Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-86/2015/plo
Urteil vom 5. März 2015
Einzelrichter Hans Schürch,
Besetzung mit Zustimmung vonRichter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______,geboren (...),
China (Volksrepublik) beziehungsweise unbekannte
Staatsangehörigkeit,
Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 30. November 2009 und reiste über B._______, wo sie sich während fünf Tagen aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 14. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 26. August 2013 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit Jahrgang (...) und habe zuletzt in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Sie habe keine Schule besucht, sondern zuhause im Haushalt geholfen. Deshalb könne sie die chinesische Sprache nicht sprechen oder schreiben, verstehe diese indessen ein wenig. Am 10. März 2008 habe sie an einer Demonstration in D._______ beziehungsweise vor dem Kloster G._______ teilgenommen, was ohne Folgen geblieben sei. Die Sicherheitskräfte seien insgesamt drei Mal am Wohnort der Beschwerdeführerin vorbeigekommen, nämlich ein Mal im Jahr 2008 mit der Begründung, sie würden zu allen Personen gehen, sowie zwei Mal im Jahr 2009 vor dem Tod des Bruders und Vaters, weshalb zu vermuten sei, dass ihre Familie hinsichtlich allfälliger oppositioneller Aktivitäten beobachtet worden sei. Am 10. März 2009 sei der Bruder L. der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration beim Kloster G._______ von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass er vier Monate später im Gefängnis verstorben sei. Eines Tages habe man auch ihren Vater festgenommen und einige Zeit später wieder freigelassen. Da er krank und schwach aus der Haft zurückgekommen sei und sich nicht mehr erholt habe, sei er einige Tage nach der Freilassung verstorben. Anlässlich einer weiteren Demonstration vor dem Kloster G._______ am 25. November 2009 hätten die dazugekommenen chinesischen Sicherheitskräfte verschiedene Personen festgenommen, darunter auch die Freundin der Beschwerdeführerin, mit welcher sie zu Beginn der Demonstration unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführerin selber sei mit ihrem später dazugekommenen Bruder T.D. die Flucht gelungen. Sie hätten sich während zwei bis vier Tagen an ihrem Wohnort versteckt und anschliessend mit der Hilfe des Onkels die Flucht ergriffen.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine chinesische Identitätskarte und eine Arbeitsbestätigung des H._______ ab.
Im Auftrag des SEM wurde am 14. November 2013 ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin mit einer sachverständigen Person zur Erstellung einer Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr angegeben - im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. Zudem liessen die kantonalen Behörden die ins Recht gelegte chinesische Identitätskarte im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren überprüfen, worauf festgestellt wurde, dass diese eine Totalfälschung darstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Lingua-Gutachten und zur Feststellung der Totalfälschung gewährt. Mit Eingabe vom 29. November 2014 nahm sie dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 - eröffnet am 9. Dezember 2014 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
C.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte chinesische Identitätskarte habe sich infolge der Echtheitsprüfung als gefälscht herausgestellt. Insbesondere sei ein anderer Nachname auf dem Dokument als von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben. Zudem unterscheide sich das Dokument hinsichtlich Drucktechnik und Mikroschrift von echten Dokumenten dieser Art. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten schriftlichen rechtlichen Gehörs, nämlich sie habe diese Identitätskarte von den chinesischen Behörden bekommen und immer an die Echtheit geglaubt, und der Nachname werde auf offiziellen Dokumenten gar nicht erwähnt, seien haltlos. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die chinesischen Behörden eine gefälschte Identitätskarte hätten ausstellen sollen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erhalts dieser Identitätskarte mehrfach widersprochen, in dem sie diese zuerst von ihrem Bruder und Vater erhalten haben wolle, jedoch anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, diese vom Onkel in J._______ bekommen zu haben. Nicht zu vereinbaren mit diesen Aussagen sei zudem ihre Angabe, die Identitätskarte einen Monat beziehungsweise zwei bis drei Monate nach der Registrierung zu Hause erhalten zu haben. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Dokument nicht auf offiziellem Weg bekommen habe und sich über die Fälschung des Dokumentes bewusst gewesen sei. Damit habe sie die schweizerischen Behörden über ihre Identität getäuscht. Zudem stütze sich ihre Herkunftsangabe auf ein gefälschtes Beweismittel, weshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestünden.
