Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5608/2017

Urteil vom 5. April 2018

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

X._______ AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,

Beschwerdeführerin,

gegen

armasuisse Immobilien,

Vergabestelle,

Y._______ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Steullet,

Beschwerdegegnerin.

Öffentliches Beschaffungswesen - Thun,
Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I,
Gegenstand BKP 244 Lüftungsanlagen

(Meldungsnummer 985303; Projekt-ID 147892).

Sachverhalt:

A.
Am 15. November 2016 schrieb die armasuisse (hiernach: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I" das 3. Submissionspaket als Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 941139; Projekt-ID 147892), zu welchem unter anderem als Beschaffungs-Nr. 5 die Baukostenplannummer (BKP) 244 Lüftungsanlagen gehört. Eine Gesamtsanierung des Gebäudes sei zwingend notwendig. Zugleich gelte das Kasernengebäude als nationales Baudenkmal, was zu entsprechend hohen denkmalpflegerischen Anforderungen führe. Schliesslich sei die Kaserne an die aktuellen Bedürfnisse der Truppe anzupassen, damit sie auch künftig als Truppenkaserne genutzt werden könne (Ziffer 2.6 der Ausschreibung).

B.
Innert der gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2016 zur Einreichung der Angebote gingen total neun Offerten bei der Vergabestelle ein, worunter diejenigen der Z._______ AG, der Y._______ SA und der X._______ AG. Am 6. Februar 2017 publizierte die Vergabestelle den Zuschlagsentscheid vom 31. Januar 2017 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 952817) unter Bekanntgabe der X._______ AG als Zuschlagsempfängerin.

C.
Am 24. Februar 2017 erhob die Z._______ AG Beschwerde gegen den am 6. Februar 2017 publizierten Zuschlag (vgl. dazu auch den Zwischenentscheid des BVGer B-1249/2017 vom 30. März 2017). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 teilte die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die angefochtene Zuschlagsverfügung in Wiedererwägung gezogen habe. Die Vergabestelle reichte mit ihrer Vernehmlassung auch die Schreiben an alle Anbieterinnen ein, welche ursprünglich die Ausschreibungsunterlagen bezogen hatten, worin eine Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen sowie damit verbunden die Neuevaluation der Angebote angekündigt wurde. Die betroffenen Anbieterinnen sollten zudem nach Bezug der neuen Ausschreibungsunterlagen die Gelegenheit erhalten, ein neues Angebot einzureichen. Gegen die Wiedererwägung erhob die Z._______ AG am 23. Mai 2017 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu die Zwischenverfügung des BVGer B-2957/2017 vom 23. Juni 2017). Die genannten Verfahren wurden inzwischen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

D.
Am 6. Juni 2017 stellte die Vergabestelle den Anbietern die revidierten Ausschreibungsunterlagen mit Frist zur Einreichung eines Angebots bis zum 18. Juli 2017 zu.

E.
In der Folge gingen fristgerecht sechs Angebote ein, darunter dasjenige der Y._______ SA sowie dasjenige der X._______ AG. Letzteres enthielt neben dem Grundangebot auch eine Variante in Bezug auf das Monobloc-Fabrikat.

F.
Am 11. September 2017 hat die Vergabestelle im Rahmen des erneut ausgeschriebenen Projekts "Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I", Beschaffungs-Nr. 5, den Zuschlag betreffend die Baukostenplannummer (BKP) 244 Lüftungsanlagen der Y._______ SA erteilt und am 12. September 2017 auf SIMAP publiziert (Meldungsnummer 985303). Die Offerte der Y._______ SA als Zuschlagsempfängerin erhielt insgesamt 4.7 von maximal 5 Punkten, während das Angebot der X._______ AG mit 4.5 Punkten (Rang 2) bewertet wurde.

G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gelangte die X._______ AG (hiernach: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Zuschlag gemäss Publikation vom 12. September 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen beantragt sie, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zum einen fraglich sei, ob es sich bei der vorgenommenen Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung nicht zumindest um einen vorübergehenden Verfahrensabbruch gehandelt habe. Materiell beanstandet sie, es sei aufgrund der unzulässigen Nichtberücksichtigung des Skontos der offerierte Preis nicht korrekt bewertet worden. Ausserdem habe die unzulässige Nichtberücksichtigung des von ihr vorgeschlagenen Monobloc-Fabrikats "Bösch" in Verbindung mit dem Umstand, dass ihr für das im Sinne einer Variante ebenfalls angebotene Fabrikat "Grütt-Air/Weger" Fr. 40'000.- Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (ausmachend Fr. 43'200.-) aufgerechnet worden seien, ebenfalls zu einer zu tiefen Bewertung beim Preis geführt. Soweit in der Offerte zum vorgeschlagenen Monoblocfabrikat widersprüchliche Angaben gemacht worden seien, hätte die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin nachfragen müssen. Die Zuschlagsempfängerin sei sodann im Kriterium 4 (Organisation) um zwei Punkte, mindestens aber um einen Punkt zu hoch bewertet worden (gewichtet 0.2 bzw. 0.1 Punkte). Weiter liege ein Rechenfehler bei der Berechnung der Punktzahlen vor. Damit ergebe sich ein Punktetotal der Beschwerdeführerin von 4.8 Punkten. Demgegenüber komme die Zuschlagsempfängerin auf ein Punktetotal von 4.5 oder aber maximal 4.6 Punkten.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es der Zuschlagsempfängerin wohl nicht möglich gewesen sei, die Einheitspreise in der Offerte korrekt anzugeben, wobei rein summarische Preisangaben nicht zulässig seien. Aus diesen Gründen hätte deren Angebot nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Sie führt weiter aus, dass die Zuschlagsempfängerin die Datenblätter bezüglich der Schallwerte des Fabrikats "Weger" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingereicht habe.

In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei dies in einem ersten Schritt superprovisorisch zu geschehen habe, und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerde erweise sich alles andere als offensichtlich unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei infolge Verletzung wesentlicher Verfassungs- und Vergabebestimmungen als besonders hoch zu werten. Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen seien nicht ersichtlich. Deshalb sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

H.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 4. Oktober 2017 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle wurde mit derselben Verfügung ersucht, bis zum 18. Oktober 2017 die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Der Zuschlagsempfängerin wurde mit Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, ebenfalls eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 reichte die Vergabestelle die Vorakten mit Schwärzungsvorschlagen ein und teilte mit, dass sie sich dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetze.

J.
Innert erstreckter Frist erklärte die Y._______ SA (hiernach: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, sich am Verfahren als Partei zu beteiligen und sich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu widersetzen. Zudem werde um Akteneinsicht im Hauptverfahren ersucht.

K.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Einhaltung des Gegenrechts wurden den Parteien mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Oktober 2017 die Beilagen 11b, 12 und 13b in teilweiser geschwärzter Form zusammen mit dem teilweise geschwärzten Aktenverzeichnis zugestellt. Weitergehende Akteneinsichtsbegehren wurden dagegen einstweilen abgewiesen.

L.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Posteingang: 30. Oktober 2017) nahm die Beschwerdeführerin Bezug nehmend auf die offen gelegten Aktenstücke unaufgefordert Stellung zur Einhaltung des Temperaturwirkungsgrads in einem Verbundnetz von vier Monoblocs.

M.
Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Stellungnahme innert gleicher Frist freigestellt.

N.
Am 5. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens an die Vergabestelle zu, worin sie einen Beschwerderückzug ausschliesst, jedoch eine Losaufteilung als gangbaren Weg bezeichnet.

O.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 ihre Stellungnahme in der Hauptsache ein. Sie führt insbesondere aus, zur seitens der Beschwerdeführerin offerierten Variante "Bösch" sei festzuhalten, dass die Vergabestelle richtigerweise einen Unterschied gemacht habe zwischen der angebotenen bloss verzinkten Ausführung und beschichteter Ausführung.

P.

Die Vergabestelle reichte ihre Vernehmlassung in der Hauptsache mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ein. Deren Beilagen 2, 3, 5 und 6 wurden den Parteien am 12. Dezember 2017 zugestellt. Beilagen 4, 7 und 8 (Berechnungen der Vergabestelle) wurden den Parteien in teilweise geschwärzter Form am 14. Dezember 2017 zugestellt.

Die Vergabestelle beantragt mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 und E. 5.2.4 bestätigt worden sei, dass nach neuerer Rechtsprechung bei einer Rückweisung alle ursprünglichen Anbieter wieder in die Evaluation miteinbezogen werden müssen. Gleiches müsse auch für die Wiedererwägung gelten. Ein Verfahrensabbruch hätte sich als unverhältnismässig erwiesen, weshalb diese Vorgehensweise die einzig zulässige gewesen sei.

