Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.10.2016 (2C_425/2016)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6011/2015
Urteil vom 5. April 2016
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Raffaele Rossetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
B-6011/2015
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 gegen die X._______Bank AG (nachfolgend: Bank) ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) wegen Verletzung des Gewährs- und Organisationserfordernisses durch Marktmanipulation im Rahmen der Eigenhandelstätigkeit der Bank und weiterer Vorkommnisse verschiedene Massnahmen zulasten der Bank an und stellte fest, dass diese aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. In der Verfügung wird u.a. ausgeführt, dass das Verhalten von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und anderen Händlern als Marktmanipulation zu qualifizieren sei und die angestellten Händler damit gegen ihre Pflichten als Effektenhändler verstossen hätten (Verfügung, Rz. [...]); die Bank müsse sich dieses Verhalten ihrer Angestellten als schwere Verletzung des Gewährserfordernisses anrechnen lassen (Verfügung, Rz. [...]). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B.
Im Nachgang eröffnete die Vorinstanz am 14. Januar 2014 ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Händlertätigkeit bei der Bank. Der Verfahrensgegenstand wurde am 27. August 2015 auf seine Händlertätigkeit bei der Y._______AG ausgedehnt, deren einziges Organ und Eigner er ist und gegen die ebenfalls ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet worden war. Gleichzeitig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten sowie in die Verfügung gegen die Bank gewährt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank ist noch nicht abgeschlossen. C.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 betreffend die Bank "eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Schliesslich stellt er Beweisanträge auf Beizug verschiedener Verfahrensakten der Vorinstanz. Zur Begründung macht er geltend, er sei vor Erlass der Verfügung gegen die Bank nicht angehört worden. Damit seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere entsprechende Verfahrensgarantien verletzt worden. Seite 2
B-6011/2015
Ferner rügt er eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zudem beantragt sie einen Vorabentscheid über die Eintretensfrage, da sich bei Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. das Feststellungbegehren eine mündliche Anhörung über materielle Aspekte erübrige. Schliesslich schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beweisanträge. E.
Mit Replik vom 17. November 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beweisanträge zurück und verzichtete auf die mit der Beschwerde beantragte Parteiverhandlung, da die Vorinstanz bestätigt habe, dass ihm die Verfügung gegen die Bank erst am 27. August 2015 mit den gesamten Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden sei. Am Feststellungbegehren hält er fest.
F.
Mit Duplik vom 11. Dezember 2015 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und beantragt zudem, das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Parteigutachten der Z._______AG zum Untersuchungsbericht betreffend die Y._______AG sei für die vorliegende Beschwerdesache irrelevant und daher nicht zu berücksichtigen. G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung, da die Duplik Widersprüche enthalte und deshalb Präzisierungen notwendig seien. Er erklärte ferner, dass er eine Anfrage an die Vorinstanz hinsichtlich seiner allfälligen Eintragung in deren Watchlist eingereicht habe. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten zur Frage ein, ob mögliche Sanktionen der Vorinstanz gegenüber natürlichen Personen den Charakter einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6
EMRK aufweisen würden. H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz am 15. Januar 2016 auf Anfrage bestätigt habe, dass das Verfahren gegen ihn weitergeführt werde und sein Einsichtsgesuch in die Watchlist an die intern zuständige Stelle weitergeleitet worden sei. Zudem
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sei erneut ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz gestellt worden, das noch pendent sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. Grund für das Feststellungsbegehren ist die Verfügung gegen die Bank vom 13. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese in der Beschwerde und den weiteren Eingaben ausdrücklich als angefochtene Verfügung und beantragt festzustellen, dass diese in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen sei. Auch aus seiner Beschwerdebegründung geht hervor, dass er keine Rechte in dem vor Vorinstanz hängigen eingreifenden Verfahren gegen ihn geltend machen will, auch wenn er sich teilweise auf Beweismittel beruft, welche dieses Verfahren betreffen (vgl. bspw. die in Sachverhalt Bst. F und G genannten). Diese Beweismittel sind für die Beurteilung der Frage der Verletzung seines Gehörsanspruchs im Verfahren gegen die Bank unerheblich.
