Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5305/2014

Urteil vom5. März 2018

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Roger Wirz, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Familie eigenen Angaben zufolge die Türkei im April 1998 im Besitz eines entsprechenden Visums auf dem Luftweg in Richtung Schweiz, wo sie sich während (...) bei einem Verwandten aufhielten. Von dort begaben sie sich nach B._______, wo sie um Asyl nachsuchten. Etwa (...) Jahre nach der Ablehnung der Asylgesuche reisten sie etwa (...) nach C._______ weiter, wo sie sich bis (...) aufhielten. Daraufhin gelangten sie auf dem Landweg über D._______ am 4. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______ um Asyl nach.

A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______. Etwa im Jahr (...) sei er wegen politischer Gesinnung - als Anhänger der G._______ (...) - in Polizeigewahrsam genommen, jedoch mit Hilfe eines Anwalts wieder freigelassen worden. Auch während der Absolvierung des Militärdienstes habe man ihn wiederholt für kurze Zeit inhaftiert. Im Jahr 1998 sei er im Besitz eines Visums in die Schweiz gereist, in der Absicht, nach einem Monat in die Türkei zurückzukehren. Während seiner Landesabwesenheit sei sein Freund H._______ inhaftiert worden und habe dabei den Behörden seinen Namen preisgegeben. Deshalb sei nach ihm gesucht worden. Er sei verdächtigt worden, sich der Guerilla angeschlossen zu haben. Seine Eltern und seine Schwester seien auf die Polizeiwache gebracht und von der Antiterroreinheit über seinen Verbleib befragt worden. Deshalb sei er nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe zunächst in B._______ und in der Folge in C._______ um Asyl nachgesucht.

A.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gegen diese Verfügung am 10. Februar 2004 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 abgewiesen.

A.d Am (...) kehrten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen freiwillig in die Türkei zurück.

B.

B.a Im Dezember 2011 reiste der Beschwerdeführer - dieses Mal ohne seine Angehörigen - erneut aus der Türkei aus und gelangte über I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______, O._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 30. Dezember 2011 illegal in die Schweiz. Am 10. Januar 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein neuerliches Asylgesuch ein, wo am 18. Januar 2012 die (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 wurde er in der Folge für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton P._______ zugewiesen. Am 12. Februar 2014 wurde er vom BFM angehört.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er anlässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen an, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre (...) mit Bestechungsgeldern die Einstellung der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft, die ihn im Jahre 1998 zur Flucht aus der Türkei bewogen habe, bewirkt. Bis im Jahre (...) habe er danach keine Probleme mehr gehabt. Diese hätten erst begonnen, nachdem er sich gegen Ende des Jahres (...) einen Minibus gekauft und darauf einen Lautsprecher montiert habe. Mit diesem Bus habe er bei der Bevölkerung bei den landesweiten Wahlen von 2010 Propaganda für die G._______ respektive für deren Kandidaten gemacht. Am (...) oder (...) sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei zunächst nach F._______, dann nach Q._______ sowie auf den Posten von R._______ gebracht worden, wo man ihn befragt habe. Auf diesen drei Posten sei er beschimpft worden. Nach dreitägiger Haft sei er nach S._______ überführt und der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Der Staatsanwalt habe ihm vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Organisation beziehungsweise der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein. Sein Vater habe sich auch dort aufgehalten. Aufgrund einer Schmiergeldzahlung sei er in der Folge nicht inhaftiert, sondern freigelassen worden. Im (...) habe er dann vor dem (Nennung Gericht) erscheinen müssen. Die Verhandlung sei sogleich vertagt worden. Die Anklage habe weiterhin auf Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise Guerillatätigkeit für dieselbe gelautet. Am (...) habe in seiner Abwesenheit - auf Anraten seines Anwalts habe er sich schon vor dieser Verhandlung in T._______ aufgehalten, um zu verhindern, dass er vorgängig in Gewahrsam genommen werden könnte - die zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Sein Anwalt habe ihn vor Gericht vertreten und ihm nach der Verhandlung telefonisch mitgeteilt, er sei zu (...) Jahren Gefängnis beziehungsweise nach einer Strafreduktion zu (Nennung Strafmass) verurteilt worden. Ausserdem habe ihm dieser gesagt, dass er nicht mehr legal aus der Türkei ausreisen könne. Gegen das Urteil habe er Beschwerde eingereicht, die beim Kassationshof noch hängig sei. Die Anklagepunkte hätten nur bedingt zugetroffen. Er sei wohl nicht Mitglied der PKK gewesen, sei aber zu gewissen Zeiten - so in den Jahren (...) bis (...) und (...) bis letztmals (...) - schon in dieser Hinsicht tätig gewesen. So habe er zwischen seinem Wohnort und F._______ Informationen und einmal (Nennung Gegenstände) weitergeleitet. Aber als der Vorwurf gegen ihn im Jahre (...) erhoben worden sei, habe er sich gar nicht in den Bergen aufgehalten. Ferner werde er zuhause gesucht und die Telefone würden abgehört.
Zudem sei er im Zusammenhang mit der Beschuldigung von PKK-Aktivitäten während seines Militärdienstes insgesamt (...) Tage in Haft gewesen und wiederholt in Arrest genommen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche, unübersetzt gebliebene Beweismittel sowie (Nennung Beweismittel), zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 15. August 2014 - eröffnet am 19. August 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das erneute Asylbegehren vom 10. Januar 2012 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote gleichen Datums nach.