In Bezug auf die Rüge des nicht berücksichtigen Fabrikats "Bösch" macht die Vergabestelle geltend, dass der Wärmerückgewinnungsgrad, die Schalldämmwerte, die Monobloc-Disposition, fehlende Schwingungsfüsse und eine nicht durchgängige Qualitätsstufe Q2 dazu geführt hätten, dass das Grundangebot "für sich alleine betrachtet" habe ausgeschlossen werden müssen. Demnach habe das Angebot der Beschwerdeführerin nur mit der ebenfalls offerierten Option "Fabrikat Grütt-Air/Weger" unter Berücksichtigung des damit verbundenen Mehrpreises von Fr. 40'000 bewertet werden können. Der Qualitätsstandard Q2 sei branchenüblich und durch die Ausschreibungsunterlagen in Verbindung mit den einschlägigen Normen für die Anbieter verbindlich. Die eingereichten Unterlagen zur Qualitätsstufe Q2 und den Schalldämmwerten seien nun verspätet eingereicht worden. Sie würden auch andere Werte aufweisen als die in der Offerte beigelegten Datenblätter. Eine Pflicht zur Nachfrage bei der Beschwerdeführerin habe nicht bestanden, da die nun eingereichten Datenblätter belegen, dass eine konforme Einreichung mit einem alternativen Fabrikat möglich wäre, und da keine Unklarheiten bestanden hätten. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin sei in jeder Hinsicht korrekt erfolgt, namentlich betreffend das Zuschlagskriterium 4 (Organisation). Der Vergabestelle komme zudem ein grosses Ermessen zu, wenn es um die Bewertung von Anbietern gehe. Ein Rechenfehler bestehe nicht, vielmehr sei in der entsprechenden Tabelle fälschlicherweise nur eine Stelle nach dem Komma angezeigt worden. Rechnerisch wäre auf zwei Stellen nach dem Komma genau eine gewichtete Punktzahl von 0.75 statt 0.8 bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 korrekt. Die Regel, dass auf eine Kommastelle gerundet werde, beziehe sich gemäss den Ausschreibungsunterlagen ausschliesslich auf das Zuschlagskriterium 1 (Preis). Die Vergabestelle räumt schliesslich ein, dass die Nichtberücksichtigung des Skontos zweifelhaft sei, weist aber zugleich darauf hin, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des Skontos bei beiden Anbieterinnen nichts am Ergebnis zu ändern vermöge.

Q.

Q.a Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle um Nachreichung allfällig fehlender Unterlagen auf, um zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte bezüglich des Zuschlagskriteriums 4 (Formular 6 von Teil B der KBOB-Bestimmungen; technischer Bericht) - mit Ausnahme der Beilagen zu den Schlüsselpersonen - tatsächlich keine Beilagen eingereicht hat.

Q.b Die Vergabestelle äussert sich mit Eingabe vom 17. Januar 2018 unter Einreichung der entsprechenden Dokumente dahingehend, dass sie sich bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums 4 auf die Beilagen zu Formular 6 (2 Seiten zu den Schlüsselpersonen) und andererseits auf die im Angebot in Formular 1 gemachten Angaben betreffend die verfügbaren Ressourcen gestützt habe.

Q.c Diesbezüglich entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. Januar 2018, dass sie alle bezüglich Zuschlagskriterium 4 einschlägigen Unterlagen eingereicht habe.

Q.d Nachdem die Vergabestelle mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2018 erneut aufgefordert worden war, sich zur Frage zu äussern, ob die beschwerdeführerischen Beilagen der Offerte vom 18. Juli 2017 beigelegen hätten und ob sie sich bei der Bewertung darauf abgestützt habe, antwortete sie mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018, dass das Organigramm und die Mitarbeiterliste Teile der beschwerdeführerischen Offerte waren. Falls diese Unterlagen bei den dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Unterlagen nicht enthalten gewesen seien, so handle es sich um ein Versehen. Das ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Bewertung von Zuschlagskriterium 4 aufgrund der Angaben im Formular 1 getätigt worden sei, wobei die Vergabe von fünf Punkten gemäss Notenschlüssel bei einer Teamgrösse von sechs oder mehr Personen festgelegt worden sei.

R.
Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. Januar 2018 mit, dass sie vollumfänglich an den mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren festhalte. Sie macht insbesondere geltend, dass die Disposition der Monoblocs mit Schwingungsdämpfer im Rahmen einer Bereinigung des Angebots möglich gewesen wäre, wobei allfällige Anpassungen keine Auswirkungen auf den Preis gehabt hätten. Weiter bringt sie vor, dass die Qualitätsstufe Q2 jedenfalls in der Beschwerde und gestützt auf die entsprechenden Beschwerdebeilagen korrekt deklariert worden sei. Die sich davon unterscheidende Dokumentation in der Offerte sei auf das Auslegungsprogramm zurückzuführen. Die Kosten für die Schwingungsdämpfer seien enthalten. Die nachgefragten Werte bezüglich der Schwingungsdämpfer und der Schalldämmung seien aufgeführt. Eine Angebotsänderung sei durch die nachgereichten Unterlagen nicht erfolgt. Mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00702 vom 2. März 2016 E. 6.3 führt sie aus, dass das offensichtliche Versehen betreffend der Beschichtung im Rahmen einer technischen Bereinigung hätte behoben werden können. Die Nichtberücksichtigung des Fabrikats "Bösch" erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Vergabestelle führe in Beilage 7 korrekt auf, dass die Beschwerdeführerin 4.7 Punkte unter Einberechnung des Skontos bei beiden Anbietern erhalten würde. Bei Punktgleichheit könne ein Zuschlag nicht an die Beschwerdegegnerin erfolgen, da ansonsten der Preis doppelt berücksichtigt würde. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei gesamthaft gesehen durch geringere Betriebskosten (wirtschaftlich) günstiger.

S.

S.a Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin (ohne Beilagen) und der Vergabestelle (mit Beilagen) zugestellt. Der Instruktionsrichter stellte es den Letztgenannten frei, umgehend Fristansetzung für die Erstattung einer Duplik zu beantragen, wobei ohne entsprechenden Antrag von einem Verzicht ausgegangen werde.

S.b Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ansetzung einer Frist zur Duplik. Diesem Antrag wurde am 26. Januar 2018 entsprochen.

S.c Mit Duplik vom 16. Februar 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass sich die Disposition der Monoblocs aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass Art. 25
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Recht einräume, ihre Offerte nachträglich zu korrigieren.

S.d Am 19. Februar 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Schriftenwechsel ohne anders lautende und umgehend zu stellende Anträge geschlossen werden könne. Die Parteien verzichteten auf eine weitere Stellungnahme in der Sache selbst, wobei die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2018 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2018 jeweils eine Kostennote einreichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 mit Hinweisen "Publicom").

1.2 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
i.V.m. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

1.4

1.4.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.4.2 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB).

Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen Vertrag über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 GPA. Bei der Gesamtsanierung der Mannschaftskaserne im Allgemeinen, aber auch betreffend die Lüftungsanlagen gemäss BKP 244 ist - wie in der Ausschreibung festgehalten - von einem Bauauftrag auszugehen (vgl. Ausschreibung, Ziffer 1.8 sowie Angaben zur Beschaffungs-Nr. 5). Die Beschaffung fällt damit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
und Abs. 2 BöB in den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

Der Zuschlag wurde zum Preis von 2'228'321.20 Franken (inkl. Mehrwertsteuer und exkl. Skonto) vergeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 (AS 2015 4743) beträgt der Schwellenwert für Bauwerke 8.7 Millionen Franken. Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
BöB). Die Verfahrensbeteiligten gehen ausdrücklich (Beschwerde, Rz. 2) bzw. stillschweigend davon aus, dass vorliegend die in Frage stehende Sanierung der Mannschaftskaserne als Bauwerk anzusehen ist und den massgeblichen Schwellenwert erreicht. Da der Wert des Auftrags betreffend die Lüftungsanlagen ausserdem zwei Millionen Franken erreicht, ist auch die Anrufung der sogenannten Bagatellklausel (Art. 14
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 14 Anwendungsbereich - 1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
1    Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2    Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3    Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]) ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-1249/2017 vom 30. März 2017 E. 2.3 "Lüftung Kaserne Thun I").

1.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB fällt. Ausnahmen im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB, namentlich betreffend die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB, sind nicht gegeben.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt - besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der am 12. September 2017 publizierte Zuschlag aufzuheben und ihr selbst zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rangiert an zweiter Stelle. Sie beanstandet im Wesentlichen sowohl die Bewertung der Offerte der Beschwerdegegnerin als auch diejenige ihres eigenen Angebots. Ausserdem verlangt sie den Ausschluss der Offerte der Beschwerdegegnerin. Würde das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Offertbewertung in Verbindung mit den geltend gemachten Rechen- bzw. Rundungsfehlern folgen, so wäre ihr aufgrund des gemäss Bewertung der Vergabestelle geringen Punkterückstands der Zuschlag zu erteilen. Dasselbe gilt naheliegenderweise für den Fall, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen wäre. Damit hat die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten, womit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) zu bejahen ist. Dieses ist nach wie vor aktuell und praktisch (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 4.4 sowie das Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.7 mit Hinweisen "Publicom").