5.1.2 Aus der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person in den Bereichen Geografisches, Landwirtschaft/Viehzucht, Nebenerwerb, Schulwesen und Einkaufen habe sich ausserdem ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut sei und falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten gemessen an deren Grösse gemacht habe. Sie habe ferner gesagt, ihr seien ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen keine Völker bekannt, was sich nicht vereinbaren lasse damit, dass ihre angebliche Heimatregion für ihre Völkervielfalt bekannt sei. Sie habe auch nicht angeben können, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf sei, obwohl das Sammeln von Pilzen in ihrer Heimat ein Nebenerwerb darstelle und somit von Personen wie der Beschwerdeführerin, die in der angegebenen Region ansässig gewesen seien, weitere Angaben hätten erwartet werden können. Angesichts der tatsächlichen Rolle der Frau im Tibet sei zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei einzig in ihrer frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen, nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs in ihrer Stellungnahme würden nicht überzeugen. So habe sie dargelegt, sie sei nicht gerne nach draussen gegangen, habe sich um den Haushalt gekümmert und den Einkauf den anderen Personen überlassen, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit ihrer Aussage, sie habe mehrmals an öffentlichen Demonstrationen teilgenommen und sich für die tibetische Sache engagiert. Diese Erklärung habe sich als blosse Ausflucht erwiesen. Auch ihr Einwand, sie sei weder Beamtin, Reisende noch Händlerin und kenne sich deshalb mit der administrativen Einteilung nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem linguistischen Teil der Analyse habe sich ferner ergeben, dass die von ihr gesprochene Sprache im Allgemeinen keine F._______-tibetischen Merkmale aufweise, obwohl in der angegebenen Herkunftsgegend dieser Dialekt vorherrsche. Dort sozialisierte Personen würden zudem sprachliche Eigenheiten aufweisen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Schliesslich verfüge sie nur über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache in Form von auswendig gelernten Sätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Mutter stamme J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, überzeuge nicht, zumal sie nie angegeben habe, dass ihre Mutter J._______ sei und dieser Einwand nicht zu erklären vermöge, warum bei der Beschwerdeführerin weder der örtliche Dialekt noch der F._______-tibetische Akzent durchscheine. Der Beschwerdeführerin könne folglich nicht
geglaubt werden, dass sie tatsächlich an dem von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Die sachverständige Person sei denn auch zum Schluss gekommen, dass sie nicht wie angegeben im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Dieser Schlussfolgerung schliesse sich das SEM angesichts der nicht überzeugenden Erklärungen der Beschwerdeführerin an. Damit werde indessen auch die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beschlagen. Diese seien zudem auch aufgrund weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
5.1.3 So habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich angegeben, was mit ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme geschehen sei. Während Ch. und die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version vom Bruder der Letzteren nach der Demonstration aus dem Gebiet weggebracht worden seien, will die Beschwerdeführerin Ch. nicht mehr gesehen haben, nachdem die Sicherheitskräfte in die Demonstration eingegriffen hätten. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Erklärung habe den Widerspruch nicht auflösen können. Da es sich dabei um ungereimte Aussagen in einem Kernpunkt der Aussagen handle, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich demonstriert habe. Ferner habe sie nicht übereinstimmend dargelegt, wie lange ihr Vater inhaftiert gewesen und wie viel Zeit verstrichen sei, bis er nach seiner Rückkehr aus der Haft gestorben sei. Damit sei auch die Inhaftierung des Vaters nicht glaubhaft ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten könnten auch das geltend gemachte politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden.