F.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2014 eingeladen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.

H.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Oktober 2014 eine Replik einzureichen.

I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Oktober 2014.

J.
Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 20. August 2015 wies der Beschwerdeführer auf seine erfolglosen Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz und den ausstehenden Asylentscheid hin. Nach Überweisung dieses Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2015 beantwortete das Gericht dieses am 21. September 2015 hinsichtlich des Verfahrensstandes.

K.
Am 24. Januar 2016 reiste U._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit den gemeinsamen Kindern V._______ und W._______ legal in die Schweiz ein, wo sie am 1. Februar 2016 im EVZ E._______ ein Asylgesuch einreichten.

L.
Mit Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 wurden U._______ und die beiden Kinder für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton P._______ zugewiesen.

Deren Asylgesuche sind erstinstanzlich noch hängig.

M.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht seine neue Büroadresse mit.

N.
Am 1. September 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht über die Schweizer Botschaft in X._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Dabei unterbreitete das Gericht der Botschaft die folgenden Fragen:

1.Können Sie Angaben darüber machen, ob die beigelegten gerichtlichen Unterlagen authentisch sind?

2.Können Sie Angaben darüber machen, ob beim Kassationshof gegen das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Beschwerde eingereicht wurde und diese wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht zugelassen wurde?

3.Besteht gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl?

4.Haben Sie im Zusammenhang mit den dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Bemerkungen anzubringen?

Der Anfrage lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.

