Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6244/2020

Urteil vom 5. Januar 2022

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiber Julian Beriger.

X._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Ivan Jabbour, Rechtsanwalt,
Holzgasse 4, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen gemäss der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie
zur Stärkung der Kinderrechte.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juni 2020 reichte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzhilfen für die Kredite "Kinderschutz" und "Kinderrechte" gemäss der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (vollständig zitiert in E. 2.1) ein. Im gleichen Gesuch beantragte sie die Finanzierung eines Modellvorhabens von gesamtschweizerischer Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (vollständig zitiert in E. 1).

B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für den Kredit "Kinderschutz" ab. Mit zwei weiteren Verfügungen gleichen Datums wurde das Gesuch für den Kredit "Kinderrechte" gutgeheissen und dasjenige für Modellvorhaben abgewiesen.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend den Kredit "Kinderschutz" im Kern damit, dass dadurch lediglich Projekte gefördert würden, die unmittelbar der Kriminalprävention dienen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien jedoch primär auf den Schutz der Kinderrechte ausgerichtet, weshalb der kriminalpräventive Aspekt fehle.

C.
Am 26. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche betreffend ihre Gesuche für den Kredit "Kinderschutz" und Modellvorhaben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlass der Verfügung nicht wesentlich geändert habe und auch kein spezialgesetzlicher Rückkommens- oder Änderungsgrund vorliege. Weiter sei eine mehrfache finanzielle Unterstützung derselben Strukturen oder Aktivitäten durch verschiedene Kredite ohnehin nicht möglich.

D.
Gegen die eingangs erwähnte Verfügung vom 30. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Beitragsgesuchs. Im Eventualstandpunkt ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Anwendungsbereich des Kredits "Kinderschutz" auf die Förderung von unmittelbar kriminalpräventiven Aktivitäten beschränke. Die Vorinstanz reduziere die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf die Wahrung der Kinderrechte. Zudem könnten die genannten Aktivitäten durchaus gleichzeitig durch verschiedene Kredite finanziert werden.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Sie argumentierte im Wesentlichen, dass sie den Begriff Kriminalprävention nicht zu eng ausgelegt habe. Die neue Auslegung orientiere sich stärker am Normzweck und sei auf eine durch die höheren Gesuchszahlen veranlasste Praxisänderung im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" auf das Jahr 2021 hin zurückzuführen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden zudem keine Kriminalprävention im engeren Sinn darstellen.

F.
Mit Replik vom 31. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie führte weiter aus, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid das Gleichbehandlungsgebot in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt und willkürlich gehandelt, da sie andere Organisationen mit vergleichbaren Beratungsangeboten über den Kredit "Kinderschutz" unterstütze.

G.
Mit Duplik vom 20. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an den gestellten Anträgen und ihrer Einschätzung fest und bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin.

H.
Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Vorbringen fest. Sie machte zudem geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz unangemessen sei.

I.
Mit Eingabe vom 3. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Vorliegend wird die Verfügung der Vorinstanz betreffend den Kredit "Kinderschutz" angefochten. Auf eine Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Modellvorhabens von gesamtschweizerischer Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 8 - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a  Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder
b  in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2    Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.
des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (KJFG; SR 446.1) wird ausdrücklich verzichtet (Beschwerdeschrift, Rz. 13). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die soeben erwähnte Verfügung stützt sich auf die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (im Folgenden: VO KSKR;
SR 311.039.1). Der Bundesrat erliess diese gestützt auf Art. 386 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) sowie in Ausführung der Art. 19 und 34 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK;
SR 0.107; vgl. Stephan Schlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2020, Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB N. 4; Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte - Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln vom 11. Juni 2010, S. 1; im Folgenden: Erläuterungen; Beilage Nr. 2 zur Vernehmlassung). Die Verordnung regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte durch den Bund sowie die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes an die von Dritten durchgeführten Massnahmen (vgl. Art. 1 VO KSKR).

2.2 Nach Art. 18 VO KSKR richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-c VwVG).

3.