2.
Zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers bzw. das Bestehen eines Feststellungsinteresses.
2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich ein Feststellungsbegehren, weshalb zu prüfen ist, ob der Inhalt des Begehrens einer Feststellungsverfügung zugänglich ist, der Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse hat und dem Begehren daher zu entsprechen ist (Art. 25 Abs. 1
und 2
VwVG).
2.2 Die in der Sache zuständige Behörde im Beschwerdefall das Gericht kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung bzw. einen Feststellungsentscheid treffen (Art. 25
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Abs. 1 VwVG). Gegenstand der Feststellung können zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (BGE 130 V 388 E. 2.5). Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen die Bank ist eine rechtliche, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers einem Feststellungsentscheid grundsätzlich zugänglich ist. 2.3 Dem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
VwVG). Der Nachweis obliegt somit dem Gesuchsteller; es ist nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu forschen (Urteile des BVGer C-1190/2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3 und B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.3). Dabei ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (BGE 139 V 143 E. 3; BVGE 2010/12 E. 2.3). Die Zulässigkeit von Feststellungsbegehren in Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung richten, ist somit nach Art. 25 Abs. 2
VwVG zu beurteilen (Urteil des BVGer C-1190/2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3). Nach der Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (BGE 132 V 257 E. 1; Urteil des BVGer C-4034/2014 vom 4. Februar 2016 E. 2.1.2), dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (zum Verzicht auf diese zusätzliche Voraussetzung vgl. ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 Rz. 20; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 347), und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2014/45 E. 3.1.2 und Urteil des BVGer A-5452/2009 vom 19. August 2010 E. 2.2.1) und der betroffenen Person aus dem Verweis auf die gestaltende Verfügung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer C-1190/ 2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3).
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verfügung gegen die Bank, mit der ihm die Gewähr für eine einwandfreie Ge-
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schäftstätigkeit abgesprochen worden sei, trotz mehrerer Akteneinsichtsgesuche vor dem 28. August 2015 nur der Bank eröffnet. Die Verfügung sei rechtskräftig und auch ein günstiger Entscheid im gegen ihn geführten Verfahren könne den Nachteil, dass er in der Verfügung gegen die Bank für die gegen diese ausgesprochenen Massnahmen verantwortlich gemacht werde, nicht vollständig beseitigen, weshalb er besonders berührt und in der Sache selber stärker als jedermann betroffen sei. Zudem werde seine Identität in der Verfügung offenbart. Er sei nie in die Lage versetzt worden, gegen die in der Verfügung gegen die Bank getroffenen Feststellungen bezüglich seines Handelsverhaltens Beschwerde zu führen. Die Verfügung sei getroffen worden, ohne ihn einzuvernehmen oder Stellung nehmen zu lassen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, obwohl ihm im Verfahren gegen die Bank Parteistellung zugekommen sei, da die Begründung direkt mit dem Dispositiv der Verfügung in Zusammenhang stehe. Ferner seien die Massnahmen, welche die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer aussprechen könne, strafrechtlicher Natur, weshalb die Verfahrensgarantien von Art. 6
EMRK im Verfahren gegen die Bank hätten beachtet werden müssen. Indem die Verfügung gegen die Bank eröffnet und damit publik gemacht worden sei, könne die rechtliche und tatsächliche Situation für den Beschwerdeführer nur mit der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die damit verbundene Feststellung der Nichtigkeit beeinflusst und korrigiert werden, weshalb er durch die entsprechende Feststellung einen praktischen Nutzen habe. Zudem könne die Bank gestützt auf die angefochtene Verfügung Schadenersatzforderungen gegen ihn geltend machen. Er sei von den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen, erleide einen persönlichen Nachteil und sein guter Ruf sei gefährdet. Zudem nehme die Vorinstanz, sollte auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, die Verfügung gegen die Bank und den entsprechenden Untersuchungsbericht nach Art. 3