O.
Die entsprechende Botschaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen datiert vom 7. Februar 2018. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten: Bei den beigelegten gerichtlichen Unterlagen handle es sich um authentische Dokumente. Gegen das erstinstanzliche Urteil des (Nennung Gericht) vom (...)sei eine Beschwerde eingereicht worden. Die (Nennung Kammer) des Kassationshofes habe das Urteil am (...) bestätigt. Sodann würden bei der Einreichung einer Beschwerde am Kassationshof keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführer werde wegen des bestätigten Urteils des (Nennung Gericht) landesweit gesucht. Die zuständige Vollstreckungsbehörde habe in diesem Rahmen einen Haftbefehl erlassen. Diesbezüglich bestehe ebenfalls ein Eintrag im GBT (= Zentrum zur Informationssammlung innerhalb der Generalsicherheitsdirektion; Genel Bilgi Toplama Merkezi; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Nachdem die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Befragungen angaben, behördlichen Behelligungen wegen des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen zu sein, besteht kein Anlass, mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache zuzuwarten.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 In ihrem ablehnenden Entscheid über das zweite Asylgesuch hielt die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Es sei allgemein bekannt und amtsnotorisch, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe oder verübt habe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge an verschiedenen Aktionen ([...]) der PKK teilgenommen, ohne jemals deren Mitglied gewesen zu sein. Er streite insgesamt einen Bezug zur PKK nicht ab. Mit dem Prozess im Jahre (...) sei er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die G._______ ins Visier der Strafbehörden gelangt. Dass der Beschwerdeführer einerseits den Grund seiner Verhaftung in seinen Aktivitäten für G._______ suche, möge aufgrund der behaupteten Ereignisse aus chronologischer Sicht naheliegend sein. Jedoch treffe es die Sache - aufgrund des Urteils und der Beweismittellage - überhaupt nicht. Vielmehr würden die Unterlagen klar für eine Verurteilung aus anderen Gründen sprechen, nämlich, dass sich "die Anklage weiterhin auf Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise Guerillatätigkeit" beziehe, wie er dies anlässlich der BzP geltend gemacht habe. Seinen Aussagen zu den Verhaftungen im Jahre (...) seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er während den Festnahmen in asylbeachtlicher Weise behandelt worden wäre. Aus den Akten seien demnach keine Hinweise ersichtlich, die das gegen ihn geführte Strafverfahren als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden. Insbesondere habe er im Verfahren nicht geltend gemacht, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden. Das Vorbringen, wonach sein Verfahren trotz behaupteter Schmiergeldzahlung wieder aufgenommen worden sei, könne nicht als rechtsstaatlich unkorrekt gelten. Obwohl unbewiesen, wären solche Schmiergeldzahlungen ohnehin nicht rechtens und aus Unrecht würden sich keine rechtsstaatlichen Garantien ableiten lassen. Dass er schliesslich für Aktivitäten zugunsten der PKK verfolgt worden sei, sei im Kern nicht fragwürdig, zumal das türkische Strafgesetzbuch solche Handlungen unter Strafe stelle. In seinem Fall habe das Gericht nicht das volle Strafmass beschlossen, was als Hinweis auf eine differenzierte und nicht pauschale Vorgehensweise gewertet werden könne. Daneben sei aber auch ansatzweise anzunehmen - soweit es die übersetzte Dokumentation zulasse - dass die türkischen Behörden über eine bestimmte Beweislage verfügten, könnten sich diese doch auf Aussagen von Überläufern stützen. Zudem sei sein Mitwirken bei der PKK von ihm selber nicht bestritten
worden. Schliesslich zeige auch sein familiäres Umfeld auf, dass Sympathien für die PKK vorhanden gewesen seien. Zusammenfassend könne deshalb die Verurteilung zu einer Haftstrafe von (Nennung Strafmass) im Rahmen einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft und Propaganda in einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation nicht als übertrieben bezeichnet werden. Die Verurteilung sei somit nicht mit einem Politmalus behaftet. Hier sei als Vergleich auch auf das deutsche Strafgesetz verwiesen, das für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Im Übrigen sei jedoch grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit habe. Es sei davon auszugehen, dass er in der Türkei aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Mitteln verfolgt werde. Angesichts auch der teilweise verbesserten Menschenrechtslage hätte er auch keinen Anlass, in einem etwaigen Kassationsverfahren, welches er oder sein Anwalt trotz Nichtleisten des Vorschusses annehmen würden, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu erwarten. Demnach sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

Im Zusammenhang mit der Beschuldigung von PKK-Aktivitäten sei er früher zudem während (...) Tagen im Rahmen des Militärdienstes in Haft gewesen und mehrmals unter Arrest genommen worden. Dies in casu wohl wegen einer persönlichen (politischen) Verfeindung seines (Nennung Vorgesetzter) mit seiner Familie, weil ein (Nennung Verwandter) bei der PKK gewesen sei, und dieser massgeblich aus dem gleichen Dorf wie der (Nennung Vorgesetzter) gestammt habe. Heute seien die geschilderten Nachteile im Militärdienst aber nicht asylrelevant, zumal diese auch nicht als intensiv zu werten seien, was die Länge der Strafe und die Haftumstände betreffen würden. Wichtig sei aber auch die Tatsache, dass diese Nachteile schon vor Jahren geschehen seien und in keinem Zusammenhang mit der heute gewärtigten Haftstrafe im Strafrecht stehen würden. Das Vorbringen sei demnach ebenfalls nicht asylrelevant.