3.1 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Beiträgen um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt. Wesensmerkmal von Ermessenssubventionen ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zuspricht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2518 ff.; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 44 f.; je m.H.). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, nach einheitlichen Kriterien Prioritätenordnungen nach dem Grad der Subventionswürdigkeit der Gesuche aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [SuG; SR 616.1]). Derartige Kriterien ermöglichen eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche (vgl. Urteile des BVGer B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2 und B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2; je m.H.). Bei der Vergabe von Ermessenssubventionen wird der Behörde eine Mischung aus Einzelfall-, Sachverständigen- und politischem Ermessen eingeräumt (vgl. zum Ermessensbegriff Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, Rz. 427 f., 452 f. und 480 f. m.H.).

3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 VO KSKR kann der Bund privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachregional oder gesamtschweizerisch tätig sind, Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren. Mit dieser zweifachen Einschränkung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf die in Frage stehenden Finanzhilfen besteht (vgl. Urteil des BVGer B-6111/2018 E. 2.1 m.H.; Erläuterungen, S. 4). Daher sind Finanzhilfen nach der VO KSKR an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen (vgl. BVGE 2015/33 E. 4.1).

3.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, wird die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft (vgl. Urteile des BVGer
B-6111/2018 E. 2.3; B-560/2017 E. 2.3; je m.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Sache zunächst, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Begriff Kriminalprävention im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" zu eng auslege. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 vom Parlament beschlossenen Schaffung einer nationalen [Bezeichnung der Organisation] (vgl. Beschwerde, Rz. 15 ff.; Replik, Rz. 4 f., 8 ff.). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die mit ihrer Praxisänderung einhergehende engere Auslegung des Begriffs Kriminalprävention im Sinn der unmittelbaren Verhinderung von Straftaten orientiere sich näher am Willen des Gesetzgebers (vgl. Vernehmlassung, S. 2 f., 5 f.; Duplik, S. 2 f.).

4.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (vgl. hierzu Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, 2019, S. 66 ff. m.H.). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. zuletzt z.B. BGE 146 II 201 E. 4.1 m.H.).

4.3 Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB trägt die Überschrift "Präventionsmassnahmen" und ist im neunten Titel des StGB "Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen" angesiedelt. Der Begriff Präventionsmassnahmen wurde bisher weder in der Rechtsprechung noch der Literatur definiert (vgl. Jann Schaub, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB N. 1). Nach Art. 386 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB kann der Bund Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen. Der Bundesrat und auch die Vorinstanz haben vor dem Hintergrund der Gewaltprävention im Zusammenhang mit Kindern verschiedentlich zwischen primär-, sekundär- und tertiärpräventiven Massnahmen unterschieden (vgl. zuletzt Bericht des Bundesrats vom 11. September 2020 "Präventionsangebote für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern", S. 9 f.; Beilage Nr. 4 zur Vernehmlassung; Gewalt gegen Kinder: Konzept für eine umfassende Prävention, Sonderreihe des Bulletins Familienfragen vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Nr. 5, September 2005, S. 15). Auch die Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche weitere Definitionen von Kriminalprävention (vgl. Beschwerde, Rz. 23 ff.). Gemeinsam ist den Begriffsverständnissen, dass sie die Verhinderung von Straftaten zu je verschiedenen Interventionszeitpunkten bezwecken.

4.4 Da der Bundesrat in Art. 386 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB ermächtigt wird, Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen zu regeln, erschliessen sich Sinn und Zweck des Begriffs "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB in erster Linie unter Auslegung der (Ziel-)Bestimmungen der VO KSKR. Die Finanzhilfen des Bundes werden für Massnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte gewährt, die von Dritten durchgeführt werden (vgl. Art. 1 Bst. c VO KSKR). Die Ziele der Massnahmen werden in Art. 2 Abs. 1 VO KSKR definiert. Es werden insbesondere der Schutz vor allen Formen körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauchs und sexueller Belästigung sowie der Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Medien (Bst. a) sowie die Verhinderung von gewalttätigem Verhalten von Jugendlichen (Bst. b) genannt. Die Präventionsmassnahmen sind damit einerseits darauf ausgerichtet, dass Kinder und Jugendliche nicht Opfer von Straftaten werden und andererseits, dass sie nicht selber solche begehen. Aus Art. 19 und Art. 34 UNO-KRK lassen sich keine weitergehenden Ziele ableiten.

4.5 Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).