der Datenverordnung-FINMA vom 8. September 2011 (SR 956.124) in ihre Datensammlung (Watchlist) auf und diese Daten würden während 20 Jahren aufbewahrt. Auch daraus erleide er einen Nachteil. 2.5 Die Vorinstanz legt dar, es bestehe kein Feststellungsinteresse. Überdies habe der Beschwerdeführer es verpasst, die Verfügung rechtzeitig anzufechten. Er sei nicht Verfügungsadressat und es sei nicht ersichtlich, worin seine materielle Beschwer liege. Das Dispositiv der Verfügung gegen die Bank habe die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Bank und nicht durch den Beschwerdeführer, welcher im Dispositiv gar nicht genannt werde, zum Gegenstand. Vom Dispositiv sei daher
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allein die Bank direkt und unmittelbar betroffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen Teile der Begründung der Verfügung. Die Begründung sei aber vorliegend nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu beeinflussen, zumal die Verfügung keine individuellen Zurechnungen zu einzelnen und keine Massnahmen gegenüber natürlichen Personen enthalte. Aber auch die materielle Beschwer sei nicht gegeben, da ihm im Verfahren gegen die Bank keine Parteistellung zugekommen sei und ihm ein solche während des Verfahrens gestützt auf einen Prognoseentscheid auch nicht hätte eingeräumt werden müssen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen beachtenswerten Beziehungsnähe zur Streitsache einer mittels Verfügung geregelten Sache sei vom Verfügungsdispositiv auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Gewährsposition bei der Bank inne gehabt und sei zum Verfügungszeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr bei der Bank angestellt gewesen. Er sei daher nicht mehr als jeder andere Dritte betroffen. Nicht klar und nicht rechtsgenüglich dargetan sei zudem, welchen Nachteil er mit der vorliegenden Beschwerde abwenden wolle. Ein Nachteil aufgrund der publizierten Medienmitteilung sei nicht ersichtlich. Auch mit Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der Verfügung gegen die Bank sei auf das Feststellungsbegehren mangels Parteistellung nicht einzutreten. Zudem habe die Bank bisher, d.h. rund zwei Jahre seit Erlass der Verfügung, keine Schadenersatzforderungen gegen den Beschwerdeführer gestellt. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde dessen Verantwortlichkeit geprüft, während dagegen im Verfahren gegen die Bank die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch diese geprüft worden sei. Mit Bezug auf einen allfälligen Eintrag in der Watchlist lege der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar, wie die Bank von diesem erfahren solle; ihr und auch anderen Dritten stünden keinerlei Auskunftsrechte betreffend den Beschwerdeführer zu. 2.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18 April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 ff
. VwVG) und auf Eröffnung der Verfügung (Art. 34
VwVG) steht nur den Parteien (Art. 6
VwVG) zu (BGE 130 II 521 E. 2.8). Demnach kommen eine Gehörsverletzung und damit ein schutzwürdiges Interesse am beantragten Feststellungentscheid nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfügung gegen die Bank überhaupt über eine Parteistellung verfügte oder diese ihm fälschlicherweise nicht eingeräumt wurde (Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.1). Nach Art. 6
VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte
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oder Pflichten die Verfügung berühren soll (sog. materielle Verfügungsadressaten), und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 48
VwVG; zum Begriff der Partei vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; 139 II 328 E. 4.1; 139 III 504 E. 3.3), somit auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand stehen und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (BGE 139 II 328 E. 4.1 in fine).