3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Entscheid der Vorinstanz sei mit den Bestimmungen des Asylgesetzes nicht vereinbar. Er widerspreche auch den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Beurteilung von in der Türkei wegen PKK-Aktivitäten verfolgten und verurteilten Personen entwickelt habe und beruhe auf einer ungenügenden Faktenlage. Die Vor-instanz beurteile seine Behandlung durch die türkischen Behörden und Gerichte falsch und begnüge sich dafür mit wenigen Zitaten aus dem türkischen Strafurteil. Sie verkenne zudem die Menschenrechtssituation in der Türkei für Personen, denen Aktivitäten zugunsten der PKK vorgeworfen würden in grundsätzlicher Weise und würdige auch Charakter und Vorgehensweise der PKK falsch. So habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Rückkehrer, die wie er zu linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen hätten. Auch nach einer Reihe von Reformen seit dem Jahre 2001 sei die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz Verbesserungen in der Praxis weitgehend problematisch. Namentlich echte oder vermeintliche Mitglieder von staatsgefährdenden Organisationen wie der PKK seien gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Laut Bundesverwaltungsgericht gebe es zahlreiche Hinweise, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder die Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermöchten. Es erweise sich daher als unzulässig, wenn das BFM aufgrund einiger weniger Auszüge aus dem Strafurteil vom (...) behaupte, dieses beruhe auf rechtsstaatlich legitimen Motiven, sei in einem korrekten Verfahren zustande gekommen und mit keinem Politmalus behaftet. Ferner rechtfertige sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft zur PKK nicht, sondern es sei der individuelle Tatbeitrag differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Die Vorinstanz stütze sich beim Tatbeitrag auf seine Angaben und distanziere sich somit selber vom erwähnten türkischen Strafurteil. Zudem gebe das BFM seine Aussagen zu seinen Aktivitäten zugunsten der PKK nur rudimentär und einseitig wieder. Aus diesen könne nämlich keine Verbindung zu "terroristischen" Aktionen der PKK oder nur schon zu Gewaltakten hergestellt werden. Wesentliche Umstände seiner Aussagen fehlten ganz bei der Beurteilung seiner Handlungen. Die Vor-instanz habe es unterlassen abzuklären, ob die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Strafmass) rechtsstaatlich angemessen und nicht zu beanstanden sei. Die übersetzten Auszüge würden vielmehr
zeigen, dass die einzigen "Beweismittel", auf welche sich das Gericht stützte, zwei Denunziationen durch Personen gewesen seien, die als Überläufer mit Straffreiheit für ihre Aussagen belohnt worden seien. Deren Glaubwürdigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Hingegen seien hinsichtlich des Wahrheitsgehalts deren Aussagen Fragezeichen anzubringen, zumal die aus dem Jahre (...) stammenden Aussagen im Urteilszeitpunkt mehr als (...) Jahre zurückgelegen und dürftig ausgefallen seien, kaum zugeordnet werden könnten und nicht ersichtlich sei, unter welchen prozessrechtlichen Voraussetzungen sie gemacht worden seien. Schon deshalb weise das Urteil des (Nennung Gericht) einen grossen Makel auf. Auch das BFM habe zu Recht nicht auf diese Aussagen abgestellt und damit das fragliche Urteil selber in Zweifel gezogen respektive verschliesse vor der Fragwürdigkeit dieses Urteils seine Augen. Ferner belege die Strafreduktion gerade nicht, dass das Gericht differenziert entschieden habe, zumal der Strafreduktion eine Straferhöhung vorausgegangen sei. Sodann sei der Verweis auf die abstrakte Strafandrohung des deutschen Strafgesetzes unbehelflich. Sämtliche Umstände würden die Behauptung der Vorinstanz, das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) sei rechtsstaatlich unbedenklich und nicht asylrelevant, als unhaltbar erscheinen lassen. Mindestens hätten die genannten Umstände die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen respektive hätte sie selber Übersetzungen von seinen Unterlagen anfertigen lassen oder amtliche Erkundigungen bei seinem Anwalt einholen müssen, da es offenkundig sei, dass ihm dazu die finanziellen und tatsächlichen Mittel fehlen würden, weshalb er diese Beweismassnahmen nicht selber habe leisten können. Im Falle einer Verbüssung der Gefängnisstrafe drohe ihm die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und er habe sich lediglich bis zur Anklageerhebung im Jahre (...) in der Türkei frei bewegen können.

