Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7915/2015

law/joc

Urteil vom 5. Januar 2016

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM);

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Revision;

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 2. November 2015 / D-6924/2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien weg, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

B.
Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt Gabriel Püntener namens des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wies das BVGer mit Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 ab. Das Urteil erging in der Besetzung mit Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi sowie Gerichtsschreiber Christoph Basler.

C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte Rechtsanwalt Gabriel Püntener namens des Gesuchstellers, das Urteil des BVGer vom 2. November 2015 (D-6924/2015) sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch in Revision zu ziehen [1]. Nach Aufhebung des Urteils vom 2. November 2015 sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 27. Oktober 2015 zu entscheiden [2]. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei durch das BVGer unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht hat, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten [3]. Das Migrationsamt des Kantons D.______ sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen (Ausschaffung nach Italien) abzusehen [4].

D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 setzte das BVGer die Überstellung des Gesuchstellers nach Italien per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

1.2 In der Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellt der Rechtsvertreter unter dem Titel "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" in den Raum, es würde sich die Frage stellen, ob nicht verschiedene Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Er verweist dabei auf eine anonymisierte Liste, aus der sich angeblich ergebe, dass in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler gemacht worden seien. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters wird nicht klar, ob ein entsprechender Antrag konkret gestellt werden soll und wenn ja, welche Richterinnen und Richter betroffen wären. Die Vorwürfe bleiben pauschal und allgemein und sind damit ungenügend begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allein der Verweis darauf, dass früher gefällte Entscheide in Verfahren von Tamilen aus Sri Lanka neu zu beurteilen waren, kann jedenfalls nicht als Ausstandsgrund gelten. Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.

2.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) darzutun (Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG).

3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth
Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG).

4.

4.1 In der Eingabe vom 4. Dezember 2015 wird beantragt, das Urteil
D-6924/2015 vom 2. November 2015 sei wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch in Revision zu ziehen (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Eine Befangenheit könne bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, das heisst bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern vorliegen, welche eine schwere Pflichtverletzung darstelle.

4.2 Zur Begründung des Gesuches führt Rechtsanwalt Gabriel Püntener im Wesentlichen aus, er habe in den vergangenen Jahren regelmässig dargelegt, dass Urteile der Abteilungen IV und V des BVGer objektiv fehlerhaft seien. Insbesondere sei dokumentiert, dass das BVGer im Zeitraum vom November 2011 bis im September 2013 in einer grossen Anzahl von Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka in gehäufter Form objektiv fehlerhafte Urteile gefällt habe. Zahlreiche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V hätten im Sinne eines kollektiven Versagens über Jahre an solchen Fehlurteilen mitgewirkt. Es bestehe die Situation, dass in einem Bereich, in welchem sich letztinstanzliche Fehlurteile besonders fatal auswirken würden, weil dadurch unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte wie Leib, Leben und Freiheit gefährdet seien, jede Kritik an Fehlurteilen zurückgewiesen und er als Kritiker mit Ordnungsbussen, persönlichen Kostenauflagen, einer Disziplinaranzeige bei der Anwaltskammer und mit Androhung weiterer Anzeigen eingedeckt werde. Gleichzeitig solle ungeachtet der Schwere der Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK durch Fehlurteile keine strafrechtliche Verantwortung der involvierten Gerichtspersonen bestehen und deren fehlerhafte Urteile auch keine Haftungsansprüche auslösen. Als Anwalt sei er deshalb verpflichtet, alles gesetzlich Vorgesehene zu unternehmen, um seine Mandanten vor einer Verletzung ihrer Grundrechte durch Fehlentscheide des BVGer zu schützen. Dazu gehöre, bei der Entdeckung von Ausstandsgründen, mithin Gründen, welche an der Objektivität eines Richter oder einer Richterin zweifeln lassen, ein Ausstandsbegehren einzureichen und wenn - wie vorliegend - der entsprechende Ausstandsgrund nach dem Erlass eines Urteils entdeckt werde, ein Gesuch um Revision des fraglichen Urteils einzureichen (vgl. Eingabe vom
4. Dezember 2015 Überschrift "Einleitung").