2.6.1 Der Beschwerdeführer führt ausschliesslich in eigenem Namen Beschwerde, weshalb nicht auf eine allfällige Vertretungsbefugnis für die Bank einzugehen ist. Die Verfügung gegen die Bank wurde ihr, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft sowie der Untersuchungsbeauftragten eröffnet. Der Beschwerdeführer war nicht Verfügungsadressat und durch die Verfügung wurden auch keine ihn betreffenden Rechte und Pflichten geregelt. Seine Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, welches ausschliesslich die Bank betrifft, sondern gegen Teile der Begründung (Rz. [...]). Jedoch erwächst nur die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in Rechtskraft; die vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen in den Erwägungen sind der Rechtskraft somit grundsätzlich nicht zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Sie sind nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu beeinflussen, und zeitigen keine Auswirkungen auf ihn, zumal der Beschwerdeführer nie eine Gewährsposition bei der Bank inne hatte und zum Verfügungszeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr bei der Bank angestellt war. Teile der Erwägungen nehmen nur ausnahmsweise an der Rechtskraft teil, wenn das Dispositiv nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Erwägungen verstanden werden kann (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-7643/ 2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer kam demnach im Verfahren gegen die Bank keine Parteistellung i.S.v. Art. 6
VwVG zu. 2.6.2 Grundsätzlich können auch Drittbetroffene ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. eines Feststellungsurteils stellen (BGE 121 II 473; HÄNER, a.a.O., Art. 25 Rz. 18; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 343). Der Anspruch Dritter auf Erlass einer Feststellungsverfügung wird aber dadurch eingeschränkt, dass der praktische Nutzen direkt bei der gesuchstellenden Person eintreten muss; d.h. der mittels Feststellung abzuwendende Nachteil muss unmittelbar beim Gesuchsteller eintreten (BVGE 2007/47 E. 3.2.1; HÄNER, a.a.O., Art. 25 Rz. 18). Vorliegend Seite 8
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läuft der Beschwerdeführer bei Verweigerung des ersuchten Feststellungsurteils jedoch nicht Gefahr, dass er oder die Behörde nachteilige Massnahmen treffen oder günstige unterlassen wird: Die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank (und der iProp; vgl. Sachverhalt Bst. B) wird im gegen ihn geführten eingreifenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein. Dabei werden die wesentlichen Akten aus dem Verfahren gegen die Bank (insb. der Untersuchungsbericht) sowie die Verfügung gegen die Bank praxisgemäss beigezogen und somit zum Bestandteil der Verfahrensakten; dem Beschwerdeführer wird dazu das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Teilurteil des BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.5.3.3; Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3). Die Verfügung wurde darüber hinaus nicht publiziert und nur der Bank sowie der Prüfgesellschaft und der Untersuchungsbeauftragten eröffnet. Schliesslich enthält die Medienmitteilung der Vorinstanz betreffend den Abschluss des Verfahrens gegen die Bank keine Namen von Händlern und wie die Vorinstanz zutreffend ausführt nicht einmal die Anzahl der involvierten Händler. Mit Bezug auf einen allfälligen Eintrag des Beschwerdeführers in die Watchlist ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entsprechende Daten nur bekanntgeben kann, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt (Art. 8
Datenverordnung-FINMA; der Betroffene hat nach Art. 6
Datenverordnung-FINMA ein Auskunftsrecht). Ein Eintrag kann aber durch das vorliegende Feststellungsbegehren nicht abgewendet werden, da ein solcher auch im Rahmen des eingreifenden Verwaltungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgen kann. 2.6.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei infolge der krassen und unheilbaren Gehörsverletzung nichtig. Eine Nichtigkeit infolge Gehörsverletzung kommt jedoch nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erlass der Verfügung gegen die Bank über Parteistellung verfügte oder diese ihm fälschlicherweise nicht eingeräumt wurde. Dies wurde bereits geprüft und verneint (vgl. E. 2.6.1 f.). Demzufolge ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse zu verneinen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.1 betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt). 2.7 Damit besteht vorliegend kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung. Fehlt das Feststellungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
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3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Er substantiiert diese Rüge jedoch in keiner Weise. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor der Vorinstanz ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Verfügung gegen die Bank hätte er ohnehin keinen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gehabt. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 1.4). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein schutzwürdiges Interesse an seinem Feststellungsbegehren verfügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen. 5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse (Art. 4
VGKE), da mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 139 II 404 E. 12.1), wobei sich der Streitwert nicht konkret beziffern lässt. Im Lichte der in Art. 2 Abs. 1
VGKE genannten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels erscheinen Verfahrenskosten von Fr. 3'000. in jedem Fall als angemessen. Der am 29. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 6. April 2016
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.10.2016 (2C_425/2016)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6011/2015
Urteil vom 5. April 2016
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Raffaele Rossetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
B-6011/2015
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 gegen die X._______Bank AG (nachfolgend: Bank) ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) wegen Verletzung des Gewährs- und Organisationserfordernisses durch Marktmanipulation im Rahmen der Eigenhandelstätigkeit der Bank und weiterer Vorkommnisse verschiedene Massnahmen zulasten der Bank an und stellte fest, dass diese aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. In der Verfügung wird u.a. ausgeführt, dass das Verhalten von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und anderen Händlern als Marktmanipulation zu qualifizieren sei und die angestellten Händler damit gegen ihre Pflichten als Effektenhändler verstossen hätten (Verfügung, Rz. [...]); die Bank müsse sich dieses Verhalten ihrer Angestellten als schwere Verletzung des Gewährserfordernisses anrechnen lassen (Verfügung, Rz. [...]). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B.