3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend an, in Punkt 7 der Beschwerde werde moniert, dass sich die Vorinstanz mit den wenigen übersetzten Seiten begnüge, die der Beschwerdeführer eingereicht habe. Diesem obliege es in der Tat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, Beweismittel abzugeben, zu ordnen, zu bezeichnen und vollständig übersetzen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei dies schon in der BzP mitgeteilt worden und nochmals mit Schreiben vom 13. Februar 2014, wobei man ihm eine zusätzliche Frist von zwei Monaten eingeräumt habe. Dass seine Beweislage deshalb in der Tat etwas dünn ausgefallen sei, könne nicht dem BFM angelastet werden. Zudem dürften finanzielle Aspekte insofern zweitrangig sein, als er in der Türkei neben dem Anwalt noch weitere Familienmitglieder habe, die ihm - wie diejenigen im Ausland - hierin behilflich sein könnten. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Rüge habe sich das BFM sehr wohl zum konkreten Tatbeitrag des Beschwerdeführers geäussert. Zudem gehe es bei der Frage des Asylausschlusses nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG, wie hierin zitiert, um einen konkreten Tatbeitrag. Jedoch gehe es bei der Frage, ob das Urteil gerechtfertigt sei, um plausible Sachverhaltselemente. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer etwa zu Protokoll gegeben, dass er (Nennung Gegenstände) von B._______ in die Türkei habe mitbringen müssen. Dies neben weiteren Dienstleistungen für die PKK in Form von Informationsaustausch, welche kaum von einer Person wahrgenommen würden, die nicht Mitglied oder in einer gewissen Nähe zur Organisation stehe. Dies stelle ein weiterer Hinweis dar, der den Beitritt des Beschwerdeführers zur PKK in B._______, wie ihm in den Beweismitteln auch vorgeworfen werde, plausibel erscheinen lasse. Ferner soll er versucht haben, die Untersuchung des Jahres (...) durch Bestechungsgelder einzustellen, wodurch grundsätzlich ein Hinweis dafür bestehe, dass nicht alle Vorwürfe unrichtig seien. Schliesslich gebe man keine Bestechungsgelder für eine tatsächlich falsche Anklage aus. Im Übrigen werde unter Punkt 10 der Beschwerde gerügt, dass sich das Strafurteil vom (...) auf Aussagen stütze, welche fraglich seien. Das BFM habe zu Recht nicht auf diese Aussagen abgestellt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf Seite 7 der Rechtsmitteleingabe das BFM gerade dafür rüge, dass es "krampfhaft die Augen vor den Fragwürdigkeiten des Urteils" verschliesse. Zwar sei die Beweislage im Urteil dünn, das BFM habe aber die Plausibilität des türkischen Urteils gestützt auf alle Sachverhaltselemente als gegeben erachtet.

3.4 Mit Replik vom 31. Oktober 2014 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, Art. 8 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG sei eine Kann-Vorschrift. Es sei zwischen der Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers und den Verpflichtungen der Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime abzuwägen. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft lediglich glaubhaft machen müsse. Angesichts des Umfangs der Beweismittel könne eine vollständige Übersetzung derselben von ihm nicht verlangt werden. Dabei seien finanzielle Aspekte keinesfalls zweitrangig, zumal ihn die Übersetzung wohl tausende von Franken gekostet hätte, über die er nicht verfüge. Es sei unerfindlich, was sein Anwalt im Zusammenhang mit der Übersetzung der Dokumente hätte leisten können. Auch seine Familienangehörigen seien als Übersetzer von amtlichen Dokumenten nicht geeignet. Die Vorinstanz überspanne seine Mitwirkungspflicht. Dies umso mehr, als sich diese berechtigt fühle, aufgrund äusserst eingeschränkter Aktenkenntnis über die Angemessenheit eines türkischen Strafurteils zu befinden, welches eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausspreche. Sodann gehe es darum, ob diejenigen Vorwürfe, auf welche sich das türkische Urteil stütze, in einem rechtsstaatlichen Verfahren als nachgewiesen betrachtet werden könnten und sich die dafür ausgesprochene Strafe als gerechtfertigt erweise. Diejenigen Tatbeiträge, welche die Vorinstanz benenne, würden eben gerade nicht die Grundlage für das türkische Strafurteil bilden. Auch bezüglich der genannten Tatbeiträge bewege sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung stets im Bereich der Mutmassungen, was nach rechtsstaatlichen Grundsätzen für eine Verurteilung niemals genügen könne. Weiter könne die Bezahlung von Bestechungsgeld auch dann angezeigt sein, wenn - wie vorliegend - die Befürchtung bestehe, dass die Behörden nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen vorgehen würden. Auch im Lichte der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei könne ferner nicht ernsthaft davon gesprochen werden, dass eine blosse "gewisse Nähe" zur PKK ausreichen könne, eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu rechtfertigen. Gerade weil das BFM zu Recht nicht auf die Aussagen der Denunzianten abstelle, das türkische Urteil aber gleichwohl als gerechtfertigt ansehe - welches sich just auf diese Aussagen abstütze - sei der Schluss zwingend, dass es die Augen vor den Fragwürdigkeiten des Urteils verschliesse.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM habe gestützt auf wenige (übersetzte) Urteilsauszüge beurteilt, ob die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Strafmass rechtsstaatlich angemessen und nicht zu beanstanden sei. Dadurch sei es seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das BFM erachtete den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen. Dabei hielt es zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert worden sei, seine Beweismittel zu ordnen und - soweit relevant - in eine Amtssprache zu übersetzen, wobei ihm diesbezüglich antragsgemäss auch eine einmonatige Fristverlängerung gewährt wurde. Angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz sowie in B._______ über Verwandte verfügt, wäre es ihm auch in Berücksichtigung weniger finanzieller Mittel - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - möglich und zumutbar gewesen, Übersetzungen der lediglich ihn betreffenden Passagen der relevanten Aktenstücke beizubringen. Der Umstand, dass letztlich nur einige der eingereichten Beweismittel übersetzt worden sind und keine amtliche Übersetzung durch die Vor-
instanz angeordnet wurde, kann ihr vorliegend nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen, der ins Recht gelegten Unterlagen sowie der im damaligen Zeitpunkt aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). Dabei nahm sie insbesondere auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Bezug und würdigte dieses in Berücksichtigung der vorliegenden Sachverhaltselemente. Wenn sie dabei zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Plausibilität des erwähnten Urteils gelangt ist als der Beschwerdeführer, stellt dies keine ungenügende Sachverhaltsabklärung dar.

