Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7286/2016
Urteil vom 5. Februar 2019
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) August 2014 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) September 2014 in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 11. September 2014 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 5. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft an.
In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe die (...) Klasse abgeschlossen und sei seit dem Jahr (...) verheiratet. Am (...) habe er angefangen, für die Verwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Seit dem (...) sei er aktives LTTE-Mitglied gewesen. Er habe in der politischen Abteilung der Organisation zunächst als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er für (...) zuständig gewesen und im Jahr (...) als politischer Verantwortlicher für (...). Im Jahr (...) habe er das (...) betreut und vom Jahr (...) an bis zur Tsunamikatastrophe am 26. Dezember 2004 (...) administriert. Nach dem Tsunami habe er bis (...) beim (...) gearbeitet, (...) verwaltet und (...) administriert. In der Folge habe er während einiger Monate die politische Abteilung in E._______ und schliesslich jene in F._______ bis (...) 2009 geführt. In der Endphase des Krieges habe er geholfen, (...) zur durch Kriegshandlungen eingeschlossenen Zivilbevölkerung zu bringen. Dabei sei er im (...) 2009 von einem (...) schwer verletzt worden. Er sei in ein Krankenhaus und, als dieses bombardiert worden sei, zu Verwandten geflohen, wo ihn seine (...) weitergepflegt hätten. Schliesslich habe er sich am (...) 2009 dem Militär ergeben. Am (...) 2009 sei er in ein Rehabilitierungsprogramm geschickt worden. Dort sei er grundsätzlich anständig behandelt worden, habe aber aufgrund seiner Kriegsverletzung und wegen seines (...) gesundheitliche Probleme gehabt. Einmal habe man ihn zur Befragung für (...) Tage ins (...) Camp gebracht und ihm gesagt, dass seine Familie das Land verlassen habe. Eigentlich hätte er aufgrund seiner Kriegsverletzung am (...) 2010 entlassen werden sollen. Da andere tamilische Häftlinge dagegen protestiert hätten, sei die ordentliche Entlassung erst am (...) 2011 erfolgt. Daraufhin habe er sich mit seiner Frau nach G._______ zurückgezogen und eine (...) geführt. Im Jahr 2011 sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden. Nach seiner Freilassung habe er Probleme mit tamilischen Familien gehabt, deren Verwandte von den LTTE zwangsrekrutiert worden seien. Diese hätten ihn beschimpft, da er eine hohe Stellung bei der Bewegung innegehabt habe. Für ungefähr ein Jahr nach der Entlassung sei er von den Behörden in Ruhe gelassen worden. Während zweier Jahre vor seiner Ausreise sei er von ihnen wiederholt besucht und befragt und einmal auch mitgenommen worden. Am (...) 2014 seien Singhalesisch sprechende Männer in Zivil des Nachts zu ihm nach Hause gekommen und hätten an Tür und Fenster geklopft. Sie seien von (...) abgewiesen und gehalten worden, am nächsten Tag wiederzukommen. Daraufhin seien die Männer (...) gesprungen. Als er dies
mitbekommen habe, sei er (...) auf das Nachbargrundstück geflohen und habe sich in der Folge während (...) bis zu seiner Ausreise bei seiner H._______ versteckt. Nach der Ausreise seien einerseits Angehörige einer Spezialabteilung des Militärs, andererseits Vertreter der Zivilverwaltung zu seinem Domizil gekommen und hätten seine Familie kontrolliert und das Haus durchsucht. Dabei sei sein Reisepass verschwunden. Man habe zunächst vermutet, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka versteckt halte, wisse nun aber, dass er sich in der Schweiz aufhalte.
Nebst Dokumenten zu seiner Identifizierung (insbesondere Identitätskarte) reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Haftbestätigung ([...]) des I._______, ein Return Form des J._______ und des K._______, ein Reintegration Certificate und eine Rehabilitationsbestätigung des L._______, ein Foto von sich in LTTE-Uniform mit dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, und ein schweizerisches Arztzeugnis im Original zu den Akten.
Auf Aufforderung des SEM reichte er zudem (am 26. September 2016) fristgerecht einen ärztlichen Bericht vom (...) September 2016 zur Beurteilung seines Gesundheitszustands ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 - eröffnet am 24. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Schreiben vom 7. November 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte namentlich um Akteneinsicht in die von seinem Mandanten eingereichten Aktenstücke oder in die, welche diesem direkt zugestellt wurden, sowie in die als unwesentlich bezeichneten oder auf deren Edierung aus ökologischen Gründen verzichtet wurde.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten mit Ausnahme der internen Akten und solchen von anderen Behörden.
E.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem beantragte er die unverzügliche Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem reichte er einen ergänzenden ärztlichen Bericht vom 28. November 2016 ein. Schliesslich führte er aus, der offengelegte Einsatz von zwei einer bestimmten Partei angehörenden Gerichtspersonen führe, wie eine wissenschaftliche Studie belege, zu signifikant schlechteren Chancen auf eine Gutheissung der Beschwerde. Deshalb verlange er zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens, dass maximal ein Richter respektive eine Richterin der erwähnten Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren tätig sein dürfe. Ansonsten würde das Beschwerdeverfahren unter einem anhaltenden schwerwiegenden Makel leiden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und ersuchte die
Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift.
J.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2017, wobei er vorweg darauf hinwies, dass er in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2016 die Abgabe einer Erklärung zu einem fairen Verfahren verlangt habe. Gleichzeitig reichte er (...) Fotoausdrucke eines YouTube-Videos vom Heldengedenktag vom (...) 2016 (Beilage [...]) zu den Akten.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am 18. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei.
