Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 679/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zurzeit in Sicherheitshaft,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sicherheitshaft; Fluchtgefahr; Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen den aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. 1972) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter.

Am 7. Februar 2009 versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.

Am 23. September 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.

Am 4. März 2010 bestrafte das Bezirksgericht B.________ X.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Handlungen mit einem Kind bzw. Versuchs dazu sowie wegen mehrfacher Pornografie zu 9 Jahren Zuchthaus; dies als Zusatzstrafe zu verschiedenen Urteilen. Es erachtete es als erwiesen, dass er seine Stieftochter jahrelang missbraucht hatte.

Dagegen erhob X.________ Berufung.

B.
Am 29. April 2011 ersuchte er um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 hiess der Vorsitzende der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Oberrichter Schätzle) das Gesuch gut und entliess X.________ aus der Haft. Als Ersatzmassnahme zur Bannung von Kollusionsgefahr auferlegte er ihm ein Kontaktverbot zu verschiedenen Personen; als solche zur Bannung von Fluchtgefahr eine wöchentliche Meldepflicht bei einem Polizeiposten. Für den Fall, dass X.________ den Ersatzmassnahmen zuwiderhandeln sollte, drohte ihm der Vorsitzende die umgehende Rückversetzung in Sicherheitshaft und die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB an.

C.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 trat die II. Strafkammer des Obergerichts auf die Anklage betreffend mehrfache Pornografie nicht ein. Es erkannte X.________ schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind bzw. des Versuchs dazu und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 822 Tagen. In verschiedenen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das obergerichtliche Urteil liegt erst im Dispositiv vor; die schriftliche Begründung steht noch aus.

Gleichentags versetzte der Vorsitzende der II. Strafkammer (Oberrichter Spiess) X.________ wegen Fluchtgefahr erneut in Sicherheitshaft.

D.
Am 25. Oktober 2012 ersuchte X.________ um Haftentlassung.

Am 30. Oktober 2012 übertrug der Vorsitzende der II. Strafkammer (Oberrichter Spiess) die Verfahrensleitung für die Prüfung des Gesuchs dem mit dem Verfahren bisher nicht befassten Oberrichter Glur.

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2012 wies dieser das Haftentlassungsgesuch ab. Er bejahte Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen erachtete er als unzureichend.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Präsidialverfügung vom 1. November 2012 sei aufzuheben. Die Sache sei allenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Beschwerdeführer nach Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

F.
Oberrichter Glur hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und dem Bundesgericht eine Stellungnahme der Mitglieder der II. Strafkammer eingereicht, die das Berufungsurteil gefällt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein Rechtsmittel nach der Schweizerischen Strafprozessordnung steht nicht zur Verfügung (Art. 232 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO). Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung vom 23. Oktober 2012 sei in verschiedener Hinsicht nichtig. Schon deshalb sei er aus der Haft zu entlassen (Beschwerde S. 5-11).

Das Vorbringen braucht nicht geprüft zu werden. Träfe es zu, bliebe es bei den vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am 10. Mai 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen. Die folgenden Erwägungen führen zum gleichen Ergebnis.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei nach der Haftentlassung am 10. Mai 2011 nicht geflohen, obwohl der Vollzug der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren gedroht habe. Das Obergericht habe die Strafe auf 5 ½ Jahre herabgesetzt. Damit habe er umso weniger Grund zur Flucht (Beschwerde S. 12 ff.).

3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.

Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
Sicherheitshaft darf nur als "ultima ratio" angeordnet werden. Wo sie durch mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO namentlich die Auflage an den Beschuldigten in Betracht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
3.3
3.3.1 Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 entliess der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft. Um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken, ordnete er eine wöchentliche Meldepflicht bei einem Polizeiposten an. Ausserdem drohte er dem Beschwerdeführer die Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB an, falls er die Auflage missachte. Eine Schriftensperre ordnete der Vorsitzende - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 12 Ziff. 1.1) - nicht an.
3.3.2 Der Vorsitzende begründete seinen Entscheid wie folgt:

Fluchtgefahr könne aufgrund der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers durchaus bejaht werden. Er sei im Kosovo aufgewachsen und im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Im Kosovo lebten noch seine Mutter und eine Schwester und es stehe dort sein Elternhaus. Seine weiteren Geschwister lebten vorwiegend in Österreich. Eine Schwester wohne in A.________. Ein Auslandsbezug liege somit grundsätzlich vor.