5.1.4 Schliesslich würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal praxisgemäss bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, deren Angaben über den angegebenen Sozialisierungsraum in Tibet/China - wie im Fall der Beschwerdeführerin - sich als unglaubhaft erwiesen hätten, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, womit weitere Abklärungen verunmöglicht seien. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Insbesondere habe sich vorliegend ergeben, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während geraumer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde dennoch ausgeschlossen, da Personen tibetischer Ethnie möglicherweise die chinesische Staatsangehörigkeit hätten und somit im Fall einer Wegweisung nach China gegebenenfalls einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt seien.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin Folgendes dar:
5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nur mangelhaft abgeklärt. Zunächst habe das erstinstanzliche Verfahren beinahe vier Jahre gedauert, was viel zu lange sei. Sodann habe das SEM die Prüfung der Glaubhaftigkeit einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts der grossen Zeitlücke zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nicht zu einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts habe führen können. Ausserdem widerspreche dies einem früheren Grundsatzurteil und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH) vom 18. November 2014 M.A. v. Switzerland. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung nicht von der gleichen Person getroffen worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies habe in anderen Fällen zu Fehleinschätzungen geführt, was vom SEM anerkannt worden sei, worauf man in einer Presserklärung festgehalten habe, dies in Zukunft zu ändern. Vorliegend sei dies dennoch nicht geschehen. Auch dieser Umstand stelle einen Mangel in der Verfahrensführung dar. Bezüglich der Feststellung des SEM, das eingereichte Identitätspapier sei als gefälscht zu betrachten, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei und sie somit die schweizerischen Behörden habe über ihre Identität täuschen wollen. Vielmehr müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die Echtheit der Identität nicht von sich aus habe überprüfen lassen und somit die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, der in der Anhörung vorgebrachte Vorwurf der Unechtheit des Dokuments habe sich nicht erhärtet. Ferner habe das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung falsch informiert, indem es ihr gesagt habe, aus der Sicht des SEM seien alle Fakten gesammelt und sie werde nächstens einen Entscheid erhalten, obwohl sich nach der Anhörung dann doch eine Lingua-Analyse aufgedrängt habe und somit - entgegen der Ankündigung - kein Entscheid aufgrund der Aktenlage habe getroffen werden können. Zudem handle es sich bei dieser Analyse nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um ein Parteigutachten, das der freien Beweiswürdigung unterliege und gegenüber einem behördlich angeordneten Gutachten einen herabgesetzten Beweiswert aufweise. Angesichts dessen, dass ein Telefongespräch und nicht eine direkte Anhörung die Basis für das Gutachten gebildet habe, der Expertenbericht erst zehn Monate später erstellt worden sei, der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei, wer sie begutachtet habe, und sie somit kein Ausstandsbegehren habe stellen oder überprüfen können, ob die sachverständige Person in qualitativer Hinsicht geeignet sei, ein solches Herkunftsgutachten zu erstellen,
dürfe dieses für die Erstellung des Sachverhaltes nicht verwendet werden. Aufgrund dieser Verfahrensmängel entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, weshalb die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei.
5.2.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das SEM auf bloss zwei Widersprüche gestützt, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Demonstration im Jahr 2009 teilgenommen und aus einer oppositionellen Familie stamme, nicht geglaubt werden könnten. Dabei habe das SEM ausschliesslich die summarische Erstbefragung herangezogen und der Anhörung gegenübergestellt. Den Aussagen der Erstbefragung komme indessen praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil diese Befragung nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Angesichts des Zeitablaufs zwischen Befragung und Anhörung sowie im Hinblick auf die Praxis könnten Widersprüche nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Ähnlich sei im vorangehend erwähnten Urteil des EuGH argumentiert worden. Dort sei festgehalten worden, dass nach zwei Jahren nicht mehr erwartet werden könne, es werde exakt dieselbe Geschichte erzählt. Zudem habe die Beschwerdeführerin den ersten der vorgehaltenen Widersprüche erklären können, und der zweite Vorwurf des BFM sei aktenwidrig, zumal sie nicht dargelegt habe, ihr Vater sei während 10 Tagen inhaftiert gewesen, sondern der Vater sei 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden. Somit seien ihre Aussagen klar und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, im Tibet einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.
6.
Bezüglich der formellen Rügen und der damit verbundenen Rückweisungsanträge ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen.
6.1 Insbesondere hätte die gerügte lange Verfahrensdauer mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel - nämlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde - gerügt werden können, was indessen unterlassen wurde. Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung an das SEM aus diesem Grund zum Vorneherein nicht.