L.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläuterung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 befunden. Der in der Eingabe vom 16. Dezember 2016 gestellten Forderung des Rechtsvertreters (vgl. Sachverhalt Bst. G) respektive der von ihm verlangten Abgabe einer Erklärung zu einem fairen Verfahren (vgl. Sachverhalt Bst. G und J) wird keine weitere Folge gegeben, zumal es dem Rechtsvertreter nach der Bekanntgabe der voraussichtlichen Zusammensetzung des Spruchkörpers möglich gewesen wäre, im Rahmen eines zu stellenden Ausstandsbegehrens konkrete Ausstandsgründe gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen beziehungsweise betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorzubringen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.3
4.3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid in erster Linie mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, thematisierte aber auch Unglaubhaftigkeitselemente.
Es ging davon aus, dass er als ehemaliger Angehöriger des LTTE-Kaders zum Zeitpunkt des Kriegsendes 2009 einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt war. Es sei bekannt, dass rehabilitierte Ex-LTTE-Angehörige von den Behörden überwacht würden, woran verschiedene Behörden und Sicherheitsdienste beteiligt sein könnten. Auch würden beispielsweise Familienmitglieder von der Polizei (CID) beauftragt, darüber zu informieren, wenn ihre Angehörigen, die das Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, ihr Wohngebiet verliessen. Das Ziel der Überwachung sei zu verhindern, dass sich die LTTE neu formieren könnten. Dies würde als nötige Massnahme zur Sicherstellung der Sicherheit des Landes angesehen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Massnahmen nach seiner Rehabilitationshaft seien unbestritten als unangenehmer Eingriff in seine Privatsphäre zu qualifizieren, hätten jedoch in keinem von ihm beschriebenen Fall ein Ausmass angenommen, das unter Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Er sei im Jahr 2011 ordentlich und mit entsprechenden Dokumenten versehen aus der Rehabilitation entlassen worden. Auch sei ihm nach der Entlassung ein Reisepass ausgestellt worden, womit er von sämtlichen Reiserestriktionen befreit worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden mit grosser Sorgfalt geprüft worden sei. So habe er auch zu Protokoll gegeben, diese hätten im Rahmen seiner Rehabilitation verschiedenste Facetten seiner Tätigkeiten für die LTTE abgeklärt, so auch den Verdacht, er hätte Kinder zwangsrekrutiert. Seine Aktivitäten während des Bürgerkriegs seien den sri-lankischen Behörden somit bestens bekannt gewesen.
Ebenso sei sein Aufenthalt nach der Rehabilitation den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, zumal regelmässige Kontrollen stattgefunden hätten. Dass er nach dem angeblichen nächtlichen Besuch (...) lang bei seiner H._______ in einem rund (...) Minuten entfernten Dorf zugebracht haben wolle, deute ebenso darauf hin, dass eine allfällig asylrelevante Verfolgung, welche ihn vor der Rehabilitationshaft hätte treffen können, nach seiner Rehabilitation ausgeschlossen gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn ernsthaft zu finden versucht hätten, wenn er über längere Zeit bei seinen nächsten Verwandten in der unmittelbaren Umgebung nicht gesucht worden sei. Seine Familie sei gemäss seiner Darstellung nach seiner Ausreise nicht unter Druck gesetzt worden. Seine Erzählungen deuteten vielmehr darauf hin, dass die Informationsbeschaffung zu seinem jetzigen Verbleib und allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten im Vordergrund stünden.
Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei die Gefahr einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht mehr gegeben gewesen. Eine solche habe bis zu seiner Haft zwar bestanden, sei durch sein Durchlaufen der Rehabilitation aber beseitigt worden. Die von ihm nach der Rehabilitation erlittenen Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden hätten keine asylrelevante Intensität angenommen. Im Übrigen seien betreffend den nächtlichen Besuch Glaubhaftigkeitsvorbehalte anzubringen. So habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, dass er nach der Rehabilitationshaft ein Jahr unbehelligt zu Hause verbracht hätte und ihn die Behörden erst in den letzten zwei Jahren befragt und bedroht hätten. Laut seinen Aussagen in der Anhörung seien ihn schon im Jahr der Entlassung "(...) des Militärs" besuchen und kontrollieren gekommen. Danach sei der Druck weiter gestiegen. Dieser Widerspruch erwecke den Anschein, dass er die Art und Weise seiner Behördenkontakte im Laufe seines Asylverfahrens zu steigern versucht habe. Er werfe einerseits Zweifel auf die Glaubhaftigkeit seines aktuellen Vorbringens und gäbe andererseits Anlass zur Vermutung, dass er seine Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens angepasst habe, um einen für ihn günstigeren Abschluss des Verfahrens zu erreichen. Dementsprechend scheine der Beschwerdeführer die Natur seiner Involvierung in LTTE-Aktivitäten, insbesondere bei Kriegsende, gemindert zu haben.
In ihrer Gesamtheit gäben seine Angaben bezüglich seiner Position und Tätigkeit bei den Tamil Tigers keinen Anlass zu Glaubhaftigkeitsvorbehalten. In Bezug auf die Endphase des Krieges sei jedoch Folgendes festzuhalten: Er habe zu Protokoll gegeben, nach dem Krieg, sowohl in der Rehabilitation als auch danach, Probleme mit Angehörigen der tamilischen Ethnie gehabt zu haben. So hätten diese erfolgreich gegen seine Freilassung aus der Haft protestiert, nach der Freilassung sei er von tamilischen Familien beschimpft worden und habe das Haus kaum verlassen, weil es ihm wehgetan hätte, die Eltern ehemaliger Rebellen zu sehen. Diese Aussagen stünden in Kontrast zu seiner Darstellung als Versorger der tamilischen Zivilbevölkerung in der Endphase des Krieges. Diesbezüglich habe er zu Protokoll gegeben, nach seiner langen Karriere im politischen Flügel der LTTE für (...) an der Front zuständig gewesen zu sein. Sein Vorgesetzter sei M._______ gewesen. In dieser Funktion sei er unbewaffnet gewesen und habe persönlich bei der Verteilung von (...) anpacken müssen. Das Überleben sei Glückssache gewesen, trotzdem habe er das Risiko auf sich genommen, die (...) zu transportieren. Er habe zwar Zivilisten für Arbeiten hinter der Front kommandiert, hätte dies aber ungern getan. Jedoch sei keiner der von ihm befehligten Zivilisten verletzt oder getötet worden, derweil es solche von anderen Einheiten erwischt habe. Ausserdem hätte er sich jeweils entschieden gegen Zwangsrekrutierungen geäussert und sei deshalb nie zu dieser Aufgabe befehligt worden.
Das SEM habe vor der Anhörung des Beschwerdeführers das Dossier seines Sohnes N._______ (N [...]) konsultiert. Diesem sei im Jahr (...) aufgrund folgender Aussagen in der Schweiz Asyl gewährt worden: Er habe unter dem direkten Befehl von M._______ rekrutierte Jugendliche zum Gefecht an die Frontlinie gefahren. Sein Vater (Beschwerdeführer) sei zu jener Zeit als politischer Verantwortlicher in F._______ für die Flüchtlinge zuständig gewesen. N._______ habe später im Flüchtlingslager in O._______ Probleme mit seinen Landsleuten gehabt. Diese hätten ihn geschlagen. N._______ habe dazu gesagt: "Mein Vater hat ja Jugendliche, auch zum Teil (...)-jährige zwangsrekrutiert. Das machte er, weil er einen Befehl von einem höheren Offizier bekam. Die Familien wussten ja, dass mein Vater ein hoher Offizier war. Sie gingen davon aus, dass er das von sich aus ausgeübt hat." Der Beschwerdeführer hätte eng mit dem Führer zusammengearbeitet, Befehlsgewalt über andere LTTE-Kämpfer gehabt und den Rang eines P._______ bekleidet. Auch hätte ihm die sri-lankische Regierung vorgeworfen, Jugendliche zwangsrekrutiert zu haben.
Mit den Aussagen seines Sohnes konfrontiert, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, N._______ kenne die Struktur der LTTE nicht genau, weshalb seine Rangbezeichnung fehlerhaft sei. Er (Beschwerdeführer) sei nur Q._______ gewesen und hätte keine militärischen Befehle geben können. Er habe die Aussagen seines Sohnes bestätigt, wonach ihn die sri-lankischen Behörden mit den Zwangsrekrutierungen konfrontiert hätten. Sie hätten jedoch schliesslich mit der Zeit "die Tatsachen" verstanden. Auch habe er die Rolle seines Sohnes als Fahrer von jugendlichen Soldaten an die Front bestätigt, jedoch seine Beteiligung an den Zwangsrekrutierungen bestritten und betont, dass nie Jugendliche unter (...) Jahren bei den LTTE in Kampfhandlungen involviert gewesen seien.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers könnten nur bedingt gehört werden. In der Gesamtwürdigung seiner Aussagen und jener seines Sohnes würde klar, dass er seine Rolle in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs im Asylverfahren herunterzuspielen gesucht habe. Aufgrund der
vorangegangenen Verneinung der Asylrelevanz seiner aktuellen Vorbringen könne auf die Prüfung allfälliger Ausschlussgründe verzichtet werden. Diese Widersprüche bestätigten jedoch zusätzlich, dass die sri-lankischen Behörden über seine Rolle bei den LTTE zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung umfänglich informiert gewesen seien. Im Weiteren kristallisiere sich heraus, dass er nach dem Krieg wohl mit Statusproblemen bei der tamilischen Bevölkerung zu kämpfen gehabt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sein Heimatland nicht aufgrund von Problemen mit den sri-lankischen Behörden verlassen habe, sondern darum, weil er als ehemaliger Angehöriger des LTTE-Kaders eine schwierige Position in der Bevölkerung in seinem Heimatort gehabt habe.
Dass er seinen Reisepass, den er gemäss seinen Aussagen seit dem Jahr 2011 besitze, nicht eingereicht habe, stütze zudem die Vermutungen des SEM, wonach er die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern versuche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sein Heimatland auf legale Art und Weise verlassen habe. Seine Behauptung, die Behörden hätten den Pass nach seiner Ausreise unbemerkt aus seinem Haus entfernt, könne vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung gewertet werden.
Die oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente stützten die Einschätzung des SEM, wonach zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Vorverfolgung abgeschlossen und eine Kausalität zwischen dieser und seiner Flucht nicht mehr gegeben gewesen sei.
Die von ihm vorgebrachte Verfolgung entfalte nicht die von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
vorausgesetzte Intensität. Die von ihm erlittene Vorverfolgung sei zum Zeitpunkt seiner Flucht abgeschlossen und damit nicht mehr aktuell gewesen. Damit entfalteten seine Vorbringen keine Asylrelevanz nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren gebildet. Wie vorgehend erläutert, lägen in seinem Fall nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft keine asylrelevanten Massnahmen vor. Die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen erfüllten die Anforderungen an die Aktualität und Intensität der Verfolgung nicht. Er habe gemäss eigenen Angaben, abgesehen von regelmässigen Kontrollen, ein komfortables Leben geführt. Diese seien als Kontrollen im Zuge der Terrorismusbekämpfung zu werten. Ansonsten habe er von Seiten der sri-lankischen Behörden bis zu seiner Ausreise keine gewichtigen Nachteile erlitten, obwohl jene über seine Vergangenheit bei den LTTE informiert gewesen seien. Folglich hätten die zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Dementsprechend sei ihm auch schon im Jahr 2011 ein Reisepass ausgestellt worden, womit er von sämtlichen Reiserestriktionen befreit worden sei. Es lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. In seinen Aussagen gebe es keinen Hinweis darauf, dass die sri-lankischen Behörden Zusätzliches über seine Person oder seine LTTE-Tätigkeiten in Erfahrung gebracht haben könnten. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass er nach seiner Ausreise aus Sri Lanka intensiv gesucht worden wäre. Andererseits würde seine Familie zwar weiterhin besucht und man versuche, Informationen über ihn zu beschaffen. Eine eigentliche Änderung des Verhaltens der Behörden sei aber nicht zu erkennen. Dass sich das Interesse an seiner Person intensiviert habe, müsse deshalb verneint werden, weil er schon vor seiner Ausreise das Ziel von regelmässigen Behördenbesuchen gewesen sei. Ebenso verhalte es sich mit seinem Vorbringen, man habe seine (...) gefragt, ob er darin begriffen sei, die LTTE in der Schweiz wiederaufzubauen. Zudem habe er sich in der Schweiz bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich von LTTE-reformatorischen Kreisen ferngehalten. Auch verfüge er mit dem Wohnsitz seines Sohnes und seiner H._______ in der Schweiz über eine hinreichende Legitimationsgrundlage für seinen hiesigen Aufenthalt. In Kombination mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Rehabilitation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr noch unter die in BVGE 2011/24 ausformulierten Risikoprofile falle. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt würde.
4.3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe sich, kurz nach seiner Anhörung vom 5. August 2015, im Herbst 2015 offiziell der exilpolitischen Organisation R._______ angeschlossen. Er beteilige sich dort an der Administration, Kommunikation und Koordination von Anlässen. In dieser Funktion habe er bei Heldentagsfeierlichkeiten am (...) in S._______ (...). Davon würden nicht nur ein öffentlich zugängliches Video, sondern auch verschiedene tamilische Online-Nachrichten-beiträge mit Bildern von ihm zeugen. Solche reichte er in der Beschwerdebeilage (...) als Beweismittel ein. Er verfüge seither über ein geschärftes exilpolitisches Profil und gelte als Vertreter des R._______ und damit der LTTE. Nach seinem Auftritt im Jahr 2015 seien weitere behördliche Nachfragen bei seiner Familie in Sri Lanka erfolgt. Die Behörden seien über seinen Auftritt in S._______ informiert gewesen. Sie seien nun der Überzeugung, dass er einen Wiederaufbau der LTTE beabsichtige und der Ton gegenüber der Familie habe sich deutlich verschärft.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: Referenzurteil E-1866/2015) definierten Risikofaktoren. Es handle sich bei ihm um einen rehabilitierten, ehemaligen Angehörigen des LTTE-Kaders. Er stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie und habe zwei Jahrzehnte für die LTTE gearbeitet. Zudem ergebe sich auch aus seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz eine hohe Asylrelevanz. Aufgrund der Kombination dieser Risikofaktoren würden ihm nämlich seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zum Wiederaufbau der LTTE unterstellt. Wegen seiner LTTE-Vergangenheit und der Zugehörigkeit zu einer auf der Blacklist der sri-lankischen Behörden aufgeführten Organisation sei er logischerweise bereits auf einer Stop- oder Watchlist vermerkt. Zudem weise er mehrere schwach risikobegründende Faktoren auf. Er habe eine auffällige Kriegsverletzung und würde mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person käme. Dabei würden zahlreiche Risikofaktoren zutage treten, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, und zwar mit entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Das SEM habe in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 kaum Vorbehalte an die Glaubhaftigkeit bezüglich der das Risikoprofil betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht. Die einzigen Zweifel des SEM beschränkten sich auf den Auslöser und die Umstände der Flucht aus Sri Lanka. Dass diese Glaubhaftigkeitsprüfung auf einer absolut mangelhaften Grundlage (zahlreiche Verletzungen von Verfahrensgarantien, insbesondere der Begründungspflicht) erfolgt sei, würde sich aus den in der Beschwerdeschrift den materiellen Ausführungen vorangegangenen Ausführungen zu den formellen Rügen ergeben. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel machten eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet. Dem SEM sei anzulasten, dass es die eingereichten Beweismittel nicht zumindest im Sinne der herabgesetzten Beweisanforderung zugunsten der Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen ausgelegt habe. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen dennoch in Frage gestellt werden, müsste dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können.
4.3.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer hätte ihm die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Veränderung des Sachverhalts zwischen der Anhörung vom 5. August 2015 und dem Asylentscheid vom 21. Oktober 2016, insbesondere die gesteigerte exilpolitische Betätigung und die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands nach der zu den Akten gereichten Behandlungsbestätigung vom (...) September 2016, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Kenntnis bringen müssen. Insbesondere sei ein solches Verhalten zu erwarten, wenn der Gesuchstellende, wie vorliegend, schon seit Beginn des Verfahrens rechtlich vertreten gewesen sei und damit als rechtskundige Person angeschaut werden dürfe.
Es falle auf, dass der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift beschriebene exilpolitische Tätigkeit erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe. Einerseits stehe diese klar in Widerspruch zu seiner im Rahmen der Anhörung, also wenige Monate oder gar nur Wochen vor seinem angeblichen Beitritt zum R._______, dargelegten Einstellung gegenüber dieser Organisation. Andererseits sollten seine Aktivitäten in der Schweiz direkte Auswirkungen auf seine Familie in Sri Lanka gehabt haben. Dennoch habe er beides über ein Jahr lang dem SEM nicht zur Kenntnis gebracht. Dies erscheine vor allem auffällig, da dem Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied und aktives Diasporamitglied hätte bekannt sein müssen, dass eine solche Verschärfung der Situation der Familie für sein Asylverfahren von höchster Relevanz sein dürfte und ihm aus einer Glaubhaftmachung derselben Vorteile hätten erwachsen dürfen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens rechtlich vertreten gewesen sei. Deshalb bringe das SEM klar Glaubhaftigkeitsvorbehalte gegenüber den Angaben in Bezug auf den Umfang der asylpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und gegenüber den Folgen seines Auftritts im (...) 2015 für die Familie in Sri Lanka an. Erstere würden durch die bereits in der Verfügung des SEM erwähnte Tendenz des Beschwerdeführers genährt, seine Vorbringen der Behördenkontakte im Rahmen des Asylverfahrens zu steigern. Auch würde in der Beschwerdeschrift das Vorgehen der Behörden gegen die Familie, ausser durch die Nennung der Anzahl der Besuche und des Datums des letzten Besuchs, nicht weiter konkretisiert. Insbesondere sei die Verschärfung des in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 als nicht asylrelevant qualifizierten Vorgehens gegen die Familie nicht weiter ausgeführt worden. Der Beitritt des Beschwerdeführers zum R._______ und seine Aufgaben in dieser Organisation würden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht detailliert ausgeführt oder dokumentiert. Die einzige, mit Beweismitteln glaubhaft gemachte Aktivität stelle der Auftritt am Märtyrertag 2015 in S._______ dar. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Teilnahme an den Festivitäten auf den Bildern und Videoaufnahmen tatsächlich klar zu erkennen. Vor dem Hintergrund seiner LTTE-Vergangenheit und seiner Bekanntheit bei den sri-lankischen Behörden im Rahmen der Rehabilitation könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er von diesen identifiziert worden sei. Die eingereichten Aufnahmen beschränkten sich aber auf die Dokumentation seiner Teilnahme an einer zeremoniellen Handlung, namentlich der (...) bei einer Gedenkfeier. Auch wenn er mit dieser Handlung aus der Masse der blossen "Mitläufer" hinaustrete, beschränke sich die Exponierung auf eine
Rolle während einer Darbietung im Rahmen der Feierlichkeiten. Weitere Funktionen ausserhalb der Veranstaltung 2015, im R._______ oder in der Diaspora seien aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennbar oder vernünftigerweise abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten insbesondere dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.3.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen bisherigen Vorbringen fest und erinnerte vorweg an die in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2016 verlangte Abgabe der Erklärung zu einem fairen Verfahren. Gleichzeitig reichte er verschiedene Screenshots von einem YouTube-Video ein, welche ihn bei (...) des Heldengedenktages vom (...) 2016 zeigen (Beilage [...]). Die öffentliche Sichtbarkeit des Beschwerdeführers belege zusammen mit seiner den sri-lankischen Behörden bekannten Vergangenheit und der Interpretation dieser Aktivitäten durch die sri-lankische Regierung als neuen tamilischen Separatismus die ihm drohende Verfolgung, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung seien widersprüchlich und grob willkürlich. Es behalte sich wegen des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers bei der (...) Ausschlussgründe gemäss Art. 1 F FK vor, habe aber gleichzeitig ausgeführt, er hätte sich anlässlich seiner Anhörung vom 5. August 2015 zurückhaltend und distanzierend zu seinem exilpolitischen Engagement und den Aktivitäten der LTTE im Exil geäussert. Das SEM leite trotz des erbrachten Beweises für die exilpolitischen Aktivitäten in der Zeit nach dem 5. August 2015 eine irgendwie geartete Unglaubhaftigkeit für dieses Engagement ab. Abgesehen davon, dass das SEM mit diesen Ausführungen dem Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Im Übrigen gehe aus der Vernehmlassung hervor, dass dem SEM nicht nur das Referenzurteil E-1866/2015 und die Prüfung von Risikofaktoren, sondern auch gewisse inhaltliche Teile und Risikoeinschätzungen des Urteils bekannt seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM noch in Verkennung der Verbindlichkeit des Referenzurteils auf sein eigenes, erwiesenermassen unrichtiges Lagebild vom Juli und August 2016 verwiesen. Trotzdem habe das SEM in seiner Vernehmlassung verneint, dass beim Beschwerdeführer ein überzeugter Aktivismus zu Gunsten der LTTE von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen werden könne. Obwohl das SEM am Ende der Vernehmlassung das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichne, habe es vorher negiert, dass bei ihm ein überzeugter Aktivismus zu Gunsten der LTTE von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen werden könne.
Schliesslich verkenne das SEM, dass in einem Beschwerdeverfahren Noven unbeschränkt zugelassen seien und im Rahmen der Beschwerde vom 23. November 2016 das nach der letzten Anhörung vom 5. August 2015 stattgefundene exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers mit den eingereichten Beweismitteln umfassend bewiesen worden sei.
