Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8335/2010
Urteil vom 5. Mai 2011
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Besetzung Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
1.A._______,
2.B._______,
Parteien beide vertreten durch Markus Bütler,
Architektur + Planungsbüro,
Solothurnstrasse 47, 4542 Luterbach,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Die Schweizerische Post,
PostMail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg,
Rechts- und Stabsdienst Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Briefkastenstandort.
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ bewohnen ein im Sommer 2010 erstelltes Einfamilienhaus an der (...) in (...). Der Briefkasten ist vor der Hausmauer links neben der Haustüre im gedeckten Eingangsbereich provisorisch aufgestellt. Auf der rechten Seite der Haustüre befindet sich eine Doppelgarage. Zwischen dem Eingangsbereich bzw. der Garage und der Strasse besteht ein durchgehend mit Platten belegter Vorplatz. Die Distanz zwischen Briefkasten und Strassenrand beträgt rund 7 m. Die Eigentümerinnen beabsichtigen, den Briefkasten definitiv am jetzigen Standort montieren zu lassen.
B.
Die Schweizerische Post forderte die beiden Eigentümerinnen wiederholt auf, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Im Anschluss an einen mehrfachen Schriftenwechsel stellte die Post am 5. November 2010 fest, dass kein den rechtlichen Anforderungen entsprechender Briefkasten vorhanden sei. Sie räumte den Eigentümerinnen eine Frist von 30 Tagen zur Platzierung eines den Anforderungen entsprechenden Briefkastens an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft ein. Andernfalls würden Postsendungen ohne Ankündigung zur Abholung auf der zuständigen Poststelle bereitgehalten.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die beiden Grundeigentümerinnen (Beschwerdeführerinnen) am 1. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Beantragt wird dessen Aufhebung bzw. die Bewilligung einer Ausnahmeregelung. Am 22. Februar 2011 reichten sie ergänzend eine Fotodokumentation ein.
D.
Die Post (Vorinstanz) beantragt am 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerinnen verzichteten darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
2.1. In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK stellte die Vorinstanz fest, dass der aktuelle Standort des Briefkastens nicht an der durch die Rechtsprechung definierten Grundstücksgrenze liege und damit nicht rechtskonform sei.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der für die Postzustellung benötigte Vorplatz in der Regel frei zugänglich sei. Sie seien beide vollzeitlich auswärts berufstätig und würden ihre Arbeitsorte mit ihren Autos erreichen. Tagsüber unter der Woche befänden sich deshalb keine Fahrzeuge auf dem relevanten Hausvorplatz. Weil für die beiden Autos zudem eine Doppelgarage vorhanden sei, werde der Einfahrtsbereich zur Garage nur in Ausnahmefällen und kurzzeitig belegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kurzzeitparkierung zeitlich mit der Postzustellung zusammenfalle, sei marginal. Überdies hätten sie sich bereit erklärt, den nordseitigen Hausvorplatz "unbürokratisch" als Manövrierfläche für Postzustellungsfahrzeuge freizugeben.
2.3. Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die Grundstücksgrenze in Frage. Massgebend ist dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen für den Briefkasten einen Standort vorgesehen, der nicht an der Grundstücksgrenze, sondern rund 7 m davon rückversetzt liegt.
Die Beschwerdeführerinnen stellen diesen Sachverhalt nicht in Frage, wenden aber sinngemäss ein, rechtskonform sei auch ein Standort, der an einer offenen und freien Verkehrsfläche liege. Damit nehmen sie offenbar Bezug auf den dritten Satz von Art. 11 Vo UVEK, welcher definiert, was als Strasse zu gelten hat. Diese Definition ist jedoch bloss dann in Betracht zu ziehen, wenn Grundstücksgrenze und Hauszugang mehrere Standorte zulassen. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Recht festgehalten, dass Garagenvorplätze nicht als offene und geeignete Verkehrsflächen gelten, weil sie auch als Abstellplatz für Motorfahrzeuge benutzt werden können und daher für den motorisierten Zustelldienst nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich sind (Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt H-2006-31 vom 23. Oktober 2006 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3.1). Demzufolge kann ein (Garagen-)vorplatz nicht als Strasse im Sinne von Art. 11 dritter Satz Vo UVEK gelten. Dies unabhängig von den Beteuerungen der Beschwerdeführerinnen, ihr Vorplatz werde höchstens ausnahmsweise bzw. kurzzeitig belegt. Denn der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die Lebensumstände, die Tatsache der momentanen Berufstätigkeit, aber auch Abstellgewohnheiten nachträglich ändern können. Deshalb darf die Frage des Zustellungsaufwandes nicht von derzeitigen Gegebenheiten abhängig gemacht werden, sondern muss unabhängig davon einzig im Lichte der Erreichbarkeit des Briefkastens gestützt auf die örtlichen Gegebenheiten geprüft werden. Weil aber der vorgesehene Briefkastenstandort ohnehin nicht an der Grundstücksgrenze liegt, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass Art. 11 Vo UVEK nicht Genüge getan ist (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 9.2).
