Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-586/2008
{T 1/2}

Urteil vom 5. Februar 2010

Besetzung

Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider , Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien

Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3011 Bern,
und dieser vertreten durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bernische Lehrerversicherungskasse, Unterdorfstr. 5, Postfach, 3072 Ostermundigen 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Paulstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen 2
Vorinstanz,

Gegenstand

BVG Aufsicht.

C-586/2008

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 genehmigte das Amt für Sozial versicherung und Stiftungsaufsicht (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) das Teilliquidationsreglement vom 21. November 2007 der Bernischen Lehrerversicherungskasse (nachfolgend die Vorsorgeeinrichtung oder die Beschwerdegegnerin; Dispositivziffer 1) und wies diese an, die Destinatäre hierüber in geeigneter Form unter Hin weis auf die Rechtsmittelbelehrung zu informieren (Dispositivziffer 2) und sich vor Vollzug einer allfälligen Teilliquidation bei ihr, der Aufsichtsbehörde, unter anderem zu vergewissern, dass keine Beschwerde eingereicht worden ist (Dispositivziffer 3). Sie begründete ihre Verfügung damit, dass das geprüfte Teilliquidationsreglement den gesetz lichen Vorschriften entspreche und die Genehmigung daher erteilt werden könne. B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 erhob der Kanton Bern, handelnd durch dessen Regierungsrat und vertreten durch die Erziehungsdirek tion (nachfolgend der Beschwerdeführer), Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. Dezember 2007 und beantragte deren Aufhebung.
Zur Begründung seines Antrages machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Genehmigung des Teilliquidationsregle ments erteilt, ohne dass der durch die Erziehungsdirektion vertretene Regierungsrat sein Einverständnis dazu gegeben habe. Mit der Genehmigungsverfügung sei jenem die Möglichkeit der Einflussnahme genommen worden. Aus den Kontakten mit der Erziehungsdirektion hätte die Vorinstanz wissen müssen, dass diese Vorbehalte gegen den Inhalt der Entwürfe des Reglements gehabt habe. Noch am 30. November 2007 habe die Erziehungsdirektion die Beschwerdegegnerin gebeten, Differenzen über den Inhalt des Reglementsentwurfs zu klären und diese daran erinnert, dass eine Genehmigung des Regierungsrates nötig sei. Die konkrete Ausgestaltung des Reglements habe Auswirkungen auf die Bildungs-, Personal-, und Finanzpolitik des Kantons. Durch die absehbare Verminderung der Anzahl Klassen müssten mehr Lehrkräfte entlassen werden, was eine Auswirkung auf das BVG haben werde; an die Teilliquidationen der Beschwerdegegnerin seien deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Die vorgesehenen
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Voraussetzungen der Teilliquidation seien nicht auf diese kantonalen Anliegen abgestimmt worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise in die Zuständigkeitsordnung der Vorsorgeeinrichtung und in die Verbandsaufsicht des Kantons eingegriffen, indem vor Erlass der Verfügung die (kantonale) Genehmigung des Regierungsrates nicht eingeholt worden sei, welche der bundesrechtlichen Genehmigung durch die Vorinstanz vorgeschoben sei. Kantonal sei eben ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wenn Rechte und Pflichten von Versicherten betroffen seien. Auch wenn das kantonale Gesetz über die Bernische Lehrerversicherungskasse lediglich das Vorsorgereglement und das Anschlussreglement nenne, welche dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müsse, gehöre wegen seines Inhalts auch das Teilliquidationsreglement dazu (act. 1).
C.
C.a Mit Stellungnahme vom 25. März 2008 (vgl. act. 7) liess die Beschwerdegegnerin hauptsächlich beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und eventuell, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung weder besonders berührt sei noch an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse habe, mithin also nicht beschwerdelegiti miert sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freiheit in der Gestaltung seiner Bildungs- und Personalpolitik sei durch die Durch führung einer Teilliquidation, welche ausschliesslich Sache der betrof fenen Vorsorgeeinrichtung sei, weder tangiert noch eingeschränkt. Zudem ändere sich der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin im Falle von Teilliquidationen entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers gerade nicht, da die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt werde und sie somit im Falle einer Teilliquidation versicherungstechnische Fehlbeträge an teilsmässig abziehen dürfe. Damit werde die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht belastet. Hinzu komme in formeller Hinsicht, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen rüge, welche ausserhalb der vorsorgerechtlichen Rege lungen des Bundesrechts stünden. Damit bestehe ein weiterer Grund, dass auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher nur die Verletzung
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von Bundesrecht gerügt werden dürfe, nicht eingetreten werden könne. Falls das Gericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintreten sollte, so sei nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Verletzung von Bundesrecht auszumachen. So habe die Vorinstanz als zuständige Behörde für die Genehmigung des Reglements nicht auf eine andere Behörde Rücksicht nehmen müssen. Auch die bundesrechtlich geforderte Parität sei eingehalten worden, da das Reglement von der paritätisch zusammengesetzten Verwaltungskommission erlassen worden sei. Das vom Beschwerdeführer geforderte Mitbestimmungsrecht gründe einzig auf einer kantonalen Regelung. Dabei sei das kantonale Recht, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könne, auch nicht verletzt worden, da der Regierungsrat nach kantonalem Recht nur das Vorsorgereglement und das Anschlussreglement genehmigen müsse, und nicht auch das Teilliquidationsreglement, auf wel ches im Übrigen das Vorsorgereglement im vorliegenden Fall ausdrücklich verweise. Schliesslich sei das Teilliquidationsreglement auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2008 beantragte auch die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden könne, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei. Dies sei er deshalb nicht, weil der Kanton im Genehmigungsverfahren gemäss BVG als Teilnehmer nicht vorgesehen sei. Ob er im kantonalen Verfahren, welches der Unterbreitung des Reglements vorgelagert sei, begrüsst werden müsse oder nicht, sei für die Vorinstanz ohne Belang. Da der Regierungsrat nicht Partei im Genehmigungsverfahren sei, sei er nicht Verfügungsadressat, womit bereits eine Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation nicht erfüllt sei. Hinzu komme, dass der Kanton vorliegend nicht gleich oder ähnlich betroffen sei wie eine Privatperson. Das Schaffen von guten wirtschaftlichen Bedingungen oder finanzielle Interessen genügten nicht, womit eine weitere Legitimationsvoraussetzung fehle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies die Vorinstanz darauf hin, dass ihr das vom paritätischen Organ der Beschwerdegegnerin einstimmig verabschiedete Teilliquidationsreglement am 22. November 2007 zur definitiven Genehmigung eingereicht worden sei. Die Genehmigungs-
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verfügung habe sich dann mit der Orientierungskopie eines Schreibens der Erziehungsdirektion an die Beschwerdegegnerin gekreuzt, in welchem von noch bestehenden Differenzen die Rede gewesen sei. Nach Erlass der Verfügung sei von Seiten der Erziehungsdirektion ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt worden, auf welches die Vorinstanz nicht eingetreten sei (act. 8). D.
Mit Replik vom 28. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und deren Begründung. Zudem machte er im Wesentlichen geltend, dass der Kanton durch die angefochtene Verfügung in erster Linie als Träger der Vorsorgeeinrichtung und nicht in seinen hoheitlichen Interessen berührt sei. Er sei seiner Kompetenzen beraubt und vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Dabei gehe es ihm weniger um eine inhaltliche Einflussnahme als um die Gewährung des rechtli chen Gehörs. Das Teilliquidationsreglement regle die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten; der Kanton müsse dazu Stellung nehmen dürfen, weil er in bildungs- und finanzpolitischer Hinsicht ein Interesse habe, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation hoch angesetzt würden und somit viele Versicherte mit der vollen Freizügigkeitsleistung austreten könnten (act. 13). E.
E.a Mit Duplik vom 24. Juni 2008 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits ihre Rechtsbegehren und die Begründung ihrer Vernehmlassung. Zudem wiederholte sie, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Zusammenar beit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Trägerschaft zu koordinieren, was der Beschwerdeführer verkenne. Die Trägerschaft der Beschwerdegegnerin könne weder inhaltlich noch formell auf das auf sichtsrechtliche Genehmigungsverfahren Einfluss nehmen. Die Vorinstanz habe davon ausgehen können, dass allfällige interne Differenzverfahren abgeschlossen seien. Es habe kein Anlass bestanden, daran zu zweifeln. Die Bestimmung, wonach betroffene, austretende Versicherte bei Unterdeckung der Pensionskasse nicht die volle Freizügigkeitsleistung erhalten, ergebe sich aus dem Bundesrecht und könne in einem Teilliquidationsreglement nicht umgangen werden. Im Übrigen gehe aus der Botschaft zur 1. BVG-Revision wie auch aus der Syste matik des BVG hervor, dass die Teilliquidationsbestimmungen sachlich den organisatorischen Bestimmungen näher stünden als jenen der Freizügigkeit (act. 15).