1.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtmässig ausgewiesen (vgl. Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es zweifelhaft sei, ob es sich beim Schreiben vom 11. Mai 2017 auf eine gültige Wiedererwägung des am 6. Februar 2017 publizierten Zuschlags im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG handle. Es stelle sich die Frage, ob das gewählte Vorgehen nicht einem zumindest vorübergehenden Verfahrensabbruch gleichkomme (Beschwerde, Rz. 4).

2.2 Die Vergabestelle geht im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 (S. 2 f.) davon aus, dass sie im Rahmen der den Anbietern ursprünglich zugestellten Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die anzubietenden Monoblocs gegen das grundsätzliche Verbot der Verwendung von Marken zur Umschreibung der im konkreten Beschaffungsgeschäft verlangten technischen Spezifikation des Beschaffungsgegenstands verstossen hat. In der Zwischenverfügung B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 (und E. 5.2.4) habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass im Rahmen einer Wiedererwägung auch die Ausschreibungsunterlagen überarbeitet werden dürfen, falls dies zur Erreichung eines sachgerechten Ergebnisses erforderlich sei, wobei nach neuerer Rechtsprechung bei einer Rückweisung alle ursprünglich Anbietenden wieder in die Evaluation miteinbezogen werden können. Als Alternative wäre nur der Verfahrensabbruch zur Verfügung gestanden, welcher im Lichte von Art. 30 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 30 Vollzug und Überwachung - 1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.
1    Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1  Verordnung vom 11. Dezember 19958 über das öffentliche Beschaffungswesen;
2  Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20029 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2    ...10
und 3
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 30 Vollzug und Überwachung - 1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.
1    Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1  Verordnung vom 11. Dezember 19958 über das öffentliche Beschaffungswesen;
2  Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20029 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2    ...10
VöB offensichtlich nicht zulässig gewesen sei.

2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Wiedererwägung überhaupt ein Anfechtungsobjekt darstellt, obwohl diese in Art. 29
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB nicht ausdrücklich genannt wird, bisher offen gelassen hat (Zwischenentscheid B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.3). Würde die Wiedererwägung vom 11. Mai 2017 als Anfechtungsobjekt betrachtet, wie dies für den Widerruf gemäss Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB angenommen wird (vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1377), so wäre die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Unzulässigkeit derselben im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags als verspätet zu betrachten. Davon scheint indessen die Lehre eher nicht auszugehen (Zwischenentscheid des BVGer 2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 2733). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage indessen auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.

2.4 Die Aufhebung der ganzen Ausschreibung ohne Not kann im Ergebnis einem unzulässigen Abbruch ohne wichtigen Grund gleichkommen (vgl. dazu das Urteil des BVGer B-738/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 3.1 "Abfallentsorgung"). Demzufolge darf die Vergabestelle das Verfahren nach einer Rückweisung nicht leichthin abbrechen, um den Beschwerdeführer auszubooten (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1396). Generell wird in der Rechtsprechung zum Verfahrensabbruch festgehalten, dass eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren abbrechen darf, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt ist (BGE 134 II 192 E. 2.3 "INSIEME"; Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.4.7.1; Zwischenverfügung des BVGer B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.3 mit Hinweisen "Lüftung Kaserne Thun II").

2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 im Sinne einer prima facie-Würdigung entschieden, dass eine Vergabestelle, die hinreichenden Anlass hat anzunehmen, dass im Rahmen einer allfälligen Rückweisung auch entsprechende Hinweise in Bezug auf die Qualität der Ausschreibungsunterlagen gemacht werden würden, auch diesbezüglich zur Wiedererwägung schreiten dürfe. Aufgrund einer gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rüge wäre das Gericht jedenfalls befugt, im Rahmen der Rückweisung nicht nur eine blosse Neuevaluation, sondern auch eine Klärung in Bezug auf gewisse in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Vorgaben zu verlangen, bevor die Anbieter Gelegenheit zur entsprechenden Anpassung ihrer Offerte erhalten (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 "Lüftung Kaserne Thun II"). Auf die Zwischenverfügung des BVGer B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 kann im vorliegenden Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden. Die Aussage, dass auch Ausschreibungsunterlagen Thema einer Rückweisung sein können, erscheint auch folgerichtig vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausschreibungsunterlagen kein selbständiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 29
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB sind und in der Regel auch nicht als Bestandteil der Ausschreibung angesehen werden (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1 "Produkte zur Innenreinigung"). Eine Wiedererwägung ist damit einerseits eine anerkannte Durchbrechung des Devolutiveffekts (Zwischenverfügung des BVGer B-2957/2017 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 "Lüftung Kaserne Thun II"; vgl. auch Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 58). Andererseits kann sich die Wiedererwägung - wie soeben ausgeführt - jedenfalls in Fällen, in welchen die Ausschreibungsunterlagen gerichtlich prima facie beanstandet worden sind, auch auf diese beziehen. Damit ist aber in einer solchen Wiedererwägung auch mit Blick auf die Kohärenz der Rechtsordnung entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin in der Regel kein faktischer Abbruch ohne hinreichende Begründung zu sehen. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass die vorgenommenen Anpassungen von einer Wesentlichkeit wären oder den Anbieterkreis in einer Weise verändern würden, welche den Rahmen des Zulässigen sprengen würde.

2.6 Aufgrund des Gesagten gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Vergabestelle hinreichenden Anlass hatte, teilweise auch die Ausschreibungsunterlagen in die Wiedererwägung miteinzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren B-1249/2017 am 30. März 2017 festgehalten, dass der Vergabestelle seitens der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sich im Rahmen der technischen Beschreibung der Monoblocs zu Unrecht auf die Vorgabe eines bestimmten Produkts festgelegt zu haben. Es wäre - so das Gericht - Sache der Vergabestelle gewesen, den Verdacht, dass durch die Art der Prüfung im Ergebnis einem bestimmten Fabrikat der Vorzug gegeben worden ist, zu zerstreuen (Zwischenentscheid B-1249/2017 vom 30. März 2017 E. 5.4 "Lüftung Kaserne Thun I"). Folgerichtig wurde mit Zwischenverfügung B-2957 vom 23. Juni 2017 (E. 5.2.3) festgestellt, dass die Vergabestelle hinreichenden Anlass hatte anzunehmen, dass im Rahmen einer allfälligen Rückweisung auch entsprechende Hinweise in Bezug auf die Qualität der Ausschreibungsunterlagen gemacht werden dürfen. Damit stimmt auch der von der Vergabestelle deklarierte Zweck der Wiedererwägung überein. So sollten gemäss Eingabe vom 11. Mai 2017 im Verfahren B-1249/2017 die Produktbezeichnungen wo möglich durch Umschreibungen ersetzt oder mit dem Vermerk "oder gleichwertig" ergänzt werden (vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor). Damit wäre selbst unter der Annahme eines faktischen Abbruchs jedenfalls von einer hinreichenden Begründung auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Anpassung der Ausschreibungsunterlagen sei diskriminierend oder führe zu einer Beschränkung des Anbietermarktes, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar wäre (vgl. dazu etwa BVGE 2017/ IV/4 E. 4.7.3 "Mobile Warnanlagen"). Im Übrigen wäre wohl auch davon auszugehen, dass sich aufgrund der Holzelemente des denkmalgeschützten Gebäudes besonders hohe Anforderungen etwa in Bezug auf die Schalldämmwerte rechtfertigen liessen, was aber mangels entsprechender Rüge offen bleiben kann.

3.

3.1 Materiell rügt die Beschwerdeführerin namentlich, dass das von ihr vorgeschlagene Monobloc-Fabrikat "Bösch" zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei; vielmehr sei im Rahmen der Bewertung fälschlicherweise das Angebot mit dem Fabrikat "GrüttAir/Weger" zugrunde gelegt worden. Gemäss den Angaben des Debriefing habe man ihr eröffnet, dass die offerierte Variante mit dem Fabrikat "Bösch" nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen hätte, insbesondere da das Fabrikat nur verzinkt und nicht beschichtet offeriert worden sei und auch von den Schalldämmwerten und den Abmessungen nicht den Vorgaben entsprochen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer um Fr. 43'200.- bereinigt worden sei.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen sind mit dem Fabrikat "Bösch" alle technischen Vorgaben bezüglich der Motoren und Wärmerückgewinnung eingehalten. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Anforderungen an die Schalldämmung. Die Abmessungen seien produktespezifisch und könnten deshalb nicht zu einer Schlechterbewertung führen. Die verlangte Qualitätsstufe 2 sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht definiert. Es könnte sich neben der SWKI-Richtlinie auch um eine "Weger"-interne Qualitätsstufe handeln. Es sei jedoch korrekt "innen beschichtet" offeriert (Qualitätsstufe 2), jedoch zum Teil falsch dokumentiert worden ("innen verzinkt"). Dies sei dem Auslegungsprogramm, also dem verwendeten Instrument zur Auslegung und Auswahl der zu offerierenden Komponenten, geschuldet. Es sei nicht bei allen Geräten erkannt worden, dass durch die manuelle Verstellung der Abmessungen das Auslegungsprogramm auf die "Standardvariante" zurückgestellt habe ("innen verzinkt"). Zudem habe es in den Datenblättern teilweise widersprüchliche Angaben, wobei die Vergabestelle eine Pflicht gehabt hätte, nachzufragen. Somit sei erstellt, dass das Fabrikat "Bösch" die Ausschreibungsvorgaben einhalte.