3.
Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht. Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK).
3.1. Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, beim Mehraufwand dürfe nicht auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden, sondern es müsse bei Zugeständnissen eine Hochrechnung auf andere Postkunden in vergleichbarer Situation erfolgen. Deshalb müssten selbst bei einem im Einzelfall nur wenige Sekunden ausmachenden Mehraufwand ernsthafte Gründe für eine Ausnahmebewilligung gegeben sein. Vorliegend würden dafür jegliche Anhaltspunkte fehlen. Weiter bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen, derzeit noch nicht geprüften und allenfalls nicht den geltenden Vorgaben entsprechenden Hausbriefkästen in der Nachbarschaft.
3.2. Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung einen für die Postzustellung vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
3.2.1. Vorliegend hätte der von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Briefkastenstandort zur Folge, dass im Vergleich mit dem von Art. 11 Vo UVEK geforderten Standort an der Grundstücksgrenze ein Zusatzweg von rund 14 m (zweimal 7 m) entstehen würde. Bereits deshalb würde sich die Zustellung für den Postboten um einige Schritte bzw. wenige Sekunden verlängern und dadurch bedingt ein - wenn auch eher geringer - Mehraufwand entstehen. Hinzu kommt, dass der Postbote im Falle einer motorisierten Zustellung wohl gezwungen wäre, die letzten Schritte zum Briefkasten im gedeckten Bereich zu Fuss zurückzulegen, was zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen würde. In Betracht zu ziehen ist dabei, dass dieser Mehraufwand im Vergleich zur Zustellung an der Grundstücksgrenze dann weiter zunehmen würde, wenn der Vorplatz zur Zeit der Postzustellung als Abstellplatz belegt wäre, und deshalb vom Postboten nicht oder nur eingeschränkt befahren werden könnte (vgl. E. 2.3). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Tolerierung einer Ausnahmesituation nicht allfälligen späteren Änderungen der Zustellorganisation entgegenstehen darf.
3.2.2. Würde die Vorinstanz den vorgesehenen Briefkastenstandort ohne zwingende Gründe ausnahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine besonderen Gründe für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vor. Ihr Einwand, der vorgesehene Briefkastenstandort bedeute für beide Seiten eine "Win-Win-Situation", weil die Postzustellung ohne Zeitverlust und ungehindert an einer von ungünstigen Witterungsverhältnissen geschützten Stelle erfolgen könnte, vermag keinen einzelfallbezogenen, überzeugenden und gewichtigen Ausnahmegrund darzustellen. Der weitere Einwand, die die Dienstleistung bezahlende Kundschaft denke nach den Regeln des gesunden Menschenverstandes und habe für abstrakte Ideen (wie beispielsweise das Sekundentaktprinzip), die am Schreibtisch kreiert würden und auf monetären Überlegungen basierten, kein Verständnis, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. Weil sich daraus nicht ergibt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, ist diese unzulässig und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK seien nicht erfüllt, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Weiter stützen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Grundsatz von Treu und Glauben.Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Inwiefern der Vertrauensgrundsatz durch Auskünfte oder Zusicherungen der Vorinstanz vorliegend verletzt sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ihr diesbezüglicher Einwand ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
5.
Schliesslich wenden die Beschwerdeführerinnen sinngemäss ein, für den Zwang, die Postsendungen bis auf Weiteres auf der örtlichen Poststelle abzuholen, mangle es an einer Rechtsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweisen sie ebenfalls auf den Vertrauensschutz und auf ihre Rechte als Kundinnen, die für eine Dienstleistung bezahlten.
Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Den Beschwerdeführerinnen steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten und die ihnen bereitgestellte Post bei der nächstgelegenen Annahmestelle abzuholen (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5 |
|
a | den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; |
b | den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; |
c | der Verpflichtung nach Artikel 28; |
d | den Auskunftspflichten nach Artikel 59; |
e | der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. |
Sollte die Vorinstanz die Postsendungen allerdings entgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung bereits vor deren Erlass bzw. während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zugestellt, sondern bloss bereitgestellt haben, hätte sie hierfür eine entsprechende Massnahme anordnen bzw. das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage prüfen müssen. Weil die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich keine (Verfahrens-)anträge gestellt bzw. auch sinngemäss keine vorsorglichen Anordnungen (Art. 55 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
6.
Gegen die Anordnung der Vorinstanz, der Briefkasten habe die Anforderungen von Art. 16 Vo UVEK bezüglich Mindestabmessungen und insbesondere zur Einrichtung eines Ablagefaches zu erfüllen, bringen die Beschwerdeführerinnen keine Einwände vor, weshalb dieser Punkt nicht weiter zu prüfen ist.
7.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorgesehene Briefkastenstandort Art. 11 Vo UVEK widerspricht und auch keine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK gegeben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei und haben folglich die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
9.
Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: