Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

2G_4/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
Zur Rose Suisse AG, Gesuchstellerin,
vertreten durch Dr. Christoph Willi und Matthias Stauffacher, Rechtsanwälte,

gegen

Schweizerischer Drogistenverband, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Slongo,

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Erläuterungs- und Revisionsgesuch betr. das Bundesgerichtsurteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014

Sachverhalt:

A.

Das Bundesgericht hat am 11. April 2014 entschieden, dass die Behauptung einer widerrechtlichen, eine (partielle) Konkurrentin begünstigenden Bewilligungspraxis bzw. einer mangelhaft wahrgenommenen Aufsicht den Vereinsmitgliedern des Gesuchsgegners in einem gegen die Gesuchstellerin angestrengten Verwaltungsverfahren keine Parteistellung verschaffe (Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014). Die Beschwerde des Gesuchsgegners, in der er um Parteistellung in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren ersucht hatte, wurde abgewiesen.

B.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Erläuterung, weshalb ihr in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 beantragt die Gesuchstellerin vorsorglich, das Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2013 vom 11. April 2014 zu revidieren. Es sei ihr zulasten des Gesuchsgegners eine Parteientschädigung zuzusprechen.

C.

Der Schweizerische Drogistenverband und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.

Die Gesuchstellerin wehrt sich mittels Revision dagegen, dass ihr im Urteil 2C_622/2014 keine Parteientschädigung für die von ihr eingereichte Vernehmlassung zugesprochen wurde. Sie ist hierzu legitimiert. Auf das rechtzeitig erhobene (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) und genügend begründete Revisionsgesuch ist einzutreten.

2.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht einzelne Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

2.1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Stellungnahme dazu, weshalb ihr im Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, am 17. Juni 2014 stellte sie vorsorglich das Begehren um Revision. Eine Parteientschädigung habe sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 im betreffenden Verfahren ausdrücklich verlangt. Diese sei ihr jedoch gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils 2C_622/2013 vom 11. April 2014 nicht zugesprochen worden, obwohl sie im betreffenden Verfahren als private Beschwerdegegnerin obsiegt habe.

2.2. In der Tat hat das Bundesgericht im besagten Urteil darauf verzichtet, Parteientschädigungen zuzusprechen und sich dabei auf Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG berufen (Obsiegen der Behörden in ihrem Wirkungskreis). Diese Bestimmung fand zwar auf die kantonale Behörde, indessen nicht auf die Gesuchstellerin Anwendung; vielmehr steht ihr für das Verfahren 2C_622/2013 eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG zu. Den entsprechenden Antrag hat das Bundesgericht übersehen und den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG gesetzt. Das insofern unvollständig gebliebene Dispositiv ist entsprechend um die Parteientschädigung zu ergänzen.

2.3. Für die Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zulasten des Gesuchsgegners zuzusprechen. Rechtsanwalt Christoph Willi reicht für das Begehren um Erläuterung bzw. Revision vom 17. Juni 2014 betreffend Kostenpunkt (Frage der Parteientschädigung) eine Honorarnote von Fr. 1'609.20 ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden können (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die aufgelisteten Aufwendungen für die Erstellung des Revisionsbegehrens allein zur Korrektur des Kostenpunktes erweisen sich als überhöht. Eine Entschädigung von Fr. 700.-- erscheint angemessen.

3.

Das Revisionsbegehren ist demnach gutzuheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils 2C_622/2013 vom 11. April 2014 um den Satz zu ergänzen: "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." Bei diesem Ausgang werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gesuchstellerin wird für ihre nicht durch den Gesuchsgegner verursachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erläuterung bzw. dem Revisionsgesuch mit Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 wird in Ziff. 2 (Kostenpunkt) wie folgt ergänzt: "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen."

2.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Die Aufwendungen der Gesuchstellerin betreffend Erläuterung und Revision sind aus der Gerichtskasse mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2G_4/2014
Date : 04. Dezember 2014
Published : 19. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Erläuterungs- und Revisionsgesuch betr. das Bundesgerichtsurteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014


Legislation register
BGG: 66  68  121  124
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