Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 611/2020

Urteil vom 4. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.

Gegenstand
Ausstandsgesuch vom 27. November 2020
gegen Bundesrichterin Monique Jametti
in den Verfahren 1B 395/2020, 1B 403/2020,
1B 409/2020, 1B 413/2020 und 1B 439/2020.

Erwägungen:

1.
A.________ ist als Beschwerdeführer beteiligt an verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit strafprozessualen Rechtsstreitigkeiten im Kanton Zürich (bundesgerichtliche Verfahren 1B 395/2020, 1B 403/2020, 1B 409/2020, 1B 413/2020 und 1B 439/2020). Im Rahmen dieser Verfahren ersuchte er um Akteneinsicht durch Zustellung der bundesgerichtlichen Akten. Unter anderem machte er geltend, er könne keine Schutzmaske tragen, weshalb ihm eine Anreise an das Bundesgericht verwehrt sei. In einer ersten Verfügung vom 11. November 2020 informierte die Instruktionsrichterin Monique Jametti über das übliche Vorgehen bei Akteneinsichtsbegehren am Bundesgericht, teilte das Gesuch den übrigen Verfahrensbeteiligten mit und setzte diesen Frist zur Stellungnahme. Mit der zweiten Verfügung vom 26. November 2020 wies die Instruktionsrichterin Monique Jametti das Gesuch um Zustellung der bundesgerichtlichen Akten zwecks Akteneinsicht ab und setzte A.________ Frist zur Akteneinsicht am Bundesgericht im Sinne der Erwägungen bis zum 15. Dezember 2020. In den Erwägungen hielt sie namentlich fest, dass A.________ am Bundesgericht selbst oder vertreten durch eine schriftlich bevollmächtigte Drittperson Einsicht in die bundesgerichtlichen
Akten der rubrizierten Verfahren nehmen könne. Die Akteneinsicht werde unter Präsenz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Bundesgerichts sowie unter Beachtung der pandemiebedingten Schutzmassnahmen erfolgen. Der Gesuchsteller habe vorweg mit der Kanzlei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung Kontakt aufzunehmen, um einen Termin zu vereinbaren. Nach benutztem oder unbenutztem Ablauf der Frist würden die bundesgerichtlichen Verfahren fortgesetzt.

2.
Mit Eingabe vom 27. November 2020 beantragt A.________ den Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sie habe verschiedene Verfehlungen zu verantworten. Insbesondere habe sie die beiden genannten Verfügungen unerlaubterweise auch Rechtsanwalt B.________ zugestellt und sie unternehme alles, um die Akteneinsicht durch A.________ zu verhindern.

3.

3.1. Nach Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dass ein Richter, namentlich im Instruktionsstadium, gegen eine bestimmte Person entscheidet, rechtfertigt für sich allein noch keinen Ausstand. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird nur verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (zum Ganzen etwa BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).

3.2. Das Verhalten, das der Antragsteller Bundesrichterin Monique Jametti vorwirft, vermag keinen Ausstandsgrund zu setzen. Rechtsanwalt B.________ wurden die Verfügungen zur Kenntnisnahme zugestellt, weil er zumindest teilweise in den fraglichen Strafverfahren im Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt ist und mithin über die Verfahrensentwicklung informiert zu sein hat, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Antragsteller damit einverstanden ist oder nicht. Besondere Geheimhaltungsinteressen werden nicht ausreichend geltend gemacht und sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin die verlangte Akteneinsicht zu verhindern beabsichtigt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hat sie diese ja bewilligt, wenn auch unter anderen Bedingungen als vom Antragsteller erwünscht. Diesem ist es ohne weiteres zumutbar, nach Lausanne ans Bundesgericht zu reisen oder sich entsprechend vertreten zu lassen, um die von ihm beantragte Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten vor Ort vorzunehmen. Das entspricht der Praxis in anderen Fällen und stellt keinen Verfahrensmangel dar. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller mit weiterer separater Eingabe, die ebenfalls vom 27. November
2020 datiert ist, nunmehr beliebt machen will, die Akteneinsicht am zweiten Standort des Bundesgerichts in Luzern vorzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund ersichtlich. Insbesondere ist es üblich und mit Blick auf die erforderliche Unvoreingenommenheit angezeigt, dass Gerichtspersonen mit Verfahrensbeteiligten keine telephonischen Gespräche führen und auch nicht in elektronischen Mailverkehr treten. Es besteht demnach weder Anlass für den Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti noch für eine Abänderung bzw. Konkretisierung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 26. November 2020 im Sinne der Eingaben des Antragstellers vom 27. November 2020.

4.
Das Gesuch um Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti ist ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Der Antragsteller ersucht auf einer auf dem Ausstandsbegehren aufgeklebten Post-it-Notiz um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist nicht unterzeichnet und wird nicht weiter begründet. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entscheid über den Ausstand kann jedoch ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), weshalb über das Gesuch nicht entschieden zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Antrag um Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Antragsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Besondere Verfahren), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Cyberkriminalität), dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_611/2020
Date : 04. Dezember 2020
Published : 22. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Ausstandsgesuch vom 27. November 2020 gegen Bundesrichterin Monique Jametti in den Verfahren 1B_395/2020, 1B_403/2020, 1B_409/2020; 1B_413/2020 und 1B_439/2020


Legislation register
BGG: 66
BV: 30
EMRK: 6
StPO: 56
BGE-register
131-I-113 • 138-IV-142
Weitere Urteile ab 2000
1B_395/2020 • 1B_403/2020 • 1B_409/2020 • 1B_413/2020 • 1B_439/2020 • 1B_611/2020
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