4.3 Alsdann erläutert Rechtsanwalt Gabriel Püntener in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2015 unter der Überschrift "Fachliche Fehler" und den Untertiteln [1.] "Anspruch auf rechtliches Gehör", [2.] "Zwingende Notwendigkeit einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", [3.] "Notwendigkeit Ansprüche zu beweisen: Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", [4.] "Begründungspflicht" und [5.] "Der Grundsatz "iura novit curia" "fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze", welche zum "Juristenhandwerkszeug" gehörten.

4.4 Es folgen unter der Überschrift "Zur Person des Gesuchstellers" Ausführungen von Rechtsanwalt Gabriel Püntener zum Schicksal seines Mandanten, unter der Überschrift "Nichteintretensentscheid SEM vom 9. Oktober 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 27. Oktober 2015" eine Zusammenfassung seiner in der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 erhobenen Rügen sowie unter der Überschrift "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" Erläuterungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler in Urteilen und Zwischenverfügungen verantwortlich zu machen seien.

4.5 In seinen weiteren Ausführungen legt Rechtsanwalt Gabriel Püntener unter der Überschrift "Zum Urteil vom 2. November 2015, vorgeschlagen durch Instruktionsrichter Hans Schürch" im Einzelnen dar, mit welchen dem vorsitzenden Richter Hans Schürch zuzurechnenden schweren fachlichen Fehlern das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 behaftet sei und wie - stattdessen fachlich korrekt - hätte vorgegangen werden müssen. Unter dem Titel "Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör" (S. 12 ff.) wird etwa der Vorwurf erhoben, Richter Schürch habe bei seinem Entscheid das Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015, welches sich zur Befragung von Asylsuchenden durch Personen gleichen Geschlechts in Dublin-Verfahren äussere, nicht beachtet. Der Gesuchsteller hätte - wie in der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 moniert worden sei - als Opfer von schwerwiegenden sexuellen Übergriffen zwingend durch ein Befragungsteam gleichen Geschlechts einlässlich befragt werden müssen. Mit der im Urteil vertretenen Ansicht, in einem Dublin-Verfahren sei eine Befragung nur mit einem eingeschränkten Prüfungsprogramm durchzuführen und eine Anhörung durch Personen gleichen Geschlechts sei nicht notwendig, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch werde das Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/9), wonach für die Frage der Zuständigkeit der Gesundheitszustand respektive eine Traumatisierung eines Gesuchstellers von zentraler Bedeutung sei, ignoriert. Gerügt wird sodann unter der Rubrik "Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärungen" (S. 15. ff.), die Erwägungen im Urteil, wonach gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers zu allfälligen gesundheitlichen Problemen keine Abklärungen seitens des SEM angezeigt gewesen seien, würden BVGE 2015/9 zuwiderlaufen. Die Beibringung medizinischer Beweismittel zwecks Erhebung des relevanten Sachverhalts werde damit verweigert. Unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht: Gegenbeweis zur Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens" (S. 17 f.) wird sodann der Vorwurf erhoben, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Situationsberichte zu Italien sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel gegen die Schweiz seien nicht berücksichtigt worden. Die pauschale Begründung von Richter Hans Schürch, aus erwähntem Urteil des EGMR lasse sich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers ableiten, zeige nicht auf, inwiefern es diesem als besonders verletzlicher Person nicht gelungen sei, eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nachzuweisen. Unter dem Titel "Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia"" (S. 18 f.) wird Richter Hans Schürch die Unkenntnis des Entscheides des UNO-Menschenrechtsausschusses Osman Jasin gegen Dänemark vom 22. Juli 2015 vorgehalten. Dem darin enthaltenen Grundsatz einer individualisierten Prüfung des Refoulement-Verbotes von Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II sei er nicht nachgekommen. Mit der Überschrift "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Schürch" (S. 19 f.) wird schliesslich auf ein beim BVGer hängiges Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch (Verfahren B-3927/2015) und die darin enthaltenen Ausführungen des Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 8. Oktober 2015 verwiesen.

5.

5.1 Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Für eine Ausstandspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, BGE 138 IV 142 E. 2.3, BGE 125 I 119 E. 3e).

5.2 Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 wurde auf die Aussagen des Gesuchstellers, die in der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 erhobenen Rügen und Einwände sowie die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur Situation in Italien Bezug genommen und unter Hinweis auf Urteile des BVGer, des EGMR und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einzelnen dargelegt, weshalb sich die verfahrensrechtlichen Einwände als unzutreffend erweisen, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und weshalb weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als zwingend erscheinen lassen würden. So wurde etwa erwogen, der Anspruch auf Anhörung in einer Runde mit Personen des gleichen Geschlechts (Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 42.311]) beziehe sich vor allem auf allfällige Anhörungen zu den Asylgründen (vgl. S. 6). Eine Feststellung, die sich mit Blick auf das im Gesuch zitierte Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015 als zutreffend erweist. Darin wurde unter E. 7.3 festgehalten, Art. 6 AsylV1 gelange in Dublin-Verfahren nicht direkt zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könne sich allerdings dann ergeben, wenn der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden könne. Daraus - wie im Revisionsgesuch angenommen - zu folgern, dass im Falle des Gesuchstellers zwingend eine Befragung durch ein Männerteam hätte erfolgen sollen, geht indes fehl. Zwecks Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-VO wurde der vom Gesuchsteller im Rahmen der Kurzbefragung dargelegte Sachverhalt als ausreichend erachtet. Die italienischen Behörden wären - wie im zitierten Urteil ebenso erwähnt (vgl. E. 7.3) - zudem durchaus in der Lage und auch willens, geschlechtsspezifischen Übergriffen in einer geeigneten Weise in einem ordentlichen Asylverfahren Rechnung zu tragen. Auch wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachte psychische Erkrankung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Urteil berücksichtigt, indem - dies mit Verweis auf die Praxis des BVGer und des EGMR - erkannt wurde, die notwendigen Behandlungsstrukturen seien in Italien vorhanden (vgl. S. 7). Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen eines Gesuchstellers etwa in Form einer Traumatisierung ergibt sich mit Blick auf die im Revisionsgesuch zitierte Rechtsprechung in BVGE 2015/9 E. 8.2.2 ebenfalls nicht zwingend, dass in einem Dublin-Verfahren - wie moniert wird - zusätzliche Abklärungen zur gesundheitlichen Situation oder etwa im Falle einer Traumatisierung ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt wäre. Die Erwägung
8.2.2 enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung und in E. 8.2 wird vorab erwähnt, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel auch von der Situation im Überstellungsland abhänge. Dieser wurde aber Rechnung getragen und - wie zuvor erwähnt - festgehalten, dass die medizinischen Behandlungsstrukturen in Italien vorhanden seien. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Urteil E-739/2015 vom 25. Juni 2015 unter E. 8.4.2 eine mögliche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer zwangsweisen Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nach Italien nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen (fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium, Todesnähe) angenommen wurde. Wenn im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 das EGMR-Urteil Tarakhel nicht zu Gunsten des Gesuchstellers interpretiert und damit dessen Überstellung nach Italien auch mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme nicht als Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK qualifiziert wurde, ist darin keine Fehlleistung zu erblicken. Im Sinne einer antizipierten Würdigung durfte auch auf das Nachfordern weiterer Beweismittel verzichtet werden. Allein aus dem Umstand, dass im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 den von Rechtsanwalt Gabriel Püntener in der Beschwerde vertretenen - im Revisionsgesuch nochmals erläuterten - Standpunkten und Anträgen nicht gefolgt wurde, und die Begründung des Urteils nicht die von ihm erwartete Tiefe und Dichte aufweist, lässt sich ohnehin nicht ableiten, dass das Urteil mit gravierenden Fehlern behaftet ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit im revisionsweise angefochtenen Urteil nicht zutrifft, weshalb der Vorwurf, es seien im Sinne von Ausstandsgründen besonders krasse Fehler begangen worden, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität beruhen, gänzlich ins Leere stösst.