Im Nachgang eröffnete die Vorinstanz am 14. Januar 2014 ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Händlertätigkeit bei der Bank. Der Verfahrensgegenstand wurde am 27. August 2015 auf seine Händlertätigkeit bei der Y._______AG ausgedehnt, deren einziges Organ und Eigner er ist und gegen die ebenfalls ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet worden war. Gleichzeitig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten sowie in die Verfügung gegen die Bank gewährt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank ist noch nicht abgeschlossen. C.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 betreffend die Bank "eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Schliesslich stellt er Beweisanträge auf Beizug verschiedener Verfahrensakten der Vorinstanz. Zur Begründung macht er geltend, er sei vor Erlass der Verfügung gegen die Bank nicht angehört worden. Damit seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere entsprechende Verfahrensgarantien verletzt worden. Seite 2
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Ferner rügt er eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zudem beantragt sie einen Vorabentscheid über die Eintretensfrage, da sich bei Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. das Feststellungbegehren eine mündliche Anhörung über materielle Aspekte erübrige. Schliesslich schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beweisanträge. E.
Mit Replik vom 17. November 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beweisanträge zurück und verzichtete auf die mit der Beschwerde beantragte Parteiverhandlung, da die Vorinstanz bestätigt habe, dass ihm die Verfügung gegen die Bank erst am 27. August 2015 mit den gesamten Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden sei. Am Feststellungbegehren hält er fest.
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Mit Duplik vom 11. Dezember 2015 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und beantragt zudem, das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Parteigutachten der Z._______AG zum Untersuchungsbericht betreffend die Y._______AG sei für die vorliegende Beschwerdesache irrelevant und daher nicht zu berücksichtigen. G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung, da die Duplik Widersprüche enthalte und deshalb Präzisierungen notwendig seien. Er erklärte ferner, dass er eine Anfrage an die Vorinstanz hinsichtlich seiner allfälligen Eintragung in deren Watchlist eingereicht habe. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten zur Frage ein, ob mögliche Sanktionen der Vorinstanz gegenüber natürlichen Personen den Charakter einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz am 15. Januar 2016 auf Anfrage bestätigt habe, dass das Verfahren gegen ihn weitergeführt werde und sein Einsichtsgesuch in die Watchlist an die intern zuständige Stelle weitergeleitet worden sei. Zudem
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sei erneut ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz gestellt worden, das noch pendent sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
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| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
2.
Zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers bzw. das Bestehen eines Feststellungsinteresses.
