm bei der Anwendung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" zustehenden Beurteilungsspielraum weder überschreitet noch missbraucht. Diese Ausgestaltung des Einbezugs der Organisationen der Arbeitswelt verletzt weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Rechtsgleichheit.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt das Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, das Gesuch erneut einzureichen, sobald sie die in Erwägung 5 und 6 thematisierte Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt garantieren kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2. i. V. mit Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG). Diese wird mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Parteientschädigung wird keine gesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'400.-- auferlegt, die mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr.1'400.-- verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 120 / trp; mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff., und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand am: 12. Juni 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2184/2006
Datum : 05. Juni 2007
Publiziert : 28. Juni 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anerkennung einer Ausbildung


Gesetzesregister
BBG: 1 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
3 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
9 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit - 1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
1    Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
2    Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.
19 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
29 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
46 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBV: 1 
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 1 Zusammenarbeit - (Art. 1 BBG)
1    Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.
2    Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:
a  Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
b  Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
13 
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
41
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung - (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-IB-33 • 121-I-129 • 122-I-18 • 124-I-289 • 125-II-225 • 127-II-184
Weitere Urteile ab 2000
2P.274/2004
Stichwortregister
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nachdiplomstudium • vorinstanz • evd • wirtschaftsfreiheit • bundesverwaltungsgericht • weiler • departement • unbestimmter rechtsbegriff • stelle • rechtsgleiche behandlung • bundesgesetz über die berufsbildung • bundesgericht • kostenvorschuss • management • richtigkeit • olten • e-mail • sachverhalt • bundesamt für berufsbildung und technologie • weiterbildung
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BVGer
B-2184/2006
AS
AS 2006/1069
BBl
2000/5686 • 2000/5697 • 2000/5723 • 2000/5725