4.6 Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Motion Nr. (...). Letztere zielt auf die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine nationale (Bezeichnung der Organisation) ab und wurde 2020 von beiden Räten angenommen (www.parlament.ch Ratsbetrieb Suche Curia Vista Motion [...], abgerufen im Januar 2022). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Motion ihre Vorgängerorganisation, den Verein "Y._______", ausdrücklich erwähne. Sie macht dabei geltend, dass ihre Vorgängerorganisation gleichzeitig Finanzhilfen aus den Krediten "Kinderschutz" und "Kinderrechte" bezogen habe. Nun trifft es zwar zu, dass die erwähnte Vorgängerorganisation in der Motion genannt wird. Während der Ratsdebatten wurden neben dem erwähnten Verein aber auch weitere Organisationen genannt, welche bereits heute Funktionen in diesem Bereich wahrnehmen (Angabe Fundstelle). Ende 2020 wurde vom Parlament zudem eine Erhöhung der Kredite "Kinderschutz" und "Kinderrechte" beschlossen (vgl. AB 2020 N 2381 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen geht allerdings nicht hervor, dass das Parlament spezifisch die Beschwerdeführerin hat unterstützen wollen (vgl. insbesondere [Angabe Fundstelle]; Beilagen Nr. 8 und 9 zur Replik). Im Übrigen würde dadurch ohnehin kein Anspruch auf Finanzhilfen begründet (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Insgesamt kann die Beschwerdeführerin aus den Parlamentsdebatten daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7 Die Vorinstanz versteht den Begriff der Kriminalprävention mit Blick auf den Kredit "Kinderschutz" neu so, dass nur noch Aktivitäten unterstützt werden, die unmittelbar der Verhinderung von Straftaten dienen, nicht aber nachträgliche (repressive) Tätigkeiten (vgl. Vernehmlassung, S. 2 f., 6; Erläuterungen, S. 1; Grundlagenpapier zur Gewährung von Finanzhilfen zur Stärkung des Kinderschutzes - Kredit "Kinderschutz" vom April 2020, S. 3; im Folgenden: Grundlagenpapier). Bei der Auslegung des Begriffs "Präventionsmassnahmen" bzw. "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB und der VO KSKR weisen insbesondere teleologische und kompetenzrechtliche Gesichtspunkte auf einen unmittelbaren Bezug zur Verhinderung von Straftaten hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die enge Auslegung des Begriffs durch die Vorinstanz jedenfalls vertretbar. Die neue Auslegungspraxis wurde den betreffenden Organisationen zwar nicht vorab mitgeteilt, jedoch wurden danach klärende Gespräche geführt (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.8 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Begriff "Präventionsmassnahmen" bzw. "Kriminalprävention" i.S.v. Art. 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
StGB und der VO KSKR im Hinblick auf den Kredit "Kinderschutz" eng auslegt.

5.

5.1 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie die Aktivitäten der Beschwerdeführerin als den Kinderrechten, nicht aber dem Kinderschutz zugehörig eingeordnet habe (vgl. Beschwerde, Rz. 15, 30; Replik, Rz. 7). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien nicht im Bereich der Kriminalprävention im engeren Sinn anzusiedeln. Dementsprechend habe sie den Sachverhalt korrekt erfasst (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f., 7 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht, die im Jahr (...) gegründet wurde und deren Stifter der Verein "Y._______" ist. Stiftungszweck ist das Führen einer (Bezeichnung der Organisation) zur Stärkung der Kinderrechte. Sie berät und informiert Kinder und Jugendliche in der Schweiz in Bezug auf ihre Rechte und vermittelt zwischen ihnen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst sind. Sie prüft die individuelle Situation und spricht Empfehlungen aus. Sie leistet Präventionsarbeit zum nachhaltigen Schutz und zur Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, stärkt deren Partizipation und orientiert sich am übergeordneten Kindesinteresse (vgl. Art. 2 der Stiftungsurkunde; Beschwerdebeilage Nr. 2).