6.2 Auch die Tatsachen, dass die Lingua-Analyse erst nach der Anhörung in Auftrag gegeben und die eingereichte Identitätskarte nicht im Auftrag des SEM, sondern auf Initiative der kantonalen Behörde überprüft wurde, stellen keine Gründe dar, gestützt auf welche die Sache an das BFM zurückzuweisen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit berechtigt ist, weitere Verfahrensschritte oder Untersuchungsmassenahmen einzuleiten, sollten sich solche aufgrund der bestehenden Aktenlage aufdrängen. Daran vermag die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Fakten gesammelt seien und über das Asylgesuch bald entschieden werde, ebenso wenig etwas zu ändern wie ein allfälliger weiterer Zeitablauf. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Anhörung nicht darauf verlassen, dass in ihrem Fall keine weiteren Untersuchungsmassnahmen mehr durchgeführt würden und sie folglich davon ausgehen durfte, das SEM werde die von ihr eingereichte Identitätskarte als authentisch betrachten. Im Hinblick auf die Zweifel an deren Echtheit, welche von der befragenden Person erhoben wurden (vgl. Akte A11/13 S. 10 f.), hätte sie vielmehr damit rechnen müssen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen folgen könnten. Damit hat das SEM die Beschwerdeführerin - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - nicht im Glauben gelassen, ihre Identitätskarte sei echt.
6.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erwähnt, ist das SEM auch berechtigt, das Resultat der Abklärungsmassnahmen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Heirat - in concreto das Resultat der Überprüfung der eingereichten chinesischen Identitätskarte auf ihre Echtheit - in seine Entscheidung miteinfliessen zu lassen, sofern zum Abklärungsresultat das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden. Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM mit Schreiben vom 12. November 2014 (vgl. Akte A24/4) das rechtliche Gehör gewährte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2014 dazu Stellung nahm. Sollte mit dieser Rüge stillschweigend beantragt werden, das Resultat der Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Identitätskarte durch die kantonalen Behörden sei aus dem Recht zu weisen, ist dieser Antrag abzuweisen.
6.4 Auch der Vorwurf, die mit dem Gutachten betraute Person habe mehrere Monate zur Erstellung des Gutachtens benötigt, berechtigt keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da der Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache kein gravierender Nachteil entstanden ist.
6.5 Ebensowenig vermag eine Rückweisung zu begründen, dass die befragende und die entscheidende Person beim SEM nicht identisch sind, zumal die wesentlichen Anhaltspunkte beziehungsweise der wesentliche Sachverhalt für die Entscheidung in den Akten festgehalten werden müssen und somit auch einer andern als der befragenden Person zugänglich sind.
6.6 Schliesslich ist auch aus der Tatsache, dass das Lingua-Gutachten als solches der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wurde, kein Grund zur Rückweisung ersichtlich, da gewichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen gegen eine gänzliche Offenlegung sprechen. Mit der Preisgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens im Schreiben vom 12. November 2014 ist das SEM seiner Pflicht zur Offenlegung in genügender Weise nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt hat, das mit ihr durchgeführte Interview vor Ort anzuhören, die Beschwerdeführerin indessen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Damit hat das BFM zu Recht eine eher summarische Begründung im Schreiben vom 12. November 2014, weshalb die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft betrachtet werden können, vorgenommen.
6.7 Hinsichtlich der mit der Lingua-Abklärung betrauten Fachperson ist das SEM seiner Offenlegungspflicht ebenfalls in genügender Weise nachgekommen, indem es die Angaben über den Werdegang der Fachperson mitgeteilt hat. Art.34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
6.8 Des Weiteren wird dem SEM vorgeworfen, es habe seine Entscheidung einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts des grossen Zeitablaufs dazwischen nicht zu einer rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts habe führen können und zudem einem Grundsatzentscheid des EuGH widerspreche. Diese Argumentation trifft nicht zu, wie sich der bestehenden Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt. Wie bereits erwähnt, stützt sich die Argumentation des SEM nicht nur auf die Befragung zur Person und auf die Anhörung; vielmehr hat das BFM zur Feststellung des Sachverhalts auch eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, deren Resultat es zu Recht in seine Entscheidung hat einfliessen lassen. Zudem haben die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüfen lassen, und das SEM hat auch das Resultat dieser Abklärung zu Recht berücksichtigt. Damit konnte sich das SEM bei seiner Entscheidung auf umfassende Abklärungen stützen. Allein der Vorwurf, das SEM hätte die Angaben in der Erstbefragung angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung und im Hinblick auf den anschliessend erfolgten Zeitablauf bis zur Anhörung von mehr als zwei Jahren nicht mehr verwenden dürfen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Praxisgemäss sind Widersprüche zwischen den beiden Protokollen dann verwendbar, wenn sie Kernpunkte der Vorbringen betreffen, was vorliegend der Fall ist, zumal die politische Haltung der Familie und die Teilnahme an Demonstrationen die Kernpunkte der Fluchtgründe darstellen und sich die Widersprüchlichkeiten auf diesen Teil des Sachverhalts beziehen. Diese Teilgehalte der Vorbringen sind somit widerspruchsfrei darzulegen, um als glaubhaft gelten zu können. Folglich lässt sich die Argumentation des BFM mit derjenigen des EuGH vereinbaren.