Am 3. März 2009 habe der Beschwerdeführer zudem seiner jetzigen (zweiten) Ehefrau anlässlich eines Besuches gesagt, sie solle schauen, dass sie beide für immer nach Österreich gehen könnten, sobald er aus dem Gefängnis entlassen sei; er habe genug von der Schweiz.

Die Fluchtgefahr werde jedoch durch mehrere Faktoren relativiert. Der Beschwerdeführer lebe seit 1991 in der Schweiz. Er sei bis im Jahr 2003 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen; dies mit einem Unterbruch von 4 Jahren, da er diese zweimal geheiratet habe und sich von ihr zweimal habe scheiden lassen. Mit dieser ersten Ehefrau habe er zwei Kinder, nämlich den 15-jährigen Sohn Y.________ und die 17-jährige Tochter Z.________. Diese seien beide in der Schweiz aufgewachsen und hier fest verwurzelt. Aus den Akten sei ersichtlich, wieviel dem Beschwerdeführer Y.________ und Z.________ bedeuteten. Er und sein Verteidiger schilderten die jetzige Situation der Kinder als schwierig. Z.________ brauche dringend Unterstützung, insbesondere bei der Suche nach einer Lehrstelle. Y.________ halte sich seit ein paar Wochen mit seiner Mutter und ihrem neuen Ehemann in Tunesien auf. Davor sei er seit März 2009 nicht mehr zur Schule gegangen und in die Kriminalität abgeglitten. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers habe Y.________ beim diesem gewohnt, wobei der Beschwerdeführer ihm zur Unterstützung einen Beistand organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haftverhandlung glaubhaft deutlich gemacht, dass es ihm sehr wichtig
sei, die Kinder zu unterstützen und er diese bei sich und seiner neuen Ehefrau aufnehmen würde.

Der Vorsitzende führte weiter aus, die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, die er im Sommer 2007 geheiratet habe, stamme zwar ebenfalls aus dem Kosovo. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers hätten sie zusammen in der Schweiz gelebt. Danach sei die Ehefrau in der Schweiz geblieben. Sie habe den Beschwerdeführer im Gefängnis besucht und sich vorerst noch um Y.________ gekümmert. Mittlerweile habe sie eine Anstellung gefunden und arbeite regelmässig in der Küche eines Restaurants. Dies deute darauf hin, dass auch die neue Ehefrau durchaus einen Bezug zur Schweiz habe.

Hinsichtlich des oben genannten Vorfalls vom 3. März 2009 sei festzuhalten, dass die Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht in Österreich mittlerweile verloren habe. Diese Option (gemeint: der Umzug nach Österreich) stehe dem Ehepaar somit zumindest vorläufig nicht mehr offen.

Seit einem Unfall im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer Schmerzen in den Händen. Er beziehe eine IV-Rente von 50 % und erhalte zusätzlich eine entsprechende Rente der Pensionskasse sowie Zusatzleistungen. Eine Flucht würde weitere Auszahlungen dieser Leistungen, von welchen der Beschwerdeführer abhängig sei, verunmöglichen. Somit sei es auch aus wirtschaftlicher Sicht eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland absetzen würde.

Eine allfällige Flucht nach Österreich wäre sodann voraussichtlich von kurzer Dauer. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Auslieferung zu rechnen. Im Kosovo habe er auch keine gesicherte Lebensgrundlage. Seine Mutter sei an Krebs erkrankt und schon zweimal in Österreich operiert worden. Offenbar verbringe diese ihre Zeit meistens in Österreich. Das Haus im Kosovo, in dem sie noch wohne, sei beschädigt.