2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
2.2 Die in der Sache zuständige Behörde im Beschwerdefall das Gericht kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung bzw. einen Feststellungsentscheid treffen (Art. 25
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
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Abs. 1 VwVG). Gegenstand der Feststellung können zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (BGE 130 V 388 E. 2.5). Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen die Bank ist eine rechtliche, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers einem Feststellungsentscheid grundsätzlich zugänglich ist. 2.3 Dem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verfügung gegen die Bank, mit der ihm die Gewähr für eine einwandfreie Ge-
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schäftstätigkeit abgesprochen worden sei, trotz mehrerer Akteneinsichtsgesuche vor dem 28. August 2015 nur der Bank eröffnet. Die Verfügung sei rechtskräftig und auch ein günstiger Entscheid im gegen ihn geführten Verfahren könne den Nachteil, dass er in der Verfügung gegen die Bank für die gegen diese ausgesprochenen Massnahmen verantwortlich gemacht werde, nicht vollständig beseitigen, weshalb er besonders berührt und in der Sache selber stärker als jedermann betroffen sei. Zudem werde seine Identität in der Verfügung offenbart. Er sei nie in die Lage versetzt worden, gegen die in der Verfügung gegen die Bank getroffenen Feststellungen bezüglich seines Handelsverhaltens Beschwerde zu führen. Die Verfügung sei getroffen worden, ohne ihn einzuvernehmen oder Stellung nehmen zu lassen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, obwohl ihm im Verfahren gegen die Bank Parteistellung zugekommen sei, da die Begründung direkt mit dem Dispositiv der Verfügung in Zusammenhang stehe. Ferner seien die Massnahmen, welche die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer aussprechen könne, strafrechtlicher Natur, weshalb die Verfahrensgarantien von Art. 6
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 3 Zuständigkeit |
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| Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig. | ||||||
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allein die Bank direkt und unmittelbar betroffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen Teile der Begründung der Verfügung. Die Begründung sei aber vorliegend nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu beeinflussen, zumal die Verfügung keine individuellen Zurechnungen zu einzelnen und keine Massnahmen gegenüber natürlichen Personen enthalte. Aber auch die materielle Beschwer sei nicht gegeben, da ihm im Verfahren gegen die Bank keine Parteistellung zugekommen sei und ihm ein solche während des Verfahrens gestützt auf einen Prognoseentscheid auch nicht hätte eingeräumt werden müssen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer besonderen beachtenswerten Beziehungsnähe zur Streitsache einer mittels Verfügung geregelten Sache sei vom Verfügungsdispositiv auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Gewährsposition bei der Bank inne gehabt und sei zum Verfügungszeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr bei der Bank angestellt gewesen. Er sei daher nicht mehr als jeder andere Dritte betroffen. Nicht klar und nicht rechtsgenüglich dargetan sei zudem, welchen Nachteil er mit der vorliegenden Beschwerde abwenden wolle. Ein Nachteil aufgrund der publizierten Medienmitteilung sei nicht ersichtlich. Auch mit Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der Verfügung gegen die Bank sei auf das Feststellungsbegehren mangels Parteistellung nicht einzutreten. Zudem habe die Bank bisher, d.h. rund zwei Jahre seit Erlass der Verfügung, keine Schadenersatzforderungen gegen den Beschwerdeführer gestellt. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde dessen Verantwortlichkeit geprüft, während dagegen im Verfahren gegen die Bank die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch diese geprüft worden sei. Mit Bezug auf einen allfälligen Eintrag in der Watchlist lege der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar, wie die Bank von diesem erfahren solle; ihr und auch anderen Dritten stünden keinerlei Auskunftsrechte betreffend den Beschwerdeführer zu. 2.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
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| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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oder Pflichten die Verfügung berühren soll (sog. materielle Verfügungsadressaten), und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 48
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.6.1 Der Beschwerdeführer führt ausschliesslich in eigenem Namen Beschwerde, weshalb nicht auf eine allfällige Vertretungsbefugnis für die Bank einzugehen ist. Die Verfügung gegen die Bank wurde ihr, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft sowie der Untersuchungsbeauftragten eröffnet. Der Beschwerdeführer war nicht Verfügungsadressat und durch die Verfügung wurden auch keine ihn betreffenden Rechte und Pflichten geregelt. Seine Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, welches ausschliesslich die Bank betrifft, sondern gegen Teile der Begründung (Rz. [...]). Jedoch erwächst nur die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in Rechtskraft; die vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen in den Erwägungen sind der Rechtskraft somit grundsätzlich nicht zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Sie sind nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu beeinflussen, und zeitigen keine Auswirkungen auf ihn, zumal der Beschwerdeführer nie eine Gewährsposition bei der Bank inne hatte und zum Verfügungszeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr bei der Bank angestellt war. Teile der Erwägungen nehmen nur ausnahmsweise an der Rechtskraft teil, wenn das Dispositiv nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Erwägungen verstanden werden kann (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-7643/ 2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer kam demnach im Verfahren gegen die Bank keine Parteistellung i.S.v. Art. 6