5.3 In den Gesuchsunterlagen wird die Vision des Projekts der Beschwerdeführerin insbesondere mit der Schaffung eines kindgerechten Rechtssystems sowie der Stärkung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Resilienz umschrieben. Als Tätigkeit werden vor allem der Einsatz für die lückenlose Umsetzung einer kindgerechten Justiz sowie die direkte Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche genannt. Bei den inhaltlichen Mindestanforderungen wird speziell aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch Themen wie Kindesschutz, Jugendstrafrechtspflege und Strafrecht abdecke und Kinder und Jugendliche sich auch präventiv an sie wenden können (vgl. Gesuchsformular und Projektbeschrieb; Beschwerdebeilage Nr. 4a). Insgesamt geht aus den verfügbaren Unterlagen, einschliesslich der Gesuchsunterlagen in den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in den allermeisten Fällen erst dann tätig wird, nachdem eine strafbare Handlung verübt worden ist (z.B. Aufklärung über die Kinderrechte in einem Gerichtsverfahren, Beratung zur effektiven Wahrnehmung der Kinderrechte nach einer Verletzung derselben). Eine präventive Wirkung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn der unmittelbaren Verhinderung von Straftaten (vgl. zu diesem engeren Begriffsverständnis vorn E. 4.7) ist hingegen nicht ersichtlich. Auch aus dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 ergeben sich keine anderen Aufschlüsse zu ihrer Tätigkeit (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2020; Beschwerdebeilage Nr. 9).

5.4 Gemäss Internetauftritt ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Gewährleistung eines kindgerechten Rechtssystems, die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer Rechte und die Stärkung der Resilienz derselben ausgerichtet. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben in den Gesuchsunterlagen. Die parallele Webseite der Beschwerdeführerin, die in erster Linie Kinder und Jugendliche ansprechen soll, ist von den Inhalten her bewusst einfacher ausgestaltet. Insgesamt ergibt sich auch aus dem Internetauftritt, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den meisten Fällen nicht unmittelbar der Verhinderung von Straftaten dienen. Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Beratungstätigkeit zur effektiven Nutzung der Kinderrechte und zur Stärkung der Resilienz der Kinder vielmehr erst dann ein, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat (vgl. auch den Slogan auf der Einstiegsseite "[Zitat Slogan]", [Angabe Webseiten], abgerufen im Januar 2022).

5.5 Eine gewisse mittelbar kriminalpräventive Wirkung lässt sich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht absprechen. Das wiederum trifft jedoch auch auf zahlreiche andere Beratungsangebote für Kinder zu. Auch besteht notwendigerweise ein gewisser Zusammenhang zwischen Kinderschutz und Kinderrechten. Das Hauptziel der Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht allerdings nicht in der Kriminalprävention im engeren Sinn (vgl. zu diesem Begriffsverständnis vorn E. 4.7). Bei der Ausschreibung des Kredits "Kinderschutz" war klar, dass dies ein Hauptkriterium für die Zusprechung von Beiträgen ist (vgl. Gesuchsformular Kredit "Kinderschutz", S. 3; Beschwerdebeilage Nr. 4a; Grundlagenpapier, S. 3). Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin wirkt primär repressiv und entfaltet ihre Wirkung erst nach der Verübung einer strafbaren Handlung, was sich aus der Stiftungsurkunde, den Gesuchsunterlagen und dem Internetauftritt ergibt.

5.6 Insgesamt ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht unvollständig oder unrichtig, wenn sie davon ausgeht, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht im Bereich der Kriminalprävention im engeren Sinn anzusiedeln sind.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend. Organisationen mit vergleichbaren Angeboten wie die Beschwerdeführerin, so etwa Z._______, würden durch den Kredit "Kinderschutz" gefördert. Auch sei ihre Vorgängerorganisation, der Verein "Y._______", durch beide Kredite unterstützt worden (vgl. Beschwerde, Rz. 7, 32; Replik, Rz. 5, 10 f.; Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 10). Nach Auffassung der Vorinstanz unterscheiden sich die unterstützten Angebote von demjenigen der Beschwerdeführerin. Die doppelte Unterstützung des Vereins "Y._______" sei darauf zurückzuführen, dass sie den Begriff Kriminalprävention damals noch weiter ausgelegt habe (vgl. Vernehmlassung, S. 2, 8; Duplik, S. 2 ff.; Stellungnahme vom 3. September 2021, S. 2).

6.2 Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 137 I 167 E. 3.5; Urteil des BVGer C-1527/2019 vom 15. September 2021 E. 4.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 572; je m.H.).

6.3 Z._______ ist eine im Jahr (...) gegründete Schweizer Stiftung, welche sich für Kinder und Jugendliche einsetzt (vgl. [Angabe Webseite], abgerufen im Januar 2022). Ihr Angebot "(Bezeichnung)" ist gemäss Internetauftritt ein Dienst, der Kinder und Jugendliche in drei Landessprachen rund um die Uhr, kostenlos und vertraulich auf verschiedenen Kanälen (Telefon, Chat, SMS oder E-Mail) bei Problemen und Fragen unterstützt (Angabe Webseite], abgerufen im Januar 2022). Der Dienst wird seit 1997 vom Bund mitfinanziert und ist in der Bevölkerung breit bekannt. Die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche, in Notfällen zu jeder Tages- und Nachtzeit einen solchen Dienst in einer Landessprache zur Verfügung zu haben, wirkt unmittelbar kriminalpräventiv, so z.B. in Fällen von häuslicher Gewalt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Beratungsangebot auch Dinge umfasst, die nichts mit strafbaren Handlungen zu tun haben (z.B. Beratung bei Essstörungen, Zukunftsplanung etc.).

6.4 Das Angebot der Beschwerdeführerin steht demgegenüber nicht rund um die Uhr zu Verfügung und entfaltet in den allermeisten Fällen keine kriminalpräventive Wirkung im obgenannten Sinn (vgl. hierzu vorn E. 4.7 und 5). Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit erst dieses Jahr aufgenommen, weshalb ihr Angebot entsprechend noch nicht breit bekannt ist. Die kriminalpräventive Wirkung des Angebots von Z._______ ist daher im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdeführerin grösser. Es liegt somit kein vergleichbarer Sachverhalt und damit auch keine Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgehen würde, würde die Vorinstanz mit der besonderen Bedeutung des Angebots von Z._______ für Kinder und Jugendliche, den damit verbundenen höheren Fixkosten sowie der Nachhaltigkeit der Investition von Fördergeldern in bekannte Angebote sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung anführen.

6.5 Der Verein "Y._______" hat von 2018 bis 2020 Finanzhilfen aus beiden Krediten "Kinderschutz" und "Kinderrechte" bezogen (vgl. Subventionsverträge zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verein "Y._______" für das Jahr 2018 sowie 2019 bis 2020; Beschwerdebeilagen Nr. 5a und 5b). Dieser Umstand begründet allerdings keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung entsprechender Subventionsgelder. Bei den in Frage stehenden Finanzhilfen handelt es sich um Ermessenssubventionen (vgl. hierzu vorn E. 3.2).

6.6 Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Verein "Y._______" ergibt sich vorliegend aus der Praxisänderung der Vorinstanz betreffend den Anwendungsbereich des Kredits "Kinderschutz" (vgl. hierzu vorn E. 4.7). Mit der Gleichbehandlung der Gesuchstellenden angesichts der höheren Gesuchszahlen und der Ausschöpfung des in Frage stehenden Kredits führt die Vorinstanz ernsthafte und sachliche Gründe für ihre Praxisänderung an; es ist auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erkennbar. Insbesondere kann aus der E-Mail der Vorinstanz vom 24. März 2020 (vgl. Beilage Nr. 7 zur Replik) keine Zusicherung von Finanzhilfen abgeleitet werden. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit drängt sich keine Beibehaltung der bisherigen Praxis auf (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot im Zusammenhang mit Praxisänderungen BGE 142 V 87 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 590 ff.; je m.H.). Im Übrigen würde auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 599; je m.H.). Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der vom Parlament beschlossenen Erhöhung der finanziellen Mittel für die Kredite (vgl. Replik, Rz. 3 und vorn E. 4.6) bestehen keine Anhaltspunkte. Sie konnte von dieser nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz im Rahmen des Kredits "Kinderrechte" profitieren (vgl. Vernehmlassung, S. 4; Duplik, S. 2). Es liegt daher insgesamt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.

6.7 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 V 513 E. 4.2 m.H.). Der Entscheid muss offensichtlich unhaltbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 605 m.H.). Da die Vorinstanz sich bei ihrem Vorgehen auf sachliche Gründe stützt (vgl. hierzu vorn E. 6.6), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbots.

6.8 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot, wenn sie der Beschwerdeführerin vorliegend keine Finanzhilfen aus dem Kredit "Kinderschutz" zuspricht.