5.3 Rechtsanwalt Gabriel Püntener vermag sodann auch nicht aufzuzeigen, dass Richter Hans Schürch in der Vergangenheit wiederholt mit einer übermässigen Häufung schwere fachlich Fehler begangen hätte. Er verweist zwar auf ein in der Sache B-3927/2015 bei der Abteilung II des BVGer hängiges Verfahren, bei welchem es - unter anderem - ebenfalls um ein Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch gehe. Auch die dort aufgeführten Argumente vermögen jedoch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine übermässige Häufung krasser fachlicher Fehler im Sinne von Ausstandsgründen zu begründen, zumal vorliegend ein fehlerhaftes Vorgehen nicht zu erkennen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Verfahren D-2048/2015 von Richter Hans Schürch erlassene Verfügung vom 1. Mai 2015 allenfalls zu Unrecht ergangen ist, was jedoch im Verfahren B-3927/2015 zu beurteilen sein wird.

5.4 Das Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 ist in der Besetzung mit drei Richtern und Richterinnen ergangen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Die Behauptung von Rechtsanwalt Gabriel Püntener, die von ihm festgestellten schweren Fehler, mit denen das Urteil behaftet sei, lasse auf eine Befangenheit des vorsitzenden Richters Hans Schürch schliessen, geht daher von vornherein fehl. Daran ändern auch die Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 S. 10 ff. nichts, es sei anzunehmen, dass die an einem Urteil mitwirkenden Zweit- und Drittrichter infolge der grossen Geschäftslast des BVGer und durch den infolge des Anspruchs auf rasche Fallerledigung verbundenen Zeitdruck nicht in der Lage seien, schwerwiegende oder wiederholte Fehler in einem ihnen vom vorsitzenden Richter vorgelegten Urteilsentwurfs zu erkennen - ein im Übrigen haltloser Vorwurf, der entschieden zurückzuweisen ist.

5.5 In seiner Eingabe hält Rechtsanwalt Gabriel Püntener den Erwägungen im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 seine divergierenden, als fachlich korrekt bezeichneten persönlichen Ansichten entgegen, um darauf basierend zu behaupten, Richter Hans Schürch habe ihm zuzurechnende schwere fachliche Fehler begangen, die ihn im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG als befangen erscheinen lassen. Wie oben dargelegt, sind die entsprechenden Vorwürfe jedoch gänzlich unbegründet, weshalb sich der Verdacht aufdrängt, Rechtsanwalt Gabriel Püntener versuche mittels appellatorischer Kritik eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachverhalts und einen günstigeren Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu erwirken. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
, N 9, Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Die Behauptung, sie hätten in einer übermässigen Häufung schwerwiegende fachliche Fehler begangen, erhebt Rechtsanwalt Gabriel Püntener sodann auch im Rahmen von anderen Revisionsgesuchen und Ausstandsbegehren gegen Richter und Gerichtsschreibende der Abteilungen IV und V. So hat er unter anderem mit Eingabe vom 9. November 2015 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer D-4742/2014 vom 15. September 2015 eingereicht, in dem er geltend machte, Richter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien (vgl. Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015). Ferner hat er im Anschluss an das im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG ergangene Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 Richter Daniel Willisegger in einem Schreiben vom 25. November 2015 mitgeteilt, er dokumentiere mit diesem Urteil die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern, wobei er gleichzeitig ankündigte, er werde aus diesem Grund Revisionsgesuche gegen die Urteile E-7097/2015 vom 20. November 2015 und E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sowie ein generelles Ausstandsbegehren für alle hängigen Verfahren einreichen, in denen Richter Daniel Willisegger als Instruktionsrichter oder als zweiter oder dritter Richter bestimmt sei - diese wurden inzwischen am 24. Dezember 2015 eingereicht. In einem unter anderem an den Präsidenten der Abteilung IV und die Präsidentin der Abteilung V gerichteten Schreiben vom 7. Dezember 2015 verlangte er die
Aufhebung der Urteile E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015, E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 und
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 mit der Begründung, bei diesen Urteilen seien Ausstandsvorschriften verletzt worden, weil der wegen übermässiger Häufung von fachlichen Fehlern als befangen zu betrachtende Richter Daniel Willisegger an diesen Urteilen mitgewirkt habe. Schliesslich hat Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 - wie im vorliegenden Verfahren angekündigt - ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch eingereicht, in dem verbunden mit dem Vorwurf, dieser habe in einer übermässigen Häufung schwere fachliche Fehler begangen, beantragt wird, er habe wegen Befangenheit in sämtlichen hängigen Verfahren in den Ausstand zu treten, in denen Rechtsanwalt Gabriel Püntener als Rechtsvertreter tätig sei.