Die Beschwerdeführerin legt mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 ergänzende technische Angaben zum Fabrikat "Bösch" ins Recht (vgl. insbesondere Beschwerdebeilagen 11, 12, 13a, 13b, 16a und 16b).

3.2 Die Vergabestelle stimmt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Auskunft beim Debriefing im Wesentlichen zu, wobei nicht die Abmessungen, sondern die Disposition der Monoblocs zum Ausschluss geführt habe (Vernehmlassung, Rz. 3). Die Vergabestelle sowie die Beschwerdegegnerin bestreiten indes die erhobenen Vorwürfe und gehen davon aus, dass das "Fabrikat Bösch" gemäss Offerte der Beschwerdeführerin den Vorgaben nicht entspricht.

3.3 Nachfolgend wird zu prüfen sein, wie die seitens der Vergabestelle formulierte Anforderungen an die technischen Spezifikationen zu verstehen waren, insbesondere ob es sich dabei um eine präzis einzuhaltende Vorgabe handelt, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass die Vergabestelle befugt oder gar verpflichtet ist, das in Frage stehende Angebot nicht in die Bewertung einzubeziehen. Vorab erscheinen aber einige Ausführungen zur Dogmatik der Unternehmervariante angezeigt.

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 22a Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) steht es den Anbietern frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen, sofern die Auftraggeberin diese Möglichkeit nicht beschränkt oder ausgeschlossen hat. Als Unternehmervariante wird üblicherweise jeder Offertvorschlag bezeichnet, der inhaltlich von der ausgeschriebenen Leistung (Amtslösung; Amtsvorschlag) abweicht (vgl. Entscheid der BRK 2005-016 vom 13. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.51 E. 4b/cc, m.H.). Wird nur eine Variante ohne Amtslösung eingereicht, so gilt die Offerte als unvollständig und ist auszuschliessen (vgl. BVGE 2007/13 E. 5.1 "Vermessung Durchmesserlinie"; Urteil des BVGer B-5084/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.1 "Erneuerung Funksystem"; Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 5.4 ff. "Casermettatunnel"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 751). Die sich aus Art. 22a Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
VöB ergebende Pflicht zur Einreichung einer dem Amtsvorschlag entsprechenden Grundofferte wird einerseits damit begründet, dass es Aufgabe der Vergabestelle ist, alle Offerten vergleichbar zu machen, andererseits aber auch damit, dass auf diese Weise sichergestellt werden soll, dass sich der Anbieter mit der Gesamtheit der Probleme des konkreten Beschaffungsgeschäfts auseinandersetzt (Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. Januar 2010, S. 14 f. zu Art. 22a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
VöB [http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/17793.pdf, zuletzt besucht am 20. März 2018]; Urteil des BVGer B 5084/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.1 "Erneuerung Funksystem"). Im vorliegenden Fall sind Varianten gemäss Ziffer 2.11 der Ausschreibung zugelassen. Die Vergabestelle verlangt in der Ausschreibung aber ausdrücklich, dass die Amtsvariante in jedem Fall vollständig einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hat neben dem Grundangebot eine Unternehmervariante eingereicht. Dabei hat sie wegen der Gewichtung des Preises mit 60 Prozent das günstigere, aber mit Blick auf die Ausschreibungsbedingungen kritischere Produkt als Grundangebot und das unbestrittenermassen ausschreibungskonforme Produkt als Variante eingereicht. Die Vergabestelle geht zwar davon aus, dass das Grundangebot den Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, hat aber die Offerte der Beschwerdeführerin nicht mit dieser Begründung ausgeschlossen, sondern diese aufgrund der Angaben gemäss der Unternehmervariante bewertet. Damit braucht auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob nicht eigentlich in der Variante das Grundangebot zu erblicken wäre. Die Vergabestelle macht auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht geltend, die
Unvollständigkeit der Grundofferte führe bereits als solche zum Ausschluss in dem Sinne, dass auch auf die Variante nicht weiter einzugehen wäre. Die Beschwerdeführerin wiederum vertritt die Auffassung, dass die Vergabestelle die Offerte gemäss ihrem Grundangebot hätte bewerten müssen.

3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts Anderes ergibt - absolute Kriterien; ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (BVGE 2017/IV/3 E. 4.3.2 mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"; HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kommentar in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 2 zu Art. 12
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
BöB). Gemäss Art. 16a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
VöB beschreibt die Auftraggeberin die Anforderungen an die geforderte Leistung (insbesondere deren technische Spezifikationen) in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit (Art. 16a Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
VöB) und teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
VöB).

3.4.3 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spezifikationen (Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 f. mit Hinweisen "Rohre für Kühlwasser") und entspricht dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB (vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.3 "HP-Monitore" mit Hinweis auf Hubert Stöckli, Urteilsanmerkung S9 zum Urteil des BGer 2P.1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht 2001, S. 65; vgl. zum Ganzen BVGE 2017/IV/3 E. 4.3.3).

3.4.4 Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.3 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 405 ff., insb. Rz. 409). Demgegenüber ist die eher leistungsorientierte Umschreibung (anstelle der Definition der Konzeption oder beschreibender Produkteigenschaften), wie sie Art. VI Ziff. 2 Bst. a GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. Dezember 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).

3.4.5 Im Rahmen der Ausschreibung formulierte Beurteilungskriterien sind so auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben werden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie bzw. ihre Offerten genügen müssen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.6.1 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit").

3.5

3.5.1 Vorliegend hat die Vergabestelle als Qualitätsstufe für Apparate (Monoblocs) "Stufe 2" verlangt (z.B. Positionen 244.11 oder 244.31), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (Beschwerde, Rz. 24).

3.5.2 Bezüglich Qualitätsstufe 2 und Korrosionsschutz verweist die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung auf das armasuisse-Dokument "tV (technische Vorgabe) Energie, Gebäude und Haustechnik" aus dem Jahre 2003, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet und zugleich als Beilage 2 zur Vernehmlassung eingereicht worden ist (Stellungnahme vom 11. Dezember 2017, Rz. 11). Die Ziffer 5.4.2 der "tV Energie, Gebäude und Haustechnik" mit dem Titel "SWKI-Richtlinie 92-2B Allgemeine Materialvorschriften Lüftung/ Klima" enthält folgende Vorgabe:

"In Bezug auf den Standard der Anlagekomponenten und Materialien gelten die SKWI-Richtlinien 92-2B. In den Angebotsformularen ist darauf hinzuweisen. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

Ausreichender Korrosionsschutz

auf die uneingeschränkte Zugänglichkeit der Anlagenkomponenten

Ersatzmaterial ist in der benötigten Menge mitzuliefern"

3.5.3 Die als Vernehmlassungsbeilage 6 eingereichte SWKI-Richtlinie 92-2B in der Ausgabe 4/1993 beschreibt gemäss Seite A16 vier Qualitätsstufen, was von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich anerkannt wird (Beschwerdeschrift, Rz. 24). Dabei steht SWKI für den Schweizerischen Verein von Wärme und Klima-Ingenieuren. Die Qualitätsstufe 2 unterscheidet sich dabei insoweit von der Qualitätsstufe 1, als in Bezug auf die Luft innen im Unterschied zu "normal" von "leicht korrosiv" ausgegangen wird. Dieser Umstand wirkt sich wiederum auf die Anforderung an das Gehäuse und die Konstruktionsbauteile aus.

