Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 660/2017

Urteil vom 4. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,
2. C.________ A.G.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (BR.2017.25 und BR.2017.26).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der C.________ A.G. in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Kreuzlingen gegenüber A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'156'696.40 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2012, für Fr. 120'287.15 aufgelaufenen Verzugszins, für Fr. 32'320.-- nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2016 sowie für Fr. 55'685.-- nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2016.
Ebenfalls mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der B.________ AG in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Kreuzlingen gegenüber A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 163'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011, für Fr. 894.45, für Fr. 263.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016, für Fr. 878.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016, für Fr. 10'215.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016 sowie für Fr. 8'995.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016.

1.2. Am 3. Mai 2017 erhob A.________ gegen beide Entscheide Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. August 2017 schrieb das Obergericht die Beschwerde im Verfahren BR.2017.26 (betreffend C.________ A.G.) zufolge Neuentscheids des Bezirksgerichts als gegenstandslos ab. Die Beschwerde im Verfahren BR.2017.25 (betreffend B.________ AG) wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Am 31. August 2017 (Postaufgabe) hat A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zudem hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Mit separater Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- bis 1. November 2017 aufgefordert (Art. 62
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Am 31. Oktober 2017 (Übergabe an die Schweizerische Post) hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2017 gestellt. Mit Urteil 5F 23/2017 vom 6. November 2017 ist das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 10. November 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 24. November 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Zahlung; Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, den geforderten Betrag nicht aufbringen zu können. Sie ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da ein anderes Verfahren über denselben Gegenstand am Laufen sei.
Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Frist nicht bezahlt.

2.
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, gibt es keinen Grund, dieses Verfahren zu sistieren und vor Bundesgericht hängig zu halten, um den Ausgang in anderen, angeblich mit dem vorliegenden Verfahren konnexen Prozessen abzuwarten. Das Sistierungsgesuch, mit dem die Beschwerdeführerin im Übrigen einmal mehr bloss auf Verfahrensverzögerung abzielt, ist abzuweisen.
Das Verfahren ist somit fortzuführen. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hat, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_660/2017
Date : 04. Dezember 2017
Published : 22. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


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BGG: 62  66  108
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