4.1.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, als unbegründet. Das Eventualbegehren, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten, dass er vom (Nennung Gericht) mit Urteil vom (...) wegen Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Artikel 314 Abs. 2 TCK (Türk Ceza Kanunu; deutsch: türkisches Strafgesetzbuch) beschuldigt und zu (Nennung Strafmass) verurteilt wurde. Gestützt auf Art. 5/1 des Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG) wurde die Strafe zur Hälfte erhöht und gemäss Art. 62 TCK die Strafe - in Berücksichtigung des guten Verhaltens des Angeklagten währen der Verhandlung - um einen Sechstel gemildert und festgehalten, der Beschwerdeführer sei insgesamt mit (Nennung Strafmass) zu bestrafen.

4.2.2 Die im ATG kodifizierten Strafnormen dienen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionierung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, welche häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das ATG nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einleitung des obgenannten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Das Bundesgericht führt in seiner Rechtsprechung zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei in BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich (...) nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen; [...])". Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen wegen "Mitgliedschaft einer Terrororganisation" zu einer Haftstrafe von (Nennung Strafmass) verurteilt wurde, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Mitgliedschaft respektive Unterstützung der PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von Art. 314 Abs. 2 TCK beträgt fünf bis zehn Jahre. Das (Nennung Gericht) wendete in seinem Urteil den untersten Strafrahmen von (...) Jahren an. Anschliessend wurde die ausgesprochene Haftstrafe zunächst gestützt auf Art. 5/1 ATG um die Hälfte erhöht und anschliessend gemäss Art. 62 TCK um einen Sechstel reduziert, wodurch eine Gefängnisstrafe von insgesamt (Nennung Strafmass) resultierte. Das verhängte Strafmass erscheint angesichts des dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der
Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrororganisation auf den ersten Blick - jedenfalls aus westeuropäischer Sicht - als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-7102/2010 vom 20. Januar 2012 E.5.1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge selber nicht als Mitglied der PKK bezeichnet und - wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge im Gerichtsverfahren tat - sämtliche Vorwürfe bestreitet. Immerhin anerkennt er, dass er während der (...)er Jahre ([...] bis [...] und [...] bis [...]) ab und an für die Guerilla tätig gewesen sei und für diese insbesondere Informationen übermittelt und einmal aus B._______ erhaltene (Nennung Gegenstände) weitergeleitet habe (vgl. act. B4/10 S. 7; B15/19 S. 11), woraus unzweifelhaft auf eine gewisse Nähe zur PKK sowie auf eine Verbundenheit mit derselben geschlossen werden kann.