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E.b Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 bestätigte auch die Beschwerdegeg nerin ihre Rechtsbegehren. Zur Replik des Beschwerdeführers trug sie vor, dass die berufliche Vorsorge für den Arbeitgeber zwar eine wichtige Komponente der Anstellung bedeute, was aber nichts daran ändere, dass es Sache der Vorsorgeeinrichtungen und nicht des Arbeitgebers sei, diese durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei ein Ar beitgeber unter mehreren, der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgebern. Seine Interessen könne er deshalb im Rahmen seiner Vertretung in der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin wahrnehmen. Es gehe aber nicht an, dem Arbeitgeber darüber hinaus ein selbständiges Beschwerderecht für Geschäfte einzuräumen, die wie der Erlass eines Teilliquidationsreglements vom Gesetzgeber ausdrücklich der Vorsorgeeinrichtung übertragen worden sei. Im Übrigen würden direkte finanzielle oder andere Interessen des Arbeitgebers durch das Teilliquidationsreglement nicht berührt werden (act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der berufli chen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 32  
  Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1.   wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;
2.   wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3.   wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
4.   wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
VVG liegt in casu nicht vor. 2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 5. Dezember 2007, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formge recht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). 3.

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C-586/2008

3.1 Im Rahmen der Eintretensfrage bestreiten sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Dieser sei im Genehmigungsverfahren gemäss BVG als Teilnehmer nicht vorgesehen und deshalb nicht Verfügungsadressat. Des Weiteren sei er durch die angefochtene Verfügung weder besonders berührt noch habe er an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Das Schaffen von guten wirtschaftlichen Bedingungen, bildungs-, personalpolitische oder finanzielle Interessen genügten nicht. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass auf kantonaler Ebene ein zweistufiges Verfahren vorgesehen und die Genehmigung des Regierungsrates der bundesrechtlichen Genehmigung vorgeschoben sei. Der Kanton sei als Träger der Vorsorgeeinrichtung berührt und müsse seine Interessen auch bezüglich den Vorausset zungen für eine Teilliquidation wahren dürfen. 3.2 Die vorliegend umstrittene, zu prüfende Frage der Beschwerdele gitimation beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerde gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung durch ein anderes Bundesgesetz zur Wahrung spezifischer öffentlicher Interessen eingeräumt wäre, wird zu Recht nicht vorgebracht. Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des an gefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevante Inter esse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ,,stärker als jedermann" betroffen ist und ,,in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa che" steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E.
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2.1, Urteil des BGer 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 10 f.).
Schliesslich bleibt hinsichtlich des Beschwerderechts von Gemeinwe sen zu erwähnen, dass diese gleich oder ähnlich wie ein Privater be troffen sein oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sein müssen. Ungenügend ist etwa jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse, so z.B. auch das allgemeine Interesse eines Kan tons, für einzelne Branchen gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen oder Steuerausfälle zu vermeiden (BGE 134 II 45 E. 2.2.1, BGE 131 II 753 E. 4.3.2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER a.a.O, Art. 48 N. 21).
3.3 Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zunächst, er hätte zu Unrecht keine Möglichkeit erhalten, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen, womit er die erste Voraussetzung der bundes rechtlichen Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) anspricht. 3.3.1 Bei diesem Vorverfahren handelte es sich in casu um das Verfahren betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements vom 21. November 2007 der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK), einer Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts, welche im kantonalbernischen Register für berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer BE.0424 eingetragen ist und gemäss Art. 47 des kantonalbernischen Gesetzes vom 14. Dezember 2004 über die BLVK (BLVKG) der Aufsicht der Vorinstanz nach den Bestimmungen des BVG untersteht. Im Zusammenhang mit der Teilliquidation schreibt denn Art. 53b
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53b [1]   Teilliquidation
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a.   eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b.   eine Unternehmung restrukturiert wird;
c.   der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
  2.   Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG auch vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation regeln (Abs. 1) und diese reglementarischen Vorschriften zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Abs. 2). Indem die BLVK ihr Teilliquidationsreglement der Vorinstanz zur Genehmigung unterbreitet hat, hat sie die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften vollumfänglich beachtet. 3.3.2 Soweit die Vorinstanz in diesem Vorverfahren kantonale Bestim mungen angewandt hat, so kann deren Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht ­ entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin,
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wonach im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden dürfe - insofern überprüft wer den, als es den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG obliegt, die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, und diese Normenkontrolle bei kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eben auch kantonale Erlasse umfassen kann. In dieser Hinsicht ist vorliegend festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Charakter der BLVK zur Folge hat, dass mehrere Instanzen des kantonalen öffentlichen Rechts kompetent sind, sich in verschiedener Hinsicht um die Belange der BLVK zu kümmern. So wird die Kompetenzabgrenzung zwischen diesen Akteuren, nämlich die Vorinstanz, der Grosse Rat des Kantons Bern sowie der Regierungsrat (der im vorliegenden Fall als Vertreter des Beschwerdeführers auftritt, seinerseits vertreten durch die Erziehungsdirektion) im Antrag des Letztgenannten an den Grossen Rat vom Oktober 2004 zur Revision der BLVK wie folgt umschrieben (vgl. act. Beschwerdeführer B 3): der Grosse Rat definiert als Gesetzgeber im Wesentlichen, wer grundsätzlich bei der BLVK zu versichern ist, die Vorsorgeordnung (Grundzüge der Leistungen und Beiträge) und die Grundzüge der Organisation und Aufgaben der BLVK; der Regierungsrat seinerseits ist als Exekutive der Trägerschaft der BLVK gemäss Art. 46 BLVKG verpflichtet, eine Trägerschaftsstrategie zu formulieren (Abs. 3) und genehmigt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit das Vorsorgereglement (inkl. Genehmigung von Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts) und das Anschlussreglement (Abs. 2). Zudem hat er die Möglichkeit, als Verordnungsgeber das Wahlverfahren der Delegierten (Abs. 1) und die Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission der BLVK zu regeln, indem er insbesondere für die Arbeitgebervertreter/innen ein Anforderungsprofil erlässt (Abs. 4) und diese in die Verwaltungskommission wählt (Abs. 5). Daneben obliegt es wie gesagt der Vorinstanz, die aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss BVG wahrzunehmen (Art. 47 BLVK). 3.3.3 Beim Teilliquidationsreglement der BLVK (BLVK-TLR), das der Vorinstanz unterbreitet worden ist, handelt es sich weder um das Vorsorgereglement noch um das Anschlussreglement. Während das Vorsorgereglement der BLVK vom 4. Mai 2005 (BLVK-VR, vgl. act. Beschwerdeführer B 4) die Leistungen und Beiträge sowie die Rechte und Pflichten der Versicherten umfassend regelt, sind im Teilliquidati onsreglement, welches sich auf die Delegationsregel von Art. 55a
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BLVK-VR abstützt, gemäss Art. 53b
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53b [1]   Teilliquidation
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a.   eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b.   eine Unternehmung restrukturiert wird;
c.   der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
  2.   Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation geregelt. Das Teilliquidationsreglement wird vom BLVKG nicht erwähnt und gehört demzufolge weder von der Bedeutung noch von der Sache her zu den Reglementen der BLVK, welche dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang (vgl. Duplik, zu Ziffer I. III/B/5, S. 3, act. 15) darauf hin, dass die Teilliquidati on bezeichnenderweise im Dritten Teil (Organisation) des BVG geregelt ist und nicht im Zweiten Teil (Versicherung); auch in der Botschaft zur 1. BVG-Revision wird sie im erläuternden Kapitel betreffend die Verbesserungen der Organisation und Durchführung (vgl. Ziffer 2.7 in BBl 2000 2667 ff.) behandelt, was von der Systematik her die sachlich grössere Nähe zu den organisatorischen Bestimmungen über die Vorsorgeeinrichtungen als zu jenen der Freizügigkeit aufzeigt. Deshalb sind diese Bestimmungen zur Teilliquidation im Übrigen vom FZG zum BVG überführt worden (vgl. BBl 2000 2696), zumal eine klare Trennung des Anspruchs auf Leistungen bei einem Einzelaustritt von den Ansprüchen im Falle einer Teilliquidation beabsichtigt war. Vielmehr muss das Teilliquidationsreglement ­ auch von der Bedeu tung her - den ,,weiteren" Reglementen zugeordnet werden, welche die Verwaltungskommission, in welcher der Regierungsrat durch die von ihm gewählten Arbeitgebervertreter/innen vertreten ist, gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. e BLVKG erlässt, zumal diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich die vom Regierungsrat zu genehmigenden Reglemente (Bst. d) von eben jenen weiteren Reglementen unterscheidet. 3.3.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer ­ so weit er rügt, dass er zu Unrecht nicht am Genehmigungsverfahren vor der Vorinstanz gemäss Art. 53b
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53b [1]   Teilliquidation
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a.   eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b.   eine Unternehmung restrukturiert wird;
c.   der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
  2.   Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG habe teilnehmen können und darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt - nicht zu hören ist. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung hierfür, womit die erste Voraussetzung der bundesrechtlichen Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) fehlt und auf die Beschwerde bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist.
3.4 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Begründung seiner Beschwerdelegitimation noch im Wesentlichen geltend, dass die Ausgestaltung des Teilliquidationsreglements Auswirkungen auf die Bildungs-, Personal- und Finanzpolitik des Kantons habe und er deshalb von der angefochtenen Verfügung besonders berührt sei
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und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe, womit er die beiden anderen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und c VwVG) als erfüllt erachtet. 3.4.1 Wie jedoch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2008 (vgl. act. 7) zu Recht ausführt, ist vorliegend nicht ein zusehen, inwiefern die kantonale Bildungs- und Personalpolitik durch das Teilliquidationsreglement der BVLK betroffen, geschweige denn eingeschränkt sein könnte. Die bildungspolitische Interessenlage hat keinen direkten Zusammenhang mit dem BVG. Wenn als Folge der kantonalen Bildungspolitik eine grössere Anzahl von Versicherten die BVLK verlassen sollten, würde das vom Teilliquidationsreglement vorgesehene Verfahren gestützt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen der 2. Säule durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Reglements hat umgekehrt keinen Einfluss auf die kantonale Bildungspolitik. 3.4.2 Auch wirtschaftliche oder finanzielle Interessen können vom Be schwerdeführer im vorliegenden Falle nicht herangezogen werden, um seine Beschwerdelegitimation im Lichte von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und c VwVG (vgl. oben E. 3.2) zu begründen. So ist der Beschwerdegegnerin auch dahingehend zuzustim men, dass die finanzielle Situation des Kantons durch den anteilsmä ssigen Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss Art. 27g Abs. 3
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 27g   Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG [1]) [2]
  1.   Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. [3]
  1bis.   Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht. [4]
  2.   Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen. [5]
  3.   Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
 
[1] Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 4643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1667).
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) im Falle einer Unterdeckung nicht tangiert wäre. Das vom Beschwerdeführer angeführte, mit der Erfüllung der Bildungs- und Personalpolitik verbundene, indirekte finanzielle Interesse genügt gerade nicht. Er steht im vorliegenden Fall nicht ,,in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache", womit ihm die Beschwerdelegitimation auch aus diesem Grunde abgesprochen werden muss.
3.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einge treten werden kann, weil dem Beschwerdeführer im Lichte von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG die Beschwerdelegitimation fehlt.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG zur Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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C-586/2008

schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festgelegt. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha ben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwal tungsgericht (sowie früher die Eidg. Beschwerdekommission BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewandt hat (vgl. Urteile des BVGer C-6391/2008 vom 30. November 2009 E. 5.2; C-3914/2007 vom 23. April 2009 E. 6.2). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuwei chen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
-

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli

Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand:

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C-586/2008 05. Februar 2010 01. März 2010 Bundesverwaltungsgericht Publiziert als BVGE-2010-13 Sozialversicherung

Subject BVG Aufsicht