3.6

3.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die Ausschreibungsunterlagen zwar eine Qualitätsstufe Q2 vorsehen, diese aber gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht spezifiziert worden und in der Ausschreibung nirgends vermerkt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Alle Verfahrensbeteiligten erwähnen die oben erwähnte SWKI-Richtlinie als branchenüblichen oder zumindest als schweizweit bekannten Standard unter Monobloc-Herstellern (Beschwerde, Rz. 24; Beschwerdeantwort, Rz. 13.2, und Vernehmlassung, Rz. 11), was darauf hindeutet, dass die Parteien die Ausschreibungsunterlagen gleich verstanden haben. Das in Erwägung 3.5.2 zitierte armasuisse-Dokument, welches unbestrittenermassen Teil der Ausschreibungsunterlagen war, verweist denn auch ausdrücklich auf diese Richtlinien. Damit bleibt für mögliche Annahmen, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, wonach diese Qualitätsstufe 2 eine "Weger"-interne Qualitätsstufe darstellen könnte (Beschwerde, Rz. 24), jedenfalls keinen Raum. Dementsprechend nimmt denn auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der A._______ AG vom 22. September 2017 eindeutig auf die "Q2" im hiervor beschriebenen Sinne Bezug (Beschwerdebeilage 14). Damit sind die entsprechenden Vorgaben, wonach die Geräte "beschichtet" und nicht lediglich "innen verzinkt" anzubieten sind, gemäss den Ausschreibungsunterlagen im vorliegenden Fall für alle Anbieter verbindlich.

3.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe entgegen der Auffassung der Vergabestelle "innen beschichtet" offeriert. Zugleich räumt sie aber ein, dass sie in ihrem Angebot mit dem Fabrikat "Bösch" den Qualitätsstandard Q2 nicht durchgehend eingehalten habe (Beschwerdeschrift, Rz. 25 und Replik, Rz. 9). Sie anerkennt ausdrücklich, dass sie teilweise "innen verzinkt" und teilweise "beschichtet" offeriert hat. Allerdings wäre die Vergabestelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin wegen der teilweise widersprüchlichen Angaben verpflichtet gewesen, Rücksprache mit ihr zu nehmen (Beschwerdeschrift, Rz. 24 bis 26).

3.6.3 Die Vergabestelle entgegnet, dass eine nachträgliche Änderung der Beschichtung als Mehrleistung zu qualifizieren sei, die üblicherweise mit einem Mehrpreis verbunden sei. Hätte die Vergabestelle die nachträgliche Änderung der Beschichtung gestattet, wäre dies einer unzulässigen Angebotsänderung gleichgekommen. Bei den nachgereichten Unterlagen handle es sich nicht um unwichtige Detailangaben, welche im Rahmen einer technischen Bereinigung allenfalls mittels Nachfrage hätten bereinigt werden müssen. Vielmehr seien alle Unterlagen im Angebot aber mit anderen technischen Angaben enthalten gewesen. Erst mit der Beschwerde eingereichte Unterlagen seien nicht relevant (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Dezember 2017, Rz. 11 f.).

3.6.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen mit Replik vom 22. Januar 2018 ein, dass diese Angaben im Rahmen einer technischen Bereinigung problemlos hätten bereinigt werden können bzw. müssen, da es sich nicht um eine Mehrleistung handle (Replik, Rz. 9). Dass eingereichte Unterlagen nicht mehr für die Bewertung der Angebotskonformität berücksichtigt werden, sei nur bei schweren Mängeln eines Angebots zulässig. Zudem handle es sich nur um Klarstellungen, welche auch nach Ablauf des Eingabetermins eingereicht werden dürften, was sich auch aus dem Urteil VB 2015.00702 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2016 ergebe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Vergabestelle vorbringe, dass ein Alternativprodukt dem Minimalstandard zum Amtsvorschlag nicht entspreche (Replik, Rz. 10 und 13).

3.6.5 Die Beschwerdegegnerin dupliziert, dass die Bereinigung von Angeboten nicht dazu dient, dass ein Anbieter im Nachhinein sein Angebot korrigieren könne (Duplik, Rz. 3).

3.6.6 Aufgrund der Ausführungen der Parteien steht jedenfalls fest, dass das Angebot der Beschwerdeführerin mit dem Fabrikat "Bösch" in der Offerte den Qualitätsstandard Q2 durch die Angabe der falschen Beschichtung ("innen verzinkt") nur teilweise erfüllt hat. Die Firma A._______ AG führt dazu in ihrem Schreiben vom 22. September 2017 (Beschwerdebeilage 14) aus, es sei in den Datenblättern und Zeichnungen teilweise eine andere Bezeichnung - also "innen verzinkt" - deklariert, was nicht richtig sei. Das Problem liege bei der Auslegungs-Software, was leider übersehen worden sei. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Vergabestelle der Beschwerdeführerin im Rahmen der Offertbereinigung Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels hätte geben müssen bzw. ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen hätten berücksichtigt werden müssen.

3.7

3.7.1 Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB). Die Auftraggeberin schliesst An-gebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht in: VPB 70.33 E. 2a/aa). Deshalb ist ein solches Angebot unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus grundsätzlich auszuschliessen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 456 f.). Dies gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt werden kann (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie").

3.7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5; vgl. auch E. 4.2 hiervor). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 mit Hinweisen "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 447 f.).

3.7.3 Zusammenfassend unterscheidet die Praxis bei unvollständigen, aber auch bei nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien: Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1 sowie AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). In diesem Sinne sind Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4 "Vermessung Durchmesserlinie"). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangen Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie"). Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.4 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" und das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 mit Hinweisen "Studie Schienengüterverkehr").

3.7.4 Die korrekte Beschichtung hat vorliegend direkten Einfluss auf die Qualitätsstufe. Die Tragweite eines ungenügenden Korrosionsschutzes ist offensichtlich. Dass es sich bei der Frage nach der korrekten Beschichtung nicht lediglich um einen geringfügigen Unterschied handelt, zeigt sich auch aus dem Schreiben der A._______ AG, welche sich - wie in Erwägung 3.6.6 hiervor ausgeführt - schriftlich bei der Beschwerdeführerin für die fehlerhafte Dokumentation entschuldigt hat. Dabei ist unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin nachträglich bereit erklärt, diese Änderung ohne Mehrpreis auszuführen (Beschwerdeschrift, Rz. 30). Am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00702 vom 2. März 2016, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich der in Erwägung 3.7.3 hiervor beschriebene Unterschied zwischen Mängeln und Unvollständigkeiten, auf deren Bereinigung die betroffene Anbieterin einen Anspruch hat, und solchen, die eine Konkurrentin dieser Anbieterin allenfalls dulden muss, sehr schön zeigen. Auch im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückfrage und Bereinigung zulässig gewesen wäre und von der Beschwerdegegnerin hätte geduldet werden müssen. Die falsche Angabe über die Qualität der Beschichtung ("innen verzinkt" statt "innen beschichtet") war vorliegend dagegen aber nicht ohne Weiteres als Versehen erkennbar, zumal die Unterlagen nicht fehlten, sondern teilweise unrichtig waren. Selbst wenn die Vergabestelle den Mangel erkannt hätte, wäre es nach dem zuvor Gesagten - soweit überhaupt zulässig - jedenfalls im Ermessen der Vergabestelle gelegen, ob sie eine Rückfrage an die Beschwerdeführerin stellt, da es sich nicht bloss um einen geringfügigen Mangel handelt. Es bestand kein Anspruch darauf, dass die Vergabestelle Rücksprache nimmt, bevor sie das den Vorgaben nicht entsprechende Angebot mit dem Fabrikat Bösch ausschliesst. Damit sind auch die nachträglich eingereichten Unterlagen unbeachtlich, welche aufgrund der unterschiedlichen Qualitätsstufen einer Angebotsänderung gleichkommen, worauf insbesondere die Beschwerdegegnerin hinweist.

3.7.5 Die Nichtberücksichtigung des teilweise nur verzinkt angebotenen Fabrikats "Bösch" erweist sich demnach als rechtskonform. Bei diesem Ergebnis braucht schliesslich nicht weiter geprüft zu werden, wie es sich mit den weiteren Rügen in Bezug auf das Fabrikat "Bösch" verhält, da bereits die Nichterfüllung des Qualitätsstandards 2 ein Verstoss gegen die Ausschreibungsbedingungen darstellt, der die Nichtberücksichtigung dieses Fabrikats zuliess, ohne dabei in überspitzten Formalismus zu verfallen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle sodann vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Sie macht zum einen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Datenblätter bezüglich der Schallwerte nicht eingereicht habe. Zum andern rügt sie, dass es der Beschwerdegegnerin wohl nicht möglich gewesen sei, die Einheitspreise in der Offerte korrekt anzugeben, wobei rein summarische Preisangaben nicht zulässig seien, weshalb ein Ausschluss auch aus diesem Grund notwendig gewesen wäre (Beschwerdeschrift, Rz. 29).

4.2 Die Vergabestelle verweist bezüglich der Schallwerte auf Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017. In Bezug auf die Einheitspreise verweist sie auf die Vorakten, Griff 18, woraus hervorgehe, dass die Einheitspreise durch die Beschwerdegegnerin korrekt aufgeführt sind.

4.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Vorwürfe. Es sei teils auf die Preise anderer Positionen verwiesen worden. Diese Verweisung sei unproblematisch (Beschwerdeantwort, Rz. 16).