Zudem lassen einige Hinweise erkennen, dass sich das Gericht nicht bloss pauschal mit seinem Fall auseinandergesetzt haben dürfte. So stützte es sich bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht ausschliesslich auf Aussagen zweier Zeugen, sondern würdigte offenbar auch weitere Beweismittel - die in der vorliegenden Übersetzung jedoch nicht genauer genannt werden - sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber. Jedenfalls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, wonach das Gericht die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet hätte. Der Beschwerdeführer beschränkte sich offenbar anlässlich der Gerichtsverhandlung - anlässlich der zweiten Verhandlung habe er sich durch seinen Anwalt vertreten lassen - darauf, sämtliche Vorwürfe pauschal zu bestreiten, ohne diesbezüglich auf allfällig bestehende Entlastungspunkte respektive -zeugen hinzuweisen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das erwähnte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Geständnis gezwungen worden oder die Sicherheitskräfte hätten ihn jemals körperlich angegriffen. Er sei in diesem Zusammenhang lediglich befragt und beschimpft worden (vgl. act. B15/19 S. 7 f.). Sodann ist zur Rüge, die Vorinstanz habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Asylunwürdigkeit, wie Aktivitäten zugunsten der PKK in einem Asylverfahren zu werten seien, nicht beachtet, anzuführen, dass für die Beurteilung im vorliegenden Punkt nicht die durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG, sondern - wie die Vorinstanz zu Recht einwendete - die Plausibilität (des Zustandekommens) des türkischen Strafurteils zu prüfen ist, weshalb diese Voraussetzungen nicht in analoger Weise herangezogen werden können. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - der im Anschluss an die Bekanntgabe des Urteilsspruchs die Türkei (...) später verliess (vgl. act. B4/10 S. 6; B15/19 S. 8 und 10) - das Urteil durch seinen türkischen Rechtsvertreter mittels Beschwerde an den Kassationshof anfechten liess, welche noch hängig sei (vgl. act. B4/10 S. 6; B15/19 S. 10). Daraus kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat noch gar nicht definitiv feststand, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden würde.

4.2.3 Nachdem der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist, lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung eines Grundes zur Annahme eines Politmalus aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahrens, im Ausreisezeitpunkt die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllte.

4.3 Allerdings ist im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides zu berücksichtigen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid beziehungsweise Beschwerdeurteil sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.).

4.3.1 Der Beschwerdeführer reiste etwa Mitte Dezember 2011 aus der Türkei aus. Die beim Kassationshof anhängig gemachte Beschwerde wurde laut dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 7. Februar 2018 mit Urteil der (Nennung Kammer) am (...) erledigt, wobei das erstinstanzliche Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) bestätigt wurde. Aufgrund dessen wird der Beschwerdeführer landesweit gesucht und es wurde seitens der zuständigen Vollstreckungsbehörde ein Haftbefehl erlassen. Ebenfalls besteht in diesem Zusammenhang ein Eintrag im GBT. Die Situation hat sich demnach im Zeitraum zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeurteil zulasten des Beschwerdeführers verändert, nachdem die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt wurde und er deswegen nun in der ganzen Türkei von den Behörden gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat denn auch angeführt, er werde in seiner Heimat zuhause immer wieder von den Behörden gesucht (vgl. act. B15/19 S. 2 und 16). Auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, welche mittlerweile am 24. Januar 2016 ebenfalls wieder in die Schweiz eingereist sind und am 1. Februar 2016 Asylgesuche eingereicht haben, führten als Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen andauernde behördliche Belästigungen an, indem die Polizei regelmässig zuhause vorbeigekommen sei, sie schikaniert und nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive gefragt habe (vgl. act. B31/12 S. 7; B32/10 S. 6). Hinzuweisen ist im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Bestehen eines politischen Datenblattes in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9).

4.3.2 Sodann erging die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. August 2014 vor den Ereignissen des Juli 2016. Seither hat sich die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers verändert (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand, welcher wiederholt verlängert wurde und aktuell bis Mitte April 2018 gilt. Seitdem wurden 150.000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, 50.000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Zudem wurden zahlreiche Medien und Vereine per Dekret geschlossen. Während dieser Zeit bleiben die Grundrechte weiterhin eingeschränkt und Staatsoberhaupt Erdo an kann weitgehend per Dekret regieren. Sodann kommt es neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und von einfachen Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Dabei richten sich die Aktivitäten der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker und -politikerinnen. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Auch für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder PKK-naher Gruppierungen bestehe das Risiko, in den Fokus der Behörden zu geraten oder verhaftet zu werden. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen.

4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen erreichen. So wurde die wegen Mitgliedschaft bei der PKK ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe mittlerweile respektive nach der Ausreise des Beschwerdeführers letztinstanzlich bestätigt. Sodann wird er in der Türkei landesweit gesucht, was sich auch in der Ausübung behördlichen Drucks auf seine in der Zwischenzeit aus der Türkei ausgereisten Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) widerspiegelt. Einerseits ist angesichts seiner Verurteilung und andererseits wegen der verschlechterten Menschenrechtslage, die insbesondere auch Auswirkungen auf die kurdisch stämmige Bevölkerung hat, in objektiver Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich erheblichen Übergriffen, mit anderen Worten mit Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu rechnen hat. Mithin wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen Veränderungen (abgeschlossenes Gerichtsverfahren; landesweite Suche; Entwicklungen in der Türkei) im vorliegenden Einzelfall insofern aus, als damit für den Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund der auf einem Haftbefehl (inkl. Eintrag im GBT) fussenden landesweiten Suche besteht im heutigen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bereits bei seiner Einreise über T._______ oder X._______ von den türkischen Behörden festgenommen und in den Strafvollzug überführt würde, in welchem eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann.