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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läuft der Beschwerdeführer bei Verweigerung des ersuchten Feststellungsurteils jedoch nicht Gefahr, dass er oder die Behörde nachteilige Massnahmen treffen oder günstige unterlassen wird: Die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank (und der iProp; vgl. Sachverhalt Bst. B) wird im gegen ihn geführten eingreifenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein. Dabei werden die wesentlichen Akten aus dem Verfahren gegen die Bank (insb. der Untersuchungsbericht) sowie die Verfügung gegen die Bank praxisgemäss beigezogen und somit zum Bestandteil der Verfahrensakten; dem Beschwerdeführer wird dazu das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Teilurteil des BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.5.3.3; Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3). Die Verfügung wurde darüber hinaus nicht publiziert und nur der Bank sowie der Prüfgesellschaft und der Untersuchungsbeauftragten eröffnet. Schliesslich enthält die Medienmitteilung der Vorinstanz betreffend den Abschluss des Verfahrens gegen die Bank keine Namen von Händlern und wie die Vorinstanz zutreffend ausführt nicht einmal die Anzahl der involvierten Händler. Mit Bezug auf einen allfälligen Eintrag des Beschwerdeführers in die Watchlist ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entsprechende Daten nur bekanntgeben kann, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt (Art. 8
|
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 8 Aufbewahrung und Vernichtung der Personendaten |
||||||
| Personendaten werden bei der FINMA aufbewahrt, solange sie für die Aufsicht geeignet und erforderlich sind. Danach werden die Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten und bei der FINMA vernichtet. | ||||||
|
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 6 Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Die FINMA kann Personendaten beschaffen bei: | ||||||
| Beaufsichtigten; | ||||||
| Arbeitgebern; | ||||||
| der betroffenen Person; | ||||||
| Gesuchstellern; | ||||||
| in- und ausländischen Behörden; | ||||||
| Verfahrensparteien; | ||||||
| Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA; | ||||||
| weiteren auskunfts- und meldepflichtigen Personen. | ||||||
| Sie kann Personendaten zudem aus weiteren nicht öffentlich zugänglichen und aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen. | ||||||
| Soweit es zur Erreichung des Bearbeitungszwecks unerlässlich ist, kann die FINMA Personendaten beschaffen, ohne ihre Identität offenzulegen. | ||||||
Seite 9
B-6011/2015
3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Er substantiiert diese Rüge jedoch in keiner Weise. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor der Vorinstanz ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Verfügung gegen die Bank hätte er ohnehin keinen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gehabt. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 1.4). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein schutzwürdiges Interesse an seinem Feststellungsbegehren verfügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen. 5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 10
B-6011/2015
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Seite 11
B-6011/2015
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 6. April 2016
Seite 12
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
Datenverordnung-FINMA 3
Datenverordnung-FINMA 6
Datenverordnung-FINMA 8
EMRK 6
FINMAG 54
VGG 31
VGG 33
VGKE 1
VGKE 2
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 6
VwVG 25
VwVG 29
VwVG 34
VwVG 48
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 3 Zuständigkeit |
||||||
| Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig. | ||||||
|
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 6 Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Die FINMA kann Personendaten beschaffen bei: | ||||||
| Beaufsichtigten; | ||||||
| Arbeitgebern; | ||||||
| der betroffenen Person; | ||||||
| Gesuchstellern; | ||||||
| in- und ausländischen Behörden; | ||||||
| Verfahrensparteien; | ||||||
| Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA; | ||||||
| weiteren auskunfts- und meldepflichtigen Personen. | ||||||
| Sie kann Personendaten zudem aus weiteren nicht öffentlich zugänglichen und aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen. | ||||||
| Soweit es zur Erreichung des Bearbeitungszwecks unerlässlich ist, kann die FINMA Personendaten beschaffen, ohne ihre Identität offenzulegen. | ||||||
|
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA Art. 8 Aufbewahrung und Vernichtung der Personendaten |
||||||
| Personendaten werden bei der FINMA aufbewahrt, solange sie für die Aufsicht geeignet und erforderlich sind. Danach werden die Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten und bei der FINMA vernichtet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
||||||
| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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