4.4 Die entsprechenden Datenblätter bezüglich der Schallwerte der Beschwerdegegnerin zu den Schalldämmwerten, datierend vom 13. Juli 2017, wurden durch die Beschwerdegegnerin eingereicht (Beilage 1 der Vergabestelle zur Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017). Aus den Offertunterlagen der Beschwerdegegnerin (Griff 18 der Vergabeunterlagen) geht schliesslich hervor, dass die Einheitspreise durch die Beschwerdegegnerin korrekt eingetragen sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Ausschluss der Beschwerdegegnerin erweisen sich somit als offensichtlich haltlos.

4.5 Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Datenblätter der Beschwerdegegnerin von der Vergabestelle erst nachträglich im Rahmen des Schriftenwechsels eingereicht wurden, obwohl diese Unterlagen offensichtlich entscheidwesentlich sind. Ebenso wurden die Beilagen der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium 4 - mit Ausnahme der Qualifikationen der Schlüsselpersonen - dem Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig eingereicht (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2018 sowie Stellungnahmen der Vergabestelle vom 17. Januar 2018 und 29. Januar 2018). Es ist deshalb daran zu erinnern, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, die Submissionsakten vollständig der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. XX Ziffern 4 und 6 Bst. g des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422]; Zwischenverfügung B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1364).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter als "offensichtliche Missrechnung", dass die gewichteten Punktzahlen falsch addiert worden seien, da gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Punktzahlen auf eine Kommastelle zu runden seien; sie hätte insgesamt 4.6 statt 4.5 Punkte erhalten müssen. Für den Fall, dass die Vergabestelle den Additionsfehler damit begründen sollte, dass bei den Zuschlagskriterien Z2 und Z3 die gewichteten Punkte (15 Prozent von 5.0 Punkten) je 0.75 Punkte ergeben, wäre ihr nicht beizupflichten, da gemäss den Erläuterungen zu den Zuschlagskriterien die Punktzahlen auf eine Kommastelle gerundet werden (Beschwerde, Rz. 40).

5.2 Die Vergabestelle sowie die Beschwerdegegnerin bestreiten diesen Vorwurf, unter anderem mit Verweis auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Bestimmungen zum Vergabeverfahren in Teil A, Seite 7 unten. Die Vergabestelle erläutert, dass kein Additionsfehler vorliege, sondern in der Bewertungstabelle fälschlicherweise nur eine Kommastelle nach den Punktzahlen erscheine. Demnach sei die errechnete Punktzahl von 4.5 Punkten im Ergebnis korrekt. Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Vorgabe, wonach die Punktzahl für den Preis auf eine Kommastelle gerundet zu notieren sei, beziehe sich nicht auf die anderen Zuschlagskriterien und schon gar nicht auf gewichtete Punktzahlen. Eine andere Bewertung stünde im Widerspruch zur kommunizierten Gewichtung und damit zum Transparenzgebot (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Dezember 2017, Rz. 5 und 18). Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass eine entsprechende Punktevergabe ohne Rundung bereits vom Bundesgericht akzeptiert worden sei. Es dürfe mangels einer entsprechenden Vorschrift zu keiner Rundung bei der gewichteten Punktevergabe kommen (Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017, Rz. 24; Duplik, Rz. 11).

5.3 Am 22. Januar 2018 repliziert die Beschwerdeführerin, dass der Ansicht der Gegenparteien wonach sich die Rundungsvorschrift einzig und allein auf den Preis beziehe, entgegenstehe, dass in der Bewertungsmatrix (Beschwerdebeilage 8) auf eine Kommastelle gerundet worden sei (Replik, Rz. 19).

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der Kalkulation ferner, dass der Skonto zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerdeschrift, Rz. 18 f.). Die Vergabestelle räumt ein, dass aufgrund der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung der Skonto wohl bei allen Anbietern hätte berücksichtigt werden müssen (Vernehmlassung, Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin dagegen bestreitet, dass der Skonto hätte eingerechnet werden müssen, wobei sie zugesteht, dass eine solche Auslegung zumindest möglich sei. Allerdings macht sie geltend, dass es im Ergebnis keine Rolle spiele, da die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Skontos gerundet 4.1 Punkte beim Zuschlagskriterium 1 (Preis) erhalten würde (Beschwerdeantwort, Rz. 9). In gleicher Weise äussert sich auch die Vergabestelle mit dem Hinweis, dass in der ursprünglichen Bewertung auch bei der Beschwerdegegnerin der Skonto nicht berücksichtigt worden sei (Vernehmlassung, Rz. 6).

5.5 Vergabestelle und Beschwerdegegnerin führen zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin beim Angebot mit dem Fabrikat "Grütt-Air/Weger" auch unter Berücksichtigung des Skontos 4.1 Punkte beim Zuschlagskriterium 1 erhalten würde, was sich aus den Berechnungen der Vergabestelle mit sowie ohne die strittige Rundung zeigt, wobei auch der Skonto der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wird (vgl. Beilagen 4 und 8 der Vergabestelle). Auch die Beschwerdeführerin stellt sich richtigerweise nicht auf den Standpunkt, nur bei ihr, nicht aber bei der Beschwerdegegnerin sei der Skonto zu berücksichtigen (so zumindest implizit Replik, Rz. 15); aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich diesbezüglich eine klare Regel, womit Vergabestelle und Beschwerdegegnerin zuzustimmen ist, wenn sie festhalten, dass sich durch die Berücksichtigung des Skontos im Ergebnis nichts an der Bewertung ändert. Damit ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

5.6 Zu prüfen ist demnach bezüglich der geltend gemachten Kalkulationsfehler, ob die Vergabestelle verpflichtet gewesen wäre, die Punktzahlen im Rahmen der Evaluation auf eine statt auf zwei Kommastellen zu runden, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeschrift, Rz. 40).

5.7

5.7.1 Die Auftraggeberin hat die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht nach einem einheitlichen Massstab so zu bereinigen, dass sie objektiv vergleichbar sind (Art. 25 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB). Dabei ist die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabestelle (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00559 vom 30. November 2017 E. 4.2.1 sowieGalli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 665). Dies setzt namentlich voraus, dass die Angebote nach der Durchführung objektiv vergleichbar sind. Für die Rechtmässigkeit der Offertevaluation ist erforderlich, dass die aufgrund der Offertbereinigung erstellte und in der Vergleichstabelle festgehaltene Rangfolge der Angebote gestützt auf Evaluationsunterlagen im Lichte der anwendbaren Kriterien sowie deren Gewichtung und der zu beurteilenden Offerten logisch nachvollziehbar ist (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 665, 676). Das Fehlen eines korrekten Evaluationsberichts ist als formeller Mangel und damit als Verletzung des Transparenzgebotes zu werten (Entscheid der Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen BRK 1998-012 vom 4. Februar 1999, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.9, E. 2d; Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 868).

5.7.2 Der im Rahmen der Offertevaluation ursprünglich vorgenommene Offertvergleich durch die Vergabestelle basierend auf dem Fabrikat "Grütt/Air-Weger" ohne Berücksichtigung des Skontos sieht die folgende Rundung auf eine Kommastelle vor (Beilage 13a zur Vernehmlassung):

Beschwerde-gegnerin Beschwerdeführerin

Gewichtung Punkte Gewichtung x Punkte Punkte Gewichtung x Punkte

Z1 60% 5.0 3.0 4.1 2.5

Z2 15% 4.0 0.6 5.0 0.8

Z3 15% 4.0 0.6 5.0 0.8

Z4 10% 5.0 0.5 5.0 0.5

Gesamt 4.7 4.5

5.7.3 Gemäss den Berechnungen, welche die Vergabestelle im Beschwerdeverfahren basierend auf dem Fabrikat "Grütt/Air-Weger" mit "Berücksichtigung Skonto und Rundung auf zwei Kommastellen" eingereicht hat, ergibt sich die folgende Aufstellung (Beilage 8 zur Vernehmlassung):

Beschwerde-gegnerin Beschwerdeführerin

Gewichtung Punkte Gewichtung x Punkte Punkte Gewichtung x Punkte

Z1 60% 5.0 3.0 4.1 2.5

Z2 15% 4.0 0.60 5.0 0.75

Z3 15% 4.0 0.60 5.0 0.75

Z4 10% 5.0 0.50 5.0 0.50

Gesamt 4.70 4.50

5.7.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen keine Rundung bei den gewichteten Punktzahlen vorgesehen sei, weshalb die Punkteverteilung wie folgt aussehen müsse (Beschwerdeantwort, Rz. 24):

Beschwerdegegnerin Beschwerdeführerin

Gewichtung Punkte Gewichtung x Punkte Punkte Gewichtung x Punkte

Z1 60% 5.0 3.00 4.1 2.46

Z2 15% 4.0 0.60 5.0 0.75

Z3 15% 4.0 0.60 5.0 0.75

Z4 10% 5.0 0.50 5.0 0.50

Gesamt 4.70 4.46

5.7.5 In Bezug auf die Vorgaben betreffend die Rundung ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dass die Punktzahlen im Rahmen der Bewertung des Preises auf eine Kommastelle zu runden und mit der Gewichtung zu multiplizieren sind. Indessen erscheint bereits fraglich, ob diese für den Preis geltende Vorschrift auf für die anderen Zuschlagskriterien gelten soll. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) gibt es aber jedenfalls keine Regeln in den Ausschreibungsunterlagen, die eine Rundung bei der gewichteten Punktevergabe, also dem Ergebnis, welches sich aus der Multiplikation der Punktzahl mit der Gewichtung ergibt, explizit vorschreiben. Die Vorschrift in Ziff. 3.2 von Teil A der Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen auf Seite 7 unten (Griff 6a) bezieht sich schon nach deren Wortlaut ausschliesslich auf die Bestimmung der Punkte für das Zuschlagskriterium Preis.