Sodann sei das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Fluchtversuch von Mithäftlingen zu berücksichtigen. Aus den beigezogenen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Vereitelung der Fluchtplanung eine wesentliche Rolle gespielt habe, indem er die Aufseherin informiert habe. Diese hätte bei der Flucht offenbar als Geisel genommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe ihr detailliert erzählt, wie die geplante Flucht hätte vonstattengehen sollen. Zwar sei die Untersuchung des Vorfalles noch nicht abgeschlossen. Jedoch sei das Verhalten des Beschwerdeführers unter jeglichen Gesichtspunkten als aussergewöhnlich vorbildlich zu qualifizieren. In seiner Situation wäre es eher nachvollziehbar gewesen, wenn er sich den Fluchtplänen seiner Mithäftlinge angeschlossen hätte.

Zusammengefasst könne die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren und dem Vollzug der drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte, nicht vollumfänglich verneint werden. Ein Bezug zum Ausland sei durchaus zu bejahen. Jedoch werde diese Gefahr durch die genannten Faktoren wesentlich relativiert, weshalb sich eine Weiterführung der Haft im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgefahr nicht rechtfertigen lasse (E. 4).
3.4
3.4.1 Zwischen der Haftentlassung vom 10. Mai 2011 und der neuerlichen Inhaftierung am 23. Oktober 2012 sind über 17 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer ist nicht geflohen und hat seine Meldepflicht stets erfüllt; dies insgesamt ca. 70-mal. Die Vorladung zur obergerichtlichen Verhandlung hat er befolgt. Er hat somit das in ihn mit der Haftentlassung vom 10. Mai 2011 gesetzte Vertrauen erfüllt und gewissermassen den Tatbeweis dafür erbracht, dass er sich den schweizerischen Strafbehörden zur Verfügung hält.

Entscheidend ist damit, ob sich mit dem obergerichtlichen Berufungsurteil vom 23. Oktober 2012 die Situation so verändert hat, dass man nunmehr annehmen muss, der Beschwerdeführer werde fliehen.
3.4.2 Die Vorinstanz erwägt, nach dem obergerichtlichen Urteil bestehe eine veränderte Ausgangslage. Dieses sei noch nicht rechtskräftig und die Unschuldsvermutung gelte nach wie vor. Aber die Chancen des Beschwerdeführers, einen vollumfänglichen Freispruch zu erreichen, seien wegen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis im zu erwartenden bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich schlechter als zuvor (angefochtener Entscheid E. 7 i.V.m. E. 3).

Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wird das obergerichtliche Urteil, wie er in der Beschwerde darlegt, sicher an das Bundesgericht weiterziehen. Dessen Prüfungsbefugnis ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf Willkür beschränkt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Damit wird es für ihn grundsätzlich schwieriger, einen vollumfänglichen Freispruch mangels Nachweises des Missbrauchs der Stieftochter zu erreichen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde in Strafsachen können hier nicht ernsthaft beurteilt werden, da die schriftliche Begründung des obergerichtlichen Urteils noch aussteht. Ohnehin darf das Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in keiner Weise präjudiziert werden. Der Beschwerdeführer wird, wie er in der Beschwerde vorbringt, vor Bundesgericht die Beweiswürdigung rügen. Ausserdem wird er formelle Einwände erheben. Zu erwarten ist zudem, dass er sich im Eventualstandpunkt ebenso gegen die Strafzumessung richten wird. Wie sich den Akten entnehmen lässt, erachtet der Verteidiger das Urteil des Obergerichts als unhaltbar. Er hat dies insbesondere im Haftentlassungsgesuch vom 25. Oktober 2012 (act. 197) deutlich zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen wird der Beschwerdeführer hoffen,
vor Bundesgericht zumindest einen Teilerfolg zu erzielen, zumal das bereits im Berufungsverfahren der Fall war, in welchem ihn das Obergericht in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen und eine deutlich tiefere Strafe verhängt hat als das Bezirksgericht. Zu berücksichtigen ist auch, dass es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt. Es geht um ein "Vier-Augen-Delikt". Bei solchen ist die Beweiswürdigung regelmässig heikel. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb bessere Chancen ausrechnen, mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durchzudringen, als dies bei einem durch zahlreiche Beweismittel gesicherten Beweisergebnis der Fall wäre. Dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht von vornherein feststeht, zeigen im Übrigen die teilweisen Freisprüche durch das Obergericht. Gesamthaft ist damit davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer nach dem obergerichtlichen Urteil zwar enger geworden ist. Er hat aber noch eine Chance, ein für ihn günstiges Urteil - sei es einen Freispruch oder zumindest eine spürbare Strafreduktion - zu erwirken. Damit steht auch noch nicht fest, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird (vgl. BGE 135 II
377
). Die Fluchtgefahr hat sich damit zwar erhöht, aber nicht massiv.

Die Vorinstanz übergeht Folgendes: Der Beschwerdeführer hat ca. 27 Monate Untersuchungshaft erstanden. Unter Annahme der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Strafdauer (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB) drohte ihm nach dem bezirksgerichtlichen Urteil der Vollzug einer Reststrafe von ca. 45 Monaten. Trotzdem ist er nicht geflohen. Nach dem obergerichtlichen Urteil droht ihm unter der gleichen Annahme nur noch der Vollzug einer Reststrafe von ca. 17 Monaten. Daraus ergibt sich eine deutliche Verringerung der Fluchtgefahr.

Mit dem obergerichtlichen Urteil hat sich damit insgesamt die Situation für den Beschwerdeführer nicht wesentlich verändert. Der Erhöhung der Fluchtgefahr aufgrund des Umstands, dass er sich jetzt nur noch an eine Instanz mit beschränkter Prüfungsbefugnis wenden kann, steht die Verringerung der Fluchtgefahr wegen der Reduktion der drohenden Reststrafe gegenüber. Die beiden Gesichtspunkte halten sich etwa die Waage.

Der angefochtene Entscheid überzeugt daher nicht.
3.4.3 Die Fluchtgefahr ist heute als eher geringer einzustufen als bei der Haftentlassung am 10. Mai 2011. Der Vorsitzende der II. Strafkammer ging damals noch davon aus, dass die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers im Kosovo leben. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, dass er nunmehr im Kosovo keine näheren Verwandten mehr hat. Zwei seiner Schwestern leben in der Schweiz, die übrigen Geschwister und die Mutter in Österreich. Die Verbindung zum Kosovo hat sich somit weiter abgeschwächt. Auch die Vorinstanz nimmt im Übrigen an, dass der Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, hier gut integriert ist. Sie erachtet es als glaubhaft, dass er sich als Papier-Kosovare fühlt und seine Zukunft in der Schweiz sieht. Dass seine Beziehung zu den beiden aus erster Ehe stammenden, in der Schweiz verwurzelten Kindern eng ist, zeigte sich sodann am Schluss der Berufungsverhandlung. Nach Eröffnung der Sicherheitshaft musste zur Betreuung der Kinder ein Notfallpsychiater herbeigerufen werden (Verhandlungsprotokoll S. 61 und act. 241).

Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer den Fluchtplänen von Mithäftlingen nicht nur nicht angeschlossen, sondern sie vereitelt hat. Diesem Gesichtspunkt, der klar gegen Fluchtgefahr spricht, hat der Vorsitzende im Entscheid vom 10. Mai 2011 zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen. Dass dessen Würdigung der Fluchtgefahr auch sonst zutraf, belegt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nicht geflohen ist.
3.4.4 Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Flucht ist zwar weiterhin möglich. Sie kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das mit der Haftentlassung in ihn gesetzte Vertrauen erfüllt hat und sich die Verhältnisse mit dem obergerichtlichen Urteil insgesamt nicht wesentlich zu seinen Ungunsten verändert haben, jedoch nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden. Die Sicherheitshaft rechtfertigt sich nach der dargelegten Rechtsprechung daher nicht.

Die in der Verfügung vom 10. Mai 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen haben sich bewährt. Es darf erwartet werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Der Beschwerdeführer wird daher unter Fortführung der damals angeordneten Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen.

4.
Der Beschwerdeführer obsiegt. Es werden daher keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012 aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer wird unter Fortführung der vom Vorsitzenden der II. Strafkammer mit Verfügung vom 10. Mai 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_679/2012
Date : 04. Dezember 2012
Published : 22. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft; Fluchtgefahr; Ersatzmassnahmen


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BGG: 66  68  78  80  81  97
StGB: 86  292
StPO: 221  232  237  380
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125-I-60 • 134-IV-36 • 135-I-71 • 135-II-377
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