6.9 Der Sachverhalt des BFM ist somit - entgegen der anderslautenden Argumentation im Beschwerdeverfahren - rechtsgenüglich festgestellt worden. Damit fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht.
7.
7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten, sprechen die Tatsache, dass die abgegebene chinesische Identitätskarte gefälscht ist, und die Ergebnisse der Lingua-Analyse dagegen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - in Tibet sozialisiert wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.
7.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fälschung der Identitätskarte anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte), weshalb ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet geworden sind und sich weitere Erwägungen dazu erübrigen; indessen bestreitet sie, diese im Wissen um die Fälschung eingereicht und damit die Behörden getäuscht zu haben. Dieser Einwand ändert indessen nichts daran, dass sie versucht hat, mit einer gefälschten Identitätskarte eine Herkunft zu belegen, welche sich - nicht nur aufgrund der Feststellung, dass die Identitätskarte gefälscht ist, sondern auch infolge des mit ihr durchgeführten Herkunftsgutachtens - als falsch erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
7.3 Auch hinsichtlich des Lingua-Gutachtens teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als auch ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse geprüft. Obwohl die Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
|
1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
7.4 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geografischer und sprachlicher Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie sehr wahrscheinlich ausserhalb des Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut, machte falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten und legte dar, ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen seien ihr keine Völker in ihrer Herkunftsregion bekannt, was angesichts der dort bestehenden Völkervielfalt nicht den Tatsachen entspricht. Auch war sie nicht in der Lage, diejenigen Informationen über das dort übliche Sammeln von Pilzen, das ein Nebenerwerb in der geltend gemachten Herkunftsregion darstellt, zu Protokoll zu geben, obwohl das von ansässigen Personen erwartet werden kann. Insbesondere konnte sie nicht angeben, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf ist. Zudem ist es angesichts der Rolle der Frau im Tibet nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen sei. Die von ihr dazu abgegebenen Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So brachte sie vor, sie kenne sich in der administrativen Einteilung nicht aus, weil sie weder Beamtin noch Reisende oder Händlerin sei, und sie könne zum Verdienst der Familie keine Angaben machen, weil sie zwar die Pilze gesammelt, aber mit den Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Da sie sich um den Haushalt gekümmert habe und nicht gern nach draussen gegangen sei, habe sie den Einkauf anderen Personen überlassen, was indessen angesichts der Vorbringen, in den Jahren 2008 und 2009 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht überzeugt, sondern einen untauglichen Erklärungsversuch darstellt. Darüber hinaus wurde im Lingua-Gutachten festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin keine F._______-tibetischen Merkmale aufweist, obwohl dieser Dialekt in der von ihr angegebenen Herkunftsgegend üblicherweise gesprochen wird. Auch die in dieser Gegend vorherrschenden sprachlichen Eigenheiten
(Akzent) konnten in der von ihr gesprochenen Sprache nicht festgestellt werden. Schliesslich wurde im Lingua-Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfügt und nicht in der Lage ist, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. So sagte sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör aus, ihre Mutter sei aus J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, was sie indessen zuvor nicht geltend machte, damit nachgeschoben und nicht glaubhaft ist. Sollte die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in der Tat am angegebenen Herkunftsort stattgefunden haben, wären der F._______-tibetische Akzent und die sprachlichen Eigenheiten der Gegend in ihrem Sprachausdruck bemerkbar gewesen. Damit legte die sachverständige Person überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sein kann, während die Einwände und Erklärungen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht überzeugen. Unter diesen Umständen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sein kann, sondern in einer den Asylbehörden gegenüber nicht offengelegten anderen Herkunftsgegend.