5.7.6 Die Vergabestelle räumt ein, dass es nicht Absicht gewesen sei, die gewichteten Punkte auf eine Kommastelle zu runden. Dabei handle es sich um einen Fehler, welcher in den Berechnungen zur Beilage 8 korrigiert worden sei (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Dezember 2017, Rz. 5).

5.7.7 Aufgrund des Transparenzgebots ist von Bedeutung, dass die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert wird. Vorliegend lässt sich dabei nicht von der Hand weisen, dass die Offertauswertungen nicht so ausgefüllt worden sind, wie es die Vergabestelle geplant hat, da die zweite Stelle nach dem Komma in der Tabelle nicht aufgeführt ist. Mit anderen Worten wurde in der Tabelle gemäss Beilage 13a fälschlicherweise auf eine Kommastelle gerundet, obwohl die Punkte ohne Rundung zusammengerechnet worden sind. Das ist zwar mit Blick auf den Transparenzgrundsatz nicht ideal. Richtig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihre Benotung im Sinne des von ihr fälschlicherweise vermuteten Rechenfehlers korrigiert wird. Vielmehr sind die Gesamtpunktzahlen korrekt addiert worden. Damit lässt sich die Punktzahl problemlos aus den Offertauswertungen herleiten. Die Beschwerdeführerin erreicht also - vorbehältlich der Rügen betreffend die Bewertung aufgrund des Zuschlagskriteriums 4 - jedenfalls nicht mehr als 4.5 Punkte.

5.7.8 Aus der Systematik der Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma stellt sich die letztlich die Frage, ob sich die Vergabestelle nicht konsequent an das von ihr aufgestellte Bewertungsmuster mit zwei Kommastellen zu halten hat, wie es die Beschwerdegegnerin vorbringt, was dazu führen würde, dass das Angebot der Beschwerdeführerin mit 4.46 Punkten zu bewerten wäre. Diese Frage kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Zusammenfassend würde die Beschwerdeführerin mit ihrem auf dem Fabrikat "Grütt-Air/Weger" basierenden Angebot unter Berücksichtigung der Rundung auf zwei Kommastellen lediglich 4.5 Punkte und die Beschwerdegegnerin 4.7 Punkte erhalten. Gestützt auf diesen Befund sind nun abschliessend die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend das Zuschlagskriterium 4 zu prüfen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf das mit zehn Prozent gewichtete Zuschlagskriterium 4 (Organisation) vor, dass die Beschwerdegegnerin, welche wie die Beschwerdeführerin selbst das Maximum von fünf Punkten erhalten hat, um zwei Punkte, mindestens aber um einen Punkt zu hoch bewertet worden sei. Sie macht zunächst geltend, dass die Schlüsselpersonen der Zuschlagsempfängerin nicht über die gleichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen wie diejenigen der Beschwerdeführerin, was bei den Kriterien Z2 ("Referenzen des Anbieters") und Z3 ("Referenzen der Schlüsselpersonen) denn auch folgerichtig dazu geführt habe, dass die Zuschlagsempfängerin lediglich mit 4 Punkten und damit einem Punkt weniger bewertet worden sei als die Beschwerdeführerin. Zum gleichen Ergebnis führe aber auch die Berücksichtigung der Anzahl Monteure (Beschwerde, Rz. 34). Es sei durchaus denkbar, dass ein Anbieter über sehr gute Referenzen des Unternehmens sowie der Schlüsselpersonen verfüge, aber in Bezug auf das vertragsbezogenen Organigramm sowie Vorgehenskonzept nicht überzeuge (Beschwerde, Rz. 37). Schliesslich sei das Personal der in Thun domizilierten Beschwerdeführerin leichter einsetzbar (Beschwerde, Rz. 38).

6.1.1 Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin bestreiten die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Verweis auf den Ermessensspielraum der Vergabestelle bei der Angebotsbewertung.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet zudem, dass eine Abgrenzung der Zuschlagskriterien möglich sei, da es sich zum einen um die Referenzen der Anbieter (Z2) und beim anderen um die Referenzen der Schlüsselpersonen gehe (Z3), während es letztlich bei der Organisation (Z4) um die Koordination gehe (Beschwerdeantwort, Rz. 21 und Vernehmlassung, Rz. 5).

Die Vergabestelle führt zur Bewertung anhand des Zuschlagskriteriums 4 aus, dass die Frage, ob genügend qualifizierte Mitarbeiter vorhanden sind, unter den Zuschlagskriterien Z2 und Z3 bewertet werde. Die Bewertung von Zuschlagskriterium 4 sei daher primär quantitativer Natur. Nach Ansicht der der Vergabestelle geht eine Überlagerung von verschiedenen Zuschlagskriterien (meint: im Sinne einer Doppelbewertung) nicht an, weshalb auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer Note 4 im Zuschlagskriterium Z3 keine Maximalnote 5 im Zuschlagskriterium Z4 möglich sei, im Widerspruch zum Transparenzprinzip stehe (Vernehmlassung, Rz. 17).

6.2 Die Beschwerdeführerin repliziert im Wesentlichen, dass sie neben der Beilage zu den Schlüsselpersonen (als Beilage zum Formular 4) ein Organigramm der X._______ AG, ein Vorgehenskonzept, eine Darstellung der Serviceorganisation, eine Mitarbeiterliste sowie eine ergänzende Selbstdeklaration, aus welcher ebenfalls Angaben zum Personal ersichtlich sind, eingereicht habe und bekräftigt ihre bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik demgegenüber an ihren Anträgen fest und bestreitet die beschwerdeführerischen Ausführungen.

6.3 Die Vergabestelle bestätigt mit Eingabe vom 29. Januar 2018, dass die beschwerdeführerischen Unterlagen Teil des Angebots waren. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Note 5 bei einer Teamgrösse von sechs oder mehr Personen festgelegt worden sei.

6.4 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift (vgl. Urteile des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2 "Strombeschaffung für die Post", B-6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2 "6-Streifen-Ausbau Härkingen-Wiggertal" und B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2 "Kontrollsystem LSVA"). Im Rahmen der Offertbewertung kommt der Vergabestelle ebenfalls ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB). Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung kommt daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Zwischenentscheide des BVGer B-6762/ 2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 "Nachträge für die Systematische Sammlung des Bundesrechts" und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 6.3 "GIS-Software für Rail Geo System", mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.3 "Kontrollsystem LSVA"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1388). Stellt sich indessen die Frage, ob das tatsächlich angewandte Bewertungsschema mit Blick auf das Transparenzgebot den kommunizierten Zuschlagskriterien bzw. den seitens der Vergabestelle gemachten Angaben zur Bewertung entspricht, oder ob das Bewertungsschema im Ergebnis die angekündigte Gewichtung der Zuschlagskriterien in Frage stellt, geht es nicht mehr um die Angemessenheit, sondern um die Rechtskonformität der vorgenommenen Bewertung (vgl. Entscheid der BRK 2001-003 vom 5. Juli 2001, in: VPB 65.94, E. 3d i.V.m E. 5a/ee; Marc Steiner, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen, in: Michael Leupold et al. (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 410; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 24. Februar 2015 E. 4.6 "Casermettatunnel" und Urteil des BVGer B-5681/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.2).

6.5

Die nicht-monetären Zuschlagskriterien Z2 (Referenzen des Anbieters; Gewichtung 15 Prozent), Z3 (Referenzen der Schlüsselpersonen; Gewichtung 15 Prozent) und Z4 (Organisation; Gewichtung 10 Prozent) werden gemäss Ziffer 3.2 von Teil A der Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet (Griff 6a), wie folgt definiert:

6.5.1 Zuschlagskriterium 2:

"Referenzen der Unternehmung über die Ausführung von 2 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren, realisierten Projekten in den letzten 10 Jahren. Für die Angaben sind Formular 3 (Teil B, KBOB-Dokument Nr. 13) zu verwenden."

6.5.2 Zuschlagskriterium 3:

"Referenzen der Schlüsselperson über die Ausführung von 2 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren, realisierten Projekten in den letzten 10 Jahren. Es können auch Referenzobjekte angegeben werden, welche durch die Schlüsselperson bei einem früheren Arbeitgeber massgebend bearbeitet wurden oder aber bereits in den Referenzen der Unternehmung aufgeführt sind. Für die Angaben ist das Formular 4 (Teil B, KBOB-Dokument Nr. 13) zu verwenden.

Als Schlüsselpersonen gelten Personen, welche bei der Vertragsabwicklung folgende Funktionen ausüben sollen:

1. Projektleiter

2. Montageleiter"

6.5.3 Zuschlagskriterium 4:

"Vertragsbezogenes Organigramm des Unternehmers mit Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion.
Als Beilagen gemäss Formular 6 (Teil B, KBOB-Dokument Nr. 13) einzureichen."

6.5.4 Bezüglich Zuschlagskriterium 4 wird gemäss Formular 6 von Teil B der Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet (Griff 6b), ein technischer Bericht erwartet (max. 2 A4-Seiten). Dieser hat die technischen Vorbehalte und offene Fragen, ein vertragsbezogenes Organigramm des Unternehmers mit Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion (als Beilage zu diesem Formular einzureichen) zu enthalten. Zusätzlich werden zum Angebot aus Sicht des Unternehmers und zur Organisation gemäss Z4 folgende Unterlagen eingefordert: Organigramm; Nachweis Kapazität (Mitarbeiterliste), Qualifikation Schlüsselperson 1 sowie Qualifikation Schlüsselperson 2.

6.5.5 Gemäss den allgemeinen Bedingungen (Leistungsabgrenzungen zwischen Projektverfasser und Unternehmer) wird die benötigte Personal-Kapazität und die Qualifikation wie folgt definiert:

"Personal-Kapazität:

Das Terminprogramm bedingt, dass ständig min. zwei Montagegruppen an verschiedenen Arbeitsorten im Bau tätig sind.

Qualifikation Personal:

Für das Projekt ist ein fertig ausgebildeter Chefmonteur mit eidg. Fachausweis vor Ort zuständig. Als Kontakt und Unternehmerbauleitung ist ein Projektleiter mit dem Anforderungsprofil Suissetec zuständig. (Eine Person für Chefmonteur und Projektleiter ist nicht zulässig)."

6.5.6 Die Bewertung und damit die Punkteverteilung bei den übrigen Kriterien (mit Ausnahme der Bewertung Z1 Preis) erfolgt nach Ziff. 3.2 von Teil A der Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet (Griff 6a):

"5 Sehr gute ErfüllungQualitativ ausgezeichnet,

sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung

4Gute ErfüllungQualitativ gut

3 Genügende ErfüllungDurchschnittliche Qualität,

den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend

2 Ungenügende ErfüllungAngaben ohne ausreichenden Bezug

zum Projekt

1 Sehr schlechte ErfüllungUngenügende, unvollständige Angaben

0 Nicht beurteilbarKeine Angaben"

6.6

6.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die "räumliche Verfügbarkeit" hätte berücksichtigt werden müssen, verkennt sie die klare Rechtslage. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann der Anfahrtsweg bei der Bewertung von Zuschlagskriterien nur bei einem sachlichen Zusammenhang berücksichtigt werden, wenn dies nicht der Bevorzugung von Ortsansässigen dient. Auf den geografischen Standort der Anbieter darf sogar nur aus zwingenden Gründen abgestellt werden, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweist (vgl. statt vieler den Entscheid der BRK 1998-003 vom 8. Oktober 1998, publiziert in: VPB 63.16, E. 6c, und zum Ganzen Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.o., Rz. 843 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der Anfahrtsweg unter den in Bezug auf das Zuschlagskriterium 4 massgeblichen Gesichtspunkten auch nicht erwähnt.

6.6.2 Vorliegend haben die Verfahrensbeteiligten die gemäss Formular 6 angegebenen Unterlagen eingereicht, welche bei Zuschlagskriterium 4 bewertet werden. In Bezug auf die beschwerdeführerischen Beilagen wurde dies durch die Vergabestelle nachträglich bestätigt (Stellungnahmen der Vergabestelle vom 17. Januar 2018 und 29. Januar 2018). Die Beschwerdegegnerin hat namentlich einen "Organisationsplan" (Organigramm) sowie einen Ausführungsplan (vertragsbezogenes Organigramm) eingereicht. Aus den Zuschlagskriterien 2 bis 4 geht hervor, dass einerseits die Referenzen der Unternehmung, die Referenzen der Schlüsselpersonen und schliesslich die Organisation der Anbieter bewertet werden. Die Vergabestelle hat dabei in Bezug auf die Organisation primär auf die Anzahl der Mitarbeiter abgestellt und bei einer Teamgrösse von sechs Mitarbeitern die volle Punktzahl erteilt. Die Anzahl an Mitarbeitern lässt sich aus der Mitarbeiterliste, aus dem vertragsbezogenen Organigramm sowie aus Formular 1 herleiten. Diese Bewertungsmethode ist möglicherweise abstrakt gesehen insofern zu beanstanden, als sie der Logik der Eignungsprüfung nahekommend etwas undifferenziert ist. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls wie gefordert ein vertragsbezogenes Organigramm eingereicht hat, aus dem die eingesetzten Mitarbeiter für dieses Projekt hervorgehen. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der beschwerdeführerischen Rügen nach den Akten ebenfalls über einen stattlichen Mitarbeiterstab mit langjähriger Erfahrung verfügt. Dass die Beschwerdegegnerin über die nötige Anzahl an Mitarbeitern verfügt, ergibt sich nämlich zweifellos aus den Angaben in Formular 1. Daran vermag auch der beschwerdeführerische Verweis auf das Organigramm gemäss Webauftritt der Beschwerdegegnerin nichts ändern. Die Equipen (Montagegruppen) werden denn auch nicht im Zuschlagskriterium 4 aufgeführt, sondern finden sich in den allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen wieder. Damit kann die Beschwerdeführerin mit Blick auf den der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraum jedenfalls keine Bewertung der Zuschlagsempfänger bzw. Beschwerdegegnerin erstreiten, welche unter vier Punkten liegt. Der Vergabestelle ist auch insofern zuzustimmen, als es in ihrem Ermessen steht, der Qualifikation der Schlüsselpersonen angesichts deren Berücksichtigung unter Z3 im Rahmen der Organisation lediglich eine untergeordnete Rolle beizumessen. Demnach ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch bei erfolgreicher Bewertungsrüge höchstens einen Punkt (gewichtet 0.1) weniger im Zuschlagskriterium 4 erhielte. Damit resultierte insgesamt eine Punktzahl von 4.5 für die Beschwerdeführerin sowie
von 4.6 für die Beschwerdegegnerin, womit die Beschwerdeführerin den Zuschlag auch dann nicht erhalten würde. Demnach braucht nicht näher auf die Frage einzugehen, wie bei gleicher Punktzahl vorzugehen wäre (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 835).

7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Umstands, dass bis zum vorliegenden Entscheid aufgrund übereinstimmender Anträge der Verfahrensbeteiligten eine keineswegs aufwendige, einzelrichterliche Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung gefällt worden ist, aufgrund des Streitwertes auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. Der Saldo im Betrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

7.2 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 22. Februar 2018 eine detaillierte Kostennote eingereicht und macht ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- Kosten von Fr. 6'912.95.- inklusive Mehrwertsteuer geltend. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 20 Stunden ist unbestritten und ebenso wenig zu beanstanden wie der geltend gemachte Stundenansatz. Die Parteientschädigung umfasst indessen vorliegend keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE, weil die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragene Beschwerdegegnerin als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Damit ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'408.60 zuzusprechen.

Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'408.60 zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 147892;
Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. April 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5608/2017
Datum : 05. April 2018
Publiziert : 13. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen - Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I, BKP 244 Lüftungsanlagen (Meldungsnummer 985303; Projekt-ID 147892)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BoeB: 2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
3 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
5 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
6 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
7 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
11 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
12 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
19 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
26 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
27 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
29 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
30 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VoeB: 14 
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 14 Anwendungsbereich - 1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
1    Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2    Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3    Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.
16a  22a  25 
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
30
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 30 Vollzug und Überwachung - 1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.
1    Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1  Verordnung vom 11. Dezember 19958 über das öffentliche Beschaffungswesen;
2  Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20029 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2    ...10
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-I-249 • 134-II-192 • 141-II-14
Weitere Urteile ab 2000
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AGVE
1999, S.341 • 2005, S.254
AS
AS 2015/4743
VPB
63.16 • 65.94 • 67.5 • 68.10 • 70.33 • 70.51