5.6 Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch erscheint vor diesem Hintergrund als Teil einer von Rechtsanwalt Gabriel Püntener verfolgten Strategie, die darin besteht, basierend auf appellatorischer Kritik den Vorwurf zu erheben, bestimmte Richter hätten mit einer übermässigen Häufung schwere fachliche Fehler begangen und seien deshalb als befangen zu betrachten. Dies einerseits in der Absicht, eine Neubeurteilung bestimmter Verfahren zu erwirken und andererseits mit dem Ziel, die betroffenen Richter in Verfahren, in denen er vor dem BVGer als Rechtsvertreter auftritt, generell wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzten. Dieses Vorgehen, das jederzeit gegenüber beliebigen Richtern und Richterinnen angewandt werden kann, die an von Rechtsanwalt Gabriel Püntener missbilligten Urteilen mitgewirkt haben oder mitwirken werden, läuft letztlich auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls hinaus. Ein solches Vorgehen ist mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Das Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf dieses und auf sämtliche damit verbundenen Anträge und Gesuche ist deshalb nicht einzutreten; die zwecks Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Gesuchstellers nach Italien angeordnete vorsorgliche Massnahme ist aufzuheben.

6.
Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 2000.- festzusetzen. Da Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit seinem unzulässigen Vorgehen dem BVGer gleichzeitig auch unnötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt, sind ihm die Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).

7.
Das BVGer behält sich vor, in weiteren Verfahren, in denen Rechtsanwalt Gabriel Püntener gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG wegen angeblicher übermässiger Häufung von fachlichen Fehlern rechtsmissbräuchlich den Ausstand von Richtern und Richterinnen sowie Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen der Abteilungen IV und V zu erwirken versucht, auf die entsprechenden Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG) und die Kosten ihm persönlich zur Zahlung aufzulegen. Es wird sich in diesem Fall zudem unausweichlich die Frage der Anwendung von Art. 60
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG stellen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2000.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Die zwecks Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Gesuchstellers nach Italien angeordnete vorsorgliche Massnahme wird aufgehoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7915/2015
Date : 05. Januar 2016
Published : 14. Januar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 / D 6924/2015


Legislation register
AsylG: 31a  111
AsylV 1: 6
BGG: 34  36  67  121  124  128
EMRK: 3
SR 0.103.2: 7
VGG: 21  23  45  47
VGKE: 2
VwVG: 60  67
BGE-register
125-I-119 • 129-IV-206 • 138-IV-142 • 141-IV-178
Weitere Urteile ab 2000
9C_513/2015
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