7.

7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen (vgl. Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 12).

7.2 Die Vergabe der in Frage stehenden Subventionen liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Beim Kredit "Kinderschutz" übersteigt die Zahl der eingereichten Gesuche offenbar die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die Vorinstanz hat vorliegend für den Kredit "Kinderschutz" mit dem Erfordernis der unmittelbar kriminalpräventiven Wirkung, aber auch der Bekanntheit des Angebots und Nachhaltigkeit der Investitionen indirekt Anhaltspunkte für eine Prioritätenordnung zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit der Gesuche gesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG). Bei der Überprüfung solcher Priorisierungsentscheide auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung Zurückhaltung (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Das Angebot von Z._______ unterscheidet sich von demjenigen der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorn E. 6.3 f.) und erscheint insofern geeigneter für den in Frage stehenden Kredit "Kinderschutz". Auch bei der Praxisänderung stützt sich die Vorinstanz auf nachvollziehbare Überlegungen (vgl. hierzu vorn E. 6.6). Die von der Vorinstanz angewandten Kriterien erscheinen somit insgesamt vertretbar und nicht unzweckmässig (vgl. zum Begriff der Unangemessenheit BGE 137 V 71 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 ff. m.H.).

7.3 Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht in unzweckmässiger Weise ausgeübt, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Mittel aus dem Kredit "Kinderschutz" zugesprochen hat.

8.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den fehlenden Bedarf ihres Angebots als Alternativbegründung der Vorinstanz (vgl. Replik, Rz. 2 f.; Stellungnahme vom 23. Juli 2021, Rz. 2) braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden, da bereits andere Voraussetzungen zur Ausrichtung der in Frage stehenden Finanzhilfen, wie insbesondere die kriminalpräventive Wirkung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im obgenannten Sinn (vgl. hierzu vorn E. 4.7 und 5), nicht vorliegen.

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und auch ihr Ermessen nicht in unzweckmässiger Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 4'000.- festzulegen. Der in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE); ebenso wenig der obsiegenden Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.
Eine Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wäre nur dann möglich, falls dargetan werden könnte, dass hier eine Anspruchssubvention zur Diskussion steht (vgl. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Da dies nach diesem Urteil nicht der Fall ist (vgl. vorn E. 3.2), wird auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Es wäre im Übrigen am Bundesgericht, über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer B-196/2018 vom 27. Mai 2019 E. 11).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Versand: 11. Januar 2022
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6244/2020
Datum : 05. Januar 2022
Publiziert : 18. Januar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Finanzhilfen gemäss der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
67 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
Jugendförderungsgesetz, JFG: 8
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 8 - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a  Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder
b  in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2    Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.
StGB: 386
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 386 - 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
1    Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2    Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3    Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4    Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
SuG: 13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
137-I-167 • 137-V-71 • 142-V-513 • 142-V-87 • 146-I-105 • 146-II-201
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • anhörung oder verhör • anschreibung • ausmass der baute • begründung des entscheids • beilage • benutzung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeschrift • bezogener • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • duplik • e-mail • eidgenossenschaft • eintragung • entscheid • erläuternder bericht • ermessen • erschliessung • finanzhilfe • form und inhalt • frage • frist • funktion • gerechtigkeit • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuchsteller • gewalt • häusliche gewalt • internet • jugendschutz • kindesschutz • kostenvorschuss • landessprache • literatur • medien • motion • norm • opfer • parlament • planungsziel • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsgleiche behandlung • rechtsgrundsatz • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • rechtssicherheit • replik • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • schutzmassnahme • schweizerisches recht • sexuelle belästigung • slogan • staatsorganisation und verwaltung • stiftung • stiftungsurkunde • strafbare handlung • strafgesetzbuch • subvention • tag • telefon • treu und glauben • uhr • umfang • verfahrenskosten • verfassungsrecht • verhalten • verhandlung • voraussetzung • vorinstanz • wiese • wille • willkür in der rechtsanwendung • zahl • zitat • zusicherung • zweck • übereinkommen über die rechte des kindes
BVGE
2015/33
BVGer
B-196/2018 • B-560/2017 • B-6111/2018 • B-6244/2020 • C-1527/2019
AB
2020 N 2381