4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt.

4.4

4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der PKK - als asylunwürdig im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge sei er zwar nicht Mitglied der PKK gewesen, habe die Organisation aber in logistischer Hinsicht unterstützt, so in den Jahren (...) bis (...) und (...) bis letztmals (...). Er habe zwischen seinem Wohnort und F._______ Informationen und einmal eine Ladung (Nennung Gegenstände) weitergeleitet.

4.4.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 131 f., m.w.H.) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG dar. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.

4.4.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 4.4.2) erwähnt, stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich als Informant tätig. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die PKK ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Angesichts des Umstandes, dass er weder einen Waffeneinsatz leistete noch eine entsprechende Ausbildung durchlief noch eine eigene Waffe besass, ist davon auszugehen, dass er für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge letztmals im Jahre (...) für die PKK tätig gewesen sei und sich seit seiner (erneuten) Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 nichts (mehr) zuschulden kommen liess.

4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

4.5 Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 19. September 2014 eine Kostennote für den Zeitraum vom 20. März 2013 - 19. September 2014 zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 11.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 121.- geltend gemacht. Die in der Kostennote enthaltenen Leistungen für die Aufwendungen im vor-
instanzlichen Verfahren können für das Beschwerdeverfahren nicht als notwendiger Aufwand anerkannt werden. Somit sind die in der Kostennote aufgeführten Leistungen bis und mit 12. August 2014 nicht zu berücksichtigen und daher auch nicht zu entschädigen. Ebenfalls ist die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - nicht zu entschädigen. Entsprechend ist der mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Aufwand zu kürzen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgenden Eingaben vom 31. Oktober 2014 (Replik) und vom 14. Dezember 2016 (Neue Büroadresse) ist vorliegend von Amtes wegen auf eine Stunde zu veranschlagen. Dies ergibt in casu einen Aufwand von neun Stunden und fünfzig Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 56.-, was inklusive der Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von Fr. 2610.- ergibt. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 2610.- zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2610.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5305/2014
Datum : 05. März 2018
Publiziert : 13. März 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-I-97 • 128-II-355 • 130-II-337 • 131-II-235 • 133-IV-76
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abweisung • akte • amtssprache • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anklage • anmerkung • annahme des antrags • anschreibung • asylbewerber • asylgesetz • asylrecht • asylrekurskommission • asylverfahren • aufhebung • ausführung • ausgabe • auskunftspflicht • ausreise • begründung des entscheids • berechnung • berg • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beteiligung oder zusammenarbeit • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • bus • charakter • dauer • dokumentation • druck • einreise • eintragung • empfang • entscheid • ermessen • erwachsener • ethnie • fair trial • familie • festnahme • flucht • frage • freiheitsstrafe • frist • gefangener • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsverhandlung • gesuchsteller • gewalt • haftbefehl • haftstrafe • heimatstaat • honorar • innerhalb • kandidat • kann-vorschrift • kassationshof • kommunikation • koordination • kopie • kosten • kostenvorschuss • kreis • körperliche integrität • lautsprecher • leben • maler • mass • medien • mehrwertsteuer • mitgliedschaft • mitwirkungspflicht • monat • obliegenheit • personalbeurteilung • planungsziel • presse • prozessvertretung • präsident • quellenangabe • rasse • rechtsanwalt • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • staatsanwalt • staatsoberhaupt • stelle • stichtag • straf- und massnahmenvollzug • strafgesetzbuch • strafverfolgung • sucht • tag • telefon • treffen • unrichtige auskunft • untersuchungshaft • untersuchungsmaxime • vater • veranstaltung • verfahren • verfahrenskosten • verhalten • verurteilter • verurteilung • verwandtschaft • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiese • wirkung • zeuge • zitat • zugang • zweck • zweifel
BVGE
2015/2 • 2015/10 • 2014/26 • 2011/10 • 2010/9 • 2008/4
BVGer
D-5305/2014 • D-7523/2015 • E-7102/2010
EMARK
1995/23 S.222