Aufgrund der Aktenlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM die angefochtene Verfügung auf Vernehmlassungsebene aufgehoben und danach entweder das Verfahren weitergeführt oder einen positiven Asylentscheid erlassen hätte. Stattdessen operiere es mit widersprüchlichen, willkürlichen und unrichtigen Behauptungen, was angesichts der Klarheit der vorliegenden Sache vom Bundesverwaltungsgericht als Störung des Geschäftsgangs gewertet werden sollte und dementsprechend auch beim SEM die Einleitung der notwendigen disziplinarischen Massnahmen gegen die für die Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verantwortlichen Angestellten des SEM verlangt werden müsste.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
5.3 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer rügte, aus dem Arztbericht vom (...) September 2016 ergäbe sich insbesondere, dass seine medizinische Behandlung aufgenommen worden sei und zahlreiche Fragen noch nicht hätten beantwortet werden können. Ohne weitere medizinische Abklärungen anzustellen respektive die Behandlung abzuwarten, habe das SEM am 21. Oktober 2016 seinen Entscheid erlassen und darin festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge "über einen guten Allgemeinzustand" und eine Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden sei auch in Sri Lanka möglich. Mit dem pro forma eingeholten Arztbericht, der von Seiten des SEM dann nicht korrekt gewürdigt worden sei, sei es dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör keineswegs gerecht geworden. Zudem hätte es ihm, nachdem er ein Jahr und vier Monate nicht mehr angehört worden sei, vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend Gelegenheit geben müssen, zu den Themenkomplexen exilpolitische Aktivitäten und behördliche Behelligungen der Familienangehörigen in Sri Lanka erneut aktuelle Angaben zu machen. Durch diese Unterlassung habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der zeitlichen Nähe von Asylanhörung und Asylentscheid handle es sich um eine zentrale Empfehlung im als Beschwerdebeilage eingereichten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin.
Dazu ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht vom (...) September 2016 die Frage des Krankheitsverlaufs offengelassen werden musste, nachdem Untersuchung und Behandlung am selben Datum stattfanden. Zudem äusserte sich der Bericht nicht zur Behandlungsprognose. Das SEM stützte seine diesbezüglichen Erwägungen auf den Inhalt des Berichts, insbesondere den ärztlichen Befund, die Diagnose und die Art der Behandlung. Unter diesen Umständen erübrigten sich weitere Abklärungen und das Abwarten von Behandlungen. Mithin erweist sich die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbehelflich. Sodann handelt es sich beim zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 5. August 2016 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm insbesondere gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Schliesslich wies das SEM in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass ein solches Verhalten insbesondere zu erwarten sei, wenn die betreffende Person, wie im vorliegenden Fall, schon seit Beginn des Verfahrens rechtlich vertreten gewesen sei und damit als rechtskundige Person angeschaut werden dürfe. Somit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt, vielmehr ist dieser bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
5.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.
5.5.1 So ergebe sich aus dem erwähnten Arztbericht, dass der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei. Zudem sei der Arzt noch nicht in der Lage gewesen, alle ihm gestellten Fragen zu beantworten, da sich der Beschwerdeführer damals am Anfang einer andauernden Behandlung befunden habe. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und somit nicht korrekt abgeklärt worden sei, zeige sich auch darin, dass von Seiten des SEM die Kriegsverletzung des Beschwerdeführers und die deswegen sichtbaren Narben nicht als weiterer Risikofaktor gewürdigt worden seien. Sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen werden, so wäre dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist anzusetzen, so dass er einen ausführlichen, kompletten Arztbericht nachreichen könne.
Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.4 zu verweisen. Sodann wurde der vom Beschwerdeführer erlittenen Kriegsverletzung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Zwar ging das SEM dabei nicht explizit auf die im Arztbericht erwähnte grosse Narbe ein. Diese dürfte den sri-lankischen Behörden aber bereits bekannt sein, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er aufgrund seiner Kriegsverletzung am (...) 2010 aus der Rehabilitationshaft hätte entlassen werden sollen. Es erübrigte sich daher für das SEM, darauf im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren näher einzugehen. Im Übrigen ist auch betreffend die gesundheitlichen Vorbringen auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen. Abgesehen davon reichte er am 16. Dezember 2016 ein ergänzendes Arztschreiben ein. Mithin ist der erwähnte Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts abzuweisen.
5.5.2 Der Beschwerdeführer rügte zudem, das SEM habe ausgeführt, dass er nicht unter die im alten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ausformulierten Risikoprofile falle. Indessen befürchte er aufgrund seines Profils als rehabilitierter Angehöriger des LTTE-Kaders in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Dazu verwies er auf die als Beschwerdebeilage (...) eingereichten SEM-eigenen Abklärungsergebnisse (Focus Sri Lanka - "Les anciens membres des Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] et les camps de rehabilitation" vom 30. April 2014). Dass das in der angefochtenen Verfügung zitierte Lagebild zu Sri Lanka aus dem Jahr 2016 ohnehin mangelhaft sei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich dem Referenzurteil E-1866/2015, widerspreche, ergebe sich aus der in der Beschwerdebeilage (...) enthaltenen Stellungnahme zum erwähnten Lagebild. Die gegenteilige Einschätzung des SEM sei auf fehlende Sachverhaltsabklärungen zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zurückzuführen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dieselbe Auffassung wie das SEM vertreten, wäre dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung von zusätzlichen Länderinformationen betreffend die Thematik anzusetzen.
Zwar hielt das SEM am Schluss der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.5.3 Sodann rügte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine vorgängigen Ausführungen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Ausführungen der Vorinstanz zur Situation seiner Familie in Sri Lanka stützten sich keineswegs auf den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt, da es das SEM unterlassen habe, ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Seit der Durchführung der Anhörung vom 5. August 2015 sei die Familie in Sri Lanka rund (...) weitere Male Ziel von behördlichen Kontrollen und Behelligungen geworden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien das letzte Mal am (...) 2016 von Angehörigen des CID besucht worden. Insbesondere seit den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass der Beschwerdeführer exilpolitisch aktiv sei - also seit dem Heldentag der LTTE am (...) 2015 -, habe sich der Umgang der Behörden anlässlich der entsprechenden Kontrollen und Nachfragen deutlich verschärft. Die Sicherheitskräfte seien nun der festen Überzeugung, dass er von der Schweiz aus einen Wiederaufbau der LTTE erreichen wolle.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer machte erstmals in der Beschwerdeschrift exilpolitische Aktivitäten geltend, die über die von ihm in der Anhörung vom 5. August 2015 beschriebenen hinausgingen. Unter den gegebenen Umständen wäre er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schweizerischen Asylbehörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM und der vorstehenden Erwägung 5.4 verwiesen (vgl. auch E. 4.3.3 und 5.5.4).
5.5.4 Des Weiteren wurde gerügt, die Vorinstanz habe zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers absolut unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärungen getätigt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgehalten, er hätte sich in der Schweiz bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich von LTTE-reformatorischen Kreisen ferngehalten. In einem ersten Schritt sei zu bemängeln, dass das SEM diesbezüglich nicht bereits im Rahmen der Anhörung vom 5. August 2015 mehr Fragen gestellt habe, zumal sich dort Anhaltspunkte für eine starke Involvierung des Beschwerdeführers im R._______ ergeben hätten. Des Weiteren seien die erwähnten Ausführungen des SEM absolut aktenwidrig, was sich bei einer Durchsicht der Antwort auf die Frage (...) im Anhörungsprotokoll vom 5. August 2015 ergäbe. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Reden vor dem R._______ exilpolitisch betätigt und sei dabei mit LTTE-reformatorischen Kreisen in Kontakt gekommen. Zudem rügte er wiederum unter Bezugnahme auf seine entsprechenden vorgängigen Ausführungen eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer habe sich im Herbst 2015 offiziell dem R._______ angeschlossen. Die Organisation befinde sich auf der Blacklist der von der sri-lankischen Regierung verbotenen Diasporaorganisationen, wobei er auf Position Nr. 181 des von ihm eingereichten, auf einer CD-R gespeicherten Länderberichts verwies. Bezüglich seines Auftritts am Heldentag 2015 und seiner exponierten Rolle an dieser Veranstaltung verwies er auf eine Dokumentation (vgl. Beschwerdebeilage [...]) und einen auf einer CD-R gespeicherten YouTube-Clip der tamilischen Nachrichten-Plattform T._______ (vgl. Beschwerdebeilage [...]). Kurz nach diesem Auftritt sei es zu weiteren behördlichen Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka gekommen. Dabei seien die Behörden über dessen Auftritt am Heldentag informiert gewesen. Als Ergänzung wurde ein Foto der (...) eingereicht, welche am Heldentag in S._______ aufgestellt gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilage [...]).
Der Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers geht fehl. Dieser äusserte sich anlässlich der Anhörung vom 5. August 2015 ausführlich zur Art und Weise seiner exilpolitischen Betätigung. Insbesondere führte er aus, dass er sich in der Schweiz bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich von LTTE-reformatorischen Kreisen ferngehalten habe. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3.3). Die gegenteiligen, aus der Antwort auf Frage (...) abgeleiteten Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind haltlos. Was den Beitritt zum R._______, die Teilnahme am Heldengedenktag 2015 in S._______ und die weiteren exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anbelangt, wurden diese Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der von ihm anlässlich der Anhörung vom 5. August 2015 erwähnten exilpolitischen Aktivitäten liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schweizerischen Asylbehörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. E. 5.4). Im Übrigen ist auf den Inhalt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen einzugehen (vgl. E. 7).
5.5.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, indem das SEM die Gefahr, welche ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des Backgroundchecks seitens der sri-lankischen Behörden drohe, nicht zu eruieren vermocht habe, habe es den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beschwerdebeilage [...]).
Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien.
5.5.6 In der Beschwerdeschrift wurde im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung weiter ausgeführt, die Arbeit des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts leide immer wieder unter dem gravierenden Mangel, dass ohne eine ausreichende Sachverhaltsbasis zur Ländersituation entschieden werde. Deshalb wurde eine CD-R zur aktuellen Lage in Sri Lanka mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand 12. Oktober 2016) eingereicht und auf einzelne Kapitel darin verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage [...]).
Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. auch E. 5.5.2).
5.5.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Dazu verwies er vorweg auf die von ihm vorgängig thematisierte unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs und die unvollständigen und unkorrekten Sachverhaltsabklärungen. Die Durchsicht der Protokolle ergebe, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorwerfe, er habe im Laufe des Asylverfahrens versucht, die Art und Weise der Behördenkontakte nach seiner Rehabilitation zu steigern. Auch habe er entgegen den Ausführungen des SEM seine Involvierung in die Aktivitäten der LTTE zum Ende des Bürgerkriegs nicht heruntergespielt. Schliesslich habe das SEM die geltend gemachte illegale Ausreise und Beschlagnahmung des Reisepasses des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel gezogen. Die angefochtene Verfügung müsse auch aufgrund dieser Begründungspflichtverletzung aufgehoben werden.
Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer diese mit seinen vorangegangenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen begründet, ist auf die vorstehenden Erwägungen 5.4-5.5.6 zu verweisen. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht. Insbesondere vermögen seine Einwände, er habe anlässlich der BzP erklärt, er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt, und der Umstand, dass sein Dublin-Verfahren eingestellt worden sei, bilde einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er nicht mit seinem eigenen Pass nach Europa gelangt sei, an der anderen Einschätzung des SEM bezüglich des Reisepasses nichts zu ändern. Zudem führte das SEM zutreffend aus, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Behördenbesuche seien widersprüchlich. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Punkte beziehen sich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.
5.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl die Rückweisungsanträge als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
(vgl. E. 5.4-5.6). Was die Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsgründe anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 4.3.1 und 4.3.3).
6.2 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht liefern.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kombination mit der erfolgreich durchlaufenen Rehabilitation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massahmen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Auch zum heutigen Zeitpunkt dürfte nicht von einem solchen Vermerk auszugehen sein. So ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden der in der Beschwerdeschrift erwähnte zusätzliche schwach risikobegründende Faktor der auffälligen Kriegsverletzung bereits im Rahmen der Rehabilitationshaft bekannt war. Des Weiteren dürften die in der Beschwerde erwähnte Ankunft am Flughafen in Colombo mit temporären Reisedokumenten, deren Beschaffung über das sri-lankische Generalkonsulat in Genf und die damit verbundenen Abklärungen kaum dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Sri Lanka eine über die als rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu erwartenden Kontrollen und Befragungen hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
7.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM leite in der Vernehmlassung trotz des erbrachten Beweises für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Zeit nach dem 5. August 2015 eine irgendwie geartete Unglaubhaftigkeit in Bezug auf dieses exilpolitische Engagement ab; mit Hinweis auf den zweitletzten Abschnitt der Vernehmlassung werde klar, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom 5. August 2015 signalisiert worden sei, dass er sich von seinen LTTE-Aktivitäten und von exilpolitischen Aktivitäten zu distanzieren habe, ansonsten ihm auch eine Asylunwürdigkeit drohen könnte und ihm, wie nun in der Vernehmlassung des SEM, sogar der Vorwurf von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angedroht werde.
Die Überprüfung des Protokolls der Anhörung vom 5. August 2015 ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er damals im Hinblick auf seine Aussagen zu seiner LTTE-Vergangenheit und seinen exilpolitischen Aktivitäten beeinflusst worden wäre. Jedenfalls ist eine solche Einflussnahme von Seiten des SEM nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich entsprechend beeinflusst worden sein, würde sich die weitere Frage stellen, von welcher Seite ihm das Erwähnte signalisiert worden wäre. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe in diesem Zusammenhang dem Grundsatz Beweis vor Glaubhaftmachung widersprochen, unbegründet ist. In der Tat brachte das SEM in seiner Vernehmlassung Glaubhaftigkeitsvorbehalte in Bezug auf den Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Folgen seines Auftritts am Heldentag im November 2015 für seine Familie in Sri Lanka an. Diese Vorbehalte wurden vom SEM einlässlich und überzeugend begründet (vgl. E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass die einzige mit Beweismitteln glaubhaft gemachte Aktivität des Beschwerdeführers sein Auftritt am Märtyrertag 2015 in S._______ darstelle, während der geltend gemachte Beitritt zum R._______ und die angebliche Übernahme von Aufgaben in dieser Organisation in der Beschwerdeschrift nicht detailliert ausgeführt oder dokumentiert würden. Unter diesen Umständen ging das SEM zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, ausser bei der symbolischen Handlung im Jahr 2015, nicht in anderer Art und Weise exponiert hätte, und nicht auszuschliessen sei, dass er dabei von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei. Darüber hinaus gelingt dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen in seiner Replik und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beilage [...]) der Nachweis, dass er auch am Heldengedenktag vom (...) 2016 teilnahm und dort bei der (...) mitwirkte. Zudem ist mit ihm davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch von dieser Aktivität Kenntnis haben. Demgegenüber finden sich in der Replik keine Ausführungen zu allfälligen weiteren Funktionen im R._______ oder in der Diaspora, welche der Beschwerdeführer ausserhalb der erwähnten Veranstaltungen 2015 und 2016 ausgeübt hätte.
Bei dieser Sachlage ist auch nach der Mitwirkung des Beschwerdeführers an zeremoniellen Handlungen beim Heldengedenktag 2016 nicht davon auszugehen, dass sich sein existierendes Risikoprofil derart geschärft hätte, dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass (...) des Beschwerdeführers in G._______ wohnhaft seien und zudem in der Umgebung mehrere seiner (...) lebten. Er verfüge somit über eine solides Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort. Seine (...) und seine (...) seien selbständig erwerbstätig und führten (...). Auch die von ihm geführte (...) sei weiterhin in Betrieb und in Familienbesitz. Zudem habe er eine abgeschlossene Schulbildung mit (...). Damit sei seine ökonomische Situation in Sri Lanka gesichert. Gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2016 verfüge er über einen guten Allgemeinzustand. Seine gesundheitlichen Beschwerden durch die im Jahr 2009 erlittene Kriegsverletzung beschränkten sich auf Schmerzen im (...). Er leide zudem an einer (...) sowie an (...), wobei einige dieser Beschwerden in der Schweiz behandelt worden seien und andere nicht. Der Arzt empfehle regelmässige Konsultationen, sähe aber ansonsten keinen dringenden Handlungsbedarf. Diese Behandlung - so das SEM - könne in dieser Form in Sri Lanka weitergeführt werden. Sowohl (...) als auch (...) und (...) seien dort verfügbar. Es bestünden keine medizinischen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzumutbar machen würden.
10.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind (aufgrund der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Kenntnis der sri-lankischen Behörden, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen Angehörigen des LTTE-Kaders handelt; zudem bei allfälligen Verhören akute Gefahr für Leib und Leben aufgrund des [...] und der diagnostizierten [...]). An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch das am 16. Dezember 2016 eingereichte ergänzende Arztschreiben vom 28. November 2016 nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine weitere Abklärung zur Diagnosebestätigung beziehungsweise Therapieoptimierung optimal und wünschenswert wäre.
10.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein - die durch die Absetzung des Premierministers Ranil Wickremesinghe durch den Staatspräsidenten am 26. Oktober 2018 und die für Januar 2019 angekündigten vorgezogenen Neuwahlen des Parlaments ausgelöste Verfassungskrise konnte vorerst beigelegt werden, nachdem das Oberste Gericht des Landes am 13. Dezember 2018 die Absetzung von Wickremesinghe und die Auflösung des Parlaments für verfassungswidrig erklärt hatte und Letzterer am 16. Dezember 2018 wieder in sein Amt eingesetzt wurde - als zumutbar erweist.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: