Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4472/2008
{T 0/2}

Urteil vom 5. Februar 2009

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien
Z._______, geboren _______, alias _______, Afghanistan,
vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus A._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im April 2008 und reiste über unbekannte Länder am 13. Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am folgenden Tag wurde er polizeilich festgenommen, worauf er am 16. Mai 2008 ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 22. Mai 2008 im Spital E._______ einer radiologischen Untersuchung unterzogen. Am 29. Mai 2008 wurde ihm im Rahmen einer kurzen Befragung zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Am 6. Juni 2008 führte der vom BFM beauftragte Experte ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 17. und 19. Juni 2008 eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse erstellt wurde. Am 23. Juni 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig und sein Vater habe die Taleban unterstützt, solange diese an der Macht gewesen seien, worauf er am 18. Dezember 2005 im Kampf gegen die Regierungstruppen gefallen sei. Anschliessend habe sich der im gleichen Dorf lebende Onkel väterlicherseits seiner Familie angenommen. Angestellte einer Hilfsorganisation respektive ein gewisser G._______ hätten ihn und seine Familie hin und wieder besucht und ihnen Hilfsgüter abgegeben. Vor ein paar Monaten habe G._______ angefangen, für den christlichen Glauben zu missionieren und den Beschwerdeführer motiviert, christliche Bücher zu lesen. Seit Januar oder Februar 2008 habe er deshalb seinen Angehörigen aus den christlichen Büchern vorgelesen. Nachdem die Nachbarn dies erfahren hätten, sei er beim Mullah und bei den Behörden denunziert worden, worauf am Abend des 29. März 2008 fünf oder sechs Regierungsbeamte an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, ihn und seine Mutter geschlagen sowie die im Haus befindlichen christlichen Bücher konfisziert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf den Polizeiposten mitgenommen, inhaftiert, verhört und nach dem Aufenthaltsort von G._______ gefragt worden. Anlässlich des ersten Besuchs des Onkels während der Haft habe ihm dieser mitgeteilt, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers von Leuten aus der Umgebung in Brand gesetzt und seine Mutter schwer verletzt worden sei. Eine Woche später teilte ihm der Onkel bei seinem zweiten Besuch mit, dass die Mutter inzwischen verstorben sei. Nach der Freilassung am 13. April 2008 habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, der ihn freigekauft habe, begeben und in der zweiten Aprilhälfte seine vom Onkel organisierte Reise in die Schweiz angetreten.

Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) ein.

Im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stellte die Vorinstanz am 29. Mai 2008 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft sei, weshalb er für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig gelte.

B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden, da der Beschwerdeführer bereits markant männliche Gesichtszüge und einen starken Bartwuchs aufweise, der trotz sauberer Rasur klar erkennbar sei, und die medizinische Handknochenaltersanalyse die vorgebrachten Altersangaben nicht zu stützen vermöge. Den Vorhalten des BFM habe der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2008 nichts Substanzielles entgegenhalten können. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das BFM gehe unter diesen Umständen davon aus, er sei volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da afghanische Identitätskarten gemäss den Erkenntnissen des BFM leicht käuflich erwerbbar seien und die vorliegende Tazkara auf der Basis einer fotokopierten Vorlage erstellt worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden. Zudem dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Beschwerdeführer in erster Linie Papiere einreichten, welche für die Zureise in die Schweiz verwendet worden seien, was für die Tazkara nicht zutreffe. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Ausstellung der ins Recht gelegten Tazkara sowie über die Umstände seines Reisewegs auffällig substanzlos und realitätsfremd ausgefallen, weshalb sie als haltlos zu bezeichnen seien. Insgesamt sei die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt worden. Sie stehe somit nicht fest. Zudem lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. So habe er den Namen der Organisation, welche ihm christliche Bücher gegeben habe, nicht gewusst. Ausserdem wäre - in Würdigung des politischen und kulturellen Kontextes in Afghanistan - zu erwarten gewesen, dass er die christlichen Bücher nach der Entdeckung durch Nachbarn aus dem Haus hätte verschwinden lassen. Die Angaben über seine Verhaftung und das Verhör seien vage ausgefallen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden zu täuschen versucht habe, weil seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Der von ihm behauptete Tod seiner Mutter könne somit auch nicht geglaubt werden. Zweifel angebracht seien auch an seinen Aussagen zur Identität, zur Dauer des letztmaligen Aufenthaltes in der Provinz C._______, zum bestehenden sozialen Beziehungsnetz und zur persönlichen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen habe er die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter sei in H._______ aufgewachsen und er habe dort Verwandte mütterlicherseits. Damit bestehe für ihn eine Aufenthaltsalternative. Ein Umzug nach H._______ sei gemäss seinen Aussagen auch vom Onkel vorgesehen gewesen. Aufgrund der üblicherweise von den Schleppern verlangten hohen Preise für die Ausreisekosten sei überdies von erheblichen finanziellen Mitteln der Familie auszugehen. Damit sei auch ein langjähriger Aufenthalt in Kabul finanzierbar. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und gesund.
C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdefrist rechtsstaatlich bedenklich zu kurz bemessen sei, um die Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Es werde deshalb darum gebeten, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei er nicht papierlos, da er eine Tazkara abgegeben habe. Aus der Tatsache, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht der Schluss gezogen werden, seine Identitätskarte sei nicht echt. Zudem müsse eine Fälschung durch die zuständigen Fachpersonen festgestellt werden. Eine blosse Behauptung genüge nicht. Das BFM anerkenne die Tazkara zwar nicht als Reisepapier im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c AsylV 1; das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5319/2007 indessen gegenteilig entschieden. Bei der Ausstellung einer Tazkara in Afghanistan werde das Alter aufgrund der Zeugen und der Amtsperson geschätzt, weshalb es durchaus möglich sei, dass das Alter in seinem Fall nicht mit seinem wirklichen Alter übereinstimme. Die Echtheit des Dokuments sei indessen dadurch nicht in Frage zu stellen und über sein Alter habe er deswegen auch nicht getäuscht. Er habe das Alter angegeben, das in seiner Tazkara stehe, weil er mit diesem Dokument auch die Schule besucht habe. Der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit sei somit nicht erfüllt. Zudem seien weitere Abklärungen nötig. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er den Namen der Hilfsorganisation gewusst, indem er ihn in Dari angegeben, was übersetzt "Hilfe für Menschen, welche den Vater oder Ehemann verloren haben", heisst, jedoch nicht wie ein richtiger Name klinge. Es sei somit zu Unrecht von der Unkenntnis des Namens der Hilfsorganisation ausgegangen worden. Schliesslich habe die anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht festgehalten, dass die Schilderungen detailliert und persönlich ausgefallen seien, was auf die Glaubwürdigkeit hinweise. Er beantrage deshalb, dass der erwähnte Bericht vom Gericht angefordert und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Beispielsweise müsse überprüft werden, ob es die erwähnte Hilfsorganisation gebe und ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert worden sei. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert.

Der Beschwerde lagen Kopien der Seiten 1 und 8 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 i.S. D-5319/2007 bei.

D.
Am 7. Juli 2008 trafen die Vorakten des BFM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Kopien der Tazkara und deren Übersetzung fehlten.

E.
Am 8. Juli 2008 stellte das BFM die Kopie der Tazkara zu.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 teilte das BVGer dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, eine Übersetzung der Tazkara sowie allfällige Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Echtheit des Dokuments nachzureichen und sich einlässlich zur Echtheit der Tazkara zu äussern.

G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass eine Urkundenprüfung durch die Fachstelle nicht angebracht sei, weil das allfällige Resultat, es seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar, an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermöchte. Die Korrektheit der Erwägungen des BFM werde untermauert durch weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er unterschiedlich dargestellt, wie er zu seiner Tazkara gekommen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Übersetzung sei schon längst vorgenommen worden und befinde sich in der Dossierhülle des N-Dossiers.

H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 bestritt er die vom BFM angeführten Ungereimtheiten respektive die Unstubstanziiertheit. Den Erhalt der Tazkara habe er sehr ausführlich und glaubhaft dargestellt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich diese Angaben auf einen Zeitpunkt bezögen, in welchem er 13 Jahre alt gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist ist auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen. Seine formellen Einwände sind nicht stichhaltig und das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen, da die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Bezeichnenderweise reichte er auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Beschwerdeergänzung ein.

4.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren eine Tazkara (afghanische Identitätskarte) ab, welche sein Onkel für ihn besorgt habe. Das BFM erachtete dieses Dokument nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und legte dar, die Tazkara könne gemäss seinen Erkenntnissen leicht gefälscht werden und sei leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie nicht als Reise- und Identitätspapier gelte. Zudem handle es sich bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara um eine kopierte Vorlage, welche mit Originaleinträgen versehen worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden.

5.2 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Beschwerdeschrift auf der Echtheit der abgegebenen Tazkara. Allein aus dem Umstand, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht auf eine Fälschung in seinem Fall geschlossen werden. Zudem dürfe die Feststellung, ein Dokument sei als gefälscht zu betrachten, nicht nur behauptet werden; vielmehr sei das BFM diesbezüglich beweispflichtig, weshalb das Dokument durch eine zuständige Fachperson hätte überprüft werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner in einem Urteil (i.S. D-5319/2007) entschieden, dass der Tazkara die Qualität eines Reise- und Identitätspapiers im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c AsylV 1 zukomme.
5.3
Das BFM ging in seiner Vernehmlassung davon aus, dass eine Urkundenprüfung der Tazkara durch eine Fachstelle nicht angebracht sei, weil selbst das Resultat, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale vor, an den Schlussfolgerungen, es müsse sich um ein gefälschtes Dokument handeln, nichts zu ändern vermöchte. Die Schlussfolgerung des BFM stütze sich zudem nicht nur auf den Umstand, dass die Formularvorlage der Tazkara eine Fotokopie sei; vielmehr würden weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers diesen Schluss stützen. Insbesondere habe er - im Gegensatz zur Beschwerdeschrift - bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass er sich als Dreizehnjähriger zwecks Erhalt der Tazkara in Begleitung von zwei Zeugen persönlich bei der zuständigen Behörde habe melden müssen. Seine diesbezüglichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren seien auffällig substanzarm ausgefallen.

5.4 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in seiner Replik vom 30. September 2008 dar, er habe glaubhaft und ausführlich berichtet, wie er die Tazkara erhalten habe. In beiden Befragungen habe er widerspruchsfrei die gleichen Angaben zu Protokoll gegeben. Ausserdem sei er im Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst 13 Jahre alt gewesen.

5.5 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) fallen nur Dokumente und Ausweise unter den Begriff der Reise- und Identitätspapiere, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie den Vollzug der Wegweisung sicherstellen müssen. Als Beispiele für Reise- und Identitätspapiere, welche den verschärften gesetzlichen Anforderungen in der Regel genügen, erwähnte das Gericht Reisepässe, Identitätskarten und Inlandpässe. Dabei ist der Ausdruck "fälschungssicher" nicht in einer absoluten Form zu verstehen und zu gebrauchen. Identitätsausweise und -papiere genügen den Anforderungen, wenn sie "praktisch fälschungssicher" oder nur "sehr schwer zu fälschen" sind. Leicht oder sehr leicht fälschbare Ausweise hingegen vermögen die Voraussetzungen an ein fälschungssicheres Identitätspapier nicht zu erfüllen.

5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätskarte - die Tazkara - erfüllt im Fall ihrer Echtheit eine der genannten Voraussetzungen, nämlich die Ausstellung durch die heimatlichen Behörden zur Feststellung der Identität. Indessen ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass das Dokument auf der Basis einer kopierten Vorlage erstellt wurde, was ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar ist. Es enthält damit keine Sicherheitsmerkmale und ist leicht fälschbar, weshalb es den Anforderungen an den engen, in BVGE 2007/7 festgehaltenen Begriff des Identitätspapiers nach schweizerischen Massstäben nicht zu genügen vermag. Gemäss der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind indessen bezüglich der Qualifikation eines Dokumentes als "fälschungssicher" respektive als "leicht fälschbar" nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen, was bedeutet, dass vorliegend (auch) die Referenznormen bezüglich der Fälschungssicherheit, welche sich Afghanistan gegeben hat, massgeblich sind. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandard nicht entspricht und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 S. 67). Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweist, lässt zwar vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten ist, dass Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausstattet. Mit hinreichender Sicherheit steht dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf besteht und andererseits nicht - wie von der Vorinstanz - der Schluss gezogen werden kann, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.

5.7 In diesem Zusammenhang ist erneut auf die zuvor schon erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/7) hinzuweisen. Da nicht alle Staaten ihren Bürgern Identitätspapiere ausstellen, die dem zuvor erwähnten Kriterium der Fälschungssicherheit entsprechen, versteht es sich von selbst, dass entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines fälschungssicheren Identitätspapiers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f,). Vorliegend lässt sich aus einer Aktennotiz des BFM entnehmen, dass die für die Dokumentenanlyse zuständige Abteilung des BFM nicht in der Lage sei, die Echtheit der vorliegenden Identitätskarte festzustellen oder zu verneinen und dass in der Regel als Formularvorlagen nicht Kopien verwendet würden, indessen nicht bekannt sei, ob dies in einzelnen Gegenden nicht doch gemacht werde (Akte A15/1). Diese Information deckt sich im Übrigen mit Erkenntnissen internationaler Organisationen, gemäss welchen sich das Format der afghanischen Identitätskarte geändert haben soll, indessen Unklarheit über die Details der neuen Form der afghanischen Identitätskarte - somit auch über allfällige Sicherheitsmerkmale - bestehen (vgl. The Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, April 2004, S. 64; Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 16. Oktober 2006, S. 199; Country of Origin Research, Responses to Information Requests, 1. Oktober 2003). Gestützt auf die Aktennotiz des BFM und die Berichte von internationalen Organisationen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass afghanische Behörden Tazkaras auf kopierten Vorlagen in der Grösse von A4 - wie vom Beschwerdeführer abgegeben - ausstellen. Damit stellt sich erneut (vgl. Ziff. 5.6 Schluss) die Frage, ob eine ohne Sicherheitsmerkmale und auf der Basis einer kopierten Vorlage ausgestellte Identitätskarte durch afghanische Behörden in Afghanistan üblich ist, dem afghanischen Standard entspricht und unter diesen Umständen trotz der leichten Fälschbarkeit als rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c AsylV 1 anerkannt werden müsste.

5.8 Jedenfalls hat die Vorinstanz infolge der bestehenden Unklarheiten zu Unrecht den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft dargelegt, weil die von ihm eingereichte Tazkara infolge der kopierten Formularvorlage als gefälscht (vgl. Vernehmlassung vom 8. September 2008) zu betrachten sei respektive leicht fälschbar sei und nicht den Anforderungen an Art. 1 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
und c AsylV 1 entspreche. Dessen angebliche Unechtheit vermochte im Übrigen die zuständige Fachstelle des BFM nicht zu bestätigen, weshalb das BFM mit seiner Aussage, das Dokument sei gefälscht, auch nicht in Übereinstimmung mit seiner eigenen Fachstelle entschied. Aufgrund des Hinweises der für die Dokumentenanalyse zuständigen Abteilung sowie der bestehenden Unklarheiten über die Ausstellungsmodalitäten können die Echtheit der abgegebenen Tazkara und damit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter beziehungsweise allfällige entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG im vorliegenden Fall fehlt und die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung der erwähnten Gesetzesgrundlage nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Gestützt auf diese Erwägungen besteht ein offensichtlicher Klärungsbedarf, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die unklar gebliebenen Fragen hinsichtlich der afghanischen Identitätskarten zu klären. Zwar ist der Erklärung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, eine Urkundenprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara durch eine Fachstelle sei nicht angebracht, weil das Resultat des Labors, es bestünden keine objektiven Fälschungsmerkmale, nicht weiterführen könne, im Hinblick auf die festgestellten fehlenden Sicherheitsmerkmale zuzustimmen. Indessen wären zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts klärende Informationen aus Afghanistan nötig und somit von den afghanischen Behörden einzuholen gewesen. Jedenfalls ist die Nichteintretensverfügung schon aus dem erwähnten Grund nicht mit dem Gesetz vereinbar. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage, ob das BFM vorliegend die Rechte einer unbegleiteten minderjährigen Person verletzt und damit allenfalls einen weiteren Grund zu einer Kassation gegeben hat, zu klären.

5.9 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen unterblieben sind. Infolge des unvollständig festgestellten Sachverhalts kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen respektive es sei kein Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG entsprechendes Reise- oder Identitätspapier abgegeben worden.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos wird.

8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Oktober 2008 macht die Rechtsvertreterin für den Zeitraum zwischen dem 2. Juli und 28. Oktober 2008 einen Arbeitsaufwand von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 56.30 geltend. Die Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst seit dem 17. Juli 2008 bestand, was sich im Übrigen mit der vom Beschwerdeführer zwar mit einer c/o Adresse versehenen, aber selbst unterzeichneten und ohne einen Briefkopf der Rechtsvertretung erstellten Beschwerdeschrift deckt, weshalb die davor geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind. Gestützt auf die eingereichte Kostennote ergibt dies für den Zeitraum zwischen dem 17. Juli und dem 28. Oktober 2008 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden à Fr. 150.--, was total Fr. 412.50, zusätzlich Auslagen in der Höhe von Fr 56.30, entspricht. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.-- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 470.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4472/2008
Date : 05. Februar 2009
Published : 13. Februar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten


Legislation register
AsylG: 6  32  105  106
AsylV 1: 1
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • address • adult • advance on costs • afghanistan • analysis • arrest • asylum law • asylum procedure • asylum regulation • authenticity • burdon of proof • certification • communication • concretion • condition • condition • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • day • death • decision • declaration • dimensions of the building • doubt • drawee • duration • evaluation • expenditure • expulsion from the country • extent • false statement • family • father • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • finding of facts by the court • fixed day • form and content • hamlet • home country • identification paper • inscription • international organization • irregularity in the proceedings • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • labeling • laboratory • legal representation • letter of complaint • lower instance • month • mother • obligation • personnel merit rating • position • preliminary acceptance • president • presumption • question • radiography • reception • rejection decision • relationship • report • request to an authority • residence • rice • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss authority • swiss citizenship • thurgau • time-limit for appeal • travel documents • tug • uncle • use • witness
BVGE
2007/7
BVGer
D-4472/2008 • D-5319/2007
EMARK
2004/34