7.5 Ferner bestätigt die Tatsache, dass versucht wurde, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit einer gefälschten Identitätskarte zu belegen, deren unglaubhafte Herkunftsangaben. Ob die Beschwerdeführerin sich der Tatsache der Fälschung bewusst war oder nicht, ändert an dieser Einschätzung nichts.
7.6 Angesichts dessen erscheinen auch Zweifel angebracht darüber, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr dargelegt - im Jahr 2009 mit ihrer Identitätskarte illegal aus dem Tibet nach B._______ gereist sei, wo sie gelebt habe, bis sie im Februar 2011 ihre Reise in die Schweiz antrat.
7.7 Unter diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachten und sich auf die unglaubhafte Herkunftsgegend beziehenden Fluchtgründe grundsätzlich nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise haben sich aus dem Sachvortrag Ungereimtheiten ergeben, welche die fehlende Unglaubhaftigkeit bestätigen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt, wie sie sich die unterschiedlichen Angaben über den Verbleib ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme erklären könne. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist somit diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die zweite und dritte Ungereimtheit, nämlich bezüglich der Dauer der Festnahme des Vaters - entweder 10 Tage oder einen Monat - beziehungsweise die Dauer bis zu seinem Tod nach der Rückkehr - 5 Tage oder 15-20 Tage - lassen sich nicht erklären. Der Einwand in der Beschwerde, der Vater sei - entgegen den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung - nicht zehn Tage nach dessen Festnahme, sondern 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden, vermag die zweite Ungereimtheit nicht aus dem Weg zu räumen, zumal sich aus dem Zusammenhang der Erstbefragung nicht ergibt, dass sich der Bruder 20 Tage Zeit gelassen haben soll, um sich um den Verbleib des Vaters zu kümmern. Damit bleibt auch diese Wiedersprüchlichkeit bestehen. Hinsichtlich der dritten Ungereimtheit äusserte sich die Beschwerdeführerin nur dahingehend, dass sie dies nicht gesagt habe (vgl. Akte A11/13 S. 9), womit diese ebenfalls nicht aus dem Weg geräumt ist. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin über den Verbleib ihres verstorbenen Bruders L. substanzlos ausgefallen. Anlässlich der Anhörung legte sie bloss dar, sie wisse nichts darüber (vgl. Akte A11/13 S. 8), was sich indessen mit ihren Angaben im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Akte A4/14 S. 3 und 6 f.) nicht vereinbaren lässt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Familie nur vom Hörensagen über den Tod des Bruders orientiert worden sein soll (vgl. Akte A4/14 S. 7). Diese insgesamt widersprüchlichen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen bestätigen schliesslich, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe nicht geglaubt werden können.
7.8 Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe an öffentlichen Veranstaltungen vor dem Kloster demonstriert, ihre Familie sei aufgrund der politischen Haltung unter Beobachtung gestanden und Mitglieder ihrer Familie seien aus politischen Gründen verfolgt worden, sowie sie selber müsse ebenfalls mit einer Verfolgung im Heimatland rechnen, nicht glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen.
7.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer Sozialisation, der illegalen Ausreise aus dem Tibet und der drohenden Verfolgung jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr nicht gelungen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsse, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.10 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung darüber, in welchem Staat sie welchen Aufenthaltsstatus hat, ist es für die Asylbehörden der Schweiz nicht möglich, eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
7.11 Dies ist auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung, ihrer wahren Herkunft, ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz und ihren Asylgründen kann nicht eruiert werden, aus welchem Herkunfts- oder Heimatland sie tatsächlich stammt und ob sie dort allenfalls einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Da sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat, muss sie die Folgen davon insofern tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Als Angehörige der tibetischen Ethnie ist es trotzdem möglich, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. a.a.O. E. 5.11 S. 213).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: